Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
229 kB
Datum
10.12.2013
Erstellt
05.12.13, 15:15
Aktualisiert
05.12.13, 15:15
Stichworte
Inhalt der Datei
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Der Landrat des
Rhein-Erft-Kreises als
untere staatliche
Verwaltungs behörde
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Rhein-Erft-Kreis· Der Landrat 20/3' 50124 Bergheim
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Bürgermeister der
Stadt Erftstadt
Holzdamm 10
50374 Erftstadt
20/3 - Kommunalaufsicht
Datum
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Mein Zeichen
20/3
Auskunft erteilt
Frau Kuhlmann
2 1 NOV, 2013
ZimmerNr.
2.123
Telefon
02271 83-1033
20
Fax
-2378
E-Mail
Gründung einer Energiegesellschaft
Ihre Anzeige vom 26.09.2013 gern. § 115 GO NRW, hier eingegangen
am
02.10.2013
Hinweis:
Versenden Sie keine vertraulichen, schützenswerten Daten per E-Mail
E-Post
poststelle@rhein-erft-kreis.epost.de
Hausadresse
Willy-Brandt-Platz 1
50126 Bergheim
Telefon 0227183-0
Fax 0227183-2300
Auf Basis Ihrer Anzeige vom 26.09.2013, hier eingegangen am 02.10.2013,
und den beigefügten Unterlagen werden im Rahmen der beabsichtigen
Gründung der Energiegesellschaft Erftstadt mbH keine kommunal aufsiehtliehen Maßnahmen gegenüber der Stadt Erftstadt veranlasst.
Ich werte die Gesellschaftsgründung
und Ihre Anzeige als einen ersten Einstieg in die Projektentwicklung (Phase 1),dem die weitere Projektumsetzung
nach entsprechender Planung und Konkretisierung (Phase 11)folgt.
Ihre entsprechenden Darlegungen im Anzeigeverfahren nach § 115 GO NRW
sind Z.Z. auf den derzeitigen Stand des Einstiegs in die Projektentwicklung
beschränkt.
Die konkrete Umsetzung des Gesellschaftsgegenstandes
im Sinne einzelner
energiewirtschaftlicher
konkreter Betätigung/en erfordert noch eine entsprechende Aufarbeitung, Planung und Entwicklung, auf deren Basis Sie
erst das Vorliegen der konkreten Voraussetzungen hierzu im Anzeigeverfahren nach § 115 GO NRWin kommunaler Selbstverwaltung und Eigenverantwortung darlegen können und darzulegen haben.
Ihre bisherigen Darlegungen werden insoweit auf der Grundlage der o.a.
Phasenaufteilung des Anzeigeverfahrens für Phase Iakzeptiert.
Künftige konkrete energiewirtschaftliche
Betätigungen (Phase 11)bitte ich
daher ergänzend gern. § 115 GO NRW anzuzeigen, wenn die jeweilige Planungs- und Projektreife hierzu Ihrerseits gegeben bzw. erreicht ist. Dabei
haben Sie im Rahmen Ihrer kommunalen Selbstverwaltung konkret und
hinreichend darzulegen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die
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www.rhein-erft-kreis.de
info@rhein-erft-kreis.de
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50124 Bergheim
öffnungszeiten
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08:00 Uhr bis 12:30 Uhr
Donnerstag
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Samstag 08:00 Uhr bis 11:00 Uhr
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Kreishaus Bergheim)
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Öffentl. Verkehrsmittel zum Kreishaus
Bahn: Bergheim und Zieverich
Bushaltestellen: Am Knüchelsdamm
und Kreishaus - Weitere Infos:
www.revg.de oder 02234 1806-0
Der Rhein-Erft-Kreis ist jetzt
per E-post erreichbar:
poststelle@rhein-erft-kreis.epost.de
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jeweilige wirtschaftliche Betätigung vorliegen, sie also nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu 'der Leistungsfähigkeit im Sinne
des § 107a Abs. 1 GO NRW steht/stehen. Hierzu ist dann Ihrerseits insbesondere auf die Chancen und Risiken dieser konkreten Betätigungjen gern.
§ 107 a Abs. 4 GO NRW über die bisherigen Darlegungen zum Einstieg in die
Projektentwicklung mit der o.a. Anzeige hinaus einzugehen.
Ich bitte Sie jedoch, den Gesellschaftsvertrag
den Ausführungen zu modifizieren:
entsprechend
meinen folgen-
"Insbesondere-Formulierung"
Im Entwurf des Gesellschaftsvertrages
der Energiegesellschaft Erftstadt
mbH, §. 2 Abs. 1., ist im Hinblick auf den Untemehmensgegenstand
eine
"Insbesondere-Formulierung"
gewählt.
Nach dem Runderlass des MIK NRW vom 25.11.2011 sind "InsbesondereFormulierungen" aus gemeindewirtschaftsrechtlicher
Sicht als problematisch anzusehen.
Im Rahmen des Anzeigeverfahrens zur Prüfung der Zu1ässigkeit einer solchen wirtschaftlichen Betätigung ist somit kommunalaufsichtlich
stets zu
prüfen, ob die Kommune sich bei ihrer Betätigung im Rahmen ihrer Aufgaben bewegt. Für diese Prüfung ist regelmäßig der in der Satzungj im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Gesellschaftszweck maßgebend. Um ein klares
Bild über den Gesellschaftszweck zu erhalten und sicher zu stellen, dass die
wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde keine Bereiche umfasst, die nicht
zu ihren Aufgaben gehören, ist kommunalaufsichtlich
darauf zu bestehen,
sog. "Insbesondere-Formulierungen"
in den Satzungen/ Gesellschaftsverträgen nicht vorzusehen. Dieser Runderlass wurde den Kommunen durch
Schreiben vom 31.10.2011 übermittelt.
Der Gesellschaftsvertrag der Energiegesellschaft Erftstadt mbH ist entsprechend dem o.a. Runderlass zu modifizieren bzw. auf den zunächst beabsichtigten Bau und Betrieb von Windenergieanlagen zu konzentrieren.
§ 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GO NRW"Haftungsbegrenzung"
Die Haftung der Stadt Erftstadt ist gern. § 13 Abs. 2 GmbHG der Höhe nach
auf die Kapitaleinlage (Stammeinlage 50.000 €) beschränkt.
Neben der Beschränkung der Haftung auf die Kapitaleinlage, besteht kein
ausdrücklicher Ausschluss von Nachschusspflichten.
Den vorgelegten Unterlagen ist lediglich zu entnehmen, dass nach den aktuellen Berechnungen nicht beabsichtigt ist, Ergänzungsmittel von Seiten
der Stadt oder Dritter zu erlangen.
Nach Rehn, Cronauge, von Lennep, Knirsch, aaO, Erl. IV.1.zu § 108 GO NRW,
S. 21, dürfte der Schutzgedanke des § 108 Abs. 1 Nr. 3 GO NRW auch dann
zum Tragen kommen, wenn zwar im Einzelfall eine Beschränkung der gesetzlichen Haftung auf den Geschäftsanteil erfolgt, daneben jedoch die
Gemeinde sich zu einer unbeschränkten Nachschusspflicht i.5.d. §§ 26 ff.
GmbHG verpflichtet; eine derartige unbeschränkte Nachschusspflicht be-
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deutet faktisch eine unbeschränkte
unzulässig (vg!. Hörr, a.a.O., S. 282).
Haftung und ist damit grundsätzlich
Ich rege an, in den Gesellschaftsvertrag explizit den Ausschluss von Nachschusspflichten durch die Stadt Erftstadt aufzunehmen.
§ 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 GO NRW "Gewährleistung, dass Gesamtbezüge
angegeben werden"; siehe in diesem Zusammenhang auch Transparenzgesetz vom 17.12.2009 (GV.NRW.S. 950).
Für die Öffentlichkeit soll erkennbar sein, was die führenden Verantwortungsträger von der kommunalen Seite beherrschten Gesellschaften an
Bezügen erhalten (vg!. Rehn, Cronauge, u.a., Er!. IV.8 zu § 108 GO NRW, S.
20; Held, Winkel, Wansleben, aaO, Er!.7.2. zu § 108 GO NRW).
Der Entwurf des Gesellschaftsvertrags
der Energiegesellschaft Erftstadt
mbH sieht als Organe der Gesellschaft den Geschäftsführer, den Aufsichtsrat und die Gesellschafterversammlung
vor. Eine Regelung im Sinne des
§ 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 GO ist dem Gesellschaftsvertrag nicht zu entnehmen.
Insofern wird um eine Modifikation des Gesellschaftsvertrages
gebeten.
§ 108 Abs. 5 Nr. 1 Iit. d) GO NRW "Gesellschafterversammlung
beschließt
über die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer, soweit dies nicht
der Gemeinde vorbehalten ist"
Laut § 6 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages der Energiegesellschaft Erftstadt
mbH beschließt der Aufsichtsrat über die Bestellung und Abberufung der
Geschäftsführer.
Den gesetzlichen Anforderungen wird somit nicht entsprochen. Der Gesellschaftsvertrag ist entsprechend anzupassen.
§ 118 GO NRW "Vorlage- und Nachweispflichten
im Hinblick auf den Ge-
samtabschluss"
§ 118 soll sicherstellen, dass der Kommune alle Informationen zur Verfügung gestellt werden, die für die Aufstellung des Gesamtabschlusses notwendig sind. Wegen des Vorrangs des Bundesrechts (Art. 31 GG) kann eine
landesrechtliche Regelung nicht auf das Handels- und Gesellschaftsrecht
einwirken. Die Gemeinde hat insofern kein unmittelbares Eingriffsrecht,
wenn diese bundesrechtlichen Vorschriften ihr die für die Aufstellung des
Gesamtabschlusses
erforderlichen Informationen verwehren. Deshalb ist
die Kommune darauf beschränkt, sich bei der Ausgestaltung von GTÜndungsverträgen oder Satzungen ihre lnformationsrechte zu sichern.
Trotz der bloßen Formulierung der Vorschrift als faktische "Soll-Regelung" "...ist verpflichtet ... darauf hinzuwirken" - ist eine strenge bzw. enge Auslegung der Vorschrift geboten, um das gesetzgeberische Ziel eines informativen und umfassenden Gesamtabschlusses zu sichern. Es ist davon auszugehen, dass sich die Verpflichtung nach § 118 GO NRW im Sinne eines "angestrengten Bemühens" zu einer uneingeschränkten Handlungsverpflichtung
jedenfalls dann verdichtet, wenn sich die Mehrheit der Kapitalanteile in der
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Hand der Gemeinde befindet (vgl. Kleerbaum/ Palmen, aaO, S. 1200 zu §
118 GO NRW; Held, Winkel, Wansleben, aaO, S. 1 zu § 118; Rehn/ Cronauge,
u.a. aaO, Erl. I bis 111 zu § 118 GO NRW; Handreichung für Kommunen, 5.
Auflage, S. 878 Nr. 1 und 2 zu § 118 GO NRW).
Nach § 116 Abs. 2 Satz 1 GO NRW hat die Gemeinde zu dem Gesamtabschluss ihren Jahresabschluss nach § 95 GO NRW und die Jahresabschlüsse
des gleichen Geschäftsjahres aller verselbständigten Aufgabenbereiche in
öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form zu konsolidieren.
In den Gesamtabschluss müssen verselbständigte Aufgabenbereiche nach
Absatz 2 nicht einbezogen werden, wenn sie für die Verpflichtung, ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schuldens-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung sind. Dies ist im Gesamtanhang darzustellen (vgl. § 116
Abs. 3 Sätze a und 2 GO NRW).
Weder die vorstehende genannten Kommentare noch die Handreichung
definieren vor dem Hintergrund des § 116 Abs. 3 Satz 1 GO NRW eine Ausnahme von der Verpflichtung des § 118 GO NRW.
Die Stadt Erftstadt will die Energiegesellschaft Erftstadt mbH gründen und
sich mit 100% an dieser beteiligen. Die Energiegesellschaft wäre demnach
künftig in den Gesamtabschluss der Stadt Erftstadt gemäß § 116 GO NRW
einzubeziehen.
Eine Regelung im Sinne des § 118 GO NRWist dem Gesellschaftsvertrag der
Energiegesellschaft Erftstadt nicht zu entnehmen. Der Gesellschaftsvertrag
ist insoweit anzupassen.
Im Auftrag
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I
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und Ordnungsdezernent