Daten
Kommune
Jülich
Größe
95 kB
Datum
28.05.2013
Erstellt
15.05.13, 17:17
Aktualisiert
15.05.13, 17:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1
1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Jülich vom _________________
Aufgrund von § 7 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW., S. 666 ff.),
in der zur Zeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Jülich am xx.xx.xxxx mit der Mehrheit der
gesetzlichen Zahl der Mitglieder die folgende 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen:
Artikel I
§ 18 Verdienstausfall, Fahrkostenerstattung
§ 18 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:
(1)
Die Rats- und Ausschussmitglieder haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles, der ihnen
durch die Mandatsausübung entsteht, soweit sie während der Arbeitszeit erforderlich ist. Der
Verdienstausfall wird stundenweise berechnet. Die letzte angefangene Stunde wird voll berechnet.
Entgangener Verdienst aus Nebentätigkeiten und Verdienst, der außerhalb der Arbeitszeit hätte
erzielt werden können, bleibt außer Betracht.
§ 18 Abs. 1 a) bis e) entfallen.
In § 18 werden die Absätze 2, 3 und 4 neu eingefügt:
(2)
Als Ersatz des Verdienstausfalls wird ein Regelstundensatz von 10,-- EUR je Stunde gezahlt, es
sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind. Darüber hinaus wird in
folgenden Fällen eine höhere Entschädigung gezahlt:
1.
Abhängig Erwerbstätigen wird auf Antrag anstelle des Regelstundensatzes der tatsächlich
entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt;
2.
Selbständige erhalten auf Antrag anstelle des Regelstundensatzes eine
Verdienstausfallpauschale je Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft
gemachten Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Die Glaubhaftmachung
erfolgt durch eine schriftliche Erklärung über die Arbeitszeit und die Höhe des Einkommens,
in der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird.
In keinem Fall darf der Verdienstausfallersatz den Betrag von 20,-- EUR je Stunde überschreiten,
höchstens sind 120,-- EUR je Sitzungstag zu zahlen.
(3)
Personen, die einen Haushalt führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche
erwerbsfähig sind, erhalten unter den folgenden Voraussetzungen:
1.
Haushalt mit mindestens zwei Personen, von denen mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren
ist oder
2.
Haushalt mit mindestens zwei Personen, von denen mindestens eine eine anerkannt
pflegebedürftige Person nach § 14 SGB XI ist oder
3.
Haushalt mit mindestens drei Personen
Anlage 1
für die mandatsbedingte Abwesenheit vom Haushalt den Regelstundensatz nach Absatz 2 Satz 1.
Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Auf Antrag werden statt des Regelstundensatzes die
notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt.
(4)
Ist während der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt eine entgeltliche Kinderbetreuung
notwendig, werden die nachgewiesenen Kosten auf Antrag erstattet. Bei Kindern, die das 14.
Lebensjahr vollendet haben, werden keine Betreuungskosten erstattet. Es sei denn, besondere
Umstände des Einzelfalls werden nachgewiesen. Kinderbetreuungskosten werden nicht für
Zeiträume erstattet, für die Entschädigungen nach den Absätzen 2 oder 3 geleistet werden.
§ 18 Abs. 2 wird § 18 Abs. 5.
Artikel II
Inkrafttreten
Die 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Jülich tritt mit dem Tage nach der
Bekanntmachung in Kraft.