Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
32 kB
Datum
13.02.2014
Erstellt
30.01.14, 15:17
Aktualisiert
30.01.14, 15:17
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 32/2014
Az.: 6710-15
Amt: - 65 BeschlAusf.: - - 652 - Datum: 24.01.2014
gez. Böcking
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Betrifft:
- 20 -
Termin
13.02.2014
gez. Erner,
Bürgermeister
BM / Dezernent
30.01.2014
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
beschließend
Befreiung von den Vorschriften der Baumschutzsatzung auf den Friedhöfen
Erftstadt-Blessem und Erftstadt-Erp
Finanzielle Auswirkungen:
Mittel sind im Wirtschaftsplan 2014 des Eigenbetriebs Straßen enthalten.
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Dem bereits erfolgten Rückschnitt einer Trauerweide (Salix alba `Tristis`) sowie der Fällung eines
Feldahorns (Acer campestre) auf dem Friedhof in E.-Blessem und der Fällung einer Kastanie
(Aesculus hippocastanum) auf dem Friedhof in E.-Erp wird laut § 6 Abs. 1 (c) der
Baumschutzsatzung der Stadt Erftstadt (nachträglich) zugestimmt.
Begründung:
Friedhof Erftstadt-Blessem
Im Eingangsbereich des Friedhofes in Blessem steht eine sehr prägende Trauerweide. Vor
einigen Jahren kam es sturmbedingt zum Ausbruch eines großen Kronenteils, welcher einige
Grabstätten stark beschädigt hatte. Der Baum ist in den letzten Jahren mehrfach fachgerecht
beschnitten worden.
Bei der letzten Kontrolle sind im Stammbereich zahlreiche Pilzfruchtkörper des Schwefelporlings
(Laetiporus sulhureus) vorgefunden worden. Die Ansiedlung dieses holzzerstörenden Pilzes ist als
Folge des
Ausbruches anzusehen. Bedingt durch den spezifischen Holzabbau des
Schwefelporlings war die Verkehrssicherheit nicht mehr gewährleistet. In Absprache mit der
ausführenden Firma Baumpflege Bollmann und dem Blessemer Ortsbürgermeister Herrn
Zimmermann ist zur Herstellung der Verkehrssicherheit die Einkürzung des Baumes bis auf
wenige Meter Resthöhe durchgeführt worden. Ein derartig starker Rückschnitt ist gem. der
Baumschutzsatzung nicht fachgerecht, er war jedoch die einzige Alternative zur Fällung des
Baumes. Durch die im Dezember 2013 erfolgte Maßnahme kann die Weide als Kopfbaum
erhalten werden.
Aufgrund des massiven Pilzbefalls und der nicht mehr gegebenen Bruchsicherheit war eine
zeitnahe Einkürzung notwendig, welche keinen Aufschub bis zur nächsten Ausschusssitzung im
Frühjahr 2014 duldete. Der starken Einkürzung ist daher nachträglich zuzustimmen.
Weiterhin ist die Fällung eines Feldahorns notwendig. Der Baum befindet sich an der mittig des
Friedhofs verlaufenden Mauer, an der zahlreiche Bäume in Reihe stehen. Aufgrund eines
umfangreichen Rindenschadens sowie einer Rissbildung im Bereich des Zwiesels (Gefahr des
Auseinanderbrechens) ist zur vorübergehenden Herstellung der Verkehrssicherheit eine starke
Einkürzung der Krone ausgeführt worden. Durch den Rückschnitt wurde jedoch lediglich der
kurzfristige Erhalt des Ahorns ermöglicht.
Friedhof Erftstadt-Erp
Der zum Friedhof Erp gehörende Parkplatz ist von einer schmalen Grünfläche eingefasst, in der
verschiedene Sträucher und auch vereinzelt Bäume stehen. Unmittelbar angrenzend zur VonAare-Straße (schräg gegenüber der Kindertagesstätte) steht eine Kastanie, deren Fällung
erforderlich ist.
Die Kastanie zeigt seit einigen Jahren Vitalitätsmängel auf, so dass verschiedene
baumpflegerische Maßnahmen an ihr durchgeführt worden sind. Eine umfangreiche Einkürzung
der Baumkrone erfolgte 2012. Im Dezember 2013 kam es zum Ausbruch eines Starkastes. Im
Januar diesen Jahres sind zahlreiche Pilzfruchtkörper im gesamten Stammbereich hervorgetreten.
Es handelt sich um Fruchtkörper des Austernseitlings (Pleurotus ostreatus). Im oberen
Kronenbereich sind zudem Fruchtkörper des Samtfußrüblings (Flammulina velutipes) erkennbar.
Diese Kombination von Pilzfruchtkörpern tritt seit wenigen Jahren verstärkt an Kastanien auf und
erfordert bei starkem Befall die Fällung der betroffenen Bäume. Dieses war in Erftstadt bisher in
der Grünanlage Rektor-Meller-Straße (V 62/2013), in den Lechenicher Wallanlagen (V 240/2013)
sowie in Privatgärten der Fall.
Aufgrund des massiven Pilzbefalls und der nicht mehr gegebenen Bruchsicherheit, ist der Fällung
beizupflichten.
(Erner)
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