Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Sitzungsvorlage (Auszug Änderung)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
16 kB
Datum
28.05.2013
Erstellt
15.05.13, 17:17
Aktualisiert
15.05.13, 17:17
Sitzungsvorlage (Auszug Änderung) Sitzungsvorlage (Auszug Änderung)

öffnen download melden Dateigröße: 16 kB

Inhalt der Datei

Anlage 2 Auszug aus der Hauptsatzung der Stadt Jülich vom 10.12.2010 mit vorgeschlagenen Änderungen § 18 Verdienstausfall, Fahrkostenerstattung (1) Die Rats- und Ausschussmitglieder haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles, der ihnen durch die Mandatsausübung entsteht, soweit sie während der Arbeitszeit erforderlich ist. Der Verdienstausfall wird für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit stundenweise berechnet, wobei die Die letzte angefangene Stunde wird voll berechnet. zu rechnen ist. Der Anspruch wird wie folgt abgegolten: Entgangener Verdienst aus Nebentätigkeiten und Verdienst, der außerhalb der Arbeitszeit hätte erzielt werden können, bleibt außer Betracht. a) Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten auf Antrag einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz wird auf 10,-- EUR festgesetzt. b) Unselbständigen wird im Einzelfall auf Antrag der den Regelstundensatz übersteigende Verdienstausfall gegen entsprechenden Nachweis, z. B. durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers, ersetzt. c) Selbständige können auf Antrag eine besondere Verdienstausfallpauschale je Stunde erhalten, sofern sie einen den Regelsatz übersteigenden Verdienstausfall glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung über die regelmäßige Arbeitszeit und die Höhe des Einkommens, in der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird. d) Personen, die einen Haushalt mit mindestens 2 Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt auf Antrag mindestens den Regelstundensatz. Auf Antrag werden statt des Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt. Entgeltliche Kinderbetreuungskosten, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit aufgrund der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt notwendig werden, werden auf Antrag in Höhe der nachgewiesenen Kosten erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht erstattet bei Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalls werden glaubhaft nachgewiesen. e) (2) In keinem Fall darf der Verdienstausfallersatz den Betrag von 20,-- EUR je Stunde überschreiten, höchstens sind 120,-- EUR je Sitzungstag zu zahlen. Als Ersatz des Verdienstausfalls wird ein Regelstundensatz von 10,-- EUR je Stunde gezahlt, es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind. Darüber hinaus wird in folgenden Fällen eine höhere Entschädigung gezahlt: Anlage 2 1. Abhängig Erwerbstätigen wird auf Antrag anstelle des Regelstundensatzes der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt; 2. Selbständige erhalten auf Antrag anstelle des Regelstundensatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung über die Arbeitszeit und die Höhe des Einkommens, in der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird. In keinem Fall darf der Verdienstausfallersatz den Betrag von 20,-- EUR je Stunde überschreiten, höchstens sind 120,-- EUR je Sitzungstag zu zahlen. (3) Personen, die einen Haushalt führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbsfähig sind, erhalten unter den folgenden Voraussetzungen: 1. Haushalt mit mindestens zwei Personen, von denen mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren ist oder 2. Haushalt mit mindestens zwei Personen, von denen mindestens eine eine anerkannt pflegebedürftige Person nach § 14 SGB XI ist oder 3. Haushalt mit mindestens drei Personen für die mandatsbedingte Abwesenheit vom Haushalt den Regelstundensatz nach Absatz 2 Satz 1. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Auf Antrag werden statt des Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt. (4) Ist während der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt eine entgeltliche Kinderbetreuung notwendig, werden die nachgewiesenen Kosten auf Antrag erstattet. Bei Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, werden keine Betreuungskosten erstattet. Es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalls werden nachgewiesen. Kinderbetreuungskosten werden nicht für Zeiträume erstattet, für die Entschädigungen nach den Absätzen 2 oder 3 geleistet werden. (5) Rats- und Ausschussmitglieder erhalten für die Teilnahme an Rats-, Ausschuss- und Fraktionssitzungen bei Benutzung eines KFZ für die Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück auf Antrag eine Fahrtkostenerstattung in Höhe des nach der Entschädigungsverordnung zulässigen Höchstsatzes. Dienstreisen von Ausschüssen, die nicht auf einen Beschluss des Rates beruhen, bedürfen der Zustimmung des Hauptausschusses. Dienstreisen von einzelnen Mitgliedern des Rates und der Ausschüsse, die nicht auf Beschluss des Rates beruhen, bedürfen der Zustimmung der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters. Dienstreisen der stellv. Bürgermeisterin bzw. des stellv. Bürgermeisters gelten generell als genehmigt, wenn diese den Bürgermeister vertreten.