Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
145 kB
Datum
10.12.2013
Erstellt
05.12.13, 15:15
Aktualisiert
05.12.13, 15:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Erftstadt
Energiegesellschaft Erftstadt mbH
Gründung und Gesellschaftsvertrag
der Gesellschaft mit beschränkter
Haftung
-2-
I.
Zu beraten ist:
Über die Gründung der Energiegesellschaft Erftstadt mbH.
II.
Zum Sachverhalt:
Die Entwicklungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass:
•
eine hohe Nachfrage nach Energie besteht
•
die Weltbevölkerung weiter steigt und damit auch der Energieverbrauch
•
fossile Energieträger endlich sind
•
fossile Energie teurer wird
Durch den Verzicht auf die Nutzung der Kernenergie ab dem Jahr 2022 werden:
•
die Anstrengungen in den Ausbau erneuerbarer Energien verstärkt werden müssen
(insbesondere durch das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energie – EEG),
•
die Anstrengungen im Bereich der Energieeinsparung intensiviert werden müssen (bereits heute durch diverse gesetzliche Regelungen vorgegeben: EnEV, EEWärmeG, DIN
EN ISO 50001),
•
die Abhängigkeiten von fossilen Energieträgern erhöht sein,
•
die vorgegebenen Klimaschutzziele beeinträchtigt sein.
Die Energieerzeugungsanlagen der Zukunft:
•
werden vielfältiger (Art der Energieerzeugung) sein
•
werden um ein vielfaches in der Anzahl der Anlagen steigen
•
werden für die Bevölkerung sichtbar sein
•
werden stärker dezentralisiert vor Ort sein
-3-
III. Weitere Überlegungen:
Es gilt daher, die bestehenden Potentiale erneuerbarer Energien in Erftstadt auszuschöpfen sowie den rechtlichen und organisatorischen Rahmen für die Zukunft zu finden.
Vorgesehener Ausbau erneuerbarer Energien
•
Windenergieanlagen
Bei den Windenergieanlagen müssen die gesetzlichen Rahmenbedingungen wie EEG, Klimaatlas
NRW sowie der Windenergie-Erlass der Landesregierung NRW berücksichtigt werden.
Die Realisierbarkeit von Windenergieanlagen, egal an welchem Standort, kann endgültig erst
dann beurteilt werden, wenn Windmessungen in einem Zeitraum von einem ¾ Jahr bis zu einem Jahr durchgeführt wurden. Daraus ergibt sich die Windhöffigkeit, die erforderliche Wirtschaftlichkeit, Größe der Windparkanlage und die Art der Anlage bzw. der mögliche Anlagenhersteller.
Wirtschaftlichkeit:
Es ist beabsichtigt, dass sich die geschäftlichen Aktivitäten der Energiegesellschaft Erftstadt mbH
zunächst ausschließlich aus dem Verkauf von Erneuerbaren Energien ergeben. Ziel der Energiegesellschaft ist es, ein zumindest ausgeglichenes Betriebsergebnis zu erreichen. Nach den aktuellen Berechnungen ist nicht beabsichtigt, Ergänzungsmittel von Seiten der Stadt oder Dritter zu
erlangen. Die Umsatzerlöse ergeben sich aus der Einspeisung von Strom aus Windenergieanlagen. Bei der Berechnung der Erlöse sollen die aktuellen Einspeisevergütungen nach dem EEG
2012 berücksichtigt werden.
Für die Windenergieanlagen müssen Wirtschaftlichkeitsberechnungen durchgeführt werden. Die
Wirtschaftlichkeitsberechnungen sollten verifiziert und auf Schlüssigkeit überprüft werden. Es ist
beabsichtigt, dass das Ergebnis erreicht wird, wonach die Anlagen wirtschaftlich betrieben und
Gewinne erzielt werden können.
Mittelfristige Entlastung des städtischen Haushalts:
Durch die Stellung der Stadt Erftstadt als Gesellschafter der GmbH soll der städtische Haushalt
mittelfristig entlastet werden können. Zudem sollen durch die Beteiligung an der zu gründenden
Energiegesellschaft Erftstadt mbH folgende Ziele verfolgt werden:
-4-
Ziele des Ausbaus erneuerbarer Energien:
•
CO2-neutrale Stadt / Klimawandel geht uns alle an
•
Deckung des kommunalen Energiebedarfs weitgehend durch erneuerbare Energien
•
geringere Steigerung von Energiekosten/Stabilität der Energiekosten
•
kalkulierbare Energiekosten in der Zukunft
•
Energieversorgung gehört zur kommunalen Daseinsvorsorge
•
regionale Wertschöpfung vor Ort
•
kommunale Zukunftsaufgabe und Herausforderung im energiepolitischen Bereich der
Daseinsvorsorge für die Stadt Erftstadt
Organisationsform:
Hinsichtlich der Rechtsform schreibt § 108 Abs. 1 Nr. 3 GO NRW vor, dass diese die Haftung der
Gemeinde auf einen bestimmten Betrag begrenzen muss, so dass hier nur die GmbH bzw. die
GmbH & Co. KG in Frage kommt. Wir sehen in der Gründung der Energiegesellschaft Erftstadt
in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) eine gute Organisationsform, die anstehenden Aufgaben in der Zukunft sachgerecht und wirtschaftlich zu erledigen.
Gesellschaftsvertrag:
Das Ergebnis der vorgenannten Überlegungen ist der als Anlage beigefügte Gesellschaftsvertrag
der Energiegesellschaft Erftstadt mbH.
-5-
Gesellschaftsvertrag
der
Energiegesellschaft Erftstadt mbH
-6-
Inhalt
§1
Rechtsform, Firma, Sitz .............................................................................................73
§2
Gegenstand des Unternehmens ................................................................................73
§3
Dauer, Geschäftsjahr ................................................................................................83
§4
Stammkapital, Stammeinlage ...................................................................................83
§5
Organe der Gesellschaft ...........................................................................................83
§6
Geschäftsführer .......................................................................................................83
§7
Aufsichtsrat ...........................................................................................................103
§8
Vorsitz im Aufsichtsrat ...........................................................................................113
§9
Pflichten und Befugnisse des Aufsichtsrates ............................................................113
§ 10
Sitzungen des Aufsichtsrates ..................................................................................133
§ 11
Einberufung der Gesellschafterversammlung ...........................................................153
§ 12
Vorsitz und Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung .................................153
§ 13
Aufgaben der Gesellschafterversammlung, Beschlussmehrheiten .............................173
§ 14
Wirtschaftsplan ......................................................................................................183
§ 15
Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfung.....................................................................183
§ 16
Einziehung von Geschäftsanteilen...........................................................................193
§ 17
Verfügungen über Geschäftsanteile, Vorerwerbsrecht, Vorkaufsrecht ......................213
§ 18
Bekanntmachungen ...............................................................................................223
§ 19
Schlussbestimmungen ............................................................................................223
§ 20
Gründungskosten ..................................................................................................223
-7-
§1
(1)
Rechtsform, Firma, Sitz
Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
(1)(2) Die Gesellschaft führt die Firma „Energiegesellschaft Erftstadt mbH“.
(1)(3) Sitz der Gesellschaft ist Erftstadt.
§2
(1)
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist die sichere, wirtschaftliche sowie umwelt- und ressourcenschonende Erzeugung von Energie und Versorgung der Bevölkerung, der Wirtschaft, öffentlicher Einrichtungen und sonstiger Kunden mit Energie (Strom, Gas,
Wärme), insbesondere durch
•
die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität und
Wärme, die Beteiligung an Unternehmen oder die Kooperation mit Unternehmen, die entsprechende Anlagen errichten und/oder betreiben,
•
den Vertrieb von Strom an Letztverbraucher.
Bei der Verfolgung des Gesellschaftszwecks sollen insbesondere Erneuerbare Energien
(§ 3 Ziff. 3 EEG) gewonnen und genutzt werden.
(2)
Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, dem Gesellschaftszweck zu dienen. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen, sich an ihnen beteiligen, sie erwerben oder pachten, neue Unternehmen gründen, Hilfs- und Nebenbetriebe errichten sowie wirtschaftliche Kooperationen eingehen.
Zweck und Gegenstand des Unternehmens ist die nachhaltige Erfüllung der kommunalen Daseinsaufgaben im Sinne des Abs. 1 in der Stadt Erftstadt nach der GemO NW.
Die Gesellschaft ist verpflichtet, nach den Wirtschaftsgrundsätzen des § 109 GemO NW
zu verfahren.
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§3
Dauer, Geschäftsjahr
(1)
Die Gesellschaft wird für unbestimmte Zeit errichtet.
(2)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Von der Eintragung der Gesellschaft in das
Handelsregister bis zum 31.12.2013 wird ein Rumpfgeschäftsjahr gebildet.
§4
Stammkapital, Stammeinlage
(1)
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt € 50.000,00. (in Worten: Fünfzigtausend
Euro) – (Geschäftsanteil Nr. 1).
(2)
Die Stadt Erftstadt übernimmt einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von € 50.000,00
(in Worten: Fünfzigtausend Euro).
(2)(3) Die auf den Geschäftsanteil zu leistende Einlage ist zur Hälfte sofort als Bareinlage zu
leisten. Der Restbetrag ist nach Aufforderung der Geschäftsführung bar zur Zahlung
fällig.
(4)
§5
Die Stadt Erftstadt ist zur Leistung von Nachschüssen nicht verpflichtet.
Organe der Gesellschaft
Die Organe der Gesellschaft sind:
1.
die Geschäftsführung,
2.
der Aufsichtsrat,
3.
die Gesellschafterversammlung.
§6
Geschäftsführer
(1)
Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
(2)
Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, ist er zur alleinigen Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder einen Geschäftsführer und einen Prokuristen vertreten. Die Gesell-
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schafter können einen oder sämtliche Geschäftsführer ermächtigen, die Gesellschaft
einzeln zu vertreten.
(3)
Die Gesellschafter können Geschäftsführer ganz oder teilweise von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.
(4)
Die Geschäftsführer werden vom Aufsichtsratn der Gesellschafterversammlung bestellt
und abberufen, soweit dies nicht der Gemeinde vorbehalten ist. Die Bestellung der Geschäftsführer erfolgt auf höchstens fünf Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig.
(5)
Die Geschäftsführer führen die Geschäfte in eigener Verantwortung nach Maßgabe der
gesetzlichen Bestimmungen, dieses Gesellschaftsvertrages und der von dem Aufsichtsrat beschlossenen Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung hat einen Geschäftsverteilungsplan zu enthalten, aus dem sich die Arbeits- und Verantwortungsbereiche des
einzelnen Geschäftsführers ergeben, und ferner zu regeln,
1.
welche Geschäftsvorfälle zu ihrer Erledigung eines Beschlusses der Geschäftsführung bedürfen,
2.
welche Maßnahmen der nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständige Geschäftsführer treffen muss oder treffen darf, falls ein nach vorstehenden Vorschriften notwendiger Beschluss der Geschäftsführung sich nicht mehr rechtzeitig
herbeiführen lässt und hierdurch Nachteile für die Gesellschaft zu besorgen sind.
(6)
Die Geschäftsführer bedürfen zu sämtlichen Handlungen und Maßnahmen, die über
den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgehen, der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates..
Als solche außergewöhnlichen Maßnahmen gelten auch und insbesondere:
(a)
Abschluss, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen i. S. v. § 291,
292 Abs. 1 AktG, insbesondere Organschaftsverträgen und Betriebsübernahme-,
Betriebspacht- und Betriebsüberlassungsverträgen jeder Art;
(b)
Neugründung, Errichtung, Erwerb, Stilllegung, Pachtung, Verpachtung oder Veräußerung von Unternehmen, Betrieben, Beteiligungen oder Teilen hiervon;
(c)
die Gewährung von Bürgschaften und sonstigen Sicherheiten;
(d)
die Ausübung des Stimmrechts in den Organen der Tochter- oder mehrheitlichen
Beteiligungsgesellschaften;
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(e)
Rechtsgeschäfte mit Mitgliedern der Geschäftsführung sowie mit diesen nahe
stehenden Personen, Unternehmen oder Vereinigungen und Angehörigen (i. S. v.
§ 138 InsO und § 15 AO).
Maßnahmen nach lit. (a) und (b) bedürfen zusätzlich der Zustimmung der Gesellschafterversammlung.
§7
(1)
Aufsichtsrat
Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der aus 11 Mitgliedern besteht. Kraft Amtes ist
die/der jeweilige Bürgermeisterin/Bürgermeister (Hauptgemeindebeamte) der Stadt Erftstadt Mitglied des Aufsichtsrates. Zehn Mitglieder werden von der Stadt Erftstadt entsandt, wobei jede Fraktion des Stadtrates zumindest ein Mitglied entsenden darf. Der
Rat der Stadt Erftstadt ist berechtigt, den von ihm vorgeschlagenen Mitgliedern des
Aufsichtsrats Weisungen zu erteilen.
(2)
Die Amtsdauer des Aufsichtsrates endet jeweils mit dem Ablauf der jeweiligen Wahlperiode des Rats der Stadt Erftstadt. Der alte Aufsichtsrat führt seine Geschäfte bis zur
Bildung eines neuen Aufsichtsrats weiter.
(3)
Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann sein Amt unter Einhaltung einer vierwöchigen
Frist durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gesellschaft niederlegen.
(4)
Sofern ein Aufsichtsratsmitglied aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Rat der Stadt Erftstadt entsandt wurde, endet das Aufsichtsratsmandat mit dem Ausscheiden aus dem
Rat.
(5)
Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus dem Aufsichtsrat
aus, so wird ein Nachfolger für die Restdauer der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds entsandt.
(6)
Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben Anspruch auf eine pauschale Vergütung für ihre Aufsichtsratstätigkeit, deren Höhe von der Gesellschafterversammlung festgesetzt
wird. Die den Aufsichtsratsmitgliedern durch die Teilnahme an den Aufsichtsratssitzungen entstehenden Auslagen werden ersetzt.
(7)
Für die von der Stadt Erftstadt entsandten Mitglieder des Aufsichtsrats gilt § 394 Aktiengesetz entsprechend.
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§8
(1)
Vorsitz im Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und
eine oder mehrere stellvertretende Vorsitzende. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen
auf sich vereint. Die Wahl gilt, wenn nichts anderes bestimmt wird, für die Dauer der
Amtszeit des Gewählten. Der Aufsichtsrat kann die Bestellung der bzw. des Vorsitzenden oder einer bzw. eines stellvertretenden Vorsitzenden vor Ablauf der Amtszeit ohne
Angabe von Gründen widerrufen. Die oder der Vorsitzende kann vor Ablauf seiner
Amtszeit auch ohne wichtigen Grund durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft den
Vorsitz niederlegen. Hiervon unberührt bleibt die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat. Dies
gilt auch für stellvertretende Vorsitzende.
(2)
Erklärungen des Aufsichtsrates werden von dem Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung von seinem ersten und im Fall dessen Verhinderung von seinem zweiten
Stellvertreter unter der Bezeichnung „Aufsichtsrat der Energiegesellschaft Erftstadt
mbH" abgegeben.
§9
(1)
Pflichten und Befugnisse des Aufsichtsrates
Auf den Aufsichtsrat findet § 52 GmbHG mit den dort genannten Vorschriften des
Aktiengesetzes über den Aufsichtsrat Anwendung, soweit sich nicht nach diesem Gesellschaftsvertrag etwas anderes ergibt.
(2)
Der Aufsichtsrat überwacht die Tätigkeit der Geschäftsführung.
(3)
Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung insbesondere hinsichtlich der folgenden Gegenstände:
(a)
Strategieplanung;
(b)
Einhaltung des Wirtschaftsplans;
(c)
Aufstellung des Jahresabschlusses;
(d)
langfristige geschäftspolitische Überlegungen;
(e)
Einzelfragen, welche die Geschäftsführung dem Aufsichtsrat zur Beratung vorlegt.
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(4)
Im Übrigen ist der Aufsichtsrat für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht einem anderen Organ durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag zur ausschließlichen Zuständigkeit
überwiesen sind. Dem Aufsichtsrat obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:
(a)
die Wahl des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss sowie die Erteilung des
Prüfauftrages an den Abschlussprüfer;
(b)
Prüfung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, der Verwendung des Bilanzgewinns sowie Bericht und Empfehlung an die Gesellschafterversammlung über das
Ergebnis der Prüfung;
(c)
Beratung der Vorlagen an die Gesellschafterversammlung und Abgabe einer
diesbezüglichen Beschlussempfehlung;
(d)
Einberufung von Gesellschafterversammlungen, wenn das Wohl der Gesellschaft
dies erfordert;
(e)
die Bestellung und Abberufung von Prokuristen;
(f)
der Abschluss von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen;
(g)
die Wahl, Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer nach vorheriger Entscheidung des Rates der Stadt Erftstadt;
(hg) Erlass, Änderung und Aufhebung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung;
(hi)
die Entlastung von Geschäftsführern;
(ij)
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber der Geschäftsführung;
(kj)
Abschluss, Änderung und Aufhebung bzw. Kündigung der Anstellungsverträge
mit Geschäftsführern.
(5)
Die Mitglieder der Geschäftsführung haben dem Aufsichtsrat regelmäßig, mindestens
vierteljährlich, in Textform über den Gang der Geschäfte, insbesondere den Umsatz, die
Lage des Unternehmens und künftige Erwartungen zu berichten. Der bzw. dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates ist außerdem bei wichtigen Anlässen zu berichten.
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(6)
Der Aufsichtsrat ist berechtigt, die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die
Vermögensgegenstände einzusehen und zu prüfen. Er kann hiermit einzelne Mitglieder
des Aufsichtsrates oder Sachverständige beauftragen.
(7)
Bei dem Aufsichtsrat wird ein Präsidium gebildet, dem der Aufsichtsratsvorsitzende sowie sein erster und zweiter Stellvertreter angehören. Das Präsidium des Aufsichtsrates
ist ausschließlich zuständig für den Abschluss, die Änderung sowie die Aufhebung/Kündigung der Geschäftsführer-Anstellungsverträge. Es fasst seine Beschlüsse
einstimmig. Wenn eine Einstimmigkeit zwischen den Präsidiumsmitgliedern nicht erreicht werden kann, wird die Beschlussfassung bezüglich des betroffenen Geschäftsführer-Anstellungsvertrags an den Aufsichtsrat als Ganzem abgegeben.
(8)
Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(98) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen, namentlich, um seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder die Ausführungen seiner Beschlüsse zu überwachen.
(910) Aufsichtsratsmitglieder, die ihre Sorgfaltspflichten verletzen und die ihnen obliegende
Verantwortung außer Acht lassen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
§ 10
(1)
Sitzungen des Aufsichtsrates
Die Sitzungen des Aufsichtsrates werden vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates und im
Verhinderungsfall von seinem ersten Stellvertreter und im Fall dessen Verhinderung von
seinem zweiten Stellvertreter oder in seinem Auftrage durch einen Geschäftsführer unter Angabe der Tagesordnung und unter Beifügung der Unterlagen hierzu einberufen,
so oft es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint, mindestens zweimal jährlich. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Sie kann in Fällen der Eilbedürftigkeit auf
drei Tage verkürzt werden. Die Laufzeit der Frist beginnt mit Zugang der Tagesordnung
bei den zu ladenden Mitgliedern des Aufsichtsrates. Die Tagesordnung, die durch die
Post übermittelt wird, gilt bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der
Aufgabe zur Post als zugegangen, außer wenn sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Bei der Fristberechnung sind der Tag des Zugangs der Tagesordnung und der Tag der Sitzung nicht mitzurechnen.
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(2)
Der Vorsitzende des Aufsichtsrates muss den Aufsichtsrat unverzüglich einberufen,
wenn zwei Aufsichtsratsmitglieder oder ein Geschäftsführer oder ein Gesellschafter
dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen. Die Sitzung muss binnen
zwei Wochen nach Stellung des geäußerten Verlangens stattfinden, anderenfalls sind
die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhaltes berechtigt, den Aufsichtsrat selbst
einzuberufen.
(3)
Der Vorsitzende des Aufsichtsrates hat auf Verlangen des Abschlussprüfers oder eines
Geschäftsführers zur Erörterung des Prüfungsergebnisses und der Lage der Gesellschaft
eine Sitzung des Aufsichtsrates einzuberufen.
(4)
Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder zur Sitzung ordnungsgemäß geladen sind und mindestens sechs seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende
oder sein erster Stellvertreter oder sein zweiter Stellvertreter, anwesend sind. Er fasst
seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern in diesem Vertrag oder gesetzlich nicht
andere Mehrheiten vorgesehen sind. Stimmenthaltungen und Stimmverweigerungen
werden bei der Berechnung der Stimmenmehrheit nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende des Aufsichtsrates. Ist der Aufsichtsrat in einer
ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht beschlussfähig, so kann binnen zwei Wochen mit einer Einladungsfrist von einer Woche eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden. Bei dieser Einberufung ist darauf hinzuweisen, dass der
Aufsichtsrat in der neuen Sitzung beschlussfähig ist, wenn mindestens vier Mitglieder,
darunter der Vorsitzende oder sein erster oder zweiter Stellvertreter, anwesend sind.
Für die Fristberechnung gilt § 10 Absatz 1 entsprechend.
(5)
Beschlussfassung durch schriftliche oder telekommunikative Stimmabgabe ist möglich,
wenn kein Aufsichtsratsmitglied dieser Art der Beschlussfassung innerhalb von [7] Tagen diesem Verfahren widerspricht.
(6)
Über die Beschlüsse des Aufsichtsrates - auch soweit sie schriftlich oder telekommunikativ gefasst werden - sind Niederschriften zu fertigen, die entweder vom Vorsitzenden
und dem ersten oder zweiten Stellvertreter oder vom ersten und zweiten Stellvertreter
zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften sind in Abschrift allen Aufsichtsratsmitgliedern sowie dem Gesellschafter Innerhalb von zwei Wochen nach der betreffenden Sitzung zuzuleiten.
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(7)
Die Geschäftsführer nehmen beratend an den Sitzungen des Aufsichtsrates teil, soweit
dieser im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt.
§ 11
(1)
Einberufung der Gesellschafterversammlung
Die Gesellschafterversammlung wird durch die Geschäftsführung einberufen, soweit
das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Gesellschafterversammlung ist unverzüglich
einzuberufen, wenn ein Gesellschafter, der Aufsichtsratsvorsitzende, der erste oder
zweite stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende oder ein Geschäftsführer dies unter
Angabe der Gründe verlangt. Ebenso können sie verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung der Versammlung angekündigt werden. Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet innerhalb eines Monats nach Vorlage des geprüften Jahresabschlusses der Gesellschaft statt.
(2)
Die Gesellschafter sind schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von
mindestens zwei Wochen einzuladen. Die Laufzeit der Frist beginnt mit Zugang der Tagesordnung bei den zu ladenden Gesellschaftern. Die Tagesordnung, die durch die Post
übermittelt wird, gilt bei einer Übermittlung Im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als zugegangen, außer wenn sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt
zugegangen ist. Bei der Fristberechnung sind der Tag des Zugangs der Tagesordnung
und der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen.
(3)
Gesellschafterbeschlüsse können außerhalb einer Gesellschafterversammlung und, soweit das Gesetz nicht Beurkundungspflicht vorschreibt, auch (frei kombinierbar) telefonisch, per Telefax, schriftlich, elektronisch oder mündlich gefasst werden, wenn alle
Gesellschafter an der Beschlussfassung teilnehmen und kein Gesellschafter diesem Verfahren innerhalb von [7] Tagen widerspricht. Das Ergebnis der Abstimmung ist unverzüglich allen Gesellschaftern mitzuteilen.
(4)
§ 12
(1)
Die Gesellschafterversammlungen sind nicht öffentlich.
Vorsitz und Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung
Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt die Bürgermeisterin/der Bürgermeister der Stadt Erftstadt, im Falle seiner Verhinderung dessen Vertreter. Der Vorsit-
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zende leitet die Verhandlungen. Er schlägt den Gesellschaftern die Reihenfolge der Gegenstände der Tagesordnung sowie die Form der Abstimmung vor.
(2)
Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 75 % des Stammkapitals vertreten werden. Wird dieser Anteil nicht erreicht, so ist innerhalb von zwei Wochen mit einer Einladungsfrist von mindestens drei Werktagen eine zweite Gesellschafterversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist hinsichtlich der Gegenstände, welche bereits auf der
Tagesordnung der beschlussunfähigen Gesellschafterversammlung standen, ohne
Rücksicht auf das vertretene Kapital beschlussfähig, wenn auf diese Rechtsfolge In der
zweiten Einladung hingewiesen wurde. Für die Fristberechnung gilt § 11 Absatz 2 entsprechend.
(3)
Soweit in diesem Gesellschaftsvertrag oder im Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist,
bedürfen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Jede EUR 1.000,00 eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme. Ein Gesellschafter kann sich in der Gesellschafterversammlung und bei der Stimmabgabe durch
einen Bevollmächtigten, der nicht Gesellschafter sein muss, vertreten lassen. Die Vertretungsbefugnis ist vor Beginn der Gesellschafterversammlung durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen eines jeden Gesellschafters eine Verpflichtung zur Wahrung der Verschwiegenheit zu unterschreiben.
(4)
Sollte die Stadt Erftstadt ihren Status als Alleingesellschafter verlieren, gilt das Stimmverbot nach § 47 Abs. 4 GmbHG nicht für den Gesellschafter Stadt Erftstadt, sofern ein
Rechtsgeschäft mit dem Hoheitsträger Stadt Erftstadt abgeschlossen werden soll.
(5)
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist - auch
wenn diese nach § 11 Absatz 3 gefasst wurden - eine Niederschrift anzufertigen, die
vom Vorsitzenden der Sitzung und einem weiteren Mitglied der Gesellschafterversammlung zu unterzeichnen und zu den Akten der Gesellschaft zu nehmen ist. Jedem
Gesellschafter ist binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung eine Abschrift der
Niederschrift zu übersenden.
(6)
Die Geschäftsführung nimmt an der Gesellschafterversammlung teil, sofern diese im
Einzelfall nicht etwas anderes bestimmt.
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§ 13
(1)
Aufgaben der Gesellschafterversammlung, Beschlussmehrheiten
Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegt insbesondere die Beschlussfassung über
die folgenden Angelegenheiten:
(a)
Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals;
(b)
Änderungen des Gesellschaftsvertrages;
(c)
Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts;
(d)
Ergebnisverwendung;
(e)
die Übernahme neuer Geschäftstätigkeiten, soweit sie vom Unternehmensgegenstand (§ 2) gedeckt sind;
(f)
die Entlastung des Aufsichtsrates;
(g)
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Mitglieder des Aufsichtsrates;
(h)
die Aufnahme neuer Gesellschafter;
(i)
die Eingliederung, Auflösung, Verschmelzung, Vermögensübertragung oder
Umwandlung der Gesellschaft oder von Teilen der Gesellschaft;
(j)
Festsetzung der Höhe der pauschalen Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrates;
(k)
die jährlichen Wirtschaftspläne gemäß § 14;
(l)
Bestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern in Tochter- oder Beteiligungsgesellschaften;
(2)
(m)
die Liquidation der Gesellschaft;
(n)
die Angelegenheiten gemäß § 6 Absatz 6 Buchstaben (a) und (b).
Die Beschlüsse zu vorstehendem Abs. 1 Buchstaben (a), (b), (c), (d), (f), (h), i), (j), (k),
und (m) sind mit einer Mehrheit von drei Viertel des gesamten Stammkapitals zu fassen.
(3)
Die Beschlüsse nach vorstehendem Abs. 1 Buchstaben (n) sind einstimmig zu fassen.
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(4)
Soweit das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmen, bedürfen
Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der einfachen Mehrheit des in der Versammlung vertretenen Stammkapitals.
(5)
Der Gesellschafterversammlung obliegt die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft gegenüber den Geschäftsführern; § 9 Abs. 7 bleibt unberührt.
§ 14
Wirtschaftsplan
Die Geschäftsführung stellt so rechtzeitig einen Wirtschaftsplan auf, dass die Gesellschafterversammlung spätestens einen Monat vor Beginn des Geschäftsjahres über die Zustimmung beschließen kann. Der Wirtschaftsplan umfasst die Investitions-, Erfolgs-, Finanz- und Personalplanung. Der Wirtschaftsführung wird eine fünf jährige, jährlich fortzuschreibende Wirtschaftsplanung zugrunde gelegt.
§ 15
(1)
Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfung
Jahresabschluss und Lagebericht sind von der Geschäftsführung innerhalb von drei
Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres nach den für große Kapitalgesellschaften
geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen und
dem Abschlussprüfer vorzulegen. Im Lagebericht oder im Zusammenhang damit ist zur
Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und Zweckerreichung Stellung zu nehmen.
(2)
Die Geschäftsführung hat vor Zuleitung des Prüfungsberichtes durch den Abschlussprüfer an den Aufsichtsrat Gelegenheit, hierzu gegenüber dem Aufsichtsrat Stellung zu
nehmen. Die Geschäftsführung hat dem Aufsichtsrat den Vorschlag vorzulegen, den sie
für die Verwendung des Ergebnisses machen will.
(3)
Jahresabschluss und Lagebericht sind nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches durch einen Abschlussprüfer, der die Qualifikation eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat, zu prüfen. Der Auftrag an den Abschlussprüfer ist auch auf die sich aus §
53 Abs. 1 Haushaltsgrundsätzegesetz ergebenden Aufgaben zu erstrecken.
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(4)
Die Gesellschaft wird im Anhang zum Jahresabschluss die gemäß § 108 Abs. 1 Nr. 9
GO NW erforderlichen Angaben für die relevanten Personengruppen sowie individualisiert für jedes einzelne Mitglied dieser Personengruppen ausweisen.
(54) Der Jahresabschluss, der Lagebericht und der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers sind
nach Beendigung der Abschlussprüfung den Gesellschaftern unverzüglich vorzulegen.
Die Gesellschafterversammlung hat in den ersten acht Monaten des neuen Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses zu beschließen.
(65) Die Offenlegung des Jahresabschlusses richtet sich nach den Vorschriften des Dritten
Buches des Handelsgesetzbuches sowie nach sonstigen von der Gesellschaft zu beachtenden gesetzlichen Vorschriften (insbesondere der Gemeindeordnung NRW).
(76) Der Stadt Erftstadt und der für die Stadt Erftstadt örtliche und überörtliche Prüfungsbehörde werden die für die mittelbare oder unmittelbare Beteiligung der Gemeinde an
der Gesellschaft die Befugnisse gemäß § 54 Haushaltsgrundsätzegesetz eingeräumt. Im
Übrigen wird der örtlichen Rechnungsprüfung das Recht auf Bestätigungsprüfungen
(nicht Jahresabschlüsse der Gesellschaft) eingeräumt, soweit der Rat der Stadt Erftstadt
der örtlichen Rechnungsprüfung diese Aufgabe gemäß § 103 Abs. 2 Nr. 2 GO NRW
überträgt.
(8)
Die Stadt Erftstadt ist berechtigt, von der Gesellschaft Aufklärung und sämtliche Nachweise zu verlangen, die die Aufstellung des Gesamtabschlusses gemäß § 116 GO NW
erfordern.
§ 16
(1)
Einziehung von Geschäftsanteilen
Ein Geschäftsanteil kann eingezogen werden, wenn der betroffene Gesellschafter zustimmt.
(2)
Die Einziehung eines Geschäftsanteils ist ferner zulässig, wenn
(a)
der Gläubiger eines Gesellschafters die Zwangsvollstreckung in den Geschäftsanteil betreibt, es sei denn, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in den Geschäftsanteil werden innerhalb eines Monats, spätestens aber vor Beginn der Verwertung
des Geschäftsanteils, wieder aufgehoben;
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(b)
über das Vermögen eines Gesellschafters ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird;
(c)
ein Gesellschafter Klage auf Auflösung der Gesellschaft erhebt;
(d)
ein Gesellschafter seine Pflichten aus diesem Gesellschaftsvertrag in schwerwiegender Weise verletzt oder eine Pflichtverletzung trotz schriftlicher Abmahnung
fortsetzt.
(3)
Die Einziehung wird aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung durch
die Geschäftsführer erklärt.
(4)
Statt der Einziehung kann die Gesellschafterversammlung beschließen, dass der betroffene Gesellschafter den Geschäftsanteil auf die Gesellschaft oder auf eine im Beschluss zu benennende Person, bei der es sich um einen Gesellschafter oder einen Dritten handeln kann, abzutreten hat.
(5)
Mit Wirksamwerden des Beschlusses über die Einziehung scheidet der betroffene Gesellschafter aus der Gesellschaft aus. Im Falle der Abtretungsverpflichtung ruhen mit
Wirksamwerden des Beschlusses sämtliche Gesellschafterrechte bis zum Vollzug der
Abtretung des Geschäftsanteils. Die in Satz 1 und Satz 2 angeordneten Wirkungen treten in jedem Falle unabhängig von der Feststellung der Höhe der Abfindung oder sonstigen Gegenleistung sowie deren Leistung ein.
(6)
Im Falle der Einziehung gemäß den vorstehenden Absätzen 1 bis 3 oder der Abtretung
gemäß vorstehendem Abs. 4 ist an den betroffenen Gesellschafter eine Abfindung zu
zahlen. Die Höhe der Abfindung richtet sich nach dem Verkehrswert der Geschäftsanteile.
Der Verkehrswert der Geschäftsanteile entspricht anteilig dem Verkehrswert des Unternehmens der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Einziehung.
Der Verkehrswert ist - sofern sich die Gesellschafter innerhalb von drei Monaten nach
der Beschlussfassung über die Einziehung nicht auf einen Verkehrswert einigen können
- durch einen vom Präsidenten der IHK Köln zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer im
Wege eines Ertragswertverfahrens unter Beachtung des IDW-Standard S 1 zu den
Grundsätzen zur Durchführung von Unternehmensbewertungen in der zum Bewertungsstichtag gültigen Fassung zu ermitteln. Der Wirtschaftsprüfer wird in diesem Zusammenhang für die Gesellschafter als Schiedsgutachter im Sinne von § 317 Abs. 1
BGB tätig. Der Wirtschaftsprüfer darf zum Zeitpunkt seines Tätigwerdens nicht als Wirt-
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schaftsprüfer für den betroffenen Gesellschafter oder ein mit ihm im Sinne der §§ 15 ff.
AktG verbundenes Unternehmen bestellt sein. Im Falle der Einziehung gemäß Abs. 2
Buchstabe (e) reduziert sich die Höhe der Abfindung um 20 %. Das Honorar des
Schiedsgutachters sowie die sonstigen Kosten der Unternehmensbewertung trägt der
betroffene Gesellschafter.
(7)
Die an den betroffenen Gesellschafter zu zahlende Abfindung ist in drei gleichen Jahresraten zur Zahlung fällig. Die erste Rate ist fällig am 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem die Beschlussfassung über die Einziehung erfolgte, die beiden weiteren Raten sind jeweils zum 31. Dezember des Folgejahres zur Zahlung fällig. Fällige Abfindungszahlungen sind ab Fälligkeit mit 6 % p.a. zu verzinsen. Für die Zeit zwischen dem
Beschluss nach Abs. 3 Satz 1 und der vollständigen Zahlung der Abfindung ruhen die
Rechte und Pflichten des betroffenen Gesellschafters.
§ 17
Verfügungen über Geschäftsanteile, Vorerwerbsrecht, Vorkaufs-
recht
(1)
Jegliche Verfügung über einen Geschäftsanteil oder den Teil eines Geschäftsanteils bedarf der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Dies gilt nicht für Verfügungen zugunsten kommunaler Eigengesellschaften, deren Anteile ausschließlich
mittelbar oder unmittelbar von der Stadt Erftstadt gehalten werden, sowie an die Stadt
Erftstadt selbst. Ebenso gilt dies nicht für Verfügungen an solche Gesellschaften, die zu
100 % kommunal sind. Mit schuldrechtlicher Wirkung wird vereinbart, dass als zustimmungspflichtige Verfügungen auch solche gelten, die im Rahmen von umwandlungsrechtlichen Vorgängen (= Gesamtrechtsnachfolge) stattfinden.
(2)
Beabsichtigt ein Gesellschafter die Veräußerung eines Geschäftsanteils oder Teilgeschäftsanteils, so ist er verpflichtet, ihn zuvor dem anderen Gesellschafter schriftlich
zum Erwerb anzubieten. Das Angebot hat sämtliche Erwerbsbedingungen zu enthalten
und ist von dem Erwerbsberechtigten innerhalb von drei Monaten nach Zugang durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem die Veräußerung beabsichtigenden Gesellschafter
anzunehmen. Der jeweilige Erwerbsberechtigte und der veräußernde Gesellschafter
sind zum formwirksamen Vollzug der Veräußerung und der Übertragung innerhalb
zweier weiterer Monate seit Zugang der schriftlichen Annahmeerklärung verpflichtet.
Eine Zustimmung nach Absatz 1 der Veräußerung ist nicht erforderlich. Nimmt der
Mitgesellschafter das ihm unterbreitete Angebot nicht an, ist der die Veräußerung be-
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absichtigende Gesellschafter berechtigt, den angebotenen Geschäftsanteil binnen
zweier Monate nach ergebnislosem Ablauf der vorstehend vereinbarten Frist über die
Annahme des Angebotes zu veräußern zu den Bedingungen, die dem anderen Gesellschafter unterbreitet wurden. Zu einer Veräußerung innerhalb dieser Frist und zu diesen angebotenen Bedingungen bedarf es keiner Zustimmung nach Abs. 1. Unberührt
bleibt
das
Vorkaufsrecht
des
Mitgesellschafters
gemäß
Abs. 3.
(3)
Verkauft ein Mitgesellschafter seinen Geschäftsanteil oder einen Teil desselben, so sind
die anderen Mitgesellschafter zum Vorkauf berechtigt. Die Frist zur Ausübung beträgt
abweichend von § 469 Abs. 2, S. 2 BGB drei Monate.
§ 18
Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im "Amtsblatt für die Stadt Erftstadt".
§ 12 GmbHG bleibt unberührt.
§ 19
Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder eine künftig in ihn aufgenommene Bestimmung
ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren oder sollte sich im Vertrag eine Lücke herausstellen, so soll hierdurch die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung
gelten, die, soweit rechtlich zulässig, dem am nächsten kommt, was die Vertragsschließenden
gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, falls sie den Punkt
bedacht hätten. Die Gesellschaft verpflichtet sich, die Vorschriften des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern in NRW (Landesgleichstellungsgesetz) anzuwenden.
§ 20
Gründungskosten
Die mit der Gründung der Gesellschaft verbundenen Kosten bei Notar/Gericht/Rechtsanwalt
trägt die Gesellschaft bis zum Höchstbetrag von € 10.000,00.