Daten
Kommune
Jülich
Größe
94 kB
Datum
07.01.2013
Erstellt
21.03.13, 18:28
Aktualisiert
21.03.13, 18:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Amt: 30 Az.: 30/1024-09 Me.
Jülich, 20.12.2012
öffentlicher Teil
Vorlagen-Nr.: 536/2012
Mitteilung
Beratungsfolge
Bürgerausschuss
Termin
07.01.2013
TOP
Ergebnisse
Bürgerantrag 08/2012 (Junge Union) - Erneuerung / Instandsetzung der kommunalen Wahlplakattafeln
Anlg.:
30
SD.Net
Mitteilungstext:
Folgender Prüfauftrag wurde der Stadt Jülich aus der öffentlichen Sitzung des Bürgerausschusses
vom 23.08.2012 erteilt:
1. Die Möglichkeit einer Einschränkung der Plakatierung.
2. Eine genau Kostenermittlung für die Anschaffung bzw. Anmietung der Wahlplakattafeln.
3. Die genaue Ausgestaltung verschiedener Möglichkeiten, wie z.B. die Anschaffung der Plakattafeln durch die Stadt Jülich und anschließende Vermietung an die Parteien.
Nach genauer Prüfung des Auftrags kommt die Stadt Jülich zu folgendem Ergebnis:
1. Ein generelles Verbot der „kleinen Plakatierungen“ ist rechtlich nicht durchsetzbar, da das Plakatieren landesrechtlich im Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen geregelt ist.
Den zur Wahl zugelassenen Parteien und Gruppierungen steht vor der Wahl ein Anspruch darauf
zu, in angemessener Weise Wahlsichtwerbung im Straßenraum zu betreiben.
Dieser Anspruch besteht jedoch nicht unbeschränkt. In welcher Weise die Gemeinden diesem verfassungsrechtlichen Gebot auf Einräumung von Stellplätzen in einem für die Selbstdarstellung der
jeweiligen Parteien notwendigen und angemessenen Umfang Rechnung tragen, liegt in ihrem Ermessen. So ist es durchaus üblich, dass ein Prinzip der abgestuften Chancengleichheit angewendet
wird, bei dem eine Obergrenzen der zu plakatierenden Flächen festgelegt wird, und jeder Partei eine
nach ihrer Bedeutung entsprechenden Mindestanzahl an Plakaten errechnet wird (vgl. Beschluss des
VerwG Gelsenkirchen 14 L 842/09). Ob diese Mindestanzahl an Plakaten auch wirklich gebraucht
und die entsprechenden Flächen damit bestückt werden, obliegt den Parteien.
2. Die bereits vorhandenen städtischen Wahlplakattafeln können nicht mehr instand gesetzt werden
und sind daher nicht für die Wahlsichtwerbung der Parteien zu gebrauchen.
Die Stadt Jülich hat in der Vergangenheit vor den Wahlen 25 Standorte, verteilt auf dem gesamten
Stadtgebiet, für Wahlplakate zur Verfügung gestellt. Um jeder Partei an jedem Standort die Möglichkeit zu bieten mindestens ein Plakat bereitzustellen, müssen (bei der Annahme der im Rat der
Stadt Jülich vertretenen Parteien) 6 Wahlplakattafeln an jedem Standort angebracht werden. Somit
ergäben sich für das gesamte Stadtgebiet 150 Wahlplakattafeln. Bei einer den Witterungsverhältnissen widerstandsfähigen Wahlplakattafel muss von Kosten im Umfang von 43 Euro pro Plakattafel
ausgegangen werden. Hochgerechnet auf 150 im Stadtgebiet erforderlichen Wahlplakattafeln ergäbe
sich somit ein Gesamtbetrag in Höhe von 6.450 Euro.
3. Da es sich bei der Bereitstellung der Wahlplakattafeln um eine freiwillige Ausgabe handelt, lässt
die aktuelle Haushaltslage der Stadt Jülich eine Anschaffung nicht zu. Eine Anschaffung und anschließende Vermietung der Wahlplakattafeln an die Parteien ist, vor allem vor dem Hintergrund,
dass die Wahlplakattafeln nur in einem geringen Zeitraum vor der Wahl von den Parteien angemietet würden und die Parteien darüber hinaus die Möglichkeit haben, eigene oder von ihnen beauftragte Plakatierungsmöglichkeiten zu nutzen, wovon in der Vergangenheit auch Gebrauch gemacht
wurde, im Hinblick auf den damit verbundenen Aufwand seitens der Verwaltung nicht opportun.
Mitteilung 536/2012
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