Daten
Kommune
Jülich
Größe
90 kB
Datum
16.05.2013
Erstellt
15.05.13, 17:17
Aktualisiert
15.05.13, 17:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Amt: 61 Az.: Sc/Wo
Jülich, 06.05.2013
öffentlicher Teil
Vorlagen-Nr.: 195/2013
Mitteilung
Beratungsfolge
Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss
Termin
16.05.2013
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Ergebnisse
Geplante Änderung des Erlasses zur Lärmaktionsplanung
Anlg.:
SD.Net
Mitteilungstext:
Der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen hat in einem Schnellbrief an die Kommunen
die geplante Änderung durch das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Naturund Verbraucherschutz NRW zur Lärmaktionsplanung abgelehnt.
Die Änderung beinhaltet, dass für Gemeindestraßen eine Reduzierung der Auslösewerte von derzeit
70 dB/A tags auf 65 dB/A und 60 dB/A nachts auf 55 dB/A erfolgen soll, während für Bundes- und
Landstraßen die Werte auf 67 db/A tags und 57 dB/A nachts reduziert werden. Dies hat zur Folge,
dass bei einem Auslösewert von 65 db/A tags Lärmschutzmaßnahmen für eine Gemeindestraße erfolgen müssen, während für die benachbarte Land- oder Bundesstraße keine Maßnahmen nötig sind
(z.B. Kreuzungsbereich L 136 Große Rurstraße und Marktstraße/Bongardstraße).
Nach dem in einigen Veranstaltungen des Umweltministeriums NRW deutlich wurde, an den geplanten Änderungen festzuhalten, hat die AG der kommunalen Spitzenverbände NRW im Schreiben
vom 23.4.2013 an den Chef der Staatskanzlei, Herrn Lersch-Meuse, diesen „Zwei-KlassenLärmschutz“ abgelehnt, da es Bürgern, die an einer Landstraße wohnen, nicht zu vermitteln ist, dass
sie einen geringeren Anspruch auf Lärmschutz haben, als Bürger, die an einer Gemeindestraße
wohnen.
Weiterhin wurde darauf hingewiesen, dass in dem Änderungserlaß eine Übergangsregelung aufgenommen werden muss. Soweit die Aktualisierung bzw. erstmalige Erstellung von Lärmaktionsplänen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungserlasses durchgeführt bzw. abgeschlossen sind,
müssen die alten Grenzwerte, aus Sicht der Geschäftsstelle weiterhin, ihre Gültigkeit behalten.
Schließlich wurde erneut vorgetragen, dass die Regelungen in den §§ 47 a bis 47 f Bundesimmissionsschutzgesetz den Städte und Gemeinden kein Instrument an die Hand geben, mit welchen Lärmschutzmaßnahmen, z.B. gegenüber Straßenbaulastträgern durchgesetzt werden können. Auch in
soweit ist das Land NRW aufgefordert, sich für eine Gesetzesänderung auf Bundesebene einzusetzen.