Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
360 kB
Datum
23.06.2015
Erstellt
02.06.15, 17:13
Aktualisiert
02.06.15, 17:13
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 05.03.2015
- Der Bürgermeister Az: 32-53-00 Rei.
Nr. der Ratsdrucksache: 224-X/Z-2
__________________________________________________________________________
Beratungsfolge
Termin
Stadtentwicklungsausschuss
18.06.2015
Rat
23.06.2015
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
__________________________________________________________________________
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im
Gebiet der Stadt Bad Münstereifel (Sondernutzungssatzung) – Umsetzung HSK-Maßnahme
Nr. M 022; hier: Erlass der 11. Änderungssatzung
__________________________________________________________________________
Berichterstatter: Herr Reidenbach
__________________________________________________________________________
( )
Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
(
ja / ( ) nein /
(
Nothaushalt / Übergangswirtschaft
(
Anlagen sind beigefügt
(
( )
Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja
( ) nein
_________________ € jährlich
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
__________________________________________________________________________
( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
StadtE
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Rat
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
1. Sachverhalt:
Die Gebühren zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen
Straßen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel (Sondernutzungssatzung) wurden letztmalig zum
Jahresbeginn 2006 angepasst.
Während der Beratungen zu dem Vorschlag der Verwaltung, die Gebühren gem. dem NRWPreissteigerungsindex zw. 2006 und 2015 anzupassen, hat der Stadtentwicklungsausschuss am
03.03.2015 den Beschluss gefasst, eine zweistufige Erhöhung von 8 % für die beiden Jahre 2015
und 2016 vorzunehmen.
Gleichzeitig hat die Verwaltung eine Überprüfung der inhaltlichen Regelungen sowie eine Überprüfung mit der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes vorgenommen. Hierbei ergaben
sich sowohl aus den Erfahrungen der Anwendung der bisherigen Satzungsregelungen, als auch
aufgrund von bisher erfolgter Rechtsprechung und aufgrund der Empfehlungen des Städte- und
Gemeindebundes einige Anpassungsvorschläge. Diese sind unter Nr. 5. in einer Synopse als Vergleich mit der bisherigen Satzungsregelung aufgeführt.
2. Rechtliche Würdigung
Bei der Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den
Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen.
Der Gebührenrahmen ist anhand der Bemessungsgrundsätze und der konkreten Umstände des
Einzelfalls auszufüllen. Bei der Ausfüllung des Rahmens sind die städtebaulichen und wirtschaftlichen Strukturen, die Dichte des Verkehrs auf den öffentlichen Verkehrsflächen sowie die sonstigen örtlichen Gegebenheiten des Stadtgebiets zu berücksichtigen. In kleineren Kommunen wie
Bad Münstereifel mit überwiegend dörflichem Charakter kann eine Zoneneinteilung völlig entbehrlich sein, da man von einer annähernd gleichen Struktur in den Ortsteilen ausgeht. So wirkt sich
ein Container an der K 50 in Mahlberg nicht anders auf den Verkehr aus, als ein Container auf der
Marktstraße in der Kernstadt oder auf der Holzgasse in Arloff. Da hier auch der rechtstaatliche
Gleichbehandlungsgrundsatz zu berücksichtigen ist, wird vorgeschlagen, die bisherige Unterscheidung z. B. bei Materiallagerungen oder Containern zw. Kernstadtbereich innerhalb der
Stadtmauer und Außenbezirken nicht mehr beizubehalten.
Bei der Ermittlung der konkreten Gebühr sollte von einem Grundansatz, der dem Wert des zur
Verfügung gestellten Straßenlandes entspricht, ausgegangen werden. Dies ist bei der seinerzeitigen Erstellung des Gebührentarifs erfolgt. Die hierbei ermittelten Erhöhungs- und Minderungstatbestände setzen bei den Kriterien des § 19 a StrWG NRW an. Daher soll auch nur eine prozentuale Anpassung aller Tarifstellen in gleicher Höhe erfolgen, wie bereits in der Ursprungserläuterung dargestellt wurde.
3. Finanzielle Auswirkungen
Die Gebühreneinnahmen beliefen sich auf:
2005
47.660
2006
57.653
2007
57.607
2008
60.034
2009
52.292
2010
76.787
2011
73.351
2012
51.803
2013
55.389
2014
52.078
Nach der Anpassung werden für 2015 Einnahmen in Höhe von 53.000 und ab 2016 in Höhe von
56.000 Euro erwartet. Da die im HSK prognostizierten Einnahmen gem. den Erläuterungen der
Ursprungsvorlage nicht erreicht werden, wird im Rahmen der Fortschreibung des HSK eine Kompensationsmöglichkeit vorgeschlagen.
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Keine
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Für die beschlossene zweistufige Erhöhung wird folgende Vorgehensweise vorgeschlagen:
Der Steigerungssatz wird vom derzeitigen Gebührentarif berechnet und dann zum 01.07.2015 zu
dem aktuellen Gebührentarif hinzugerechnet.
Zum 01.01.2016 wird der gleiche Steigerungssatz auf den neuen Gebührentarif (Stand
01.07.2015) hinzugerechnet, so dass keine Erhöhung vom bereits erhöhten Betrag erfolgt. Denn
dies wäre bei der zweiten Stufe de facto in Bezug auf die bisherigen Gebühren eine Erhöhung um
mehr als 8 %.
Beispiel:
Bisher:
10,00 Euro x 8 % = 0,80 Euro
+ 0,80 Euro zum 01.07.2015:
= 10,80 Euro
+ 0,80 Euro zum 01.01.2016:
= 11,60 Euro
Und nicht 10,80 Euro + 8% = 11,66 Euro.
Die in den 80er-Jahren aufgestellten hölzernen Plakatanschlagtafeln haben alle einen Hinweis,
dass gewerbliche Plakatierung nicht erlaubt ist. Andererseits hat der Gebührentarif zur Satzung
einen Tarif, der für die Plakatierung eine Gebühr vorsieht. Zum rechtsicheren Umgang soll die
Regelung unter § 4 (1) als neuer Buchstabe e) nun auch in die Satzung aufgenommen werden.
Die Satzung enthielt bisher keine Regelungen zu Werbeanlagen und Wahlplakatierung. Hier wird
vorgeschlagen, Regelungen der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes als neue §§ 6 a
und 6 b einzufügen.
Durch die Schließung von gastronomischen Betrieben in den vergangenen Jahren stehen erheblich weniger Sitzplätze in der Außengastronomie zur Verfügung. In der bisherigen Satzung war
zum Schutz vor einer im wahrsten Sinne des Wortes Übermöblierung des öffentlichen Straßenraumes die Ausdehnung auf eine maximale Länge von 9 m reduziert. Die Praxis zeigt, dass eine
Ausdehnung von bis zu 15 m unproblematisch ist. Daher wird vorgeschlagen, die Regelung unter
§ 7 (4) anzupassen.
Es wird vorgeschlagen, § 8 (1) der Formulierung der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes anzupassen, um auch in begründeten Fällen Versagungen rechtssicher vornehmen zu
können. Als weitere rechtliche Anpassung werden die Absätze 6 und 7 neu angefügt.
Die Zulassung von Imbiss- und Getränkeständen als besondere Verkaufsstände zu besonderen
Anlässen sollte ebenfalls an die aktuelle Entwicklung angepasst werden. Hier ist es sinnvoll, solche Verkaufsstände, die in sachlichem und räumlichem Zusammenhang mit einem stehenden
Gewerbe (Gastronomiebetrieb) beantragt werden, auch zu den Veranstaltungen zu zulassen, an
denen eine Sonntagsöffnung nach Ladenöffnungsgesetz zulässig ist.
Im Rahmen der Gleichbehandlung und der Gebührengerechtigkeit in Bezug auf andere von der
Stadt erhobene Gebühren soll die Rundungsregelung in § 9 (2) entfallen.
Zur Verbesserung der praktischen Anwendung bei der Berechnung des Nutzungszeitraumes bei
unbefugter Sondernutzung werden § 11 (1) b) sowie der neue Satz 2 des § 11 (2) ebenfalls dem
Text der Mustersatzung angepasst. Da in der Praxis die Gebührenbescheide aus haushaltsrechtlichen Gründen ohnehin jährlich neu erlassen werden müssen, soll bei § 11 (2) der Satz 2 entfallen.
In § 14 (1) wird der Höchstbetrag der Geldbuße an die aktuelle Regelung des § 59 (2) i. V. m. (1)
Nr. 1 – 6 des Straßen- und Wegegesetzes NRW (StrWG) angepasst.
Der Gebührentarif wurde bei dieser Gelegenheit um die Tarifstellen bereinigt, die hier wegen anderer ortsrechtlicher Vorschriften nicht zulässig (z. B. Lotterieveranstaltungen, Verteilen von Flyern
an PKWs auf Parkplätzen) sind und um neue Tarifstellen (z. B. Werbefahrzeuge/-anhänger) ergänzt. Gemäß § 5 stellt eine vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung
oder der Entsorgung keine gebührenpflichtige Sondernutzung dar. Im Gebührentarif wurde dann der unbestimmte Terminus „vorübergehend“ insofern bestimmt, dass innerhalb des Mauerrings Gebühren bei einer
Nutzung von mehr als zwei Werktagen und außerhalb der Stadtmauer erst bei mehr als zwanzig Werktagen
anfielen. Diese Unterscheidung ist aus heutiger Sicht im Rahmen der Gleichbehandlung zu vereinheitlichen.
Darüber hinaus sieht der beigefügte Vorschlag für den Gebührentarif die o. a. Erhöhungen gemäß Ausschussbeschluss vom 03.03.2015 vor.
Die vorgeschlagenen Änderungen der Satzung in der Gegenüberstellung:
Bisherige Fassung
Neue Fassung
§1
§ 1 unverändert
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für alle Gemeindestraßen
(einschl. Wege und Plätze) sowie für die
Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundes-,
Landes- und Kreisstraßen im Gebiet der
Stadt Bad Münstereifel.
(2) Zu den Straßen im Sinne des Abs. 1 gehören
die in § 2 Abs. 2 StrWG NW sowie in § 1
Abs. 4 FStrG genannten Bestandteile des
Straßenkörpers, der Luftraum über dem
Straßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen.
§2
§ 2 unverändert
Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen
Vorbehaltlich der §§ 3, 4 und 5 dieser Satzung
bedarf die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus als Sondernutzung der Erlaubnis der Stadt Bad Münstereifel. Die Benutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt
ist.
§3
§ 3 unverändert
Straßenanliegergebrauch
Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus bedarf innerhalb der geschlossenen
Ortslage keiner Erlaubnis, soweit sie für Zwecke
des Grundstücks erforderlich ist und den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder
erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift (Straßenanliegergebrauch).
§4
Erlaubnisfreie Sondernutzungen
§ 4 (1) a) bis d) unverändert.
(1) Keiner Erlaubnis bedürfen:
a) Bauaufsichtlich genehmigte Bauteile innerhalb
des Lichtraumprofiles der Straße, z. B. Gebäudesockel, Fensterbänke, Vordächer,
Kellerlichtschächte, Aufzugschächte für
Waren und Mülltonnen in Gehwegen.
b) Bauaufsichtlich genehmigte Werbeanlagen,
Verkaufsautomaten und sonstige Verkaufseinrichtungen an der Stätte der Leistung,
die nicht mehr als 30 cm in den Gehweg
hineinragen sowie Sonnenschutzdächer
über Gehwegen ab 2,20 m Höhe und in einem Abstand von mindestens 0,70 m von
der Gehwegkante.
c) Werbeanlagen, Verkaufseinrichtungen und
Warenauslagen, die vorübergehend (tageund stundenweise) an der Stätte der Leistung ohne feste Verbindung mit einer baulichen Anlage über dem Boden angebracht
und aufgestellt werden und nicht mehr als
50 cm in den Straßenraum hineinragen.
d) Die Ausschmückung von Straßen- und Häuserfronten für Feiern, Feste, Umzüge u. ä.
Veranstaltungen zur Pflege des Brauchtums sowie für kirchliche Prozessionen.
(2) Nach Abs. 1 erlaubnisfreie Sondernutzungen
können eingeschränkt oder untersagt wer- hinter (1) d) wird neu eingefügt:
den, wenn Belange des Straßenbaus oder
Belange der Sicherheit oder Ordnung des e) Die Nutzung der städtischen Plakatanschlagtafeln im gesamten Stadtgebiet ist für VerVerkehrs dies erfordern.
einszwecke oder sonstige nicht gewerbliche
Zwecke mit einem Plakat pro Veranstaltung
und je Plakatanschlagtafel erlaubnisfrei.
§5
Plakate von noch bevorstehenden VeranstalSonstige Benutzung
tungen dürfen nicht entfernt oder überklebt
Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des
werden.
Eigentums der Straßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht
beeinträchtigt, wobei eine vorübergehende Beein- § 5 unverändert
trächtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder der Entsorgung außer Betracht bleibt.
§6
Märkte
Für die öffentlichen Marktveranstaltungen
(Krammärkte, Kirmessen, Schützenfeste, u. ä.
Märkte) gelten die besonderen Bestimmungen der
Marktordnung der Stadt Bad Münstereifel in der
§ 6 unverändert
jeweils gültigen Fassung.
hinter § 6 werden § 6 a und § 6 b neu eingefügt:
§6a
Werbeanlagen
(1) Werbeanlagen auf und an öffentlichen
Verkehrsflächen bedürfen der Erlaubnis
der Stadt. Werbeanlagen im Sinne dieser Satzung sind
a) zu Werbezwecken auf öffentlichen Verkehrsflächen abgestellte Kfz-Anhänger,
b) zu Werbezwecken auf öffentlichen Verkehrsflächen abgestellte Kraftfahrzeuge
mit aufgebrachten Werbeanschlägen oder -aufbauten,
c) Planen mit Werbeaufdrucken an Baugerüsten im Luftraum über dem Straßenkörper,
d) sonstige flächige oder räumliche Einrichtungen auf öffentlicher Verkehrsflächen
zur öffentlichen Wahrnehmung von
kommerziellen Werbebotschaften
(2) Die Verkehrssicherheit gefährdende
Werbeanlagen sind unzulässig. Bei der
Erlaubniserteilung von Werbeanlagen
gemäß Absatz 1 a) und b) sind insbesondere die Beeinträchtigung des Parkraums in einem Stadtteil sowie der Bewegungsmöglichkeiten von Menschen
mit Behinderungen sowie weiteren in
der Mobilität eingeschränkten Verkehrsteilnehmern zu berücksichtigen. In dem
von der Satzung der Stadt Bad Münstereifel über besondere Anforderungen
an die Bau- und Werbeanlagengestaltung zur Pflege und zum Schutz der Eigenart des Ortsbildes (Gestaltungssatzung) vom 19.03.1986 in der jeweils geltenden Fassung umfassten Bereich des
Gebiets I – Denkmalbereich, sind Werbeanlagen gemäß Absatz 1 c) und d)
nicht zulässig.
§6b
Wahlsichtwerbung
(1) Wahlsichtwerbung bedarf der Erlaubnis
der Stadtverwaltung. Wahlsichtwerbung
ist in einem Zeitraum von sechs Wochen unmittelbar vor dem Wahltag und
bis maximal zwei Wochen nach dem
Wahltag zulässig.
(2) Wahlsichtwerbung kann nur von Parteien
beansprucht werden, die zu der anstehenden Wahl eigene Wahlvorschläge
eingereicht haben. Eine erteilte Erlaubnis wird widerrufen, sobald eine Partei
ihre Wahlvorschläge zurückgezogen
hat. Es dürfen parteieigene Werbeträger
benutzt werden Den einzelnen Parteien
können bestimmte Aufstellplätze zugewiesen werden. Zur Wahrung städtebaulicher Belange können Werbeflächen einheitlicher Größe verlangt werden.
(3) Absatz 1und 2 gelten für nicht unter das
Parteiengesetz fallende politische Vereinigungen entsprechend.
§7
Erlaubnisantrag
(1) Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf
Antrag erteilt. Dieser ist in der Regel
schriftlich innerhalb von 14 Tagen vor der § 7 (1) bis (3) unverändert
beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung mit Angaben über Ort, Art, Umfang
und Dauer der Sondernutzung bei der Stadt
Bad Münstereifel zu stellen. Die Stadt Bad
Münstereifel kann dazu Erläuterungen
durch Zeichnung, textliche Beschreibung
oder in sonst geeigneter Weise verlangen.
(2) Ist mit der Sondernutzung eine Behinderung
oder Gefährdung des Verkehrs oder eine
Beschädigung der Straße oder die Gefahr
einer solchen Beschädigung verbunden, so
muss der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise den Erfordernissen
der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs
sowie des Schutzes der Straße Rechnung
getragen wird.
(3) Die Sondernutzung ist nur an der Stätte der
Leistung zulässig.
(4) Hat die Hausfront des Gebäudes eine Breite
von unter 9 m, so ist eine Ausdehnung
nach Lage des Einzelfalles und mit Zu- § 7 (4) erhält folgenden Wortlaut:
stimmung des Nachbarn bis zu 3 m möglich. Insgesamt dürfen 9 m jedoch nicht (4) Hat die Hausfront des Gebäudes eine Breite
von unter 15 m, so ist eine Ausdehnung mit
überschritten werden.
Zustimmung des Eigentümers und Betriebsinhabers der oder des Nachbargebäudes
(5) In der Fußgängerzone Wertherstraße (von
möglich. Insgesamt dürfen 15 m jedoch
Haus Nr. 11 bis Haus Nr. 55) ist die Aufnicht überschritten werden.
stellung von Tischen und Stühlen an der
Gebäudeseite und auf der gegenüberlie§ 7 (5) bis (7) unverändert
genden Erftseite möglich.
(6) In allen Fällen ist eine Fahrgasse von 3 m
unter Berücksichtigung von Markisen frei
zu lassen.
(7) Außerhalb der Fußgängerzone ist zwischen
dem Gebäude und der Fahrbahn bzw. dem
Fahrbereich ein Gehbereich von mindestens 1,20 m frei zu lassen.
§8
Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf
erteilt. Sie kann unter Bedingungen und
Auflagen erteilt werden, wenn dies für die
§ 8 (1) erhält folgenden Wortlaut:
Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs oder zum Schutze der Straße erforderlich
(1) Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Wiist.
derruf erteilt. Sie kann versagt, widerrufen oder unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn dies für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, die
barrierefreie Benutzung oder zum
Schutz der Straße erforderlich ist. In
dem von der Satzung der Stadt Bad
Münstereifel über besondere Anforderungen an die Bau- und Werbeanlagengestaltung zur Pflege und zum Schutz
der Eigenart des Ortsbildes (Gestaltungssatzung) vom 19.03.1986 in der
jeweils geltenden Fassung umfassten
Bereich des Gebiets I kann die Erlaubnis auch versagt werden, wenn durch
(2) Gestaltungselemente sind nach Vorabstimdie Gestaltung der beantragten Sonmung mit der Stadt entsprechend deren
dernutzung das Stadtbild beeinträchtigt
Vorschriften aufzustellen. In Fällen von
wird.
Unstimmigkeiten (Widerspruchsverfahren)
bezüglich der Gestaltung findet die Sat- In § 8 (2) wird die Formulierung „(Widerzung der Stadt Bad Münstereifel über die spruchsverfahren)“ durch „(RechtsmittelverBau- und Werbeanlagengestaltung zur fahren)“ ersetzt.
Pflege und zum Schutz der Eigenart des
Ortsbildes
(Gestaltungssatzung)
vom
19.03.1986 in der jeweils gültigen Fassung
entsprechende Anwendung.
(3) Die Erlaubnis für das Aufstellen von Tischen
und Stühlen kann ganzjährig erteilt werden.
(4) Verkaufsstände müssen mit dem stehenden
Gewerbe in direktem räumlichen und sach- § 8 (3) unverändert
lichen Zusammenhang stehen.
Verkaufsstände, an denen Speisen zu- bzw. auf- § 8 (4) erhält folgenden Wortlaut:
bereitet werden, werden nur zu folgenden
(4) Verkaufsstände müssen mit dem stehenden
Anlässen genehmigt:
Gewerbe in direktem räumlichen und sachli- Fastnacht
chen Zusammenhang stehen.
- 30. April
Verkaufsstände,
an denen Speisen und Getränke
- Schützenfest
zubzw.
aufbereitet
oder zum Verzehr ab- Kirmes
gegeben werden, werden -sofern eine Ab- Weihnachtsmarkt (außerhalb der nach der Gestimmung mit den Festveranstaltern erfolgt
werbeordnung festgesetzten Fläche des
ist- nur zu folgenden Anlässen genehmigt:
Weihnachtsmarktes nur auf privater FläKarneval,
che).
Vereine erhalten bei traditionellen Festen Ge- - 30. April,
nehmigungen für vorher mit der Verwal- - Maifest,
- Schützenfest,
tung abgestimmte Standorte.
Weitere Genehmigungen anlässlich eines Festes - Flaggenfest,
bzw. Jubiläums werden nur erteilt, wenn - Kirmes.
Vereine erhalten bei traditionellen Festen Geein öffentliches Interesse besteht.
nehmigungen für vorher mit der Verwaltung
abgestimmte Standorte.
Weitere
Genehmigungen anlässlich eines Festes
(5) An der Stätte der Leistung ist das Aufstellen
bzw. Jubiläums werden nur erteilt, wenn ein
jeweils eines Werbeträgers oder eines
öffentliches Interesse besteht.
Speisekartenständers erlaubt.
§ 8 (5) unverändert
hinter (5) werden (6) und (7) neu eingefügt:
§9
Gebühren
(1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen
werden Gebühren nach Maßgabe des anliegenden Gebührentarifs erhoben. Der
(6) Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die
mit der Sondernutzung verbundenen
Anlagen nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften und anerkannten
Regeln der Technik zu errichten und zu
unterhalten.
(7) Wenn die Erlaubnis befristet erteilt wird,
hat der Erlaubnisnehmer spätestens bis
zum Ablauf des letzten Tages der Erlaubnis die Anlage zu entfernen, über
das übliche Maß hinausgehende, als
Folge der Sondernutzung eingetretene
Verunreinigungen der Straße zu beseitigen und den Straßenteil in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
Im Falle der Einziehung der Straße oder
des Widerrufs der Erlaubnis wird dem
Erlaubnisnehmer zu diesem Zweck eine
angemessene Frist gesetzt.
Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung. Bruchteile von Monaten werden
nach Tagen berechnet. Die Tagesgebühr
beträgt in diesen Fällen 1/30 der Monatsgebühr.
(2) Ergeben sich bei der Berechnung Centbeträge,
so wird auf halbe oder volle EURO abgerundet. Ist diese Gebühr niedriger als die
im Tarif festgesetzte Mindestgebühr, so
wird die Mindestgebühr erhoben.
(3) Das Recht der Stadt Bad Münstereifel, nach §
18 Abs. 3 StrWG NRW bzw. § 8 Abs. 2 a
FStrG Kostenersatz sowie Vorschüsse und
Sicherheiten zu verlangen, wird durch die
nach dem Tarif bestehende Gebührenpflicht oder Gebührenfreiheit für Sondernutzungen nicht berührt.
(4) Neben den Sondernutzungsgebühren werden
Verwaltungsgebühren nach der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Bad
Münstereifel in der zurzeit gültigen Fassung erhoben.
(5) Der Bürgermeister kann die Gebühren ganz
oder teilweise erlassen, wenn die Erhebung
der vollen Gebühr für den Gebührenpflichtigen nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte darstellen würde. "Unbillige
Härte" wird nach den Bestimmungen der
Abgabenordnung 77 (AO) festgestellt.
§ 9 (1) unverändert
§ 9 (2) erhält folgenden Wortlaut:
(2) Ist diese berechnete Sondernutzungsgebühr
niedriger als die im Tarif festgesetzte Mindestgebühr, so wird die Mindestgebühr erhoben.
§ 9 (3) bis (5) unverändert
§ 10
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind:
a) der Antragsteller,
b) der Erlaubnisnehmer,
c) wer die Sondernutzung ausübt oder in seinem
Interesse ausüben lässt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Ge- § 10 unverändert
samtschuldner.
§ 11
Entstehung der Gebührenpflicht
und Fälligkeit
(1) Die Gebührenpflicht entsteht
a) mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis,
b) bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn
der Nutzung.
§ 11 (1) b) erhält folgenden Wortlaut:
(2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe b) bei unbefugter Sondernutzung mit dem
des Gebührenbescheides an den GebührenBeginn der Nutzung. Kann die Nutschuldner fällig. Bei wiederkehrenden jährzungsdauer nicht ermittelt werden, fällt
lichen Gebühren werden die folgenden Gedie Mindestgebühr an.
bühren zum 31.03. des jeweiligen Rech-
nungsjahres fällig.
§ 11 (2) erhält folgenden Wortlaut:
(3) Für Sondernutzungen ab einer Dauer von fünf
Monaten und einer Gesamtgebührenhöhe (2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe
des Gebührenbescheides an den Gebührenab 400,-- € kann die Gebührenschuld in 2
schuldner fällig.
Teilbeträgen gezahlt werden.
§ 12
Gebührenerstattung
(1) Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung
vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung entrichteter Gebüh- § 11 (3) unverändert
ren.
(2) Im voraus entrichtete Gebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die Stadt Bad
Münstereifel eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht vom
Gebührenschuldner zu vertreten sind.
§ 12 (1) und (2) unverändert
Hinter § 12 (2) wird (3) neu eingefügt:
(3) Bei einer Sondernutzung durch Behörden
§ 13
zur Erfüllung ihrer öffentlichen AufgaGebührenfreiheit
ben, bei überwiegendem öffentlichen InSondernutzungsgebühren werden nicht erhoben
teresse, zur Sicherstellung der Brauchfür Sondernutzungen, die überwiegend mildtätitumspflege sowie zur Gewährleistung
gen, sozialen, religiösen, politischen oder ideellen
einer barrierefreien Mobilität kann auf
Zwecken sowie der Pflege des Brauchtums diedie Erhebung von Gebühren auf schriftnen.
lichen Antrag ganz oder teilweise verzichtet werden.
§ 14
Ordnungswidrigkeiten,
Zwangsmaßnahmen
§ 13 unverändert
(1) Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die
Bestimmungen dieser Satzung kann eine
Geldbuße bis zu 511,00 EURO festgesetzt
werden.
(2) Außerdem kann jede Handlung, Duldung oder
Unterlassung im Sinne dieser Satzung im
Wege des Verwaltungszwanges aufgrund § 14 (1) erhält folgenden Wortlaut:
des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für
das Land NW (VwVG NW) vom (1) Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die
23.07.1957 (GV NW S. 216/SGV NW
Bestimmungen dieser Satzung kann eine
2010) in der Bekanntmachung der NeufasGeldbuße bis zu 1.000,-- € festgesetzt wersung des Verwaltungsvollstreckungsgesetden.
zes für das Land NW vom 13.05.1980 in
der jeweils gültigen Fassung durchgesetzt § 14 (2) unverändert
werden.
§ 15
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekannt-
machung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Satzung über Erlaubnisse und Gebühren
für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel Sondernutzungssatzung vom 13.07.1982
außer Kraft.
§ 15 unverändert
Gebührentarif
zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel
TarifNr.
Art der Sondernutzung
Gebühr je
qm/Monat/ €
(bisher)
ab 07/2015
ab 01/2016
Plakatwände, Werbesäulen, Werbesegel,
Werbebanner, Werbetransparente, Werbefahrzeuge, Werbeanhänger
8,96 €
9,68 €
10,40 €
Masten für Freileitungen, Fahnen,
Postdepotkästen etc.
6,72 €
7,26 €
3.
Fahrradständer mit Werbung
4,48 €
4.
erlaubnispflichtige Automaten, Schaukästen, Vitrinen und stumme Verkäufer
an der Stätte der Leistung
8,96 €
1.
2.
5.
Mindestgebühr/ €
(bisher)
ab 07/2015
ab 01/2016
10,00 €
11,00 €
12,00 €
7,80 €
7,50 €
8,50 €
9,50 €
4,84 €
5,20 €
5,00 €
5,50 €
6,00 €
9,68 €
10,40 €
10,00 €
11,00 €
12,00 €
Aufstellung v. Tischen und Stühlen zu
gewerblichen Zwecken
6,72 €
- Jahrespauschale - 64,08 €
7,26 €
69,21 €
7,80 €
74,34 €
7,50 €
8,50 €
9,50 €
6.
Verkaufswagen im Reisegewerbe
10,08 €
10,89 €
11,70 €
12,50 €
13,50 €
14,50 €
7.
Imbissstände, Auswärtiger Ausschank
13,44 €
14,52 €
15,60 €
15,00 €
16,50 €
18,00 €
8.
Gewerbliche Werbe-, Verkaufs- und Informationsstände, Werbereiter und
Speisekartenständer
12,32 €
13,31 €
14.30 €
12,50 €
13,50 €
14,50 €
Nichtgewerbliche Werbe-, Verkaufs- und
Informationsstände
4,84 €
5,20 €
5,00 €
5,50 €
6,00 €
9.
4,48 €
TarifNr.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
Art der Sondernutzung
Gebühr je
qm/Monat/ €
(bisher)
ab 07/2015
ab 01/2016
Mindestgebühr/ €
(bisher)
ab 07/2015
ab 01/2016
12,50 €
13,50 €
14,50 €
Ausstellung und Warenpräsentation vor
Ladenlokalen
11,20 €
- Jahrespauschale - 106,80 €
12,10 €
115,34 €
13,00 €
123,88 €
Bauzäune, Baubuden, Baugerüste,
Baumaschinen, Werkstattwagen,
PKW usw.
4,48 €
4,84 €
5,20 €
5,00 €
5,50 €
6,00 €
Materiallagerungen für die Dauer
Von mehr als 2 Werktagen
5,60 €
6,05 €
6,50 €
7,50 €
8,50 €
9,50 €
Container für die Dauer von mehr
als 2 Werktagen
4,48 €
4,84 €
5,20 €
5,00 €
5,50 €
6,00 €
Abstellen von nicht zum Straßenverkehr
zugelassenen Fahrzeugen:
a.) Personenkraftwagen
b.) Lastkraftwagen, auch Wohnwagen
c.) Kraftrad
12,32 €
13,44 €
11,20 €
13,31 €
14,52 €
12,10 €
14.30 €
15,60 €
13,00 €
12,50 €
15,00 €
12,50 €
13,50 €
16,50 €
13,50 €
14,50 €
18,00 €
14,50 €
von
5,00 €
5,40 €
5,80 €
bis
150,00 €
162,00 €
174,00 €
Benutzung der Plakatanschlagtafeln für
kommerzielle Zwecke sowie sonstigen
Zwecken dienende Sondernutzungen
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
Keine
7. Beschlussvorschlag:
Die als Anlage beigefügte 11. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel – Sondernutzungssatzung – vom 20.03.1989 wird beschlossen.
Der Bürgermeister wird beauftragt, die Satzung rechtzeitig zum Inkrafttreten vor dem 01.07.2015
öffentlich bekanntzumachen.