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Allgemeine Vorlage (8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau; - Ausweisung von Konzentrationsflächen zur Errichtung von Windenergieanlagen; hier: Zustimmung zu den vorgesehenen Standorten)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
19 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau;
- Ausweisung von Konzentrationsflächen zur Errichtung von Windenergieanlagen;
hier: Zustimmung zu den vorgesehenen Standorten) Allgemeine Vorlage (8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau;
- Ausweisung von Konzentrationsflächen zur Errichtung von Windenergieanlagen;
hier: Zustimmung zu den vorgesehenen Standorten) Allgemeine Vorlage (8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau;
- Ausweisung von Konzentrationsflächen zur Errichtung von Windenergieanlagen;
hier: Zustimmung zu den vorgesehenen Standorten)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Schmühl BE: Herr Schmühl , Az.: 621-00/FNP 8. Ä. Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr. 70/97 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Bau- und Planungsausschuß Hauptausschuß Rat TOP: 12.06.1997 25.06.1997 01.07.1997 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau; - Ausweisung von Konzentrationsflächen zur Errichtung von Windenergieanlagen; hier: Zustimmung zu den vorgesehenen Standorten I. Sach- und Rechtslage: Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am 22. 10. 1996 die Aufstellung der 8. Änderung des FNP beschlossen. Des weiteren wurde beschlossen, über den Standort/die Standorte nach Vorliegen der Windkarte der RWE-Energie AG gesondert zu beraten. Die Windkarte liegt seit Anfang November 1996 vor. Seit Ende Dezember 1996 liegt auch ein gemeinsamer Runderlaß verschiedener Ministerien über Grundsätze für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen vor. Nachdem in den letzten Wochen und Monaten intensiv Standortsuche betrieben worden ist, bin ich nunmehr in der Lage, Ihnen verschiedene Standorte unter Beachtung aller möglichen Vorschriften zu unterbreiten. Es wurden auch zahlreiche Gespräche mit Planungsbüros, Investoren und der RWE-Energie geführt, die bei den weiteren Überlegungen durchaus hilfreich waren. Die Einschaltung eines Fachbüros zur Durchführung der 8. Änderung des FNP scheidet aus finanziellen Gründen aus. Hiermit wären Kosten in Höhe von 15.000 bis 20.000 DM verbunden. Planungsmittel stehen keine bereit. Bei der Standortauswahl sind mehrere Gesichtspunkte zu berücksichtigen, und zwar: 1. 2. 3. 4. 5. ausreichende Windgeschwindigkeit, kostengünstige Erschließung, kostengünstige Einspeisungsmöglichkeiten in das Stromnetz, Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, Abstandsvorschriften. Zu den vorgenannten Aspekten ergehen folgende nähere Erläuterungen: Zu 1. Windgeschwindigkeit Nach Angaben von Experten müssen Windgeschwindigkeiten ab 5,1 m/s vorhanden sein, damit sich die Errichtung einer Windenergieanlage überhaupt lohnt. Die Windkarte der RWE-Energie ist in 10 Windklassen wie folgt unterteilt: Unter 3,5 m/s, 3,5 bis 3,9 m/s, 3,9 bis 4,3 m/s, 4,3 bis 4,7 m/s, 4,7 bis 5,1 m/s, 5,1 bis 5,5 m/s, 5,5 bis 5,9 m/s, 5,9 bis 6,3 m/s, 6,3 bis 6,7 m/s, über 6,7 m/s. In der beiliegenden Ablichtung aus der Windkarte habe ich Ihnen die Gebiete mit den Windklassen über 5,1 m/s gekennzeichnet. Bei der Standortauswahl habe ich auch hier nur die weiteren Kriterien näher untersucht. Zu 2. Erschließung Der bereits mehrfach erwähnte Runderlaß sagt hierzu unter Ziffer 2.5 folgendes aus: 2 "Windenergieanlagen sind wie andere bauliche Anlagen nur zulässig, wenn die Erschließung gesichert ist. Das Grundstück muß eine ausreichende Zufahrtsmöglichkeit aufweisen, die sowohl Errichtung als auch Wartung der Windenergieanlagen zuläßt. Im Außenbereich hat die Gemeinde bei privilegierten Vorhaben ein zumutbares Angebot von Bauwilligen anzunehmen, selbst ein Grundstück zu erschließen. Der Anschluß einer Windenergieanlage an ein Verbundnetz zum Zwecke der Stromeinspeisung gehört nicht zum bauplanungsrechtlichen Inhalt der Erschließung." Da sich eventuell zukünftige Windenergieanlagen auf jeden Fall im Außenbereich befinden, werden sie in der Regel auch nur durch Wirtschaftswege erschlossen. Hier ist alsdann in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der vorhandene Wirtschaftsweg für die Erschließung ausreicht oder aber zusätzlich befestigt werden muß. Zu 3. Einspeisungsmöglichkeiten in das Stromnetz Eine Einspeisung ist nur an Mittelspannungsnetze (20 kV) möglich. Optimal wäre natürlich ein Umspannwerk eines Mittelspannungsnetzes. Aus wirtschaftlichen Gründen sollte die Einspeisungsstelle in zumutbarer Entfernung sein. Die Wirtschaftlichkeit hängt natürlich im wesentlichen von der Anzahl der Anlagen ab. Zu 4. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege Der vorliegende Runderlaß trifft hierzu an verschiedenen Stellen Aussagen. In folgenden Bereichen sind Anlagen auf keinen Fall zulässig: Naturschutzgebiete, Waldbereiche. Eine Ausweisung von Konzentrationsflächen im FNP ist nur dann möglich, wenn vorher mit den zuständigen Behörden abgeklärt worden ist, daß eine Aufhebung des Landschaftsschutzes oder eine Befreiung von den Geboten und Verboten einer Landschaftsschutzverordnung bzw. eines Landschaftsplanes in Aussicht gestellt wird. Da sich alle möglichen Standorte auf jeden Fall im Landschaftsschutzgebiet befinden werden, habe ich bereits mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren Gespräche und Ortsbesichtigungen durchgeführt. Die Untere Landschaftsbehörde würde Flächen bevorzugen, in denen das Landschaftsbild schon vorbelastet ist (zum Beispiel durch Hochspannungsleitungen). Zu 5. Abstandsflächen zu Freileitungen, Wohnbebauung und Naturschutzgebieten Nach dem vorliegenden Runderlaß sind folgende Abstände zu berücksichtigen: Freileitungen ab 30 kV: Wohnbebauung: dreifacher Rotordurchmesser zur nächstgelegenen Außenphase der Freileitung 500 m Naturschutzgebiete: 200 m. Unter Abwägung aller vorgenannten Belange schlage ich Ihnen die in den beiliegenden Kartenunterlagen gekennzeichneten Bereiche in der Nähe von Thum, zwischen Boich/Drove/Üdingen und in Stockheim vor. Nach Festlegung der Standorte durch den Rat der Gemeinde Kreuzau wird es alsdann erforderlich, die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Bürger gemäß § 3 BauGB durchzuführen. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Bei Haushaltsstelle 1610.6500.5 stehen Haushaltsmittel in Höhe von 5.000,00 DM bereit. Da keine Fachplanungsbüros eingeschaltet werden, reicht dieser Betrag mit Sicherheit aus. III. Beschlußvorschlag: "1. Innerhalb des Gemeindegebietes Kreuzau werden an zwei verschiedenen Standorten Konzentrationsflächen zur Errichtung von Windkraftanlagen an folgenden Stellen ausgewiesen: Westlich der Ortslage Thum an der L 33 alt, Gemarkungsbereich "Lausbusch", 3 nördlich der Ortslage Stockheim an der Gemarkungsbereich "Schall". 2. Die Verwaltung wird ermächtigt, die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 BauGB und die vorzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 BauGB durchzuführen." Der Gemeindedirektor - Ramm -Anlagen- IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: Grenze zu den Hoheitsgebieten Nörvenich und Düren,