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Beschlussvorlage (Anlage Niederschrift BV)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
9,2 kB
Datum
18.03.2014
Erstellt
07.03.14, 06:05
Aktualisiert
07.03.14, 06:05
Beschlussvorlage (Anlage Niederschrift BV)

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Inhalt der Datei

Niederschrift zur Anwohnerversammlung am 29.01.2014 im großen Sitzungssaal des Rathauses Liblar, Holzdamm 10, betreffend Sanierungsbedürftigkeit und Ausbau der Straße "Am Hahnacker" im Stadtteil-Liblar Beginn: 18.45 Uhr Ende: 19.15 Uhr Anwesende: Anwohner der Straße am Hahnacker Vertreter der einzelnen Fraktionen im Stadtrat H. Stolberg vom Ingenieurbüro Stolberg, Erftstadt von der Verwaltung: Herr Böcking, Herr Schumacher und Herr Schog Nach Begrüßung der Anwesenden durch den Vorsitzenden des Betriebsausschusses Straßen, H. Bitten, teilt der StV Theo Mechernich mit, dass die CDU Fraktion einem Ausbau der Straße "Am Hahnacker" im Betriebsausschuss Straßen am 18.03.2014 nicht zustimmen werde. Er begründet dies damit, dass sich die Mehrheit der Anlieger gegen einen Ausbau ausspreche. Auch möchte die CDU Fraktion die Durchführung des Masterplanes Liblar abwarten. Herr Mechernich zweifelt die rechtliche Auffassung der Verwaltung an, die Straße "Am Hahnacker" als Anliegerstraße einzustufen. Vielmehr sei seine Fraktion der Auffassung, dass die Straße eine Haupterschließungsstraße sei. StV Claudia Siebolds und StV Franz Schmidt geben bekannt, dass auch die SPD Fraktion dem Ausbau aus gleichen Gründen wie die CDU nicht zustimmen werde. Von verschiedenen Anwohnern wird die Auffassung vertreten, dass die Straße als Hauptverkehrsstraße einzustufen sei, da erheblicher Verkehr durch Volkshochschule, Kreissparkasse, Alten- und Wohnheim sowie das nahe gelegene Schulzentrum ausgelöst werde. Die Verwaltung erläutert den Anwesenden, dass die Straße in Anwendung der beitragsrechtlichen Maßstäbe und Vorgaben nach Auffassung der Verwaltung als Anliegerstraße eingestuft werden muss: 1.) Die Grundstücke KSK, Volkshochschule und Altenund Wohnheim sind Anliegergrundstücke. Der hiervon ausgehende Verkehr ist demnach dem Anliegerverkehr und keinesfalls Durchgangsverkehr zuzuordnen. Der erhöhte Zieh- und Quellverkehr speziell dieser Grundstücke im Verhältnis zu gewöhnlichen Wohngrundstücken wird im Ergebnis durch eine höheren Beitragsbelastung dieser Grundstücke ausgeglichen. 2.) Durchschnittliche Straßenbreite, in die Straße integrierte Fahrbahnverengungen, in denen ein Fahrzeug-Begegnungsverkehr nicht möglich ist, auf der Fahrbahn markierte Parkmöglichkeiten, die der Straße im Verkehrsnetz zukommende Verkehrsfunktion, die Anzahl der in die Straße einmündenden Straßen und ein fehlendes straßenverkehrsrechtliches Überordnungsverhältnis der Straße im Vergleich zu anderen Straßen sprechen für die überwiegende Funktion der Straße als Anliegerstraße. 3.) Des Weiteren wird als Voraussetzung für das Annehmen einer Haupterschließungsstraße ein "beachtliches Verkehrsaufkommen" verlangt. Ein solches mag temporär in Spitzenstunden auftreten, die durchschnittliche Verkehrsbelastung der Straße aber erreiche nicht das von der Rechtsprechung quantifizierte "beachtliche Verkehrsaufkommen". Die Verwaltung weist auf die ausgelegten Informationsblätter hin. Aus den Reihen der Politik wird die Verwaltung gebeten, für den nächsten Betriebsausschuss Straßen am 18.03.14 eine Ergänzungsvorlage zur einschlägigen Beschlussvorlage zu fertigen, in der die seitens der Verwaltung vorgesehene beitragsrechtliche Einstufung als Anliegerstraße nochmals gesondert begründet wird. Weiterhin soll das Protokoll zur Informationsveranstaltung den Anliegern und Anwohnern der Straße, wie auch der Politik zur Verfügung gestellt werden.