Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
98 kB
Datum
15.12.2015
Erstellt
26.11.15, 17:11
Aktualisiert
26.11.15, 17:11
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 25.11.2015
- Die Bürgermeisterin Az: 61-12-12
Nr. der Ratsdrucksache: 407-X/Z-1
__________________________________________________________________________
Beratungsfolge
Termin
Stadtentwicklungsausschuss
01.12.2015
Rat
15.12.2015
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Entwurf des Landesentwicklungsplanes;
hier: Beteiligungsverfahren zum geänderten Entwurf
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Berichterstatter: Frau Schulz
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
Beschlussausführung bis ___________
__________________________________________________________________________
Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
__________________________________________________________________________
( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
StadtE
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Rat
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 407-X/Z-1
1. Sachverhalt:
Im ersten Beteiligungsverfahren zum LEP hat sich die Stadt der Stellungnahme des Städte- und
Gemeindebundes, der im Wesentlichen die Belange der Kommunen aufgenommen hat, angeschlossen.
Dies kann im anstehenden Verfahrensschritt nicht erfolgen, die Stellungnahme des Städte- und
Gemeindebundes wird nicht kurzfristig vorliegen, sodass sie nicht Grundlage für eine termingerechte Beschlussfassung des Rates der Stadt Bad Münstereifel sein kann.
Die Eingaben der Stadt Bad Münstereifel betrafen insbesondere die Zielausrichtungen der Siedlungsentwicklung (Festlegung von Siedlungsraum, Flächentausch, Flächenreserven, Flächenrücknahme, Eigenentwicklung untergeordneter Ortsteile, Innenentwicklung) sowie die Windenergie,
den Klimaschutz und den großflächiger Einzelhandel.
Die Regelungen des LEPs werden gravierende Auswirkungen auf die Siedlungs- und Bevölkerungsentwicklung insbesondere der ländlichen Regionen haben.
Hier gab es zwar im grundsätzlichen Verbesserungen, die die kommunale Planungshoheit in den
Fokus stellen. Den Kommunen werden Entscheidungsmöglichkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten eingeräumt.
Unter Beibehaltung der grundsätzlichen Zielausrichtung des LEP ( Innenentwicklung, Ausrichtung
der Siedlungsentwicklung auf die allgemeinen Siedlungsbereiche und den Schutz des Freiraums)
wird den Kommunen jedoch nur ein geringer Handlungsspielraum eingeräumt.
Dies betrifft den bedarfsgerechten Umgang mit Flächenreserven, der Flächenrücknahmen, die
nun Planverfahren vorbehalten bleibt, des Flächentausch sowie der Bewertung der Eigenentwicklung, kleinerer Ortsteile, die Einzelfallbezogen erfolgt. Dieser Handlungsspielraum ist jedoch bei
weitem nicht ausreichend, um die kommunale Planungshoheit ausreichend zu stärken und die
Belange jeder einzelnen Kommune in angemessener Weise berücksichtigen zu können.
Der Entwurf des LEP NRW kann unter www.nrw.de/landesplanung/ eingesehen werden, enthalten
ist die Fassung Stand 25.06.2013 sowie der überarbeitete Entwurf, Stand 22.09.2015.
Die Stellungnahme der Stadt Bad Münstereifel zum ersten Entwurf sowie die Erwiderungen der
Landesregierung ist als Anlage 1 beigefügt. Hier wird auf die kommunalrelevanten Festlegungen
eingegangen. Die weitergehenden Erwiderungen zu den Eingaben des Städte- und Gemeindebundes, können auf der o.a. Internetseite der Staatskanzlei eingesehen werden.
Seitens des Kreises Euskirchen wurde mittlerweile unter Einbeziehung der Kommunen eine Stellungnahme zum LEP erarbeitet, die in den politischen Gremien des Kreises zur Beratung und Beschlussfassung ansteht.
In dieser wird einleitend in den „Allgemeinen Anmerkungen“ auf die besonderen Situation und die
Belange des ländlichen Raums eingegangen, die dann im nachfolgenden durch konkrete Vorschläge zum LEP-Entwurf ergänzt werden.
Die Stellungnahme ist als Anlage 2 beigefügt.
Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, die Stellungnahme des Kreises Euskirchen zu übernehmen.
Zudem sollte die Stadt ihre ursprüngliche Stellungnahme zum „Großflächigen Einzelhandel“ aufrecht erhalten. Im Rahmen der Abwägung dieser Eingaben wurden die Belange der Stadt nicht
aufgenommen bzw. in ausreichendem Masse berücksichtigt.
2. Rechtliche Würdigung
Die Verfahren zur Aufstellung des LEP NRW ist in § 10 des ROG i.V. mit §§ 13 und 17 Landesplanungsgesetz geregelt. Danach sind die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen zu unterrichten. Für sie besteht die Möglichkeit im Rahmen der Beteiligungen
eine Stellungnahme zum Planentwurf abzugeben.
Nach Auswertung der Stellungnahmen erfolgt der Beschluss des Planes als Rechtsverordnung.
Mit seiner Bekanntmachung wird der Landesentwicklungsplan rechtswirksam.
3. Finanzielle Auswirkungen
./.
Seite 3 von Ratsdrucksache 407-X/Z-1
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
./.
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
./.
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
./.
7. Beschlussvorschlag:
Die Stadt Bad Münstereifel schließt sich der Stellungnahme des Kreises Euskirchen zum überarbeiteten Entwurf des LEPs mit der nachfolgenden Ergänzung an.
Gemäß dem LEP ist großflächiger Einzelhandel mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur in
zentralen Versorgungsbereichen zulässig. Dies ist grundsätzlich zu begrüßen. Die Ausnahmetatbestände sind jedoch zu restriktiv.
Wenn aus städtebaulichen und/oder siedlungsstrukturellen Gründen das Zentrum die Nahversorgung nicht aufnehmen kann wie in Bad Münstereifel, müssen zur wohnortnahen Versorgung, gerade mit den nahversorgungsrelevanten Sortimenten entsprechende Märkte in zukunftsorientierten
Größen an Standorten mit Wohnsiedlungszusammenhang und guter verkehrlicher Anbindung
planbar sein. Hier darf nicht entgegengehalten werden, dass weniger geeignete Standorte nur
deshalb gewählt werden müssen, weil sie im Zentrum oder näher am Zentrum liegen. Die städtebaulichen Argumente müssen in solchen Ausnahmesituationen im Sinne der Planungsvorgaben
des BauGB gegeneinander und untereinander auch mit denen des LEPs abwägbar sein.
Insofern hält die Stadt Bad Münstereifel daran fest, die Ausnahmeregelung flexibler zu gestalten
und den LEP entsprechend zu ändern.