Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
92 kB
Datum
08.04.2014
Erstellt
13.03.14, 15:06
Aktualisiert
13.03.14, 15:06
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 131/2014
Az.: 61
Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 10.03.2014
gez. Wirtz
Amtsleiter
RPA
- 20 -
gez. Erner,
Bürgermeister
BM / Dezernent
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
25.03.2014
vorberatend
Rat
08.04.2014
beschließend
Betrifft:
13.03.2014
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
Einbeziehungssatzung E. Liblar, Radmacherstraße;
Beschluss über die Offenlegung
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage des vorliegenden Planvorentwurfes die
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gern. §§ 34 Abs. 6 und 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGB!. I S. 2414) in der zuletzt gültigen Fassung, in
Form einer einmonatigen Offenlage gern. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen und
einen entsprechenden Satzungsentwurf zur Beschlussfassung vorzulegen.
Begründung:
Die Systeam-Gruppe aus Köln, die derzeit im Fronhof in Erftstadt-Liblar eine Fachklinik
„Medizinische Rehabilitation Abhängigkeitskranker“ betreibt, beabsichtigt, ihre Einrichtung auf das
städtische Grundstück an der Radmacher Straße zu verlagern.
Am 11.06.2013 wurde vom Ausschuss für Stadtentwicklung beschlossen, die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für diese Verlagerung an den neuen Standort zu schaffen und im Rahmen einer
Bürgerversammlung die Öffentlichkeit über die beabsichtigte Planung zu unterrichten (siehe auch
V 247/2013).
Die Bürgerversammlung zu diesem Vorhaben fand am 05.03.2014 statt. Wesentliche Bedenken
wurden nicht vorgetragen (siehe Anlage „Niederschrift der Bürgerversammlung“). Vom Eigentümer
des in die Einbeziehungssatzung aufgenommenen Gartenbaubetriebs wurde Bestandsschutz
ohne Einschränkungen gefordert. Durch eine schalltechnische Untersuchung konnte festgestellt
werden, dass eine Lärmbelastung der umliegenden geplanten Mischgebietsflächen durch
Schallimmissionen des Gartenbaubetriebs ausgeschlossen ist und somit keine Einschränkungen
des Gartenbaubetriebs entstehen können. Eine weitere schalltechnische Untersuchung bezüglich
des Verkehrslärms der umgebenden Straßen ergab, dass passive Schallschutzmaßnahmen im
Plangebiet festgesetzt werden müssen. Diese beziehen sich auf die Außenbauteile der Gebäude,
welche ein erhöhtes Schalldämmmaß aufweisen müssen.
Auf dieser Grundlage wurde der Entwurf der Satzung zur Vorbereitung der Beschlussfassung über
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 erarbeitet. Die Offenlage soll
in Kürze erfolgen, so dass der Neubau der Therapieeinrichtung zeitnah, möglicherweise noch vor
dem Satzungsbeschluss erfolgen kann, sofern keine wesentlichen Bedenken seitens der Träger
öffentlicher Belange vorgetragen werden.
(Erner)
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