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Beschlussvorlage (Einbeziehungssatzung E. Liblar, Radmacherstraße; Beschluss über die Offenlegung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
92 kB
Datum
08.04.2014
Erstellt
13.03.14, 15:06
Aktualisiert
13.03.14, 15:06
Beschlussvorlage (Einbeziehungssatzung E. Liblar, Radmacherstraße;
Beschluss über die Offenlegung) Beschlussvorlage (Einbeziehungssatzung E. Liblar, Radmacherstraße;
Beschluss über die Offenlegung)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 131/2014 Az.: 61 Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 10.03.2014 gez. Wirtz Amtsleiter RPA - 20 - gez. Erner, Bürgermeister BM / Dezernent Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Termin 25.03.2014 vorberatend Rat 08.04.2014 beschließend Betrifft: 13.03.2014 Datum Freigabe -100- Bemerkungen Einbeziehungssatzung E. Liblar, Radmacherstraße; Beschluss über die Offenlegung Finanzielle Auswirkungen: keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage des vorliegenden Planvorentwurfes die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gern. §§ 34 Abs. 6 und 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGB!. I S. 2414) in der zuletzt gültigen Fassung, in Form einer einmonatigen Offenlage gern. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen und einen entsprechenden Satzungsentwurf zur Beschlussfassung vorzulegen. Begründung: Die Systeam-Gruppe aus Köln, die derzeit im Fronhof in Erftstadt-Liblar eine Fachklinik „Medizinische Rehabilitation Abhängigkeitskranker“ betreibt, beabsichtigt, ihre Einrichtung auf das städtische Grundstück an der Radmacher Straße zu verlagern. Am 11.06.2013 wurde vom Ausschuss für Stadtentwicklung beschlossen, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für diese Verlagerung an den neuen Standort zu schaffen und im Rahmen einer Bürgerversammlung die Öffentlichkeit über die beabsichtigte Planung zu unterrichten (siehe auch V 247/2013). Die Bürgerversammlung zu diesem Vorhaben fand am 05.03.2014 statt. Wesentliche Bedenken wurden nicht vorgetragen (siehe Anlage „Niederschrift der Bürgerversammlung“). Vom Eigentümer des in die Einbeziehungssatzung aufgenommenen Gartenbaubetriebs wurde Bestandsschutz ohne Einschränkungen gefordert. Durch eine schalltechnische Untersuchung konnte festgestellt werden, dass eine Lärmbelastung der umliegenden geplanten Mischgebietsflächen durch Schallimmissionen des Gartenbaubetriebs ausgeschlossen ist und somit keine Einschränkungen des Gartenbaubetriebs entstehen können. Eine weitere schalltechnische Untersuchung bezüglich des Verkehrslärms der umgebenden Straßen ergab, dass passive Schallschutzmaßnahmen im Plangebiet festgesetzt werden müssen. Diese beziehen sich auf die Außenbauteile der Gebäude, welche ein erhöhtes Schalldämmmaß aufweisen müssen. Auf dieser Grundlage wurde der Entwurf der Satzung zur Vorbereitung der Beschlussfassung über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 erarbeitet. Die Offenlage soll in Kürze erfolgen, so dass der Neubau der Therapieeinrichtung zeitnah, möglicherweise noch vor dem Satzungsbeschluss erfolgen kann, sofern keine wesentlichen Bedenken seitens der Träger öffentlicher Belange vorgetragen werden. (Erner) -2-