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Beschlussvorlage (Anlage 1)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
622 kB
Datum
15.12.2015
Erstellt
26.11.15, 17:11
Aktualisiert
26.11.15, 17:11

Inhalt der Datei

ffnCe^e J Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen - Landesplanungsbehörde Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Stadt Bad Münstereifel Stellungnahme Beteiligter: Stadt Bad Münstereifel ID: 9935 Schlagwort: Allg. Anmerkungen Die Stadt Bad Münstereifel begrüßt die Erarbeitung eines neuen Landesentwicklungsplans, der die veränderten strukturellen Rahmenbedingungen aufgreift. Die geplanten Festlegungen im LEP zu Freiraumschutz und Siedlungsraum schränken jedoch die kommunale Planungshoheit zu stark ein und erschweren zumindest eine eigenverantwortliche und selbstbestimmte Entwicklung der Stadt. Daher wird die Landesplanungsbehörde aufgefordert, den LEP-Entwurf unter Berücksichtigung von Uberörtlichkeit, Überfachlichkeit, Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit zur Erhaltung einer angemessenen kommunalen Planungsfreiheit zu überarbeiten. Hierzu wird darum gebeten, die beigefügten Anregungen, die auch der Städte- und Gemeindebund vorbringt, mit den eingeschobenen Ergänzungen zu berücksichtigen. Erwiderung Die grundsätzliche Zustimmung zum LEP-Entwurf wird zur Kenntnis genommen; die konkreten Anregungen und Bedenken werden im Zusammenhang den entsprechenden Festlegungen und Erläuterungen behandelt. Beteiligter: Stadt Bad Münstereifel ID: 9936 Schlagwort: 4-3 Ziel Klimaschutzplan 4.-3 Klimaschutzplan (Ziel) Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Nach diesem Ziel sollen die Raumordnungspläne diejenigen Festlegungen des Klimaschutzplans NRW umsetzen, die gemäß § 6 Abs. 6 Klimaschutzgesetz NRW für Den Hinweisen/Bedenken auch zahlreicher anderer verbindlich erklärt worden sind, soweit sie durch Ziele und Grundsätze der Beteiligter wird durch Streichung des Ziels 4-3 Raumordnung gesichert werden können. Bei diesen Festlegungen handelt es sich um Klimaschutzplan Rechnung getragen. Die Festlegung ist Ziele zum Ausbau erneuerbarer Energien, zur Energieeinsparung, zur Erhöhung der als Ziel der Raumordnung nicht erforderlich, denn sie Ressourcen- und Energieeffizienz sowie des Ressourcenschutzes, um nachhaltige wiederholt lediglich die Rechtslage. Insofern wird der in § Strategien und Maßnahmen, um die Klimaschutzziele sowie die im Klimaschutzplan 12 Landesplanungsgesetz normierte Zusammenhang von genannten Zwischenziele und sektoralen Zwischenziele zu erreichen, und um sektor­ Klimaschutzplan und Raumordnungsplänen nur noch in spezifische Strategien und Maßnahmen, um die negativen Auswirkungen des den Erläuterungen des Kapitels 4 dargelegt. Klimawandels zu begrenzen. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände NRW hat bereits in Ihrer Materiell sind (in Abwägung mit anderen räumlichen Stellungnahme vom 16.01.2012 zum Entwurf des Klimaschutzgesetzes die Festlegung Ansprüchen) im Entwurf des LEP zu den heute Seite 284 von 2449 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen - Landesplanungsbehörde Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans von Klimaschutzzielen in Raumordnungsplänen als Ziele der Raumordnung abgelehnt. Die in Ziel 4-3 vorgesehene Umsetzungspflicht von Festlegungen des Klimaschutzplans in den Regionalplänen widerspricht dem in den §§ 4 und 5 ROG normierten Verhältnis von Fachplanung zur Raumordnung. Diese Normen schreiben den umgekehrten Fall vor, nämlich die Bindungswirkung der Fachplanungsträger an raumordnerische Festlegungen. Wenn aber - wie im vorliegenden Fall - die Raumordnung eine Fachplanung konkretisieren muss, kann sie nicht mehr ihre Aufgabe als Gesamtplanung erfüllen und unterschiedliche Fachplanungen und Nutzungsansprüche an den Raum koordinieren und ausgleichen. Sie wird zum Ausführungsinstrument einer Fachplanung degradiert. Dieser Systembruch begegnet erheblichen rechtlichen Bedenken. Diese Bedenken werden dadurch verstärkt, dass die umfangreichen Ziele und Maßnahmen, die gemäß § 6 Abs. 6 Klimaschutzgesetz NRW für verbindlich erklärt werden sollen, nicht bestimmt sind. Zum einen liegt der Klimaschutzplan NRW noch nicht vor. Zum anderen ist es erforderlich, dass sich die Ziele und Grundsätze aus dem LEP selbst, unmittelbar und hinreichend bestimmt ermitteln lassen. Das wird selbst dann nicht der Fall sein, wenn der Klimaschutzplan NRW verabschiedet sein wird. Insofern wird durch den Verweis auf den Klimaschutzplan NRW das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Bestimmtheitsgebot verletzt. Der "Blankoscheck" auf den Klimaschutzplan ist ungedeckt! Da hilft auch der Hinweis in Erläuterungen nicht, dass ein Raumbezug für die Umsetzung erforderlich ist (LEP-Entwurf, Seite 24, letzter Absatz). Beteiligter: Stadt Bad Münstereifel ID: 9937 Schlagwort: 6.1 Festlegungen für den gesamten Siedlungsraum 6.1 Festlegungen für den gesamten Siedlungsraum Vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung ist der Entwurf des neuen LEP strategisch auf die Verringerung der Freirauminanspruchnahme ausgerichtet. Zielvorgabe ist, das tägliche Wachstum der Siedlungs- und Verkehrsflächen bis zum Jahr 2020 auf 5 ha und langfristig auf Netto-Null zu reduzieren. Diese Vorgabe spiegelt sich insbesondere in den Festlegungen zum Siedlungsraum, womit sowohl Wohnbauflächen (Allgemeiner Siedlungsbereiche ? ASB) als auch Gewerbeflächen (Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche ? GIB) erfasst sind, wider. Sie sind von 05.10.2015 erkennbaren räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes bereits raumordnerische Ziele und Grundsätze enthalten. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass übergreifende materielle Vorgaben zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel im Kapitel 4 zusammenfassend nur als Grundsätze festgelegt sind; bestimmte Aspekte sind dann in nachfolgenden Kapiteln als Ziele und Grundsätze zu Sachbereichen eingearbeitet. Infolge der parallelen Erarbeitung des Klimaschutzplans und des LEP entsprechen diese Ziele und Grundsätze des LEP den heute erkennbaren räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes bzw. den raumbezogenen Maßnahmen des Klimaschutzplans. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Anregungen werden insofern berücksichtigt, als der überarbeitete LEP-Entwurf auch in Kap. 6 z. T. wesentliche Änderungen erfahren hat, die den Kommunen / Regionen in der Tendenz mehr Spielraum für planerische Entscheidungen einräumen, ihnen damit aber auch entsprechend mehr Verantwortung, den tatsächlichen Bedürfnissen und Seite 285 von 2449 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen - Landesplanungsbehörde Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans einem restriktiven Duktus geprägt, der die kommunale Planungshoheit erheblich einschränkt. Insofern wird seitens der Stadt Bad Münstereifel sowohl der Vorgabe exakt quantifizierter Flächenverbrauchsziele als auch den maßgeblichen, nachfolgend aufgeführten Festlegungen entgegen getreten. 05.10.2015 Entwicklungsmöglichkeiten nachzukommen, übertragen. U. a. wurde Satz 1 von Ziel 6.1-11 (5 ha-/Netto-Null-Ziel) zu einem Grundsatz umformuliert und die Erläuterungen um Umsetzungshinweise ergänzt. In den Erläuterungen zu dem neuen Ziel 6.1-1 wird zudem der Begriff "bedarfsgerecht" über die Beschreibung der Bedarfsberechnungsmethoden bestimmbar gemacht. Es wird damit auch klargestellt, dass es keine Vorgaben für feste Kontingente der Siedlungsentwicklung in den einzelnen Gemeinden geben wird. Die nun beschriebenen Methoden geben einen gewissen Rahmen vor, innerhalb dessen kommunalen und regionalen Besonderheiten Rechnung getragen werden kann. Eine unzulässige Einschränkung der kommunalen Planungshoheit liegt damit nicht (mehr) vor. Beteiligter: Stadt Bad Münstereifel ID: 9938 Schlagwort: 6.1-2 Ziel Rücknahme von Siedlungsflächenreserven 6.1-2 Rücknahme von Siedlungsflächenreserven (Ziel) Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Vorgabe, für Siedlungszwecke vorgehaltene Flächen, für die kein Bedarf mehr Den Anregungen wird nur insofern gefolgt, als durch die besteht, wieder dem Freiraum zuzuführen, sofern sie noch nicht in verbindliche Integration des ehemaligen Ziels 6.1-2 Bauleitpläne umgesetzt sind, wird seitens der Stadt Bad Münstereifel abgelehnt. (Flächenrücknahme) in das neue Ziel 6.1-1 klargestellt Soweit diese Rücknahmepflicht Darstellungen in Flächennutzungsplänen betrifft, wird, dass die Flächenrücknahme im Zusammenhang mit verletzt sie die verfassungsrechtlich in Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 78 LVerf NRW Planverfahren und nicht "willkürlich" außerhalb solcher verankerte kommunale Planungshoheit ebenso wie die höherrangige Regelung des § Planverfahren erfolgt. Da die Regionalplanung bei einer 6 BauGB, welche die Genehmigung des Flächennutzungsplans durch die höhere Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf Verwaltungsbehörde (Bezirksplanungsbehörde) regelt. Die Möglichkeit des einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren Bedarfsnachweises ist keine adäquate Kompensation der Einschränkung der auslegt, sind aus Sicht des Plangebers damit kommunalen Planungshoheit ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein kommunales Bodenmanagement und eine langfristige Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde damit nach wie vor möglich. Weitergehende Änderungen des Ziels der Flächenrücknahme (nun letzter Absatz von Ziel 6.1-1) Seite 286 von 2449 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen - Landesplanungsbehörde Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 werden vor diesem Hintergrund und aus den folgenden Gründen abgelehnt. Das Grundgesetz gewährleistet den Gemeinden kein uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG) nur im Rahmen der Gesetze zu. Die Landesplanung darf die Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn dies durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt ist. Die auch mit Ziel 6.1-2 verfolgten Zwecke (vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) - insbesondere eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der Ressourcenschutz - tragen dazu bei, notwendige Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung des Raumes entgegen zu wirken, indem Flächen (und zwar tatsächlich einschließlich der FNP-Flächen, die noch nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt wurden), für die mittel-bis langfristig (üblicher Planungszeitraum Regionalplan: 15 bis 20 Jahre) kein Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum zugeführt werden. Ausreichende Handlungsspielräume sollten mit einer solchen Regelung gewährleistet und ein kommunales Bodenmanagement nach wie vor möglich sein. Eine unzulässige Einschränkung der kommunalen Planungshoheit liegt damit nicht vor. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass eine einmal erteilte FNPGenehmigung die Kommune nicht von der gemäß § 1 Abs. 4 BauGB bestehenden Pflicht enthebt, ihre Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen, nach Inkrafttreten des neuen LEP also auch an das Ziel der Flächenrücknahme (nun in Ziel 6.1-1 geregelt). Beteiligter: Stadt Bad Münstereifel ID: 9939 Schlagwort: 6.1-8 Grundsatz Wiedernutzung von Brachflächen Seite 287 von 2449 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen - Landesplanungsbehörde Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 6.1-8 Wiedernutzung von Brachflächen (Grundsatz) Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Nach diesem Grundsatz sollen Neudarstellungen von Siedlungsflächen auf Freiflächen Es wird darauf hingewiesen, dass der angesprochene nur dann erfolgen, wenn auf der Grundlage des Siedlungsflächenmonitorings Satz 2 von Grundsatz 6.1-8 gestrichen wird. Allerdings nachgewiesen wird, dass keine geeigneten Brachflächen zur Verfügung stehen. werden die Brachflächen, die sich für eine bauliche Der Vorrang der Nutzung von Brachflächen verkennt die Probleme einer Nachnutzung eignen und bereits als Siedlungsflächen Nachfolgenutzung: Nutzungskonflikte mit Nachbarbebauungen, nicht ausreichende festgelegt sind, weiterhin über das Grundstücksgrößen, hohe Abbruchkosten, keine oder geringere Besicherung solcher Siedlungsflächenmonitoring auf den errechneten Bedarf Grundstücke durch Banken aufgrund möglicher Altlasten, Sanierungshaftung des angerechnet (vgl. neue Erläuterungen zu Ziel 6.1-1). Dies Nacheigentümers nach BBodSchG, Reserveflächenhaltung des Eigentümers. Zudem ist gerechtfertigt, da der diese und die weiteren Vorgaben schweigen die Erläuterungen über die Voraussetzungen einer mangelnden Eignung. des LEP umsetzende Regionalplan bei einer Die genannten Nachteile können letztlich dazu führen, dass sich keine Nutzer für eine Fortschreibung Siedlungsraum für einen Bedarf von in entsprechende Fläche finden. Damit drohen Planungsspielräume der Stadt Bad der Regel mindestens 15 Jahren festlegt und damit aus Münstereifel verloren zu gehen. In der Festlegung sollte daher klargestellt werden, Sicht des Plangebers auch ausreichende, die kommunale dass tatsächlich nicht zur Verfügung stehende oder zu wirtschaftlich nicht vertretbaren Planungshoheit nicht unzumutbare einschränkende Bedingungen zu sanierende Flächen vom Wiedernutzungsvorrang ausgenommen Handlungsspielräume gewährleistet. Ein genereller bleiben. Ausschluss aktuell nicht verfügbarer (oder zu sanierender) Flächen wäre vor diesem Hintergrund nicht sinnvoll und im Übrigen auch kontraproduktiv, da der Druck, diese Flächen einer Wiedernutzung zuzuführen sinken würde. Sofern feststeht, dass eine Brachfläche für eine Siedlungsnutzung auch langfristig nicht geeignet ist, kann die Kommune dieses über eine entsprechende FNP-Änderung dokumentieren und damit dafür sorgen, dass die Fläche nicht mehr als Reserve im Siedlungsflächenmonitoring erhoben wird. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass Satz 1 von Ziel 6.1-11 (5 ha-/Netto-Null-Ziel) zu einem Grundsatz umformuliert und in den Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 zukünftig ein landesweit einheitliches Vorgehen zur Ermittlung des rechnerischen Bedarfs an Wohnbau- und Wirtschaftsflächen beschrieben und definiert, welche Reserveflächen auf diesen errechneten Bedarf angerechnet werden müssen (Stichwort Siedlungsflächenmonitoring) sowie welche____________ Seite 288 von 2449 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen - Landesplanungsbehörde Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Konsequenzen sich daraus für die Frage der Neudarstellung von Siedlungsraum / -flächen ergeben. Es wird damit auch klargestellt, dass es keine Vorgaben für feste Kontingente der Siedlungsentwicklung in den einzelnen Gemeinden geben wird. Die nun beschriebenen Methoden geben einen gewissen Rahmen vor, innerhalb dessen kommunalen und regionalen Besonderheiten aber auch unterschiedlichen demografischen Entwicklungen Rechnung getragen werden kann. Insgesamt gibt der überarbeitete LEP-Entwurf den Kommunen und Regionen ausreichende kommunale und regionale Entwicklungs- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten, gerade auch weil die Regionalplanung bei einer Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren auslegt. Aus Sicht des Plangebers sind damit ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein kommunales Bodenmanagement und eine langfristige Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde damit nach wie vor möglich. Beteiligter: Stadt Bad Münstereifel ID: 9943 Schlagwort: 6.1-10 Ziel Flächentausch 6.1-10 Flächentausch (Ziel) Das Ziel, wonach die regionalplanerische Festlegung von Freiraum als neuem Siedlungsraum (nur) möglich ist, wenn zugleich an anderer Stelle bereits festgelegter Siedlungsraum im Regionalplan oder Flächennutzungsplan in Freiraum umgewandelt wird, sollte als Grundsatz festgelegt werden. Damit bliebe die Festlegung einer Abwägung mit den konkreten örtlichen Belangen zugänglich. Die Pflicht zum Flächentausch ist nachvollziehbar, wenn Nutzungshemmnisse die tatsächliche Entwicklung von Bauland auf einer Siedlungsfläche verhindern und dafür an anderer Stelle im Freiraum Flächen bereitgestellt werden sollen. Ist aber die Entwicklung einer ? noch im Freiraum liegenden ? Fläche aus Gründen des Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt des zweiten Satzes von Ziel 6.1-11 bzw. die entsprechenden Ziele 6.1-2, 6.1-10 (nur der erste Satz) - ohne den dritten Spiegelstrich (Innenentwicklung) - sinngemäß in das neue Ziel 6.1-1 integriert werden, allerdings nicht mehr als Hürdenlauf, sondern in Form von 3 Fallkonstellationen (Bedarf > Reserven => zusätzliche Darstellungen im Regionalplan; Bedarf = Reserven => Flächentausch; Bedarf < Reserven => Rücknahme von Bauflächen). Im Seite 289 von 2449 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen - Landesplanungsbehörde Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans steigenden Wohnbedarfs oder des Gewerbeflächenbedarfs in einem Teil des Stadtgebietes notwendig, darf seine Umwandlung in Siedlungsfläche nicht davon abhängig gemacht werden, dass dafür an anderer Stelle im Stadtgebiet eine Reservefläche, die zeitlich nachfolgend entwickelt werden könnte, in Freiraum umgewandelt werden muss. 05.10.2015 Rahmen dieser Verschiebung wird zudem durch Ergänzungen / Umformulierungen verschiedenen Anregungen aus dem Beteiligungsverfahren (z. B. zur Frage der Adressaten) Rechnung getragen. Der zweite Satz dagegen wird aufgrund der im Beteiligungsverfahren erhobenen Bedenken in die Erläuterungen zu dem neuen Ziel 6.1-1 verschoben und die Gleichwertigkeit dabei im Wesentlichen auf die Qualität der Freiraumfunktionen nach LPIG-DVO bezogen. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der überarbeitete LEP-Entwurf auch ansonsten in Kap. 6 z. T. wesentliche Änderungen erfahren hat, die den Kommunen / Regionen in der Tendenz mehr Spielraum für planerische Entscheidungen einräumen, ihnen damit aber auch entsprechend mehr Verantwortung, den tatsächlichen Bedürfnissen und Entwicklungsmöglichkeiten nachzukommen, übertragen. Eine Umformulierung des Ziels in einen Grundsatz wird vor diesem Hintergrund und aus den folgenden Gründen abgelehnt. Das Grundgesetz gewährleistet den Gemeinden kein uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG) nur im Rahmen der Gesetze zu. Die Landesplanung darf die Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn dies durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt ist. Die auch mit Ziel 6.1-10 verfolgten Zwecke (vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) insbesondere eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der Ressourcenschutz tragen dazu bei, notwendige Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung des Raumes entgegen zu wirken, indem z. B. Tauschflächen dort wieder dem Freiraum zugeführt_____ Seite 290 von 2449 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen - Landesplanungsbehörde Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 werden, wo die Entfernungen zu infrastrukturell gut ausgestatteten Siedlungsbereichen groß sind, um stattdessen infrastrukturell besser ausgestattete Standorte für Flächenausweisungen wählen zu können. Mit einem Grundsatz könnten die genannten Zwecke nicht im gleichen Maße erreicht werden. Insgesamt gibt der überarbeitete LEP-Entwurf den Kommunen und Regionen ausreichende kommunale und regionale Entwicklungs- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten, gerade auch weil die Regionalplanung bei einer Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren auslegt. Aus Sicht des Plangebers sind damit ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein kommunales Bodenmanagement und eine langfristige Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde damit nach wie vor möglich. Eine unzulässige Einschränkung der kommunalen Planungshoheit liegt damit nicht (mehr) vor. Im Übrigen besteht nach wie vor die Möglichkeit von Regionalplanänderungen, wenn absehbar ist, dass der bei der Fortschreibung für die Laufzeit des Regionalplans ermittelte Bedarf an Wohnbau- oder Wirtschaftsflächen nicht ausreicht. Beteiligter: Stadt Bad Münstereifel ID: 9945 Schlagwort: 6.1-11 Ziel Flächensparende Siedlungsentwicklung 6.1-11 Flächensparende Siedlungsentwicklung (Ziel) Das Ziel legt überzogene Voraussetzungen für die Erweiterung von Siedlungsraum zu Lasten des Freiraums fest: Diese soll nur möglich sein, wenn neben dem Nachweis des Bedarfs an zusätzlichen Bauflächen, planerisch gesicherte, aber nicht mehr benötigte Siedlungsflächenreserven zurückgenommen werden (s.o. Ziel 6.1-2), keine geeignete Flächen im Siedlungsraum vorhanden sind und ein Flächentausch nicht möglich ist. Das Ziel schränkt die kommunale Planungshoheit in unangemessener Weise ein und wird daher von der Stadt Bad Münstereifel abgelehnt. Kommunale Planungshoheit Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Den Anregungen wird insofern Rechnung getragen, als Ziel 6.1-11 gestrichen wird. Der Inhalt von Satz 1 von Ziel 6.1-11 (5 ha-/Netto-Null-Ziel) wird zu einem Grundsatz umformuliert (Grundsatz 6.1-2) und die dazugehörigen Erläuterungen um eine Herleitung des 5 ha- bzw. Definition des Netto-Null-Zieles sowie um Umsetzungshinweise zum Thema Flächensparen ergänzt. Der Inhalt des zweiten Satzes von Ziel 6.1-11 Seite 291 von 2449 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen - Landesplanungsbehörde Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 setzt voraus, dass den Städten und Gemeinden eine nachhaltige Steuerungs- und bzw. die entsprechenden Ziele 6.1-2, 6.1-10 (nur der Planungsmöglichkeit erhalten bleibt. Daher müssen Flächen für Planungsvarianten zur erste Satz) werden - ohne den dritten Spiegelstrich Verfügung stehen, von denen nur die tatsächlich benötigten Flächen entwickelt (Innenentwicklung) - sinngemäß in Ziel 6.1-1 integriert, allerdings nicht mehr als Hürdenlauf, sondern in Form werden. Nur eine solche Flächenverfügbarkeit trägt dazu bei, Abhängigkeiten von Bodeneigentumsverhältnissen zu minimieren, Bodenpreissteigerungen einzudämmen von 3 Fallkonstellationen (Bedarf > Reserven => zusätzliche Darstellungen im Regionalplan; Bedarf = und Entwicklungsblockaden zu verhindern. Diese grundlegenden Reserven => Flächentausch; Bedarf < Reserven => Rahmenbedingungen werden aber verletzt, wenn nur dann neue Siedlungsflächen Rücknahme von Bauflächen). Die ausgewiesen werden dürfen, wenn keine anderen Freiflächen mehr vorhanden und Erweiterungsmöglichkeiten bestehender Betriebe (Satz 3 selbst aus dem Flächennutzungsplan herausgenommen sind. Dann kann die Stadt Bad Münstereifel auf örtliche Bedarfe und Entwicklungen nicht mehr flexibel, teilweise von Ziel 6.1-11) sind über den Satz 2 von Ziel 6.1-1 (bedarfsgerechte Festlegung ASB / GIB) und dadurch, auch überhaupt nicht mehr reagieren. dass es sich bei dem Vorrang der Innenentwicklung (6.16) zukünftig nur noch um einen Grundsatz handelt, abgedeckt (vgl. entsprechende neue Erläuterungen zu Ziel 6.1-1). In den Erläuterungen zu dem neuen Ziel 6.1-1 wird zudem zukünftig als Grundlage für alle entsprechenden Festlegungen in den Kapiteln 6.1 - 6.4 ein landesweit einheitliches Vorgehen zur Ermittlung des rechnerischen Bedarfs an Wohnbau- und Wirtschaftsflächen beschrieben und definiert, welche Reserveflächen auf diesen errechneten Bedarf angerechnet werden müssen (Stichwort Siedlungsflächenmonitoring) sowie welche Konsequenzen sich daraus für die Frage der Neudarstellung von Siedlungsraum / -flächen ergeben. Es wird damit auch klargestellt, dass es keine Vorgaben für feste Kontingente der Siedlungsentwicklung in den einzelnen Gemeinden geben wird. Weitergehende Änderungen oder Ausnahmen von dem neuen Ziel 6.1-1 werden vor diesem Hintergrund und aus den folgenden Gründen abgelehnt. Das Grundgesetz gewährleistet den Gemeinden kein uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG) Seite 292 von 2449 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen - Landespianungsbehörde Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 nur im Rahmen der Gesetze zu. Die Landesplanung darf die Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn dies durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt ist. Die mit Ziel 6.1-1 neu verfolgten Zwecke (vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) - insbesondere eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der Ressourcenschutz - tragen dazu bei, notwendige Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung , des Raumes entgegen zu wirken, indem z. B. Tauschflächen dort wieder dem Freiraum zugeführt werden, wo die Entfernungen zu infrastrukturell gut ausgestatteten Siedlungsbereichen groß sind, um stattdessen infrastrukturell besser ausgestattete Standorte für Flächenausweisungen wählen zu können (Flächentausch), oder indem Flächen, für die mittel-bis langfristig (üblicher Planungszeitraum Regionalplan: 15 bis 20 Jahre) kein Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum zugeführt werden (Flächenrücknahme). Würde auch Satz 2 von Ziel 6.1-11 noch in einen Grundsatz umgewandelt oder sogar gestrichen, könnten die genannten Zwecke nicht im gleichen Maße erreicht werden. Insgesamt gibt der überarbeitete LEP-Entwurf den Kommunen und Regionen ausreichende kommunale und regionale Entwicklungs- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten, gerade auch weil die Regionalplanung bei einer Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren auslegt. Aus Sicht des Plangebers sind damit ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein kommunales Bodenmanagement und eine langfristige Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde damit nach wie vor möglich. Eine unzulässige_______ Seite 293 von 2449 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen - Landesplanungsbehörde Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Einschränkung der kommunalen Planungshoheit liegt damit nicht (mehr) vor. Im Übrigen besteht nach wie vor die Möglichkeit von Regionalplanänderungen, wenn absehbar ist, dass der bei der Fortschreibung für die Laufzeit des Regionalplans ermittelte Bedarf an Wohnbau- oder Wirtschaftsflächen nicht ausreicht. Beteiligter: Stadt Bad Münstereifel ID: 9946 Schlagwort: 6.2-1 Ziel Zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlung sbereiche 6.2-1 Zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche (Ziel) Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Ziel Nach diesem Ziel soll die Siedlungsentwicklung in den Kommunen auf Allgemeine 6.2-1 wird - auch vor dem Hintergrund anderer Siedlungsbereiche ausgerichtet werden, die über ein räumlich gebündeltes Angebot Stellungnahmen - zu einem Grundsatz abgestuft. An der an öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen verfügen. Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf zASB wird Der LEP-Entwurf spricht von "zentralörtlich bedeutsamen ASB". Dieser neue aber grundsätzlich festgehalten. planerische Konzentrationsansatz ist in vorsorgender Reaktion auf die erwartete Bevölkerungsentwicklung folgerichtig, um ein hohes Niveau bezahlbarer Infrastrukturund Daseinsvorsorgeeinrichtungen erhalten zu können. In jeder Kommune ist regionalplanerisch mindestens ein zentralörtlich bedeutsamer ASB festzulegen, an dem langfristig mindestens die Tragfähigkeit für Einrichtungen der Grundversorgung gewährleistet sein soll. Zu begrüßen ist, dass die Regionalplanungsbehörden nach den Erläuterungen im Vorfeld von Regionalplanfortschreibungen verpflichtet sind, die zentralörtlich bedeutsamen ASB in Abstimmung mit den Kommunen festzulegen. Beteiligter: Stadt Bad Münstereifel ID: 9947 Schlagwort: 6.2-3 Grundsatz Eigenentwicklung untergeordneter Ortsteile 6.2-3 Eigenentwicklung untergeordneter Ortsteile (Grundsatz) Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; die Einen zu restriktiven Ansatz verfolgt hingegen dieser Grundsatz. Sein Ziel ist die Anregungen und Bedenken werden z.T. durch Streichung Vermeidung eines wesentlichen Anwachsens Allgemeiner Siedlungsbereiche ohne des Grundsatzes 6.2-3 und andere Änderungen des LEPzentralörtlich bedeutsame Infrastruktur und kleinerer Ortsteile mit weniger als 2.000 Entwurfs aufgegriffen. Einwohnern. Solche Ortsteile sollen auf die Eigenentwicklung beschränkt werden, um eine langfristige Sicherung insgesamt tragfähiger zentralörtlicher Siedlungsstrukturen Um Widersprüche zwischen einzelnen Festlegungen des zu gewährleisten. LEP zu vermeiden, wird der Vollzug der Mit diesem Konzept wird die Entwicklung in kleineren Ortsteilen über Gebühr Siedlungsentwicklung in regionalplanerisch festgelegten Seite 294 von 2449 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen - Landesplanungsbehörde Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans gehemmt. Das zu begrüßende Konzept der Stärkung zentralörtlich bedeutsamer ASB zur Gewährleistung einertragfähigen Infrastruktur und Daseinsvorsorge darf in der Konsequenz nicht den anderen Ortsteilen von Bad Münstereifel jedwede Entwicklungsperspektive nehmen. Im Einzelfall mögen sich vor Ort die Gegebenheiten anders darstellen, so dass Planungen und Maßnahmen über die bloße Eigenentwicklung hinaus sinnvoll sein können. Die kommunale Planungshoheit verlangt mehr Planungsfreiheit und -flexibilität. 05.10.2015 Siedlungsbereichen und die (Eigen-)Entwicklung kleiner Ortsteile abschließend in Ziel 2-3 geregelt. Darin inbegriffen ist die Möglichkeit, auch in kleineren Ortsteilen im Rahmen der Eigenentwicklung Bauflächen auszuweisen oder diese Ortsteile bewusst in größerem Umfang zu entwickeln; letzteres erfordert dann aber eine Festlegung als Siedlungsbereich im Regionalplan. Im Übrigen wird an der bevorzugten (und im Flächenumfang überwiegenden) Entwicklung der regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereiche gegenüber den kleineren Ortsteilen (<2000 Einwohner) festgehalten. Klarstellend wird festgelegt, dass die Eigenentwicklung kleinerer Ortsteile auch die Entwicklung vorhandener Betriebe umfasst. Außerdem wird in den Erläuterungen u.a. auch darauf hingewiesen, dass Ortslagen mit weniger als 2.000 Einwohnern im Rahmen der Eigenentwicklung z.T. Versorgungsfunktionen bzw. einrichtungen (z. B. Schule) für andere Ortsteile übernehmen können. Die "Eigenentwickiung" wird im LEP nicht definiert, sondern einer angemessenen Bewertung im Einzelfall überlassen. Die Bestrebungen der Dorfentwicklung, wie z.B. des Wettbewerbs "Unser Dorf hat Zukunft", betreffen insbesondere Entwicklungen im Bestand und sind insofern in der "Eigenentwicklung" inbegriffen. Die Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche wird nunmehr als Grundsatz (nicht mehr als Ziel) in 6.21neu festgelegt. Seite 295 von 2449 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen - Landesplanungsbehörde Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Mit Ziel 2-3 und Grundsatz 6.2-1 neu wird die Entwicklung zentralörtlich bedeutsamer Allgemeiner Siedlungsbereiche bevorzugt, eine Entwicklung anderer Allgemeiner Siedlungsbereiche, die nicht über ein räumlich gebündeltes Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleitungs- und Versorgungseinrichtungen verfügen, wird aber nicht ausgeschlossen. Damit erübrigt sich der bisherige Grundsatz 6.2-3. Was der LEP verhindern möchte ist, dass in solchen kleineren Ortsteilen große Baugebiete ausgewiesen werden, um neue Einwohner "anzuwerben". Solche Einwohnerwanderungen sind möglich; sie sollen aber einerseits in der Region abgestimmt sein und sie sollen darüber hinaus auf solche Orte gelenkt werden, die "über ein gebündeltes Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen verfügen" (z.B. Schulen, Ärzte etc.). In Zeiten einer insgesamt stagnierenden oder rückläufigen Einwohnerzahl soll damit die Tragfähigkeit/Auslastung der vorhandenen Versorgungseinrichtungen gesichert werden. Außerdem wird hiermit grundsätzlich das Konzept kurzer Wege verfolgt (mit entsprechender Verkehrsvermeidung und Energieeinsparung). Große Baugebiete, insbesondere solche, die über den Eigenbedarf des jeweiligen Ortes hinausgehen, dürfen deshalb nur in Siedlungsbereichen ausgewiesen werden, die im Regionalplan als Siedlungsbereich festgelegt wurden. Die in Jahrhunderten gewachsenen, aber immer noch kleinen Dörfer werden mit dieser Strategie nicht zerstört. Seite 296 von 2449 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen - Landesplanungsbehörde Synopse zum Entwurf des Landesentwickiungsplans 05.10.2015 In jeder Gemeinde - auch im ländlichen Raum - soll ein zentralörtlich bedeutsamer Siedlungsbereich entwickelt werden. Damit soll ein Mindestmaß an "Urbanität" im ländlichen Raum erhalten und einer Verödung des ländlichen Raumes insgesamt entgegengewirkt werden. Beteiligter: Stadt Bad Münstereifel ID: 9948 Schlagwort: 6.5 Großflächiger Einzelhandel 6.5-2 Standorte des Großflächigen Einzelhandels mit Kernsortimenten nur in zentralen Versorgungsbereichen (Ziel) Gemäß dem LEP ist großflächiger Einzelhandel mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur in zentralen Versorgungsbereichen zulässig. Dies ist grundsätzlich zu begrüßen. Die Ausnahmetatbestände sind jedoch zu restriktiv. Wenn aus städtebaulichen und / oder siedlungsstrukturellen Gründen das Zentrum die Nahversorgung nicht aufnehmen kann - wie in Bad Münstereifel -, müssen zur wohnortnahen Versorgung gerade mit den nahversorgungsrelevanten Sortimenten entsprechende Märkte in zukunftsorientierten Größen an Standorten mit Wohnsiedlungszusammenhang und guter verkehrlicher Anbindung planbar sein. Hier darf nicht entgegengehalten werden, dass weniger geeignete Standorte nur deshalb gewählt werden müssen, well sie im Zentrum oder näher am Zentrum liegen. Die städtebaulichen Argumente müssen in solchen Ausnahmesituationen im Sinne der Planungsvorgaben des Baugesetzbuches gegeneinander und untereinander auch mit denen des LEPs abwägbar sein. Insofern bittet die Stadt Bad Münstereifel darum, die Ausnahmeregelung flexibler zu gestalten und den LEP entsprechend ab zu ändern. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Entwurf des LEP wird insoweit nicht geändert. Mit der Ausnahmeregelung in Satz 3 des Ziels 6.5 wird es im Sinne der Stellungnahme, ermöglicht, die Nahversorgung unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten auch außerhalb zentraler Versorgungsbereiche zu erhalten, ohne dabei die zentralen Versorgungsbereiche zu schwächen. Auf die Erläuterung zu dieser Ausnahmeregelung und die Untersuchung des Büro Junker und Kruse (s. S. 58 des LEP-E) wird verwiesen. Auch nach der Untersuchung von Junker und Kruse (s. S. 28) stellen die "Warengruppen aus dem Bereich der täglichen Bedarfsdeckung" in den zentralen Versorgungsbereichen wichtige Frequenzbringer dar. Die Realisierung eines wohnortnahen Angebotes ist darüber hinaus auch weiterhin unterhalb der Schwelle der Großflächigkeit möglich. Darüber hinaus reicht die in § 11 Abs. 3 BauNVO anelegte Flexibilität grundsätzlich aus, um unter Berücksichtigung des Einzelfalls sachgerechte Standortentschediungen für Betriebe des Lebensmitteleinzelhandels zu treffen (vg. Bericht der Arbeitsgruppe" Strukturwandel im__________________ Seite 297 von 2449 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen - Landesplanungsbehörde Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Lebensmitteleinzelhandel (ZfBR 2002, S. 598). An dieser rechtlichen Einschätzung hat sich bislang nichts verändert. Auf die Erwiderung der Stellungnahme im Verfahren zum Sachlichen Teilplan Großflächiger Einzelhandel (s. S. 15 f) wird verwiesen.____ Beteiligter: Stadt Bad Münstereifel ID: 9949 Schlagwort: 10.2-2 Ziel Vorranggebiete für die Windenergienutzung 10.2-2 Vorranggebiete für die Windenergienutzung (Ziel) Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; die Zur Erreichung ihrer Klimaschutzziele setzt die Landesregierung massiv auf den Zielfestlegung wird geändert und es wird ein neuer Ausbau der Windenergie. Dazu gibt sie verbindlich vor, dass die Träger der Grundsatz ergänzt. Regionalplanung Flächenumfänge von insgesamt ca. 54.000 ha als Vorranggebiete für die Windenergienutzung festlegen. Die Flächenkapazitäten sind der "Potentialstudie Die Festlegung von Vorranggebieten hat den Vorteil, Erneuerbare Energien NRW, Teil 1 ? Windenergie, LANUV-Fachbericht 40" (kurz: dass diese keine außergebietliche Ausschlusswirkung Potentialstudie Windenergie) entnommen. Sie entsprechen 1,6 % der Landesfläche. entfalten und die Kommunen auch über die Im Sinne des Gegenstromprinzips sollen die Regionalplanungsbehörden auch die regionalplanerischen Vorranggebiete hinaus bauleitplanerisch dargestellten Konzentrationszonen im Hinblick auf ihre Eignung für Konzentrationszonen für die Windenergie festlegen die regionalplanerische Festlegung von Vorranggebieten prüfen. Da es zu können. Sie wird deshalb als Ziel beibehalten. Abweichungen zwischen den regional- und bauleitplanerischen Festlegungen von Standorten kommen kann, erfolgen die zeichnerischen Festlegungen von Standorten Es hat sich herausgestellt, dass bei den im Entwurf in den Regionalplänen als Vorranggebiete ohne die Wirkung von Eignungsgebieten. festgelegten Mindestflächen für die einzelnen Dies ermöglicht zwar den kommunalen Planungsträgern außerhalb von regional­ Planungsgebiete mögliche Beschränkungen durch planerisch festgelegten Vorranggebieten, weitere Flächen für die Windenergienutzung Anlagen für die Flugsicherung, Landschafts- und in ihren Bauleitplänen darzustellen. Soweit die Regionalplanungsbehörde allerdings Artenschutz nicht hinreichend berücksichtigt werden auf Flächen Vorranggebiete festlegt, für die auf der Ebene der kommunalen konnten. Deshalb werden die Vorgaben für die einzelnen Bauleitplanung noch keine Windenergienutzung vorgesehen ist, sind die Gemeinden Planungsgebiete in einen zusätzlichen Grundsatz gemäß § 1 Abs. 4 BauGB verpflichtet, ihre Bauleitplanung anzupassen, da es sich bei überführt. Die von den Trägern der Regionalplanung einem Vorranggebiet um ein Ziel der Raumordnung handelt. zeichnerisch festgelegten Vorranggebiete für die Nutzung Die Festlegung des Flächenumfangs als Ziel der Raumordnung wird seitens der Stadt der Windenergie sollen mindestens die angegebene Bad Münstereifel abgelehnt. Flächenkulisse regionalplanerisch sichern. Mengenvorgaben in Zielen der Raumordnung setzen umfassende empirische Untersuchungen voraus. Im Rahmen der landesweiten Potentialstudie Windenergie Die im LEP genannten Flächengrößen für den Ausbau sind aber eine Vielzahl von für die Planung relevanten Kriterien nicht geprüft worden. der Windenergie beziehen sich auf die________________ Seite 298 von 2449 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen - Landesplanungsbehörde Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Hier kommt bezogen auf das Gebiet der Stadt Bad Münstereifel und auch der weiteren regionalplanerische Umsetzung. In Abhängigkeit von den Gegebenheiten einer Kommune können die betroffenen Umgebung hinzu, dass die beiden Radioteleskope, Effelsberg und Möglichkeiten zum Ausbau der Windenergie Stockert, vor Strahlungen, wie sie von Windkraftanlagen üblicherweise ausgehen zu unterschiedlich sein, so dass nicht primär der gleiche schützen sind. Flächenanteil für jede Kommune umzusetzen ist. Die Die Teleskope sind zum einen im Gebietsentwicklungsplan als Angabe von 1,6 % Flächenanteil bezieht sich auf das Forschungseinrichtungen eingetragen und damit Ziel der Landesplanung. Zum gesamte Landesgebiet; auf der Ebene der kommunalen anderen werden sie durch bundesrechtliche Vorgaben geschützt. Auf diese, relativ Bauleitplanung wird es Abweichungen nach oben und raumgreifende Einschränkung geht der LANUV-Bericht (Potentialstudie) nicht ein. Ähnliche Einschränkungen wird es auch im Bereich anderer Teleskope geben, so dass nach unten geben können. die aus der Studie abgeleiteten Potentiale insbesondere in dieser Hinsicht so nicht zur Verfügung stehen. Die Regionalplanung orientiert sich bei der Insofern sind die Flächen, die für die Bildung dieses Mengengerüsts zugrunde gelegt Planerarbeitung im "Gegenstromprinzip" auch an den aktuellen kommunalen Planungen. Treten neue worden sind, nicht abschließend abgewogen worden. Der LEP-Entwurf trifft daher keine abschließende Entscheidung, ob in den einzelnen Planungsregionen tatsächlich Regionalpläne in Kraft, sind die kommunalen geeignete Flächen im vorgegebenen Umfang vorhanden sind oder nicht. Nicht Bauleitpläne gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch an diese ausgeschlossen ist, dass es im Zuge der Flächenprüfung zu einer Reduzierung des Ziele anzupassen. Die kommunale Planung ist frei, auch Mengengerüsts in einzelnen Planungsregionen unter die Mengenvorgabe des LEP darüber hinaus Flächen für die Windenenergienutzung festzulegen. kommt. Auch eine Festlegung als Grundsatz der Raumordnung ist aus Sicht der Stadt Bad Münstereifel abzulehnen. Viele Kommunen haben ihre planerischen Möglichkeiten Insbesondere die Windenergie kann einen wesentlichen bereits in der Vergangenheit intensiv genutzt und eine Vielzahl von Windkraftflächen Beitrag zum Erreichen der Ausbauziele des Landes ausgewiesen. Für eine landesplanerische Steuerung fehlt es insoweit an der Nordrhein-Westfalen für die Erneuerbaren Energien Erforderlichkeit. Nach einer Untersuchung zum Stand des Windenergieausbaus in leisten. Dazu ist es notwendig, auch potentiell geeignete NRW durch das Internationale Wirtschaftsforum Regenerative Energien (IWR) waren forstwirtschaftliche Flächen in den Blick zu nehmen. alleine in den 262 an der Umfrage teilnehmenden Kommunen im Jahr 2012 481 Gemäß Ziel 7.3-3 ist die Errichtung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen mit einer Fläche von 20.360 ha Windenergieanlagen auf forstwirtschaftlichen ausgewiesen. Im statistischen Mittel verfügt eine Kommune in NRW damit über 1,8 Waldflächen möglich, wenn wesentliche Funktionen des Konzentrationszonen mit einer Fläche von knapp 80 ha. Darüber hinaus bestätigt die Waldes nicht beeinträchtigt werden. Damit wird Umfrage, dass 50 % der Kommunen aktuell ihr Gemeindegebiet zwecks ermöglicht, dass auch waldreiche Regionen einen ihrem Erweiterbarkeit der Flächen für die Windenergienutzung untersuchen (Repowering in Potential angemessenen Beitrag zum Ausbau der NRW 2012 ? Stand und Perspektiven, April 2013). Angesichts dieses Windenergienutzung leisten können. Entwicklungsstandes sind Vorgaben des Landes zum weiteren Ausbau weder notwendig noch hilfreich. Vielmehr wird den Kommunen im Falle von Bezüglich spezieller technischer Einrichtungen wird auf Flächenausweisungen in den Regionalplänen die Möglichkeit, das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Seite 299 von 2449 V Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen - Landesplanungsbehörde Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Bürgerbeteiligungsmodelle und andere Formen der kommunalen Partizipation zu organisieren, unnötig erschwert. Hilfreicher wäre vielmehr, das Beratungsangebot des Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) verwiesen. Landes weiter auszubauen. Einer Festlegung des Flächenumfangs als Ziel und auch einer Festlegung des diesbezüglichen Grundsatzes der Raumordnung im neuen LEP muss daher widersprochen werden. Wichtig wäre jedoch stattdessen, die Erwähnung von Radioteleskopen mit ihren speziellen Anforderungen an den Schutz vor Störstrahlungen. Beteiligter: Stadt Bad Münstereifel ID: 9950 Schlagwort: Bezugnehmende Stellungnahme Dies sind wie eingangs dargelegt, die Bewertung von auch aus Sicht der Stadt Bad Münstereifel besonders wichtigen kommunalrelevanten Festlegungen. Der als Anlage* beigefügten umfassenden weitergehenden Bewertung der aus planungsrechtlicher Sicht bedeutsamen Festlegungen, wie sie auch der Städte- und Gemeindebund vorbringt, schließt sich die Stadt Bad Münstereifel an. *Die weitergehende Stellungnahme ist der paralell übermittelten Mail angehängt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Landesplanungsbehörde hat sich mit der Stellungnahme, auf die hier Bezug genommen wird, im Rahmen der Abwägung inhaltlich auseinandergesetzt. Auf die Erwiderungen zu dieser Stellungnahme wird verwiesen. Seite 300 von 2449