Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
99 kB
Datum
18.03.2014
Erstellt
07.03.14, 06:05
Aktualisiert
07.03.14, 06:05
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 481/2013 1. Ergänzung
Az.: 6619 - 3002
Amt: - 65 BeschlAusf.: - 65 Datum: 30.01.2014
gez. Böcking
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Betriebsausschuss Straßen
Betrifft:
- 20 -
Termin
18.03.2014
gez. Erner,
Bürgermeister
BM / Dezernent
12.02.2014
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
zur Kenntnis
Grundlegende Sanierung der Straßenfläche "Am Hahnacker" im Vollausbau
Beitragsrechtliche Einstufung der Straße als Anliegerstraße
Finanzielle Auswirkungen:
Die beitragsrechtliche Einstufung der Straße hat ggf. Auswirkung auf die Höhe der Anliegerbeteiligung im Rahmen
der Erhebung von Straßenbaubeiträgen.
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Begründung:
Im Zuge der Anliegerinformationsveranstaltung am 29.01.2014 wurde die Verwaltung seitens der
Politik gebeten, in einer Ergänzungsvorlage zur V 481/2013 nochmals auf die beitragsrechtliche
Klassifizierung der Straße als Anliegerstraße einzugehen bzw. die diesbezügliche
Straßeneinstufung zu begründen:
Zunächst sei festgestellt, dass es sich bei der Einstufung einer Straße in einen von der
Straßenbaubeitragssatzung bestimmten Straßentyp um eine von der Verwaltung vorzunehmende
Anwendung von Ortsrecht handelt. Die Einstufung unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung,
und zwar unabhängig von der Form, in der sie vorgenommen wird (OVG NRW, Urteil 31.01.1992
– 2 A 2223/88-). Sie hat daher nach objektiven Kriterien und im Einklang mit der hierzu
einschlägigen Rechtsprechung zu erfolgen.
Für die Funktion einer Straße im Verkehrsnetz der Gemeinde sind die Verkehrsplanung, der auf
entsprechender Planung beruhende Ausbauzustand, die straßenverkehrsrechtliche Einordnung
und die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse maßgebend.
Die Ausgestaltung einer Straße, ihre durchschnittliche Ausbaubreite, die Anzahl der in sie
einmündenden Straßen, ein straßenrechtliches Über- oder Unterordnungsverhältnis zu den
angrenzenden Straßen, Parkmöglichkeiten auf der Fahrbahn, Fahrbahnverengungen sowie die
Verkehrsbelastung sind beachtliche Indizien für die beitragsrechtliche Straßenzuordnung.
Soweit auch das Altenwohnheim, die Volkshochschule und die Kreissparkasse durch die Straße
erschlossen sind, so ist auch der von diesen Grundstücken ausgelöste Ziel- und Quellverkehr
nach einschlägiger Rechtsprechung eindeutig dem Anliegerverkehr zuzuordnen.
Eine prägende, insbesondere auch gewollte über- oder innerörtliche Verbindungsfunktion soll der
Straße im örtlichen Verkehrsnetz nicht zukommen und wird auch von den Anliegern selbst nicht
gewünscht. Verkehrslenkende Beschilderung oder Hinweiszeichen, die eine Verbindungsfunktion
der Straße im gemeindlichen Verkehrsnetz betonen, sind demzufolge nicht vorhanden.
Die Straße ist auch nicht deswegen als Haupterschließungsstraße einzustufen, weil sie zusätzlich
Fußgänger-, Radfahr- und Autoverkehr von und zu den in der Nähe liegenden Schulen und
Sportanlagen aufnimmt. Dieser von Schule und Sportanlagen ausgehende Verkehr tritt nur in
Spitzen und zeitlich begrenzt auf. In der Regel dürfte dies zu Schulzeiten morgens und mittags
verstärkt der Fall sein. Verkehrsspitzen sind jedoch ggf. auf 24 Stunden hoch zu rechnen. Die
beitragsrechtlichen Kriterien zur Verkehrsbelastung bestimmen Einordnung und Charakter einer
Straße, nämlich nach der durchschnittlichen Beanspruchung der Straße.
Überdies ist Verkehr aus kleinräumigen Straßenumfeld typischerweise nicht als durchgehender
innerörtlicher Verkehr zu qualifizieren, wie er zur Einstufung als Haupterschließungsstraße
erforderlich wäre. Vielmehr ist auch dieser Verkehr grundsätzlich dem Anliegerverkehr
zuzuordnen. Die Einteilung und Abstufung der Straßenkategorien ist nämlich eine an einem
Grobraster orientierte, die Vorteilsunterschiede betonende und daher an die Merkmale
kleinräumig, innerörtlich durchführend und überörtlich durchführend anknüpfende Aufteilung
angelegt, die durch eine starr auf einzelne Einrichtungen bezogene Beurteilung verwischt wird
(BayVGH, Urteil -6 B 10.865- v. 09.02.2012).
Die durchschnittliche Fahrbahnbreite der Straße zwischen 5,00 und 5,50 Metern, die in die Straße
integrierten Fahrbahnverengungen, in denen ein Fahrzeug-Begegnungsverkehr nicht möglich ist,
die auf der Fahrbahn vorgesehenen und markierten Parkmöglichkeiten und ein fehlendes
Überordnungsverhältnis z.B. zur einmündenden Poststraße (etwa durch eingerichtete „Stopp-“
oder Vorfahrtsschilder) sprechen eindeutig dagegen, dass der Straße in hinreichendem Maße
Verkehrsbündelungs- und Verbindungsfunktion im Verkehrsnetz zukommt und zugedacht ist.
Auch mündet keine Vielzahl von Straßen in die Straße „Am Hahnacker“ ein, deren Verkehr in der
Straße gebündelt und im Sinne einer Verbindungsfunktion anderen, übergeordneten Straßen
zugeleitet wird. Fahrbahnmarkierungen bzw. Fahrbahntrennstreifen sind nicht vorhanden. Starker
über- oder innerörtlicher Durchgangsverkehr ist der Straße nach all dem nicht beizumessen.
Ausbauprofil und Ausbauzustand wären hierfür gar nicht geeignet.
Es entspricht im Übrigen daneben gängiger Rechtsprechung, dass auch Anliegerstraßen
typischerweise den Verkehr eingehender und abgehender Straßen aufnehmen. Auch die etwaige
Benutzung einer Straße als Schleichweg stellt nach beitragsrechtlicher Bewertung die Annahme
einer Straße als Anliegerstraße nicht in Frage.
Schließlich wird als weiteres Indiz und damit als Voraussetzung für das Annehmen einer
Haupterschließungsstraße ein im Sinne der Rechtsprechung „beachtliches Verkehrsaufkommen“
verlangt.
Die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsanlagen (EAE 85) sehen Anliegerstraßen bis
zu einer Verkehrsbelastung von 400 Fahrzeugen je Stunde – gerechnet auf 24 Stunden vor.
Eine Verkehrsbelastung von 229 KFZ stündlich je Fahrtrichtung kann nach Auffassung des OVG
NRW die Annahme einer Haupterschließungsstraße rechtfertigen.
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Verkehrsspitzen hingegen können somit nicht mit der durchschnittlichen Verkehrsbelastung der
Straße gleich gesetzt werden, vielmehr ist das kontinuierliche Verkehrsaufkommen maßgebend.
Bei allem Verständnis für ggf. aus der Straßeneinstufung resultierende beitragsrechtliche
Belastungen der Anlieger dürfte aber nach Auffassung der Verwaltung außer Frage stehen, dass
die durchschnittliche stündliche Verkehrsbelastung der Straße „Am Hahnacker“ die für die
Annahme einer Haupterschließungsstraße seitens der Rechtsprechung geforderten Maßgaben bei
Weitem nicht erfüllt.
Unter Zugrundelegung der von der beitragsrechtlichen Rechtsprechung entwickelten Kriterien für
die Einstufung von Straßen in Straßenkategorien hält die Verwaltung die Einstufung der Straße als
Anliegerstraße, jedenfalls nach objektiven Kriterien, nach wie vor für sachgerecht und begründet.
Ein Zusammenhang zwischen der infolge Abnutzung und Verschleiß gebotenen
Sanierungsnotwendigkeit der Straße und den anhängigen Überlegungen und Bestrebungen in
Zusammenhang mit dem „Masterplan Liblar“ lässt sich nach Auffassung der Verwaltung nicht
herleiten und begründen.
(Erner)
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