Daten
Kommune
Jülich
Größe
16 kB
Datum
28.05.2013
Erstellt
15.05.13, 17:17
Aktualisiert
15.05.13, 17:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2
Auszug aus der Hauptsatzung der Stadt Jülich vom 10.12.2010
mit vorgeschlagenen Änderungen
§ 18
Verdienstausfall, Fahrkostenerstattung
(1)
Die Rats- und Ausschussmitglieder haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles,
der ihnen durch die Mandatsausübung entsteht, soweit sie während der
Arbeitszeit erforderlich ist. Der Verdienstausfall wird für jede Stunde der
versäumten regelmäßigen Arbeitszeit stundenweise berechnet, wobei die Die letzte
angefangene Stunde wird voll berechnet. zu rechnen ist. Der Anspruch wird wie
folgt abgegolten: Entgangener Verdienst aus Nebentätigkeiten und Verdienst, der
außerhalb der Arbeitszeit hätte erzielt werden können, bleibt außer Betracht.
a)
Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten auf Antrag einen
Regelstundensatz, es sei denn, dass sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile
erlitten haben.
Der Regelstundensatz wird auf 10,-- EUR festgesetzt.
b)
Unselbständigen wird im Einzelfall auf Antrag der den Regelstundensatz
übersteigende Verdienstausfall gegen entsprechenden Nachweis, z. B. durch
Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers, ersetzt.
c)
Selbständige können auf Antrag eine besondere Verdienstausfallpauschale je
Stunde erhalten, sofern sie einen den Regelsatz übersteigenden Verdienstausfall
glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche
Erklärung über die regelmäßige Arbeitszeit und die Höhe des Einkommens, in
der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird.
d)
Personen, die einen Haushalt mit mindestens 2 Personen führen und nicht oder
weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der
mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt auf Antrag mindestens den
Regelstundensatz. Auf Antrag werden statt des Regelstundensatzes die
notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt.
Entgeltliche Kinderbetreuungskosten, die außerhalb der regelmäßigen
Arbeitszeit aufgrund der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt
notwendig werden, werden auf Antrag in Höhe der nachgewiesenen Kosten
erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht erstattet bei Kindern, die das
14. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, besondere Umstände des
Einzelfalls werden glaubhaft nachgewiesen.
e)
(2)
In keinem Fall darf der Verdienstausfallersatz den Betrag von 20,-- EUR je
Stunde überschreiten, höchstens sind 120,-- EUR je Sitzungstag zu zahlen.
Als Ersatz des Verdienstausfalls wird ein Regelstundensatz von 10,-- EUR je
Stunde gezahlt, es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile
entstanden sind. Darüber hinaus wird in folgenden Fällen eine höhere
Entschädigung gezahlt:
Anlage 2
1.
Abhängig Erwerbstätigen wird auf Antrag anstelle des Regelstundensatzes
der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt;
2.
Selbständige erhalten auf Antrag anstelle des Regelstundensatzes eine
Verdienstausfallpauschale je Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage des
glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt wird.
Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung über die
Arbeitszeit und die Höhe des Einkommens, in der die Richtigkeit der
gemachten Angaben versichert wird.
In keinem Fall darf der Verdienstausfallersatz den Betrag von 20,-- EUR je
Stunde überschreiten, höchstens sind 120,-- EUR je Sitzungstag zu zahlen.
(3)
Personen, die einen Haushalt führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je
Woche erwerbsfähig sind, erhalten unter den folgenden Voraussetzungen:
1.
Haushalt mit mindestens zwei Personen, von denen mindestens eine ein Kind
unter 14 Jahren ist oder
2.
Haushalt mit mindestens zwei Personen, von denen mindestens eine eine
anerkannt pflegebedürftige Person nach § 14 SGB XI ist oder
3.
Haushalt mit mindestens drei Personen
für die mandatsbedingte Abwesenheit vom Haushalt den Regelstundensatz nach
Absatz 2 Satz 1. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Auf Antrag werden statt des
Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt
ersetzt.
(4)
Ist während der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt eine entgeltliche
Kinderbetreuung notwendig, werden die nachgewiesenen Kosten auf Antrag
erstattet. Bei Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, werden keine
Betreuungskosten erstattet. Es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalls
werden nachgewiesen. Kinderbetreuungskosten werden nicht für Zeiträume
erstattet, für die Entschädigungen nach den Absätzen 2 oder 3 geleistet werden.
(5)
Rats- und Ausschussmitglieder erhalten für die Teilnahme an Rats-, Ausschuss- und
Fraktionssitzungen bei Benutzung eines KFZ für die Fahrten von der Wohnung zum
Sitzungsort und zurück auf Antrag eine Fahrtkostenerstattung in Höhe des nach der
Entschädigungsverordnung zulässigen Höchstsatzes.
Dienstreisen von Ausschüssen, die nicht auf einen Beschluss des Rates beruhen,
bedürfen der Zustimmung des Hauptausschusses. Dienstreisen von einzelnen
Mitgliedern des Rates und der Ausschüsse, die nicht auf Beschluss des Rates beruhen,
bedürfen der Zustimmung der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters. Dienstreisen
der stellv. Bürgermeisterin bzw. des stellv. Bürgermeisters gelten generell als
genehmigt, wenn diese den Bürgermeister vertreten.