Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
57 kB
Datum
24.11.2015
Erstellt
12.11.15, 17:10
Aktualisiert
12.11.15, 17:10
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Hauptgeschäftsführer
Städte- und Gemeindebund NRW•Postfach 10 39 52•40030 Düsseldorf
Schnellbrief 218/2015
An die
Mitgliedsstädte und -gemeinden
Postfach 10 39 52•40030 Düsseldorf
Kaiserswerther Straße 199-201
40474 Düsseldorf
Telefon 0211•4587-1
Telefax 0211•4587-211
E-Mail: info@kommunen-in-nrw.de
pers. E-Mail:
Internet: www.kommunen-in-nrw.de
Aktenzeichen: I/2 13.0.16
Ansprechpartner:
Beigeordneter Andreas Wohland
Hauptreferentin Anne Wellmann
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Durchwahl 0211•4587-223-226
29. September 2015
Anregung der Republikaner NRW zur Ehrenbürgerschaft Victor Orbáns
Sehr geehrte Damen und Herren Bürgermeisterinnen und Bürgermeister,
der Vorsitzende der Republikaner NRW hat offenbar an alle Städte und Gemeinden in NRW
einen Antrag nach § 24 GO NRW auf Verleihung der Ehrenbürgerschaft an Victor Orbán gestellt. Er begründet diesen Antrag mit der Flüchtlingspolitik Ungarns.
Aus unserer Sicht ist der Antrag der Republikaner unzulässig, weil es der Partei nicht um ein
Sachanliegen geht, sondern um eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme öffentlicher
Stellen, um den Ansichten der Partei Publizität zu verschaffen. Daher sind die Räte bzw. zuständigen Ausschüsse nicht verpflichtet, sich mit der Eingabe der Republikaner inhaltlich zu
befassen. Gleichwohl ist die Anregung dem Rat bzw. zuständigen Ausschuss vorzulegen, da §
24 GO NRW dem/der BürgermeisterIn kein eigenes Vorprüfungsrecht einräumt.
Das Verwaltungsgericht Minden hat in einem vergleichbaren Fall mit Beschluss vom 16. Mai
2012 (AZ: 2 L 272/12, Anlage 1) entschieden, dass die Anregung eines Antragstellers auf Erlass
eines Burka-Verbotes für alle Bediensteten der Gemeinde unzulässig ist. Der Antragsteller hatte sich mit gleichlautenden Anträgen an zahlreiche Städte und Gemeinden in und außerhalb
von NRW gewandt. Das Gericht stellte in seiner Entscheidung fest, dass für das Begehren des
Antragstellers ersichtlich kein Rechtschutzbedürfnis bestehe. Es könne nur derjenige zulässigerweise Klage erheben und Anträge auf einstweiligen Rechtschutz stellen, der ein rechtlich
anerkanntes, schützenwertes Anliegen verfolge. Daran fehle es. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Antragsteller nicht nur einen einzelnen Antrag, sondern gleichlautende Anträge
bei vielen anderen Gemeinden gestellt habe. Offensichtlich fehle es hier an einer irgendwie
gearteten persönlichen Beziehung zwischen der Gebietskörperschaft und dem Anregungsund Beschwerdeführer, wie sie die Regelung in § 24 der Gemeindeordnung NRW immanent
voraussetze. Nur dann sei es gerechtfertigt, einer solchen Beschlussanregung einen korrespondierenden, subjektiv öffentlichen Befassungs- oder Bescheidungsanspruch gegenüberzustellen. (ebenso VG Düsseldorf vom 10.01.2012 – I K 7098/11 und VG Münster vom 10.02.2012 – 1
K 2574/11)
Diesen Schnellbrief und weitere tagesaktuelle Informationen, Gesetzesvorlagen und -texte, Mustersatzungen und
-dienstanweisungen etc. aus dem kommunalen Bereich finden Sie im kostenlosen Intranet des StGB NRW. Die Zugangsdaten hierfür erhalten Sie im Hauptamt Ihrer Kommune .
S. 2 v. 2
Mit Beschluss vom 25.3.2015 hat das OVG NRW (15 E 24/15, Anlage 2) des Weiteren festgestellt, dass § 24 GO dem/der Hauptverwaltungsbeamten keine Vorprüfungsbefugnis gibt, die
es erlaubt, eine rechtsmissbräuchliche Eingabe gar nicht erst dem zuständigen Gremium vorzulegen. Die Behandlung aller Eingaben obliege vielmehr grundsätzlich der angegangenen
Stellen.
Aus den vorgenannten Entscheidungen folgt, dass Sie die Eingabe der Republikaner zur Verleihung des Ehrenbürgerrechts dem Rat bzw. dem zuständigen Ausschuss vorgelegen müssen;
dieser kann die Eingabe dann als unzulässig zurückweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Bernd Jürgen Schneider
Anlagen