Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
622 kB
Datum
15.12.2015
Erstellt
26.11.15, 17:11
Aktualisiert
26.11.15, 17:11
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Inhalt der Datei
ffnCe^e J
Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen - Landesplanungsbehörde Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
05.10.2015
Stadt Bad Münstereifel
Stellungnahme
Beteiligter: Stadt Bad Münstereifel
ID: 9935
Schlagwort: Allg. Anmerkungen
Die Stadt Bad Münstereifel begrüßt die Erarbeitung eines neuen
Landesentwicklungsplans, der die veränderten strukturellen Rahmenbedingungen
aufgreift. Die geplanten Festlegungen im LEP zu Freiraumschutz und Siedlungsraum
schränken jedoch die kommunale Planungshoheit zu stark ein und erschweren
zumindest eine eigenverantwortliche und selbstbestimmte Entwicklung der Stadt.
Daher wird die Landesplanungsbehörde aufgefordert, den LEP-Entwurf unter
Berücksichtigung von Uberörtlichkeit, Überfachlichkeit, Subsidiarität und
Verhältnismäßigkeit zur Erhaltung einer angemessenen kommunalen Planungsfreiheit
zu überarbeiten. Hierzu wird darum gebeten, die beigefügten Anregungen, die auch
der Städte- und Gemeindebund vorbringt, mit den eingeschobenen Ergänzungen zu
berücksichtigen.
Erwiderung
Die grundsätzliche Zustimmung zum LEP-Entwurf wird
zur Kenntnis genommen; die konkreten Anregungen und
Bedenken werden im Zusammenhang den
entsprechenden Festlegungen und Erläuterungen
behandelt.
Beteiligter: Stadt Bad Münstereifel
ID: 9936
Schlagwort: 4-3 Ziel Klimaschutzplan
4.-3 Klimaschutzplan (Ziel)
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Nach diesem Ziel sollen die Raumordnungspläne diejenigen Festlegungen des
Klimaschutzplans NRW umsetzen, die gemäß § 6 Abs. 6 Klimaschutzgesetz NRW für Den Hinweisen/Bedenken auch zahlreicher anderer
verbindlich erklärt worden sind, soweit sie durch Ziele und Grundsätze der
Beteiligter wird durch Streichung des Ziels 4-3
Raumordnung gesichert werden können. Bei diesen Festlegungen handelt es sich um Klimaschutzplan Rechnung getragen. Die Festlegung ist
Ziele zum Ausbau erneuerbarer Energien, zur Energieeinsparung, zur Erhöhung der als Ziel der Raumordnung nicht erforderlich, denn sie
Ressourcen- und Energieeffizienz sowie des Ressourcenschutzes, um nachhaltige
wiederholt lediglich die Rechtslage. Insofern wird der in §
Strategien und Maßnahmen, um die Klimaschutzziele sowie die im Klimaschutzplan
12 Landesplanungsgesetz normierte Zusammenhang von
genannten Zwischenziele und sektoralen Zwischenziele zu erreichen, und um sektor Klimaschutzplan und Raumordnungsplänen nur noch in
spezifische Strategien und Maßnahmen, um die negativen Auswirkungen des
den Erläuterungen des Kapitels 4 dargelegt.
Klimawandels zu begrenzen.
Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände NRW hat bereits in Ihrer Materiell sind (in Abwägung mit anderen räumlichen
Stellungnahme vom 16.01.2012 zum Entwurf des Klimaschutzgesetzes die Festlegung Ansprüchen) im Entwurf des LEP zu den heute
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von Klimaschutzzielen in Raumordnungsplänen als Ziele der Raumordnung abgelehnt.
Die in Ziel 4-3 vorgesehene Umsetzungspflicht von Festlegungen des
Klimaschutzplans in den Regionalplänen widerspricht dem in den §§ 4 und 5 ROG
normierten Verhältnis von Fachplanung zur Raumordnung. Diese Normen schreiben
den umgekehrten Fall vor, nämlich die Bindungswirkung der Fachplanungsträger an
raumordnerische Festlegungen. Wenn aber - wie im vorliegenden Fall - die
Raumordnung eine Fachplanung konkretisieren muss, kann sie nicht mehr ihre
Aufgabe als Gesamtplanung erfüllen und unterschiedliche Fachplanungen und
Nutzungsansprüche an den Raum koordinieren und ausgleichen. Sie wird zum
Ausführungsinstrument einer Fachplanung degradiert. Dieser Systembruch begegnet
erheblichen rechtlichen Bedenken.
Diese Bedenken werden dadurch verstärkt, dass die umfangreichen Ziele und
Maßnahmen, die gemäß § 6 Abs. 6 Klimaschutzgesetz NRW für verbindlich erklärt
werden sollen, nicht bestimmt sind. Zum einen liegt der Klimaschutzplan NRW noch
nicht vor. Zum anderen ist es erforderlich, dass sich die Ziele und Grundsätze aus
dem LEP selbst, unmittelbar und hinreichend bestimmt ermitteln lassen. Das wird
selbst dann nicht der Fall sein, wenn der Klimaschutzplan NRW verabschiedet sein
wird. Insofern wird durch den Verweis auf den Klimaschutzplan NRW das aus dem
Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Bestimmtheitsgebot verletzt. Der "Blankoscheck" auf
den Klimaschutzplan ist ungedeckt! Da hilft auch der Hinweis in Erläuterungen nicht,
dass ein Raumbezug für die Umsetzung erforderlich ist (LEP-Entwurf, Seite 24, letzter
Absatz).
Beteiligter: Stadt Bad Münstereifel
ID: 9937
Schlagwort: 6.1 Festlegungen für den gesamten Siedlungsraum
6.1 Festlegungen für den gesamten Siedlungsraum
Vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung ist der Entwurf des neuen
LEP strategisch auf die Verringerung der Freirauminanspruchnahme ausgerichtet.
Zielvorgabe ist, das tägliche Wachstum der Siedlungs- und Verkehrsflächen bis zum
Jahr 2020 auf 5 ha und langfristig auf Netto-Null zu reduzieren. Diese Vorgabe
spiegelt sich insbesondere in den Festlegungen zum Siedlungsraum, womit sowohl
Wohnbauflächen (Allgemeiner Siedlungsbereiche ? ASB) als auch Gewerbeflächen
(Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche ? GIB) erfasst sind, wider. Sie sind von
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erkennbaren räumlichen Erfordernissen des
Klimaschutzes bereits raumordnerische Ziele und
Grundsätze enthalten.
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass übergreifende
materielle Vorgaben zum Klimaschutz und zur
Anpassung an den Klimawandel im Kapitel 4
zusammenfassend nur als Grundsätze festgelegt sind;
bestimmte Aspekte sind dann in nachfolgenden Kapiteln
als Ziele und Grundsätze zu Sachbereichen
eingearbeitet.
Infolge der parallelen Erarbeitung des Klimaschutzplans
und des LEP entsprechen diese Ziele und Grundsätze
des LEP den heute erkennbaren räumlichen
Erfordernissen des Klimaschutzes bzw. den
raumbezogenen Maßnahmen des Klimaschutzplans.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Anregungen werden insofern berücksichtigt, als der
überarbeitete LEP-Entwurf auch in Kap. 6 z. T.
wesentliche Änderungen erfahren hat, die den
Kommunen / Regionen in der Tendenz mehr Spielraum
für planerische Entscheidungen einräumen, ihnen damit
aber auch entsprechend mehr Verantwortung, den
tatsächlichen Bedürfnissen und
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einem restriktiven Duktus geprägt, der die kommunale Planungshoheit erheblich
einschränkt. Insofern wird seitens der Stadt Bad Münstereifel sowohl der Vorgabe
exakt quantifizierter Flächenverbrauchsziele als auch den maßgeblichen, nachfolgend
aufgeführten Festlegungen entgegen getreten.
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Entwicklungsmöglichkeiten nachzukommen, übertragen.
U. a. wurde Satz 1 von Ziel 6.1-11 (5 ha-/Netto-Null-Ziel)
zu einem Grundsatz umformuliert und die Erläuterungen
um Umsetzungshinweise ergänzt. In den Erläuterungen
zu dem neuen Ziel 6.1-1 wird zudem der Begriff
"bedarfsgerecht" über die Beschreibung der
Bedarfsberechnungsmethoden bestimmbar gemacht. Es
wird damit auch klargestellt, dass es keine Vorgaben für
feste Kontingente der Siedlungsentwicklung in den
einzelnen Gemeinden geben wird. Die nun
beschriebenen Methoden geben einen gewissen Rahmen
vor, innerhalb dessen kommunalen und regionalen
Besonderheiten Rechnung getragen werden kann. Eine
unzulässige Einschränkung der kommunalen
Planungshoheit liegt damit nicht (mehr) vor.
Beteiligter: Stadt Bad Münstereifel
ID: 9938
Schlagwort: 6.1-2 Ziel Rücknahme von Siedlungsflächenreserven
6.1-2 Rücknahme von Siedlungsflächenreserven (Ziel)
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Vorgabe, für Siedlungszwecke vorgehaltene Flächen, für die kein Bedarf mehr
Den Anregungen wird nur insofern gefolgt, als durch die
besteht, wieder dem Freiraum zuzuführen, sofern sie noch nicht in verbindliche
Integration des ehemaligen Ziels 6.1-2
Bauleitpläne umgesetzt sind, wird seitens der Stadt Bad Münstereifel abgelehnt.
(Flächenrücknahme) in das neue Ziel 6.1-1 klargestellt
Soweit diese Rücknahmepflicht Darstellungen in Flächennutzungsplänen betrifft,
wird, dass die Flächenrücknahme im Zusammenhang mit
verletzt sie die verfassungsrechtlich in Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 78 LVerf NRW
Planverfahren und nicht "willkürlich" außerhalb solcher
verankerte kommunale Planungshoheit ebenso wie die höherrangige Regelung des § Planverfahren erfolgt. Da die Regionalplanung bei einer
6 BauGB, welche die Genehmigung des Flächennutzungsplans durch die höhere
Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf
Verwaltungsbehörde (Bezirksplanungsbehörde) regelt. Die Möglichkeit des
einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren
Bedarfsnachweises ist keine adäquate Kompensation der Einschränkung der
auslegt, sind aus Sicht des Plangebers damit
kommunalen Planungshoheit
ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein
kommunales Bodenmanagement und eine langfristige
Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde
damit nach wie vor möglich.
Weitergehende Änderungen des Ziels der
Flächenrücknahme (nun letzter Absatz von Ziel 6.1-1)
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werden vor diesem Hintergrund und aus den folgenden
Gründen abgelehnt. Das Grundgesetz gewährleistet den
Gemeinden kein uneingeschränktes Recht der
Selbstverwaltung, sondern lässt dieses gemäß Art. 28
Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG) nur im Rahmen der
Gesetze zu. Die Landesplanung darf die Planungshoheit
der Gemeinden einschränken, wenn dies durch
überörtliche Interessen von höherem Gewicht
gerechtfertigt ist. Die auch mit Ziel 6.1-2 verfolgten
Zwecke (vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen
Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) - insbesondere
eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der
Ressourcenschutz - tragen dazu bei, notwendige
Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung
des Raumes entgegen zu wirken, indem Flächen (und
zwar tatsächlich einschließlich der FNP-Flächen, die
noch nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt
wurden), für die mittel-bis langfristig (üblicher
Planungszeitraum Regionalplan: 15 bis 20 Jahre) kein
Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum zugeführt
werden. Ausreichende Handlungsspielräume sollten mit
einer solchen Regelung gewährleistet und ein
kommunales Bodenmanagement nach wie vor möglich
sein. Eine unzulässige Einschränkung der kommunalen
Planungshoheit liegt damit nicht vor. Im Übrigen wird
darauf hingewiesen, dass eine einmal erteilte FNPGenehmigung die Kommune nicht von der gemäß § 1
Abs. 4 BauGB bestehenden Pflicht enthebt, ihre
Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen,
nach Inkrafttreten des neuen LEP also auch an das Ziel
der Flächenrücknahme (nun in Ziel 6.1-1 geregelt).
Beteiligter: Stadt Bad Münstereifel
ID: 9939
Schlagwort: 6.1-8 Grundsatz Wiedernutzung von Brachflächen
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6.1-8 Wiedernutzung von Brachflächen (Grundsatz)
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Nach diesem Grundsatz sollen Neudarstellungen von Siedlungsflächen auf Freiflächen Es wird darauf hingewiesen, dass der angesprochene
nur dann erfolgen, wenn auf der Grundlage des Siedlungsflächenmonitorings
Satz 2 von Grundsatz 6.1-8 gestrichen wird. Allerdings
nachgewiesen wird, dass keine geeigneten Brachflächen zur Verfügung stehen.
werden die Brachflächen, die sich für eine bauliche
Der Vorrang der Nutzung von Brachflächen verkennt die Probleme einer
Nachnutzung eignen und bereits als Siedlungsflächen
Nachfolgenutzung: Nutzungskonflikte mit Nachbarbebauungen, nicht ausreichende
festgelegt sind, weiterhin über das
Grundstücksgrößen, hohe Abbruchkosten, keine oder geringere Besicherung solcher Siedlungsflächenmonitoring auf den errechneten Bedarf
Grundstücke durch Banken aufgrund möglicher Altlasten, Sanierungshaftung des
angerechnet (vgl. neue Erläuterungen zu Ziel 6.1-1). Dies
Nacheigentümers nach BBodSchG, Reserveflächenhaltung des Eigentümers. Zudem ist gerechtfertigt, da der diese und die weiteren Vorgaben
schweigen die Erläuterungen über die Voraussetzungen einer mangelnden Eignung. des LEP umsetzende Regionalplan bei einer
Die genannten Nachteile können letztlich dazu führen, dass sich keine Nutzer für eine Fortschreibung Siedlungsraum für einen Bedarf von in
entsprechende Fläche finden. Damit drohen Planungsspielräume der Stadt Bad
der Regel mindestens 15 Jahren festlegt und damit aus
Münstereifel verloren zu gehen. In der Festlegung sollte daher klargestellt werden,
Sicht des Plangebers auch ausreichende, die kommunale
dass tatsächlich nicht zur Verfügung stehende oder zu wirtschaftlich nicht vertretbaren Planungshoheit nicht unzumutbare einschränkende
Bedingungen zu sanierende Flächen vom Wiedernutzungsvorrang ausgenommen
Handlungsspielräume gewährleistet. Ein genereller
bleiben.
Ausschluss aktuell nicht verfügbarer (oder zu
sanierender) Flächen wäre vor diesem Hintergrund nicht
sinnvoll und im Übrigen auch kontraproduktiv, da der
Druck, diese Flächen einer Wiedernutzung zuzuführen
sinken würde. Sofern feststeht, dass eine Brachfläche für
eine Siedlungsnutzung auch langfristig nicht geeignet ist,
kann die Kommune dieses über eine entsprechende
FNP-Änderung dokumentieren und damit dafür sorgen,
dass die Fläche nicht mehr als Reserve im
Siedlungsflächenmonitoring erhoben wird.
In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass Satz 1
von Ziel 6.1-11 (5 ha-/Netto-Null-Ziel) zu einem
Grundsatz umformuliert und in den Erläuterungen zu Ziel
6.1-1 zukünftig ein landesweit einheitliches Vorgehen zur
Ermittlung des rechnerischen Bedarfs an Wohnbau- und
Wirtschaftsflächen beschrieben und definiert, welche
Reserveflächen auf diesen errechneten Bedarf
angerechnet werden müssen (Stichwort
Siedlungsflächenmonitoring) sowie welche____________
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Konsequenzen sich daraus für die Frage der
Neudarstellung von Siedlungsraum / -flächen ergeben.
Es wird damit auch klargestellt, dass es keine Vorgaben
für feste Kontingente der Siedlungsentwicklung in den
einzelnen Gemeinden geben wird. Die nun
beschriebenen Methoden geben einen gewissen Rahmen
vor, innerhalb dessen kommunalen und regionalen
Besonderheiten aber auch unterschiedlichen
demografischen Entwicklungen Rechnung getragen
werden kann.
Insgesamt gibt der überarbeitete LEP-Entwurf den
Kommunen und Regionen ausreichende kommunale und
regionale Entwicklungs- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten,
gerade auch weil die Regionalplanung bei einer
Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf
einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren
auslegt. Aus Sicht des Plangebers sind damit
ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein
kommunales Bodenmanagement und eine langfristige
Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde
damit nach wie vor möglich.
Beteiligter: Stadt Bad Münstereifel
ID: 9943
Schlagwort: 6.1-10 Ziel Flächentausch
6.1-10 Flächentausch (Ziel)
Das Ziel, wonach die regionalplanerische Festlegung von Freiraum als neuem
Siedlungsraum (nur) möglich ist, wenn zugleich an anderer Stelle bereits festgelegter
Siedlungsraum im Regionalplan oder Flächennutzungsplan in Freiraum umgewandelt
wird, sollte als Grundsatz festgelegt werden. Damit bliebe die Festlegung einer
Abwägung mit den konkreten örtlichen Belangen zugänglich.
Die Pflicht zum Flächentausch ist nachvollziehbar, wenn Nutzungshemmnisse die
tatsächliche Entwicklung von Bauland auf einer Siedlungsfläche verhindern und dafür
an anderer Stelle im Freiraum Flächen bereitgestellt werden sollen. Ist aber die
Entwicklung einer ? noch im Freiraum liegenden ? Fläche aus Gründen des
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt des zweiten
Satzes von Ziel 6.1-11 bzw. die entsprechenden Ziele
6.1-2, 6.1-10 (nur der erste Satz) - ohne den dritten
Spiegelstrich (Innenentwicklung) - sinngemäß in das
neue Ziel 6.1-1 integriert werden, allerdings nicht mehr
als Hürdenlauf, sondern in Form von 3 Fallkonstellationen
(Bedarf > Reserven => zusätzliche Darstellungen im
Regionalplan; Bedarf = Reserven => Flächentausch;
Bedarf < Reserven => Rücknahme von Bauflächen). Im
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steigenden Wohnbedarfs oder des Gewerbeflächenbedarfs in einem Teil des
Stadtgebietes notwendig, darf seine Umwandlung in Siedlungsfläche nicht davon
abhängig gemacht werden, dass dafür an anderer Stelle im Stadtgebiet eine
Reservefläche, die zeitlich nachfolgend entwickelt werden könnte, in Freiraum
umgewandelt werden muss.
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Rahmen dieser Verschiebung wird zudem durch
Ergänzungen / Umformulierungen verschiedenen
Anregungen aus dem Beteiligungsverfahren (z. B. zur
Frage der Adressaten) Rechnung getragen. Der zweite
Satz dagegen wird aufgrund der im Beteiligungsverfahren
erhobenen Bedenken in die Erläuterungen zu dem neuen
Ziel 6.1-1 verschoben und die Gleichwertigkeit dabei im
Wesentlichen auf die Qualität der Freiraumfunktionen
nach LPIG-DVO bezogen.
Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der
überarbeitete LEP-Entwurf auch ansonsten in Kap. 6 z. T.
wesentliche Änderungen erfahren hat, die den
Kommunen / Regionen in der Tendenz mehr Spielraum
für planerische Entscheidungen einräumen, ihnen damit
aber auch entsprechend mehr Verantwortung, den
tatsächlichen Bedürfnissen und
Entwicklungsmöglichkeiten nachzukommen, übertragen.
Eine Umformulierung des Ziels in einen Grundsatz wird
vor diesem Hintergrund und aus den folgenden Gründen
abgelehnt.
Das Grundgesetz gewährleistet den Gemeinden kein
uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern
lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG)
nur im Rahmen der Gesetze zu. Die Landesplanung darf
die Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn
dies durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht
gerechtfertigt ist. Die auch mit Ziel 6.1-10 verfolgten
Zwecke (vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen
Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) insbesondere
eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der
Ressourcenschutz tragen dazu bei, notwendige
Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung
des Raumes entgegen zu wirken, indem z. B.
Tauschflächen dort wieder dem Freiraum zugeführt_____
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werden, wo die Entfernungen zu infrastrukturell gut
ausgestatteten Siedlungsbereichen groß sind, um
stattdessen infrastrukturell besser ausgestattete
Standorte für Flächenausweisungen wählen zu können.
Mit einem Grundsatz könnten die genannten Zwecke
nicht im gleichen Maße erreicht werden.
Insgesamt gibt der überarbeitete LEP-Entwurf den
Kommunen und Regionen ausreichende kommunale und
regionale Entwicklungs- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten,
gerade auch weil die Regionalplanung bei einer
Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf
einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren
auslegt. Aus Sicht des Plangebers sind damit
ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein
kommunales Bodenmanagement und eine langfristige
Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde
damit nach wie vor möglich. Eine unzulässige
Einschränkung der kommunalen Planungshoheit liegt
damit nicht (mehr) vor. Im Übrigen besteht nach wie vor
die Möglichkeit von Regionalplanänderungen, wenn
absehbar ist, dass der bei der Fortschreibung für die
Laufzeit des Regionalplans ermittelte Bedarf an
Wohnbau- oder Wirtschaftsflächen nicht ausreicht.
Beteiligter: Stadt Bad Münstereifel
ID: 9945
Schlagwort: 6.1-11 Ziel Flächensparende Siedlungsentwicklung
6.1-11 Flächensparende Siedlungsentwicklung (Ziel)
Das Ziel legt überzogene Voraussetzungen für die Erweiterung von Siedlungsraum zu
Lasten des Freiraums fest: Diese soll nur möglich sein, wenn neben dem Nachweis
des Bedarfs an zusätzlichen Bauflächen, planerisch gesicherte, aber nicht mehr
benötigte Siedlungsflächenreserven zurückgenommen werden (s.o. Ziel 6.1-2), keine
geeignete Flächen im Siedlungsraum vorhanden sind und ein Flächentausch nicht
möglich ist.
Das Ziel schränkt die kommunale Planungshoheit in unangemessener Weise ein und
wird daher von der Stadt Bad Münstereifel abgelehnt. Kommunale Planungshoheit
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Den Anregungen wird insofern Rechnung getragen, als
Ziel 6.1-11 gestrichen wird. Der Inhalt von Satz 1 von Ziel
6.1-11 (5 ha-/Netto-Null-Ziel) wird zu einem Grundsatz
umformuliert (Grundsatz 6.1-2) und die dazugehörigen
Erläuterungen um eine Herleitung des 5 ha- bzw.
Definition des Netto-Null-Zieles sowie um
Umsetzungshinweise zum Thema Flächensparen
ergänzt. Der Inhalt des zweiten Satzes von Ziel 6.1-11
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setzt voraus, dass den Städten und Gemeinden eine nachhaltige Steuerungs- und
bzw. die entsprechenden Ziele 6.1-2, 6.1-10 (nur der
Planungsmöglichkeit erhalten bleibt. Daher müssen Flächen für Planungsvarianten zur erste Satz) werden - ohne den dritten Spiegelstrich
Verfügung stehen, von denen nur die tatsächlich benötigten Flächen entwickelt
(Innenentwicklung) - sinngemäß in Ziel 6.1-1 integriert,
allerdings nicht mehr als Hürdenlauf, sondern in Form
werden. Nur eine solche Flächenverfügbarkeit trägt dazu bei, Abhängigkeiten von
Bodeneigentumsverhältnissen zu minimieren, Bodenpreissteigerungen einzudämmen von 3 Fallkonstellationen (Bedarf > Reserven =>
zusätzliche Darstellungen im Regionalplan; Bedarf =
und Entwicklungsblockaden zu verhindern. Diese grundlegenden
Reserven => Flächentausch; Bedarf < Reserven =>
Rahmenbedingungen werden aber verletzt, wenn nur dann neue Siedlungsflächen
Rücknahme von Bauflächen). Die
ausgewiesen werden dürfen, wenn keine anderen Freiflächen mehr vorhanden und
Erweiterungsmöglichkeiten bestehender Betriebe (Satz 3
selbst aus dem Flächennutzungsplan herausgenommen sind. Dann kann die Stadt
Bad Münstereifel auf örtliche Bedarfe und Entwicklungen nicht mehr flexibel, teilweise von Ziel 6.1-11) sind über den Satz 2 von Ziel 6.1-1
(bedarfsgerechte Festlegung ASB / GIB) und dadurch,
auch überhaupt nicht mehr reagieren.
dass es sich bei dem Vorrang der Innenentwicklung (6.16) zukünftig nur noch um einen Grundsatz handelt,
abgedeckt (vgl. entsprechende neue Erläuterungen zu
Ziel 6.1-1). In den Erläuterungen zu dem neuen Ziel 6.1-1
wird zudem zukünftig als Grundlage für alle
entsprechenden Festlegungen in den Kapiteln 6.1 - 6.4
ein landesweit einheitliches Vorgehen zur Ermittlung des
rechnerischen Bedarfs an Wohnbau- und
Wirtschaftsflächen beschrieben und definiert, welche
Reserveflächen auf diesen errechneten Bedarf
angerechnet werden müssen (Stichwort
Siedlungsflächenmonitoring) sowie welche
Konsequenzen sich daraus für die Frage der
Neudarstellung von Siedlungsraum / -flächen ergeben.
Es wird damit auch klargestellt, dass es keine Vorgaben
für feste Kontingente der Siedlungsentwicklung in den
einzelnen Gemeinden geben wird.
Weitergehende Änderungen oder Ausnahmen von dem
neuen Ziel 6.1-1 werden vor diesem Hintergrund und aus
den folgenden Gründen abgelehnt.
Das Grundgesetz gewährleistet den Gemeinden kein
uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern
lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG)
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nur im Rahmen der Gesetze zu. Die Landesplanung darf
die Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn
dies durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht
gerechtfertigt ist. Die mit Ziel 6.1-1 neu verfolgten Zwecke
(vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen
Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) - insbesondere
eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der
Ressourcenschutz - tragen dazu bei, notwendige
Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung ,
des Raumes entgegen zu wirken, indem z. B.
Tauschflächen dort wieder dem Freiraum zugeführt
werden, wo die Entfernungen zu infrastrukturell gut
ausgestatteten Siedlungsbereichen groß sind, um
stattdessen infrastrukturell besser ausgestattete
Standorte für Flächenausweisungen wählen zu können
(Flächentausch), oder indem Flächen, für die mittel-bis
langfristig (üblicher Planungszeitraum Regionalplan: 15
bis 20 Jahre) kein Bedarf mehr besteht, wieder dem
Freiraum zugeführt werden (Flächenrücknahme). Würde
auch Satz 2 von Ziel 6.1-11 noch in einen Grundsatz
umgewandelt oder sogar gestrichen, könnten die
genannten Zwecke nicht im gleichen Maße erreicht
werden.
Insgesamt gibt der überarbeitete LEP-Entwurf den
Kommunen und Regionen ausreichende kommunale und
regionale Entwicklungs- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten,
gerade auch weil die Regionalplanung bei einer
Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf
einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren
auslegt. Aus Sicht des Plangebers sind damit
ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein
kommunales Bodenmanagement und eine langfristige
Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde
damit nach wie vor möglich. Eine unzulässige_______
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Einschränkung der kommunalen Planungshoheit liegt
damit nicht (mehr) vor.
Im Übrigen besteht nach wie vor die Möglichkeit von
Regionalplanänderungen, wenn absehbar ist, dass der
bei der Fortschreibung für die Laufzeit des Regionalplans
ermittelte Bedarf an Wohnbau- oder Wirtschaftsflächen
nicht ausreicht.
Beteiligter: Stadt Bad Münstereifel
ID: 9946
Schlagwort: 6.2-1 Ziel Zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlung sbereiche
6.2-1 Zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche (Ziel)
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Ziel
Nach diesem Ziel soll die Siedlungsentwicklung in den Kommunen auf Allgemeine
6.2-1 wird - auch vor dem Hintergrund anderer
Siedlungsbereiche ausgerichtet werden, die über ein räumlich gebündeltes Angebot
Stellungnahmen - zu einem Grundsatz abgestuft. An der
an öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen verfügen. Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf zASB wird
Der LEP-Entwurf spricht von "zentralörtlich bedeutsamen ASB". Dieser neue
aber grundsätzlich festgehalten.
planerische Konzentrationsansatz ist in vorsorgender Reaktion auf die erwartete
Bevölkerungsentwicklung folgerichtig, um ein hohes Niveau bezahlbarer Infrastrukturund Daseinsvorsorgeeinrichtungen erhalten zu können. In jeder Kommune ist
regionalplanerisch mindestens ein zentralörtlich bedeutsamer ASB festzulegen, an
dem langfristig mindestens die Tragfähigkeit für Einrichtungen der Grundversorgung
gewährleistet sein soll. Zu begrüßen ist, dass die Regionalplanungsbehörden nach
den Erläuterungen im Vorfeld von Regionalplanfortschreibungen verpflichtet sind, die
zentralörtlich bedeutsamen ASB in Abstimmung mit den Kommunen festzulegen.
Beteiligter: Stadt Bad Münstereifel
ID: 9947
Schlagwort: 6.2-3 Grundsatz Eigenentwicklung untergeordneter Ortsteile
6.2-3 Eigenentwicklung untergeordneter Ortsteile (Grundsatz)
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; die
Einen zu restriktiven Ansatz verfolgt hingegen dieser Grundsatz. Sein Ziel ist die
Anregungen und Bedenken werden z.T. durch Streichung
Vermeidung eines wesentlichen Anwachsens Allgemeiner Siedlungsbereiche ohne
des Grundsatzes 6.2-3 und andere Änderungen des LEPzentralörtlich bedeutsame Infrastruktur und kleinerer Ortsteile mit weniger als 2.000
Entwurfs aufgegriffen.
Einwohnern. Solche Ortsteile sollen auf die Eigenentwicklung beschränkt werden, um
eine langfristige Sicherung insgesamt tragfähiger zentralörtlicher Siedlungsstrukturen Um Widersprüche zwischen einzelnen Festlegungen des
zu gewährleisten.
LEP zu vermeiden, wird der Vollzug der
Mit diesem Konzept wird die Entwicklung in kleineren Ortsteilen über Gebühr
Siedlungsentwicklung in regionalplanerisch festgelegten
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gehemmt. Das zu begrüßende Konzept der Stärkung zentralörtlich bedeutsamer ASB
zur Gewährleistung einertragfähigen Infrastruktur und Daseinsvorsorge darf in der
Konsequenz nicht den anderen Ortsteilen von Bad Münstereifel jedwede
Entwicklungsperspektive nehmen. Im Einzelfall mögen sich vor Ort die Gegebenheiten
anders darstellen, so dass Planungen und Maßnahmen über die bloße
Eigenentwicklung hinaus sinnvoll sein können. Die kommunale Planungshoheit
verlangt mehr Planungsfreiheit und -flexibilität.
05.10.2015
Siedlungsbereichen und die (Eigen-)Entwicklung kleiner
Ortsteile abschließend in Ziel 2-3 geregelt. Darin
inbegriffen ist die Möglichkeit, auch in kleineren Ortsteilen
im Rahmen der Eigenentwicklung Bauflächen
auszuweisen oder diese Ortsteile bewusst in größerem
Umfang zu entwickeln; letzteres erfordert dann aber eine
Festlegung als Siedlungsbereich im Regionalplan.
Im Übrigen wird an der bevorzugten (und im
Flächenumfang überwiegenden) Entwicklung der
regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereiche
gegenüber den kleineren Ortsteilen (<2000 Einwohner)
festgehalten. Klarstellend wird festgelegt, dass die
Eigenentwicklung kleinerer Ortsteile auch die Entwicklung
vorhandener Betriebe umfasst. Außerdem wird in den
Erläuterungen u.a. auch darauf hingewiesen, dass
Ortslagen mit weniger als 2.000 Einwohnern im Rahmen
der Eigenentwicklung z.T. Versorgungsfunktionen bzw. einrichtungen (z. B. Schule) für andere Ortsteile
übernehmen können.
Die "Eigenentwickiung" wird im LEP nicht definiert,
sondern einer angemessenen Bewertung im Einzelfall
überlassen. Die Bestrebungen der Dorfentwicklung, wie
z.B. des Wettbewerbs "Unser Dorf hat Zukunft", betreffen
insbesondere Entwicklungen im Bestand und sind
insofern in der "Eigenentwicklung" inbegriffen.
Die Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf
zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche
wird nunmehr als Grundsatz (nicht mehr als Ziel) in 6.21neu festgelegt.
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
05.10.2015
Mit Ziel 2-3 und Grundsatz 6.2-1 neu wird die Entwicklung
zentralörtlich bedeutsamer Allgemeiner
Siedlungsbereiche bevorzugt, eine Entwicklung anderer
Allgemeiner Siedlungsbereiche, die nicht über ein
räumlich gebündeltes Angebot an öffentlichen und
privaten Dienstleitungs- und Versorgungseinrichtungen
verfügen, wird aber nicht ausgeschlossen.
Damit erübrigt sich der bisherige Grundsatz 6.2-3.
Was der LEP verhindern möchte ist, dass in solchen
kleineren Ortsteilen große Baugebiete ausgewiesen
werden, um neue Einwohner "anzuwerben". Solche
Einwohnerwanderungen sind möglich; sie sollen aber
einerseits in der Region abgestimmt sein und sie sollen
darüber hinaus auf solche Orte gelenkt werden, die "über
ein gebündeltes Angebot an öffentlichen und privaten
Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen verfügen"
(z.B. Schulen, Ärzte etc.). In Zeiten einer insgesamt
stagnierenden oder rückläufigen Einwohnerzahl soll
damit die Tragfähigkeit/Auslastung der vorhandenen
Versorgungseinrichtungen gesichert werden. Außerdem
wird hiermit grundsätzlich das Konzept kurzer Wege
verfolgt (mit entsprechender Verkehrsvermeidung und
Energieeinsparung).
Große Baugebiete, insbesondere solche, die über den
Eigenbedarf des jeweiligen Ortes hinausgehen, dürfen
deshalb nur in Siedlungsbereichen ausgewiesen werden,
die im Regionalplan als Siedlungsbereich festgelegt
wurden. Die in Jahrhunderten gewachsenen, aber immer
noch kleinen Dörfer werden mit dieser Strategie nicht
zerstört.
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In jeder Gemeinde - auch im ländlichen Raum - soll ein
zentralörtlich bedeutsamer Siedlungsbereich entwickelt
werden. Damit soll ein Mindestmaß an "Urbanität" im
ländlichen Raum erhalten und einer Verödung des
ländlichen Raumes insgesamt entgegengewirkt werden.
Beteiligter: Stadt Bad Münstereifel
ID: 9948
Schlagwort: 6.5 Großflächiger Einzelhandel
6.5-2 Standorte des Großflächigen Einzelhandels mit Kernsortimenten nur in zentralen
Versorgungsbereichen (Ziel)
Gemäß dem LEP ist großflächiger Einzelhandel mit zentrenrelevanten
Kernsortimenten nur in zentralen Versorgungsbereichen zulässig. Dies ist
grundsätzlich zu begrüßen. Die Ausnahmetatbestände sind jedoch zu restriktiv.
Wenn aus städtebaulichen und / oder siedlungsstrukturellen Gründen das Zentrum die
Nahversorgung nicht aufnehmen kann - wie in Bad Münstereifel -, müssen zur
wohnortnahen Versorgung gerade mit den nahversorgungsrelevanten Sortimenten
entsprechende Märkte in zukunftsorientierten Größen an Standorten mit
Wohnsiedlungszusammenhang und guter verkehrlicher Anbindung planbar sein. Hier
darf nicht entgegengehalten werden, dass weniger geeignete Standorte nur deshalb
gewählt werden müssen, well sie im Zentrum oder näher am Zentrum liegen. Die
städtebaulichen Argumente müssen in solchen Ausnahmesituationen
im Sinne der Planungsvorgaben des Baugesetzbuches gegeneinander und
untereinander auch mit denen des LEPs abwägbar sein.
Insofern bittet die Stadt Bad Münstereifel darum, die Ausnahmeregelung flexibler zu
gestalten und den LEP entsprechend ab zu ändern.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Entwurf des LEP wird insoweit nicht geändert.
Mit der Ausnahmeregelung in Satz 3 des Ziels 6.5 wird es
im Sinne der Stellungnahme, ermöglicht, die
Nahversorgung unter Berücksichtigung der örtlichen
Gegebenheiten auch außerhalb zentraler
Versorgungsbereiche zu erhalten, ohne dabei die
zentralen Versorgungsbereiche zu schwächen. Auf die
Erläuterung zu dieser Ausnahmeregelung und die
Untersuchung des Büro Junker und Kruse (s. S. 58 des
LEP-E) wird verwiesen. Auch nach der Untersuchung von
Junker und Kruse (s. S. 28) stellen die "Warengruppen
aus dem Bereich der täglichen Bedarfsdeckung" in den
zentralen Versorgungsbereichen wichtige
Frequenzbringer dar.
Die Realisierung eines wohnortnahen Angebotes ist
darüber hinaus auch weiterhin unterhalb der Schwelle der
Großflächigkeit möglich.
Darüber hinaus reicht die in § 11 Abs. 3 BauNVO
anelegte Flexibilität grundsätzlich aus, um unter
Berücksichtigung des Einzelfalls sachgerechte
Standortentschediungen für Betriebe des
Lebensmitteleinzelhandels zu treffen (vg. Bericht der
Arbeitsgruppe" Strukturwandel im__________________
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Lebensmitteleinzelhandel (ZfBR 2002, S. 598). An dieser
rechtlichen Einschätzung hat sich bislang nichts
verändert.
Auf die Erwiderung der Stellungnahme im Verfahren zum
Sachlichen Teilplan Großflächiger Einzelhandel (s. S. 15
f) wird verwiesen.____
Beteiligter: Stadt Bad Münstereifel
ID: 9949
Schlagwort: 10.2-2 Ziel Vorranggebiete für die Windenergienutzung
10.2-2 Vorranggebiete für die Windenergienutzung (Ziel)
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; die
Zur Erreichung ihrer Klimaschutzziele setzt die Landesregierung massiv auf den
Zielfestlegung wird geändert und es wird ein neuer
Ausbau der Windenergie. Dazu gibt sie verbindlich vor, dass die Träger der
Grundsatz ergänzt.
Regionalplanung Flächenumfänge von insgesamt ca. 54.000 ha als Vorranggebiete für
die Windenergienutzung festlegen. Die Flächenkapazitäten sind der "Potentialstudie
Die Festlegung von Vorranggebieten hat den Vorteil,
Erneuerbare Energien NRW, Teil 1 ? Windenergie, LANUV-Fachbericht 40" (kurz:
dass diese keine außergebietliche Ausschlusswirkung
Potentialstudie Windenergie) entnommen. Sie entsprechen 1,6 % der Landesfläche.
entfalten und die Kommunen auch über die
Im Sinne des Gegenstromprinzips sollen die Regionalplanungsbehörden auch die
regionalplanerischen Vorranggebiete hinaus
bauleitplanerisch dargestellten Konzentrationszonen im Hinblick auf ihre Eignung für Konzentrationszonen für die Windenergie festlegen
die regionalplanerische Festlegung von Vorranggebieten prüfen. Da es zu
können. Sie wird deshalb als Ziel beibehalten.
Abweichungen zwischen den regional- und bauleitplanerischen Festlegungen von
Standorten kommen kann, erfolgen die zeichnerischen Festlegungen von Standorten Es hat sich herausgestellt, dass bei den im Entwurf
in den Regionalplänen als Vorranggebiete ohne die Wirkung von Eignungsgebieten.
festgelegten Mindestflächen für die einzelnen
Dies ermöglicht zwar den kommunalen Planungsträgern außerhalb von regional
Planungsgebiete mögliche Beschränkungen durch
planerisch festgelegten Vorranggebieten, weitere Flächen für die Windenergienutzung Anlagen für die Flugsicherung, Landschafts- und
in ihren Bauleitplänen darzustellen. Soweit die Regionalplanungsbehörde allerdings
Artenschutz nicht hinreichend berücksichtigt werden
auf Flächen Vorranggebiete festlegt, für die auf der Ebene der kommunalen
konnten. Deshalb werden die Vorgaben für die einzelnen
Bauleitplanung noch keine Windenergienutzung vorgesehen ist, sind die Gemeinden Planungsgebiete in einen zusätzlichen Grundsatz
gemäß § 1 Abs. 4 BauGB verpflichtet, ihre Bauleitplanung anzupassen, da es sich bei überführt. Die von den Trägern der Regionalplanung
einem Vorranggebiet um ein Ziel der Raumordnung handelt.
zeichnerisch festgelegten Vorranggebiete für die Nutzung
Die Festlegung des Flächenumfangs als Ziel der Raumordnung wird seitens der Stadt der Windenergie sollen mindestens die angegebene
Bad Münstereifel abgelehnt.
Flächenkulisse regionalplanerisch sichern.
Mengenvorgaben in Zielen der Raumordnung setzen umfassende empirische
Untersuchungen voraus. Im Rahmen der landesweiten Potentialstudie Windenergie
Die im LEP genannten Flächengrößen für den Ausbau
sind aber eine Vielzahl von für die Planung relevanten Kriterien nicht geprüft worden. der Windenergie beziehen sich auf die________________
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Hier kommt bezogen auf das Gebiet der Stadt Bad Münstereifel und auch der weiteren regionalplanerische Umsetzung. In Abhängigkeit von den
Gegebenheiten einer Kommune können die
betroffenen Umgebung hinzu, dass die beiden Radioteleskope, Effelsberg und
Möglichkeiten zum Ausbau der Windenergie
Stockert, vor Strahlungen, wie sie von Windkraftanlagen üblicherweise ausgehen zu
unterschiedlich sein, so dass nicht primär der gleiche
schützen sind.
Flächenanteil für jede Kommune umzusetzen ist. Die
Die Teleskope sind zum einen im Gebietsentwicklungsplan als
Angabe von 1,6 % Flächenanteil bezieht sich auf das
Forschungseinrichtungen eingetragen und damit Ziel der Landesplanung. Zum
gesamte Landesgebiet; auf der Ebene der kommunalen
anderen werden sie durch bundesrechtliche Vorgaben geschützt. Auf diese, relativ
Bauleitplanung wird es Abweichungen nach oben und
raumgreifende Einschränkung geht der LANUV-Bericht (Potentialstudie) nicht ein.
Ähnliche Einschränkungen wird es auch im Bereich anderer Teleskope geben, so dass nach unten geben können.
die aus der Studie abgeleiteten Potentiale insbesondere in dieser Hinsicht so nicht zur
Verfügung stehen.
Die Regionalplanung orientiert sich bei der
Insofern sind die Flächen, die für die Bildung dieses Mengengerüsts zugrunde gelegt Planerarbeitung im "Gegenstromprinzip" auch an den
aktuellen kommunalen Planungen. Treten neue
worden sind, nicht abschließend abgewogen worden. Der LEP-Entwurf trifft daher
keine abschließende Entscheidung, ob in den einzelnen Planungsregionen tatsächlich Regionalpläne in Kraft, sind die kommunalen
geeignete Flächen im vorgegebenen Umfang vorhanden sind oder nicht. Nicht
Bauleitpläne gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch an diese
ausgeschlossen ist, dass es im Zuge der Flächenprüfung zu einer Reduzierung des
Ziele anzupassen. Die kommunale Planung ist frei, auch
Mengengerüsts in einzelnen Planungsregionen unter die Mengenvorgabe des LEP
darüber hinaus Flächen für die Windenenergienutzung
festzulegen.
kommt.
Auch eine Festlegung als Grundsatz der Raumordnung ist aus Sicht der Stadt Bad
Münstereifel abzulehnen. Viele Kommunen haben ihre planerischen Möglichkeiten
Insbesondere die Windenergie kann einen wesentlichen
bereits in der Vergangenheit intensiv genutzt und eine Vielzahl von Windkraftflächen Beitrag zum Erreichen der Ausbauziele des Landes
ausgewiesen. Für eine landesplanerische Steuerung fehlt es insoweit an der
Nordrhein-Westfalen für die Erneuerbaren Energien
Erforderlichkeit. Nach einer Untersuchung zum Stand des Windenergieausbaus in
leisten. Dazu ist es notwendig, auch potentiell geeignete
NRW durch das Internationale Wirtschaftsforum Regenerative Energien (IWR) waren forstwirtschaftliche Flächen in den Blick zu nehmen.
alleine in den 262 an der Umfrage teilnehmenden Kommunen im Jahr 2012 481
Gemäß Ziel 7.3-3 ist die Errichtung von
Konzentrationszonen für Windenergieanlagen mit einer Fläche von 20.360 ha
Windenergieanlagen auf forstwirtschaftlichen
ausgewiesen. Im statistischen Mittel verfügt eine Kommune in NRW damit über 1,8
Waldflächen möglich, wenn wesentliche Funktionen des
Konzentrationszonen mit einer Fläche von knapp 80 ha. Darüber hinaus bestätigt die Waldes nicht beeinträchtigt werden. Damit wird
Umfrage, dass 50 % der Kommunen aktuell ihr Gemeindegebiet zwecks
ermöglicht, dass auch waldreiche Regionen einen ihrem
Erweiterbarkeit der Flächen für die Windenergienutzung untersuchen (Repowering in Potential angemessenen Beitrag zum Ausbau der
NRW 2012 ? Stand und Perspektiven, April 2013). Angesichts dieses
Windenergienutzung leisten können.
Entwicklungsstandes sind Vorgaben des Landes zum weiteren Ausbau weder
notwendig noch hilfreich. Vielmehr wird den Kommunen im Falle von
Bezüglich spezieller technischer Einrichtungen wird auf
Flächenausweisungen in den Regionalplänen die Möglichkeit,
das Gesetz zum Schutz vor schädlichen
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V
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Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen,
Bürgerbeteiligungsmodelle und andere Formen der kommunalen Partizipation zu
organisieren, unnötig erschwert. Hilfreicher wäre vielmehr, das Beratungsangebot des Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge
(Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) verwiesen.
Landes weiter auszubauen.
Einer Festlegung des Flächenumfangs als Ziel und auch einer Festlegung des
diesbezüglichen Grundsatzes der Raumordnung im neuen LEP muss daher
widersprochen werden. Wichtig wäre jedoch stattdessen, die Erwähnung von
Radioteleskopen mit ihren speziellen Anforderungen an den Schutz vor
Störstrahlungen.
Beteiligter: Stadt Bad Münstereifel
ID: 9950
Schlagwort: Bezugnehmende Stellungnahme
Dies sind wie eingangs dargelegt, die Bewertung von auch aus Sicht der Stadt Bad
Münstereifel besonders wichtigen kommunalrelevanten Festlegungen.
Der als Anlage* beigefügten umfassenden weitergehenden Bewertung der aus
planungsrechtlicher Sicht bedeutsamen Festlegungen, wie sie auch der Städte- und
Gemeindebund vorbringt, schließt sich die Stadt Bad Münstereifel
an.
*Die weitergehende Stellungnahme ist der paralell
übermittelten Mail angehängt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die
Landesplanungsbehörde hat sich mit der Stellungnahme,
auf die hier Bezug genommen wird, im Rahmen der
Abwägung inhaltlich auseinandergesetzt. Auf die
Erwiderungen zu dieser Stellungnahme wird verwiesen.
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