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Beschlussvorlage (Anlage 1 - Verfügung Rhein-Erft-Kreis)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
229 kB
Datum
10.12.2013
Erstellt
05.12.13, 15:15
Aktualisiert
05.12.13, 15:15
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Inhalt der Datei

--- r-jEO ~ Der Landrat des Rhein-Erft-Kreises als untere staatliche Verwaltungs behörde ;b;tt,. VU<~( ~ ~ Q~ )() • Rhein-Erft-Kreis· Der Landrat 20/3' 50124 Bergheim )2 . 2.{) 1-1 r~ ~J'i.':l \.. LB!o~t__ Bürgermeister der Stadt Erftstadt Holzdamm 10 50374 Erftstadt 20/3 - Kommunalaufsicht Datum ;f~ .11.2013 """"' __ Mein Zeichen 20/3 Auskunft erteilt Frau Kuhlmann 2 1 NOV, 2013 ZimmerNr. 2.123 Telefon 02271 83-1033 20 Fax -2378 E-Mail Gründung einer Energiegesellschaft Ihre Anzeige vom 26.09.2013 gern. § 115 GO NRW, hier eingegangen am 02.10.2013 Hinweis: Versenden Sie keine vertraulichen, schützenswerten Daten per E-Mail E-Post poststelle@rhein-erft-kreis.epost.de Hausadresse Willy-Brandt-Platz 1 50126 Bergheim Telefon 0227183-0 Fax 0227183-2300 Auf Basis Ihrer Anzeige vom 26.09.2013, hier eingegangen am 02.10.2013, und den beigefügten Unterlagen werden im Rahmen der beabsichtigen Gründung der Energiegesellschaft Erftstadt mbH keine kommunal aufsiehtliehen Maßnahmen gegenüber der Stadt Erftstadt veranlasst. Ich werte die Gesellschaftsgründung und Ihre Anzeige als einen ersten Einstieg in die Projektentwicklung (Phase 1),dem die weitere Projektumsetzung nach entsprechender Planung und Konkretisierung (Phase 11)folgt. Ihre entsprechenden Darlegungen im Anzeigeverfahren nach § 115 GO NRW sind Z.Z. auf den derzeitigen Stand des Einstiegs in die Projektentwicklung beschränkt. Die konkrete Umsetzung des Gesellschaftsgegenstandes im Sinne einzelner energiewirtschaftlicher konkreter Betätigung/en erfordert noch eine entsprechende Aufarbeitung, Planung und Entwicklung, auf deren Basis Sie erst das Vorliegen der konkreten Voraussetzungen hierzu im Anzeigeverfahren nach § 115 GO NRWin kommunaler Selbstverwaltung und Eigenverantwortung darlegen können und darzulegen haben. Ihre bisherigen Darlegungen werden insoweit auf der Grundlage der o.a. Phasenaufteilung des Anzeigeverfahrens für Phase Iakzeptiert. Künftige konkrete energiewirtschaftliche Betätigungen (Phase 11)bitte ich daher ergänzend gern. § 115 GO NRW anzuzeigen, wenn die jeweilige Planungs- und Projektreife hierzu Ihrerseits gegeben bzw. erreicht ist. Dabei haben Sie im Rahmen Ihrer kommunalen Selbstverwaltung konkret und hinreichend darzulegen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Internet www.rhein-erft-kreis.de info@rhein-erft-kreis.de Postadresse 50124 Bergheim öffnungszeiten Montag bis Freitag 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr Donnerstag 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr Samstag 08:00 Uhr bis 11:00 Uhr (nur Service- und Zulassungsstelle im Kreishaus Bergheim) Bankverbindungen Postbank Köln (BLl 370 100 50) Konto: 10 850 SOSBIC:PBNKDEFF IBAN:DE4S 370100500010850505 Kreissparkasse Köln (BLl 370 502 99) Konto: 142 001 200 BI(: COK5DE33 IBAN:DEn 3705 0299 0142 0012 00 Öffentl. Verkehrsmittel zum Kreishaus Bahn: Bergheim und Zieverich Bushaltestellen: Am Knüchelsdamm und Kreishaus - Weitere Infos: www.revg.de oder 02234 1806-0 Der Rhein-Erft-Kreis ist jetzt per E-post erreichbar: poststelle@rhein-erft-kreis.epost.de Seite 2 von 4 jeweilige wirtschaftliche Betätigung vorliegen, sie also nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu 'der Leistungsfähigkeit im Sinne des § 107a Abs. 1 GO NRW steht/stehen. Hierzu ist dann Ihrerseits insbesondere auf die Chancen und Risiken dieser konkreten Betätigungjen gern. § 107 a Abs. 4 GO NRW über die bisherigen Darlegungen zum Einstieg in die Projektentwicklung mit der o.a. Anzeige hinaus einzugehen. Ich bitte Sie jedoch, den Gesellschaftsvertrag den Ausführungen zu modifizieren: entsprechend meinen folgen- "Insbesondere-Formulierung" Im Entwurf des Gesellschaftsvertrages der Energiegesellschaft Erftstadt mbH, §. 2 Abs. 1., ist im Hinblick auf den Untemehmensgegenstand eine "Insbesondere-Formulierung" gewählt. Nach dem Runderlass des MIK NRW vom 25.11.2011 sind "InsbesondereFormulierungen" aus gemeindewirtschaftsrechtlicher Sicht als problematisch anzusehen. Im Rahmen des Anzeigeverfahrens zur Prüfung der Zu1ässigkeit einer solchen wirtschaftlichen Betätigung ist somit kommunalaufsichtlich stets zu prüfen, ob die Kommune sich bei ihrer Betätigung im Rahmen ihrer Aufgaben bewegt. Für diese Prüfung ist regelmäßig der in der Satzungj im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Gesellschaftszweck maßgebend. Um ein klares Bild über den Gesellschaftszweck zu erhalten und sicher zu stellen, dass die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde keine Bereiche umfasst, die nicht zu ihren Aufgaben gehören, ist kommunalaufsichtlich darauf zu bestehen, sog. "Insbesondere-Formulierungen" in den Satzungen/ Gesellschaftsverträgen nicht vorzusehen. Dieser Runderlass wurde den Kommunen durch Schreiben vom 31.10.2011 übermittelt. Der Gesellschaftsvertrag der Energiegesellschaft Erftstadt mbH ist entsprechend dem o.a. Runderlass zu modifizieren bzw. auf den zunächst beabsichtigten Bau und Betrieb von Windenergieanlagen zu konzentrieren. § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GO NRW"Haftungsbegrenzung" Die Haftung der Stadt Erftstadt ist gern. § 13 Abs. 2 GmbHG der Höhe nach auf die Kapitaleinlage (Stammeinlage 50.000 €) beschränkt. Neben der Beschränkung der Haftung auf die Kapitaleinlage, besteht kein ausdrücklicher Ausschluss von Nachschusspflichten. Den vorgelegten Unterlagen ist lediglich zu entnehmen, dass nach den aktuellen Berechnungen nicht beabsichtigt ist, Ergänzungsmittel von Seiten der Stadt oder Dritter zu erlangen. Nach Rehn, Cronauge, von Lennep, Knirsch, aaO, Erl. IV.1.zu § 108 GO NRW, S. 21, dürfte der Schutzgedanke des § 108 Abs. 1 Nr. 3 GO NRW auch dann zum Tragen kommen, wenn zwar im Einzelfall eine Beschränkung der gesetzlichen Haftung auf den Geschäftsanteil erfolgt, daneben jedoch die Gemeinde sich zu einer unbeschränkten Nachschusspflicht i.5.d. §§ 26 ff. GmbHG verpflichtet; eine derartige unbeschränkte Nachschusspflicht be- Seite 3 von 4 deutet faktisch eine unbeschränkte unzulässig (vg!. Hörr, a.a.O., S. 282). Haftung und ist damit grundsätzlich Ich rege an, in den Gesellschaftsvertrag explizit den Ausschluss von Nachschusspflichten durch die Stadt Erftstadt aufzunehmen. § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 GO NRW "Gewährleistung, dass Gesamtbezüge angegeben werden"; siehe in diesem Zusammenhang auch Transparenzgesetz vom 17.12.2009 (GV.NRW.S. 950). Für die Öffentlichkeit soll erkennbar sein, was die führenden Verantwortungsträger von der kommunalen Seite beherrschten Gesellschaften an Bezügen erhalten (vg!. Rehn, Cronauge, u.a., Er!. IV.8 zu § 108 GO NRW, S. 20; Held, Winkel, Wansleben, aaO, Er!.7.2. zu § 108 GO NRW). Der Entwurf des Gesellschaftsvertrags der Energiegesellschaft Erftstadt mbH sieht als Organe der Gesellschaft den Geschäftsführer, den Aufsichtsrat und die Gesellschafterversammlung vor. Eine Regelung im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 GO ist dem Gesellschaftsvertrag nicht zu entnehmen. Insofern wird um eine Modifikation des Gesellschaftsvertrages gebeten. § 108 Abs. 5 Nr. 1 Iit. d) GO NRW "Gesellschafterversammlung beschließt über die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer, soweit dies nicht der Gemeinde vorbehalten ist" Laut § 6 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages der Energiegesellschaft Erftstadt mbH beschließt der Aufsichtsrat über die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer. Den gesetzlichen Anforderungen wird somit nicht entsprochen. Der Gesellschaftsvertrag ist entsprechend anzupassen. § 118 GO NRW "Vorlage- und Nachweispflichten im Hinblick auf den Ge- samtabschluss" § 118 soll sicherstellen, dass der Kommune alle Informationen zur Verfügung gestellt werden, die für die Aufstellung des Gesamtabschlusses notwendig sind. Wegen des Vorrangs des Bundesrechts (Art. 31 GG) kann eine landesrechtliche Regelung nicht auf das Handels- und Gesellschaftsrecht einwirken. Die Gemeinde hat insofern kein unmittelbares Eingriffsrecht, wenn diese bundesrechtlichen Vorschriften ihr die für die Aufstellung des Gesamtabschlusses erforderlichen Informationen verwehren. Deshalb ist die Kommune darauf beschränkt, sich bei der Ausgestaltung von GTÜndungsverträgen oder Satzungen ihre lnformationsrechte zu sichern. Trotz der bloßen Formulierung der Vorschrift als faktische "Soll-Regelung" "...ist verpflichtet ... darauf hinzuwirken" - ist eine strenge bzw. enge Auslegung der Vorschrift geboten, um das gesetzgeberische Ziel eines informativen und umfassenden Gesamtabschlusses zu sichern. Es ist davon auszugehen, dass sich die Verpflichtung nach § 118 GO NRW im Sinne eines "angestrengten Bemühens" zu einer uneingeschränkten Handlungsverpflichtung jedenfalls dann verdichtet, wenn sich die Mehrheit der Kapitalanteile in der Seite 4 von 4 Hand der Gemeinde befindet (vgl. Kleerbaum/ Palmen, aaO, S. 1200 zu § 118 GO NRW; Held, Winkel, Wansleben, aaO, S. 1 zu § 118; Rehn/ Cronauge, u.a. aaO, Erl. I bis 111 zu § 118 GO NRW; Handreichung für Kommunen, 5. Auflage, S. 878 Nr. 1 und 2 zu § 118 GO NRW). Nach § 116 Abs. 2 Satz 1 GO NRW hat die Gemeinde zu dem Gesamtabschluss ihren Jahresabschluss nach § 95 GO NRW und die Jahresabschlüsse des gleichen Geschäftsjahres aller verselbständigten Aufgabenbereiche in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form zu konsolidieren. In den Gesamtabschluss müssen verselbständigte Aufgabenbereiche nach Absatz 2 nicht einbezogen werden, wenn sie für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schuldens-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung sind. Dies ist im Gesamtanhang darzustellen (vgl. § 116 Abs. 3 Sätze a und 2 GO NRW). Weder die vorstehende genannten Kommentare noch die Handreichung definieren vor dem Hintergrund des § 116 Abs. 3 Satz 1 GO NRW eine Ausnahme von der Verpflichtung des § 118 GO NRW. Die Stadt Erftstadt will die Energiegesellschaft Erftstadt mbH gründen und sich mit 100% an dieser beteiligen. Die Energiegesellschaft wäre demnach künftig in den Gesamtabschluss der Stadt Erftstadt gemäß § 116 GO NRW einzubeziehen. Eine Regelung im Sinne des § 118 GO NRWist dem Gesellschaftsvertrag der Energiegesellschaft Erftstadt nicht zu entnehmen. Der Gesellschaftsvertrag ist insoweit anzupassen. Im Auftrag f:;Achmit~.: I ;ä::erer f und Ordnungsdezernent