Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
94 kB
Datum
01.12.2015
Erstellt
19.11.15, 16:21
Aktualisiert
19.11.15, 16:21
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 08.11.2015
-Die BürgermeisterinAz: 32-52-05 Rei.
Nr. der Ratsdrucksache: 397-X
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Beratungsfolge
Termin
Stadtentwicklungsausschuss
01.12.2015
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Verkehrsberuhigende Maßnahmen in der Bachstraße, Teilbereich Kirspenich;
hier: Antrag der CDU-Fraktion vom 25.09.2015
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Berichterstatter: Herr Reidenbach
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
Die Mittel stehen haushalts( )
rechtlich zur Verfügung
( )
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
(X) Beschlussausführung bis 31.03.2016
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeisterin
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An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
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( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
StadtE
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 397-X
1. Sachverhalt:
In Bezug auf den Straßenabschnitt der Bachstraße in Höhe der beiden Einmündungen aus der
Straße Im Baist beantragt die CDU-Stadtratsfraktion mit dem beigefügten Antrag
1. nach Auswertung aktueller Messergebnisse eine Überprüfung des betroffenen Straßenabschnittes im Rahmen einer Verkehrsschau
nach
2. vorheriger Beratung im zuständigen Fachausschuss.
Die Bachstraße wurde in den 90er-Jahren im Rahmen eines Landesprojektes zur verstärkten
Umwandlung von innerörtlichen Straßen in Tempo-30-Zonen in eine solche Zone umgewandelt.
Damals wurden nahezu flächendeckend alle innerörtlichen Gemeindestraßen in den Ortsteilen in
Tempo-30-Zonen umgewandelt. Bei der Bachstraße handelt es sich um eine breit ausgebaute
Ortsdurchfahrtsstraßen, für die nach den heutigen Anforderungen eine Umwandlung in Tempo-30Zonen nicht mehr ohne Fahrbahnverengungen oder sonstige bauliche geschwindigkeitsreduzierende Maßnahmen möglich wäre. In der Straße sind keine Fahrbahnverengungen vorgenommen
worden. Dies liegt teilweise daran, dass in weiten Bereichen der Straße eine geschlossene Bauweise mit vielen Ein- und Ausfahrten vorliegt. Wartelinien, Blockmarkierungen oder sog. Haifischzähne an einmündenden Straßen sind grundsätzlich nicht vorgesehen. Sie wurden in der Anfangszeit nach der Umwandlung zur besseren Gewöhnung an die geänderte Vorfahrtsregelung
aufgebracht. Sie werden seit vielen Jahren jedoch nur noch dort vorgenommen, wo nachweislich
Gefahrensituationen vorliegen. Zuvor findet eine Einzelprüfung durch die Verkehrskommission
statt. Dies erfolgte daher an der Einmündung der Straße Im Baist, die nahezu rechtwinklig in die
Bachstraße einmündet. Blumenkübel könnten als Fahrbahnverengungen eingesetzt werden. Die
Standorte sind jedoch ebenfalls nur dort möglich, wo Ein- und Ausfahrten (ggf. auch gegenüber)
dies nicht verhindern. Sie haben zudem gewissen Pflege- und Unterhaltungsaufwand. Alternativ
könnte daher die Markierung von Senkrecht- oder Schrägparkständen geprüft werden.
Die Messung des dortigen Verkehrs erfolgte nach den Herbstferien. Dort befuhren im Durchschnitt
täglich 977 Verkehrsteilnehmer die Bachstraße in beiden Fahrtrichtungen. Die durchschnittliche
gefahrene Geschwindigkeit dort betrug im Messzeitraum 40 km/h. Der für die Bewertung von Verkehrssituationen maßgeblich Referenzwert der Grenzgeschwindigkeit für die ersten 85 % der Verkehrsteilnehmer (V85) weist eine Geschwindigkeit von 48 km/h auf. Insofern relativiert sich die
Vermutung der Antragstellerin, dass dort viel zu schnell gefahren werde.
Der Messpunkt befand sich auf dem geraden Teilstück zwischen den beiden Ausfahrten Im Baist.
2. Rechtliche Würdigung
In § 45 Abs. 1 c der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist die Einrichtung von Tempo-30-Zonen
rechtlich geregelt: „Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde
an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. […] An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8
Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. […]
In der nachfolgend auszugsweise wiedergegebenen Verwaltungsvorschrift zur StVO heißt es: „[…]
Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen kommen nur dort in Betracht, wo der Durchgangsverkehr von geringer Bedeutung ist. Sie dienen vorrangig dem Schutz der Wohnbevölkerung sowie
der Fußgänger und Fahrradfahrer. […]
Die dem fließenden Verkehr zur Verfügung stehende Fahrbahnbreite soll erforderlichenfalls durch
Markierung von Senkrecht- oder Schrägparkständen, wo nötig auch durch Sperrflächen (Zeichen
298) am Fahrbahnrand, eingeengt werden. Werden bauliche Maßnahmen zur Geschwindigkeitsdämpfung vorgenommen, darf von ihnen keine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit oder
Ordnung, keine Lärmbelästigung für die Anwohner und keine Erschwerung für den Buslinienverkehr ausgehen. […]“
Seite 3 von Ratsdrucksache 397-X
Die Straße dient als innerörtliche Durchgangsstraße. Dieser ist mit einem Verkehrsaufkommen
von fast 1.000 Fahrzeugen täglich nicht unbedeutend. Dies ist bei einer Begutachtung durch die
Verkehrskommission zu beurteilen.
3. Finanzielle Auswirkungen
Abhängig von möglichen Maßnahmen. Diese bedürfen zunächst der Beurteilung der Verkehrskommission und einer abschließenden Vorgabe durch den Ausschuss und können dann kalkuliert
werden.
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Abhängig von möglichen Maßnahmen. Diese bedürfen zunächst der Beurteilung der Verkehrskommission und einer abschließenden Vorgabe durch den Ausschuss.
Sollten lediglich Markierungen angebracht werden, können diese durch städtische Mitarbeiter vorgenommen werden.
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Die Verwaltung schlägt in Anlehnung an die Verwaltungsvorschrift zur StVO folgende Vorgehensweise vor:
Die dem fließenden Verkehr zur Verfügung stehende Fahrbahnbreite soll durch Markierung von
Parkflächen am Fahrbahnrand eingeengt werden.
Bei baulichen Maßnahmen bedarf es einer Finanzierung in Haushaltsplan der Stadt Bad Münstereifel. Zudem können Art und Umfang von baulichen Maßnahmen Anliegerbeiträge auslösen.
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
Keine.
7. Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird beauftragt, beim Straßenverkehrsamt die Aufnahme der Beratungsangelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Verkehrsschau im Stadtgebiet zu beantragen und
hierbei zur Verengung der Fahrbahn die Markierung von Parkflächen zu prüfen sowie diese ggf.
einzurichten.