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Beschlussvorlage (Sanierung der Straßenfläche "Am Hahnacker" im Vollausbau)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
99 kB
Datum
18.03.2014
Erstellt
07.03.14, 06:05
Aktualisiert
07.03.14, 06:05
Beschlussvorlage (Sanierung der Straßenfläche "Am Hahnacker" im Vollausbau) Beschlussvorlage (Sanierung der Straßenfläche "Am Hahnacker" im Vollausbau) Beschlussvorlage (Sanierung der Straßenfläche "Am Hahnacker" im Vollausbau)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 481/2013 1. Ergänzung Az.: 6619 - 3002 Amt: - 65 BeschlAusf.: - 65 Datum: 30.01.2014 gez. Böcking Amtsleiter RPA Beratungsfolge Betriebsausschuss Straßen Betrifft: - 20 - Termin 18.03.2014 gez. Erner, Bürgermeister BM / Dezernent 12.02.2014 Datum Freigabe -100- Bemerkungen zur Kenntnis Grundlegende Sanierung der Straßenfläche "Am Hahnacker" im Vollausbau Beitragsrechtliche Einstufung der Straße als Anliegerstraße Finanzielle Auswirkungen: Die beitragsrechtliche Einstufung der Straße hat ggf. Auswirkung auf die Höhe der Anliegerbeteiligung im Rahmen der Erhebung von Straßenbaubeiträgen. Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Begründung: Im Zuge der Anliegerinformationsveranstaltung am 29.01.2014 wurde die Verwaltung seitens der Politik gebeten, in einer Ergänzungsvorlage zur V 481/2013 nochmals auf die beitragsrechtliche Klassifizierung der Straße als Anliegerstraße einzugehen bzw. die diesbezügliche Straßeneinstufung zu begründen: Zunächst sei festgestellt, dass es sich bei der Einstufung einer Straße in einen von der Straßenbaubeitragssatzung bestimmten Straßentyp um eine von der Verwaltung vorzunehmende Anwendung von Ortsrecht handelt. Die Einstufung unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung, und zwar unabhängig von der Form, in der sie vorgenommen wird (OVG NRW, Urteil 31.01.1992 – 2 A 2223/88-). Sie hat daher nach objektiven Kriterien und im Einklang mit der hierzu einschlägigen Rechtsprechung zu erfolgen. Für die Funktion einer Straße im Verkehrsnetz der Gemeinde sind die Verkehrsplanung, der auf entsprechender Planung beruhende Ausbauzustand, die straßenverkehrsrechtliche Einordnung und die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse maßgebend. Die Ausgestaltung einer Straße, ihre durchschnittliche Ausbaubreite, die Anzahl der in sie einmündenden Straßen, ein straßenrechtliches Über- oder Unterordnungsverhältnis zu den angrenzenden Straßen, Parkmöglichkeiten auf der Fahrbahn, Fahrbahnverengungen sowie die Verkehrsbelastung sind beachtliche Indizien für die beitragsrechtliche Straßenzuordnung. Soweit auch das Altenwohnheim, die Volkshochschule und die Kreissparkasse durch die Straße erschlossen sind, so ist auch der von diesen Grundstücken ausgelöste Ziel- und Quellverkehr nach einschlägiger Rechtsprechung eindeutig dem Anliegerverkehr zuzuordnen. Eine prägende, insbesondere auch gewollte über- oder innerörtliche Verbindungsfunktion soll der Straße im örtlichen Verkehrsnetz nicht zukommen und wird auch von den Anliegern selbst nicht gewünscht. Verkehrslenkende Beschilderung oder Hinweiszeichen, die eine Verbindungsfunktion der Straße im gemeindlichen Verkehrsnetz betonen, sind demzufolge nicht vorhanden. Die Straße ist auch nicht deswegen als Haupterschließungsstraße einzustufen, weil sie zusätzlich Fußgänger-, Radfahr- und Autoverkehr von und zu den in der Nähe liegenden Schulen und Sportanlagen aufnimmt. Dieser von Schule und Sportanlagen ausgehende Verkehr tritt nur in Spitzen und zeitlich begrenzt auf. In der Regel dürfte dies zu Schulzeiten morgens und mittags verstärkt der Fall sein. Verkehrsspitzen sind jedoch ggf. auf 24 Stunden hoch zu rechnen. Die beitragsrechtlichen Kriterien zur Verkehrsbelastung bestimmen Einordnung und Charakter einer Straße, nämlich nach der durchschnittlichen Beanspruchung der Straße. Überdies ist Verkehr aus kleinräumigen Straßenumfeld typischerweise nicht als durchgehender innerörtlicher Verkehr zu qualifizieren, wie er zur Einstufung als Haupterschließungsstraße erforderlich wäre. Vielmehr ist auch dieser Verkehr grundsätzlich dem Anliegerverkehr zuzuordnen. Die Einteilung und Abstufung der Straßenkategorien ist nämlich eine an einem Grobraster orientierte, die Vorteilsunterschiede betonende und daher an die Merkmale kleinräumig, innerörtlich durchführend und überörtlich durchführend anknüpfende Aufteilung angelegt, die durch eine starr auf einzelne Einrichtungen bezogene Beurteilung verwischt wird (BayVGH, Urteil -6 B 10.865- v. 09.02.2012). Die durchschnittliche Fahrbahnbreite der Straße zwischen 5,00 und 5,50 Metern, die in die Straße integrierten Fahrbahnverengungen, in denen ein Fahrzeug-Begegnungsverkehr nicht möglich ist, die auf der Fahrbahn vorgesehenen und markierten Parkmöglichkeiten und ein fehlendes Überordnungsverhältnis z.B. zur einmündenden Poststraße (etwa durch eingerichtete „Stopp-“ oder Vorfahrtsschilder) sprechen eindeutig dagegen, dass der Straße in hinreichendem Maße Verkehrsbündelungs- und Verbindungsfunktion im Verkehrsnetz zukommt und zugedacht ist. Auch mündet keine Vielzahl von Straßen in die Straße „Am Hahnacker“ ein, deren Verkehr in der Straße gebündelt und im Sinne einer Verbindungsfunktion anderen, übergeordneten Straßen zugeleitet wird. Fahrbahnmarkierungen bzw. Fahrbahntrennstreifen sind nicht vorhanden. Starker über- oder innerörtlicher Durchgangsverkehr ist der Straße nach all dem nicht beizumessen. Ausbauprofil und Ausbauzustand wären hierfür gar nicht geeignet. Es entspricht im Übrigen daneben gängiger Rechtsprechung, dass auch Anliegerstraßen typischerweise den Verkehr eingehender und abgehender Straßen aufnehmen. Auch die etwaige Benutzung einer Straße als Schleichweg stellt nach beitragsrechtlicher Bewertung die Annahme einer Straße als Anliegerstraße nicht in Frage. Schließlich wird als weiteres Indiz und damit als Voraussetzung für das Annehmen einer Haupterschließungsstraße ein im Sinne der Rechtsprechung „beachtliches Verkehrsaufkommen“ verlangt. Die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsanlagen (EAE 85) sehen Anliegerstraßen bis zu einer Verkehrsbelastung von 400 Fahrzeugen je Stunde – gerechnet auf 24 Stunden vor. Eine Verkehrsbelastung von 229 KFZ stündlich je Fahrtrichtung kann nach Auffassung des OVG NRW die Annahme einer Haupterschließungsstraße rechtfertigen. -2- Verkehrsspitzen hingegen können somit nicht mit der durchschnittlichen Verkehrsbelastung der Straße gleich gesetzt werden, vielmehr ist das kontinuierliche Verkehrsaufkommen maßgebend. Bei allem Verständnis für ggf. aus der Straßeneinstufung resultierende beitragsrechtliche Belastungen der Anlieger dürfte aber nach Auffassung der Verwaltung außer Frage stehen, dass die durchschnittliche stündliche Verkehrsbelastung der Straße „Am Hahnacker“ die für die Annahme einer Haupterschließungsstraße seitens der Rechtsprechung geforderten Maßgaben bei Weitem nicht erfüllt. Unter Zugrundelegung der von der beitragsrechtlichen Rechtsprechung entwickelten Kriterien für die Einstufung von Straßen in Straßenkategorien hält die Verwaltung die Einstufung der Straße als Anliegerstraße, jedenfalls nach objektiven Kriterien, nach wie vor für sachgerecht und begründet. Ein Zusammenhang zwischen der infolge Abnutzung und Verschleiß gebotenen Sanierungsnotwendigkeit der Straße und den anhängigen Überlegungen und Bestrebungen in Zusammenhang mit dem „Masterplan Liblar“ lässt sich nach Auffassung der Verwaltung nicht herleiten und begründen. (Erner) -3-