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Beschlussvorlage (Schnellbrief Städte- und Gemeindebund NRW)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
57 kB
Datum
24.11.2015
Erstellt
12.11.15, 17:10
Aktualisiert
12.11.15, 17:10
Beschlussvorlage (Schnellbrief Städte- und Gemeindebund NRW) Beschlussvorlage (Schnellbrief Städte- und Gemeindebund NRW)

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Inhalt der Datei

Der Hauptgeschäftsführer Städte- und Gemeindebund NRW•Postfach 10 39 52•40030 Düsseldorf Schnellbrief 218/2015 An die Mitgliedsstädte und -gemeinden Postfach 10 39 52•40030 Düsseldorf Kaiserswerther Straße 199-201 40474 Düsseldorf Telefon 0211•4587-1 Telefax 0211•4587-211 E-Mail: info@kommunen-in-nrw.de pers. E-Mail: Internet: www.kommunen-in-nrw.de Aktenzeichen: I/2 13.0.16 Ansprechpartner: Beigeordneter Andreas Wohland Hauptreferentin Anne Wellmann _ Durchwahl 0211•4587-223-226 29. September 2015 Anregung der Republikaner NRW zur Ehrenbürgerschaft Victor Orbáns Sehr geehrte Damen und Herren Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, der Vorsitzende der Republikaner NRW hat offenbar an alle Städte und Gemeinden in NRW einen Antrag nach § 24 GO NRW auf Verleihung der Ehrenbürgerschaft an Victor Orbán gestellt. Er begründet diesen Antrag mit der Flüchtlingspolitik Ungarns. Aus unserer Sicht ist der Antrag der Republikaner unzulässig, weil es der Partei nicht um ein Sachanliegen geht, sondern um eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme öffentlicher Stellen, um den Ansichten der Partei Publizität zu verschaffen. Daher sind die Räte bzw. zuständigen Ausschüsse nicht verpflichtet, sich mit der Eingabe der Republikaner inhaltlich zu befassen. Gleichwohl ist die Anregung dem Rat bzw. zuständigen Ausschuss vorzulegen, da § 24 GO NRW dem/der BürgermeisterIn kein eigenes Vorprüfungsrecht einräumt. Das Verwaltungsgericht Minden hat in einem vergleichbaren Fall mit Beschluss vom 16. Mai 2012 (AZ: 2 L 272/12, Anlage 1) entschieden, dass die Anregung eines Antragstellers auf Erlass eines Burka-Verbotes für alle Bediensteten der Gemeinde unzulässig ist. Der Antragsteller hatte sich mit gleichlautenden Anträgen an zahlreiche Städte und Gemeinden in und außerhalb von NRW gewandt. Das Gericht stellte in seiner Entscheidung fest, dass für das Begehren des Antragstellers ersichtlich kein Rechtschutzbedürfnis bestehe. Es könne nur derjenige zulässigerweise Klage erheben und Anträge auf einstweiligen Rechtschutz stellen, der ein rechtlich anerkanntes, schützenwertes Anliegen verfolge. Daran fehle es. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Antragsteller nicht nur einen einzelnen Antrag, sondern gleichlautende Anträge bei vielen anderen Gemeinden gestellt habe. Offensichtlich fehle es hier an einer irgendwie gearteten persönlichen Beziehung zwischen der Gebietskörperschaft und dem Anregungsund Beschwerdeführer, wie sie die Regelung in § 24 der Gemeindeordnung NRW immanent voraussetze. Nur dann sei es gerechtfertigt, einer solchen Beschlussanregung einen korrespondierenden, subjektiv öffentlichen Befassungs- oder Bescheidungsanspruch gegenüberzustellen. (ebenso VG Düsseldorf vom 10.01.2012 – I K 7098/11 und VG Münster vom 10.02.2012 – 1 K 2574/11) Diesen Schnellbrief und weitere tagesaktuelle Informationen, Gesetzesvorlagen und -texte, Mustersatzungen und -dienstanweisungen etc. aus dem kommunalen Bereich finden Sie im kostenlosen Intranet des StGB NRW. Die Zugangsdaten hierfür erhalten Sie im Hauptamt Ihrer Kommune . S. 2 v. 2 Mit Beschluss vom 25.3.2015 hat das OVG NRW (15 E 24/15, Anlage 2) des Weiteren festgestellt, dass § 24 GO dem/der Hauptverwaltungsbeamten keine Vorprüfungsbefugnis gibt, die es erlaubt, eine rechtsmissbräuchliche Eingabe gar nicht erst dem zuständigen Gremium vorzulegen. Die Behandlung aller Eingaben obliege vielmehr grundsätzlich der angegangenen Stellen. Aus den vorgenannten Entscheidungen folgt, dass Sie die Eingabe der Republikaner zur Verleihung des Ehrenbürgerrechts dem Rat bzw. dem zuständigen Ausschuss vorgelegen müssen; dieser kann die Eingabe dann als unzulässig zurückweisen. Mit freundlichen Grüßen Dr. Bernd Jürgen Schneider Anlagen