Daten
Kommune
Jülich
Größe
120 kB
Datum
28.05.2013
Erstellt
15.05.13, 17:17
Aktualisiert
27.05.13, 17:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Amt: 30 Az.: 30/1020-02 Me.
Jülich, 06.05.2013
öffentlicher Teil
Vorlagen-Nr.: 114/2013
Sitzungsvorlage
Beratungsfolge
Haupt- und Finanzausschuss
Termin
23.05.2013
Stadtrat
28.05.2013
TOP
Ergebnisse
einstimmig
1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Jülich
Anlg.: - 3 I
30
SD.Net
Beschlussentwurf:
Der Stadtrat erlässt die 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Jülich wie folgt:
„Folgt 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Jülich im Wortlaut gem. Anlage“
Begründung:
Mit dem Gesetz zur Stärkung des kommunalen Ehrenamtes und zur Änderung weiterer kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 18. September 2012 wurden Änderungen an den Regelungen für die Entschädigung der Rats- und Ausschussmitglieder der Gemeindeordnung NRW vorgenommen, die eine Änderung der Hauptsatzung der Stadt Jülich nach sich ziehen.
Die Änderungen, die Auswirkungen auf die Regelungen der Hauptsatzung der Stadt Jülich haben,
ergeben sich aus § 45 GO NRW „Entschädigung der Ratsmitglieder“:
Bei der Zahlung von Verdienstausfall ist nicht mehr auf die regelmäßige Arbeitszeit abzustellen.
Verdienstausfall ist zukünftig gemäß § 45 Abs. 1 GO NRW zu zahlen, der durch die Mandatsausübung entsteht, soweit sie während der Arbeitszeit erforderlich ist. Die regelmäßige Arbeitszeit ist
somit seitens der Verwaltung nicht mehr zu ermitteln.
Die Haushaltsentschädigung wurde ebenfalls in dem neu gefassten § 45 Abs. 3 GO NRW geändert.
Auch hier entfällt die Ermittlung der regelmäßigen Arbeitszeit.
Bei einem 2-Personen-Haushalt kann eine Haushaltsentschädigung zukünftig nur noch dann geltend
gemacht werden, wenn ein Kind unter 14 Jahren oder eine pflegebedürftige Person im Haushalt
leben und die Voraussetzungen der Nr. 2 erfüllt sind. Mit dieser Regelung erhalten die besonders
beanspruchten alleinerziehenden und pflegenden Rats- und Ausschussmitglieder Haushaltsentschädigung, nicht jedoch andere 2-Personen-Haushalte.
Drei-Personen-Haushalte erhalten hingegen unabhängig von einer Altersgrenze der Kinder eine
Haushaltsentschädigung, wenn die Voraussetzungen der Nr. 2 erfüllt sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Merkmal der Haushaltsführung nach wie vor verlangt, dass
das betreffende Rats-/Ausschussmitglied die volle Verantwortung für einen Haushalt übernommen
hat. Werden hingegen nur untergeordnete Hilfstätigkeiten im Haushalt ausgeführt, ist keine Haushaltsführung gegeben und damit auch keine Haushaltsentschädigung zu gewähren. Vielmehr muss
das betreffende Rats-/Ausschussmitglied regelmäßig die üblicherweise in einem Haushalt anfallenden Arbeiten nicht nur für sich, sondern auch für die anderen im Haushalt lebenden Familienmitglieder erledigen (OVG NRW, Urteil vom 26.09.1996 – 15 A 2733/93, in NVWZ 1997 S. 617). Bei
einer gleichberechtigten Aufteilung der Haushaltsführung ist der Anspruch auf Haushaltsentschädigung hingegen nach wie vor ausgeschlossen.
Entsprechend der v.g. Gesetzesänderungen ist die Hauptsatzung der Stadt Jülich zu ändern. Für die
Änderung bedarf es der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder.
ja
1.Finanzielle Auswirkungen:
Gesamtkosten:
x
nein
jährl. Folgekosten:
Haushaltsmittel stehen bereit:
jährl. Einnahmen:
ja
nein (siehe Beschlussentwurf)
bei Produktsachkonto:
(unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar:
Erläuterungen zu Ziffer 1.
2.Der Personalrat ist zu beteiligen:
Mitbestimmung
Mitwirkung
ja
x
nein
Anhörung
Der Personalrat hat zugestimmt:
ja
nein
Der Personalrat hat Bedenken erhoben:
ja
nein
3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen:
ja
Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO
NW widersprochen:
ja
Sitzungsvorlage 114/2013
x
nein
nein
Seite 2