Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Schmühl
BE: Herr Schmühl , Az.: 621-00/FNP 8. Ä.
Kreuzau, 19. November 2009
Vorlagen-Nr.
70/97
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Bau- und Planungsausschuß
Hauptausschuß
Rat
TOP:
12.06.1997
25.06.1997
01.07.1997
8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau;
- Ausweisung von Konzentrationsflächen zur Errichtung von Windenergieanlagen;
hier: Zustimmung zu den vorgesehenen Standorten
I. Sach- und Rechtslage:
Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am 22. 10. 1996 die Aufstellung der 8. Änderung des FNP
beschlossen.
Des weiteren wurde beschlossen, über den Standort/die Standorte nach Vorliegen der Windkarte der RWE-Energie AG
gesondert zu beraten.
Die Windkarte liegt seit Anfang November 1996 vor. Seit Ende Dezember 1996 liegt auch ein gemeinsamer Runderlaß
verschiedener Ministerien über Grundsätze für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen vor.
Nachdem in den letzten Wochen und Monaten intensiv Standortsuche betrieben worden ist, bin ich nunmehr in der
Lage, Ihnen verschiedene Standorte unter Beachtung aller möglichen Vorschriften zu unterbreiten.
Es wurden auch zahlreiche Gespräche mit Planungsbüros, Investoren und der RWE-Energie geführt, die bei den
weiteren Überlegungen durchaus hilfreich waren.
Die Einschaltung eines Fachbüros zur Durchführung der 8. Änderung des FNP scheidet aus finanziellen Gründen aus.
Hiermit wären Kosten in Höhe von 15.000 bis 20.000 DM verbunden. Planungsmittel stehen keine bereit.
Bei der Standortauswahl sind mehrere Gesichtspunkte zu berücksichtigen, und zwar:
1.
2.
3.
4.
5.
ausreichende Windgeschwindigkeit,
kostengünstige Erschließung,
kostengünstige Einspeisungsmöglichkeiten in das Stromnetz,
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
Abstandsvorschriften.
Zu den vorgenannten Aspekten ergehen folgende nähere Erläuterungen:
Zu 1.
Windgeschwindigkeit
Nach Angaben von Experten müssen Windgeschwindigkeiten ab 5,1 m/s vorhanden sein, damit sich die Errichtung
einer Windenergieanlage überhaupt lohnt.
Die Windkarte der RWE-Energie ist in 10 Windklassen wie folgt unterteilt:
Unter 3,5 m/s, 3,5 bis 3,9 m/s, 3,9 bis 4,3 m/s, 4,3 bis 4,7 m/s, 4,7 bis 5,1 m/s, 5,1 bis 5,5 m/s, 5,5 bis 5,9 m/s, 5,9 bis
6,3 m/s, 6,3 bis 6,7 m/s, über 6,7 m/s.
In der beiliegenden Ablichtung aus der Windkarte habe ich Ihnen die Gebiete mit den Windklassen über 5,1 m/s
gekennzeichnet. Bei der Standortauswahl habe ich auch hier nur die weiteren Kriterien näher untersucht.
Zu 2.
Erschließung
Der bereits mehrfach erwähnte Runderlaß sagt hierzu unter Ziffer 2.5 folgendes aus:
2
"Windenergieanlagen sind wie andere bauliche Anlagen
nur zulässig, wenn die Erschließung gesichert ist. Das
Grundstück muß eine ausreichende Zufahrtsmöglichkeit aufweisen, die sowohl Errichtung als auch Wartung der
Windenergieanlagen zuläßt.
Im Außenbereich hat die Gemeinde bei privilegierten Vorhaben ein zumutbares Angebot von Bauwilligen anzunehmen,
selbst ein Grundstück zu erschließen. Der Anschluß einer Windenergieanlage an ein Verbundnetz zum Zwecke der
Stromeinspeisung gehört nicht zum bauplanungsrechtlichen Inhalt der Erschließung."
Da sich eventuell zukünftige Windenergieanlagen auf jeden Fall im Außenbereich befinden, werden sie in der Regel
auch nur durch Wirtschaftswege erschlossen. Hier ist alsdann in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der vorhandene
Wirtschaftsweg für die Erschließung ausreicht oder aber zusätzlich befestigt werden muß.
Zu 3.
Einspeisungsmöglichkeiten in das Stromnetz
Eine Einspeisung ist nur an Mittelspannungsnetze (20 kV) möglich. Optimal wäre natürlich ein Umspannwerk eines
Mittelspannungsnetzes.
Aus wirtschaftlichen Gründen sollte die Einspeisungsstelle in zumutbarer Entfernung sein. Die Wirtschaftlichkeit hängt
natürlich im wesentlichen von der Anzahl der Anlagen ab.
Zu 4.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Der vorliegende Runderlaß trifft hierzu an verschiedenen Stellen Aussagen.
In folgenden Bereichen sind Anlagen auf keinen Fall zulässig:
Naturschutzgebiete, Waldbereiche.
Eine Ausweisung von Konzentrationsflächen im FNP ist nur dann möglich, wenn vorher mit den zuständigen Behörden
abgeklärt worden ist, daß eine Aufhebung des Landschaftsschutzes oder eine Befreiung von den Geboten und Verboten
einer Landschaftsschutzverordnung bzw. eines Landschaftsplanes in Aussicht gestellt wird.
Da sich alle möglichen Standorte auf jeden Fall im Landschaftsschutzgebiet befinden werden, habe ich bereits mit der
Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren Gespräche und Ortsbesichtigungen durchgeführt. Die Untere
Landschaftsbehörde würde Flächen bevorzugen, in denen das Landschaftsbild schon vorbelastet ist (zum Beispiel durch
Hochspannungsleitungen).
Zu 5.
Abstandsflächen zu Freileitungen, Wohnbebauung und Naturschutzgebieten
Nach dem vorliegenden Runderlaß sind folgende Abstände zu berücksichtigen:
Freileitungen ab 30 kV:
Wohnbebauung:
dreifacher Rotordurchmesser zur nächstgelegenen Außenphase der Freileitung
500 m
Naturschutzgebiete:
200 m.
Unter Abwägung aller vorgenannten Belange schlage ich Ihnen die in den beiliegenden Kartenunterlagen
gekennzeichneten Bereiche in der Nähe von Thum, zwischen Boich/Drove/Üdingen und in Stockheim vor.
Nach Festlegung der Standorte durch den Rat der Gemeinde Kreuzau wird es alsdann erforderlich, die frühzeitige
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Bürger gemäß § 3
BauGB durchzuführen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Bei Haushaltsstelle 1610.6500.5 stehen Haushaltsmittel in Höhe von 5.000,00 DM bereit.
Da keine Fachplanungsbüros eingeschaltet werden, reicht dieser Betrag mit Sicherheit aus.
III. Beschlußvorschlag:
"1.
Innerhalb des Gemeindegebietes Kreuzau werden an zwei verschiedenen Standorten
Konzentrationsflächen zur Errichtung von Windkraftanlagen an folgenden Stellen ausgewiesen:
Westlich der Ortslage Thum an der L 33 alt, Gemarkungsbereich "Lausbusch",
3
nördlich der Ortslage Stockheim an der
Gemarkungsbereich "Schall".
2.
Die Verwaltung wird ermächtigt, die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 BauGB und die
vorzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 BauGB durchzuführen."
Der Gemeindedirektor
- Ramm -Anlagen-
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
Grenze zu den Hoheitsgebieten Nörvenich und Düren,