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Beschlussvorlage (Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel (Sondernutzungssatzung) - Umsetzung HSK-Maßnahme Nr. M 022; hier: Erlass der 11. Änderungssatzung)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
360 kB
Datum
23.06.2015
Erstellt
02.06.15, 17:13
Aktualisiert
02.06.15, 17:13

Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 05.03.2015 - Der Bürgermeister Az: 32-53-00 Rei. Nr. der Ratsdrucksache: 224-X/Z-2 __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Stadtentwicklungsausschuss 18.06.2015 Rat 23.06.2015 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel (Sondernutzungssatzung) – Umsetzung HSK-Maßnahme Nr. M 022; hier: Erlass der 11. Änderungssatzung __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Herr Reidenbach __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ja / ( ) nein / ( Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( Anlagen sind beigefügt ( ( ) Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: StadtE ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen 1. Sachverhalt: Die Gebühren zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel (Sondernutzungssatzung) wurden letztmalig zum Jahresbeginn 2006 angepasst. Während der Beratungen zu dem Vorschlag der Verwaltung, die Gebühren gem. dem NRWPreissteigerungsindex zw. 2006 und 2015 anzupassen, hat der Stadtentwicklungsausschuss am 03.03.2015 den Beschluss gefasst, eine zweistufige Erhöhung von 8 % für die beiden Jahre 2015 und 2016 vorzunehmen. Gleichzeitig hat die Verwaltung eine Überprüfung der inhaltlichen Regelungen sowie eine Überprüfung mit der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes vorgenommen. Hierbei ergaben sich sowohl aus den Erfahrungen der Anwendung der bisherigen Satzungsregelungen, als auch aufgrund von bisher erfolgter Rechtsprechung und aufgrund der Empfehlungen des Städte- und Gemeindebundes einige Anpassungsvorschläge. Diese sind unter Nr. 5. in einer Synopse als Vergleich mit der bisherigen Satzungsregelung aufgeführt. 2. Rechtliche Würdigung Bei der Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen. Der Gebührenrahmen ist anhand der Bemessungsgrundsätze und der konkreten Umstände des Einzelfalls auszufüllen. Bei der Ausfüllung des Rahmens sind die städtebaulichen und wirtschaftlichen Strukturen, die Dichte des Verkehrs auf den öffentlichen Verkehrsflächen sowie die sonstigen örtlichen Gegebenheiten des Stadtgebiets zu berücksichtigen. In kleineren Kommunen wie Bad Münstereifel mit überwiegend dörflichem Charakter kann eine Zoneneinteilung völlig entbehrlich sein, da man von einer annähernd gleichen Struktur in den Ortsteilen ausgeht. So wirkt sich ein Container an der K 50 in Mahlberg nicht anders auf den Verkehr aus, als ein Container auf der Marktstraße in der Kernstadt oder auf der Holzgasse in Arloff. Da hier auch der rechtstaatliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu berücksichtigen ist, wird vorgeschlagen, die bisherige Unterscheidung z. B. bei Materiallagerungen oder Containern zw. Kernstadtbereich innerhalb der Stadtmauer und Außenbezirken nicht mehr beizubehalten. Bei der Ermittlung der konkreten Gebühr sollte von einem Grundansatz, der dem Wert des zur Verfügung gestellten Straßenlandes entspricht, ausgegangen werden. Dies ist bei der seinerzeitigen Erstellung des Gebührentarifs erfolgt. Die hierbei ermittelten Erhöhungs- und Minderungstatbestände setzen bei den Kriterien des § 19 a StrWG NRW an. Daher soll auch nur eine prozentuale Anpassung aller Tarifstellen in gleicher Höhe erfolgen, wie bereits in der Ursprungserläuterung dargestellt wurde. 3. Finanzielle Auswirkungen Die Gebühreneinnahmen beliefen sich auf: 2005 47.660 2006 57.653 2007 57.607 2008 60.034 2009 52.292 2010 76.787 2011 73.351 2012 51.803 2013 55.389 2014 52.078 Nach der Anpassung werden für 2015 Einnahmen in Höhe von 53.000 und ab 2016 in Höhe von 56.000 Euro erwartet. Da die im HSK prognostizierten Einnahmen gem. den Erläuterungen der Ursprungsvorlage nicht erreicht werden, wird im Rahmen der Fortschreibung des HSK eine Kompensationsmöglichkeit vorgeschlagen. 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen Keine 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Für die beschlossene zweistufige Erhöhung wird folgende Vorgehensweise vorgeschlagen: Der Steigerungssatz wird vom derzeitigen Gebührentarif berechnet und dann zum 01.07.2015 zu dem aktuellen Gebührentarif hinzugerechnet. Zum 01.01.2016 wird der gleiche Steigerungssatz auf den neuen Gebührentarif (Stand 01.07.2015) hinzugerechnet, so dass keine Erhöhung vom bereits erhöhten Betrag erfolgt. Denn dies wäre bei der zweiten Stufe de facto in Bezug auf die bisherigen Gebühren eine Erhöhung um mehr als 8 %. Beispiel: Bisher: 10,00 Euro x 8 % = 0,80 Euro + 0,80 Euro zum 01.07.2015: = 10,80 Euro + 0,80 Euro zum 01.01.2016: = 11,60 Euro Und nicht 10,80 Euro + 8% = 11,66 Euro. Die in den 80er-Jahren aufgestellten hölzernen Plakatanschlagtafeln haben alle einen Hinweis, dass gewerbliche Plakatierung nicht erlaubt ist. Andererseits hat der Gebührentarif zur Satzung einen Tarif, der für die Plakatierung eine Gebühr vorsieht. Zum rechtsicheren Umgang soll die Regelung unter § 4 (1) als neuer Buchstabe e) nun auch in die Satzung aufgenommen werden. Die Satzung enthielt bisher keine Regelungen zu Werbeanlagen und Wahlplakatierung. Hier wird vorgeschlagen, Regelungen der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes als neue §§ 6 a und 6 b einzufügen. Durch die Schließung von gastronomischen Betrieben in den vergangenen Jahren stehen erheblich weniger Sitzplätze in der Außengastronomie zur Verfügung. In der bisherigen Satzung war zum Schutz vor einer im wahrsten Sinne des Wortes Übermöblierung des öffentlichen Straßenraumes die Ausdehnung auf eine maximale Länge von 9 m reduziert. Die Praxis zeigt, dass eine Ausdehnung von bis zu 15 m unproblematisch ist. Daher wird vorgeschlagen, die Regelung unter § 7 (4) anzupassen. Es wird vorgeschlagen, § 8 (1) der Formulierung der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes anzupassen, um auch in begründeten Fällen Versagungen rechtssicher vornehmen zu können. Als weitere rechtliche Anpassung werden die Absätze 6 und 7 neu angefügt. Die Zulassung von Imbiss- und Getränkeständen als besondere Verkaufsstände zu besonderen Anlässen sollte ebenfalls an die aktuelle Entwicklung angepasst werden. Hier ist es sinnvoll, solche Verkaufsstände, die in sachlichem und räumlichem Zusammenhang mit einem stehenden Gewerbe (Gastronomiebetrieb) beantragt werden, auch zu den Veranstaltungen zu zulassen, an denen eine Sonntagsöffnung nach Ladenöffnungsgesetz zulässig ist. Im Rahmen der Gleichbehandlung und der Gebührengerechtigkeit in Bezug auf andere von der Stadt erhobene Gebühren soll die Rundungsregelung in § 9 (2) entfallen. Zur Verbesserung der praktischen Anwendung bei der Berechnung des Nutzungszeitraumes bei unbefugter Sondernutzung werden § 11 (1) b) sowie der neue Satz 2 des § 11 (2) ebenfalls dem Text der Mustersatzung angepasst. Da in der Praxis die Gebührenbescheide aus haushaltsrechtlichen Gründen ohnehin jährlich neu erlassen werden müssen, soll bei § 11 (2) der Satz 2 entfallen. In § 14 (1) wird der Höchstbetrag der Geldbuße an die aktuelle Regelung des § 59 (2) i. V. m. (1) Nr. 1 – 6 des Straßen- und Wegegesetzes NRW (StrWG) angepasst. Der Gebührentarif wurde bei dieser Gelegenheit um die Tarifstellen bereinigt, die hier wegen anderer ortsrechtlicher Vorschriften nicht zulässig (z. B. Lotterieveranstaltungen, Verteilen von Flyern an PKWs auf Parkplätzen) sind und um neue Tarifstellen (z. B. Werbefahrzeuge/-anhänger) ergänzt. Gemäß § 5 stellt eine vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder der Entsorgung keine gebührenpflichtige Sondernutzung dar. Im Gebührentarif wurde dann der unbestimmte Terminus „vorübergehend“ insofern bestimmt, dass innerhalb des Mauerrings Gebühren bei einer Nutzung von mehr als zwei Werktagen und außerhalb der Stadtmauer erst bei mehr als zwanzig Werktagen anfielen. Diese Unterscheidung ist aus heutiger Sicht im Rahmen der Gleichbehandlung zu vereinheitlichen. Darüber hinaus sieht der beigefügte Vorschlag für den Gebührentarif die o. a. Erhöhungen gemäß Ausschussbeschluss vom 03.03.2015 vor. Die vorgeschlagenen Änderungen der Satzung in der Gegenüberstellung: Bisherige Fassung Neue Fassung §1 § 1 unverändert Sachlicher Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für alle Gemeindestraßen (einschl. Wege und Plätze) sowie für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel. (2) Zu den Straßen im Sinne des Abs. 1 gehören die in § 2 Abs. 2 StrWG NW sowie in § 1 Abs. 4 FStrG genannten Bestandteile des Straßenkörpers, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen. §2 § 2 unverändert Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen Vorbehaltlich der §§ 3, 4 und 5 dieser Satzung bedarf die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus als Sondernutzung der Erlaubnis der Stadt Bad Münstereifel. Die Benutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist. §3 § 3 unverändert Straßenanliegergebrauch Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus bedarf innerhalb der geschlossenen Ortslage keiner Erlaubnis, soweit sie für Zwecke des Grundstücks erforderlich ist und den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift (Straßenanliegergebrauch). §4 Erlaubnisfreie Sondernutzungen § 4 (1) a) bis d) unverändert. (1) Keiner Erlaubnis bedürfen: a) Bauaufsichtlich genehmigte Bauteile innerhalb des Lichtraumprofiles der Straße, z. B. Gebäudesockel, Fensterbänke, Vordächer, Kellerlichtschächte, Aufzugschächte für Waren und Mülltonnen in Gehwegen. b) Bauaufsichtlich genehmigte Werbeanlagen, Verkaufsautomaten und sonstige Verkaufseinrichtungen an der Stätte der Leistung, die nicht mehr als 30 cm in den Gehweg hineinragen sowie Sonnenschutzdächer über Gehwegen ab 2,20 m Höhe und in einem Abstand von mindestens 0,70 m von der Gehwegkante. c) Werbeanlagen, Verkaufseinrichtungen und Warenauslagen, die vorübergehend (tageund stundenweise) an der Stätte der Leistung ohne feste Verbindung mit einer baulichen Anlage über dem Boden angebracht und aufgestellt werden und nicht mehr als 50 cm in den Straßenraum hineinragen. d) Die Ausschmückung von Straßen- und Häuserfronten für Feiern, Feste, Umzüge u. ä. Veranstaltungen zur Pflege des Brauchtums sowie für kirchliche Prozessionen. (2) Nach Abs. 1 erlaubnisfreie Sondernutzungen können eingeschränkt oder untersagt wer- hinter (1) d) wird neu eingefügt: den, wenn Belange des Straßenbaus oder Belange der Sicherheit oder Ordnung des e) Die Nutzung der städtischen Plakatanschlagtafeln im gesamten Stadtgebiet ist für VerVerkehrs dies erfordern. einszwecke oder sonstige nicht gewerbliche Zwecke mit einem Plakat pro Veranstaltung und je Plakatanschlagtafel erlaubnisfrei. §5 Plakate von noch bevorstehenden VeranstalSonstige Benutzung tungen dürfen nicht entfernt oder überklebt Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des werden. Eigentums der Straßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine vorübergehende Beein- § 5 unverändert trächtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder der Entsorgung außer Betracht bleibt. §6 Märkte Für die öffentlichen Marktveranstaltungen (Krammärkte, Kirmessen, Schützenfeste, u. ä. Märkte) gelten die besonderen Bestimmungen der Marktordnung der Stadt Bad Münstereifel in der § 6 unverändert jeweils gültigen Fassung. hinter § 6 werden § 6 a und § 6 b neu eingefügt: §6a Werbeanlagen (1) Werbeanlagen auf und an öffentlichen Verkehrsflächen bedürfen der Erlaubnis der Stadt. Werbeanlagen im Sinne dieser Satzung sind a) zu Werbezwecken auf öffentlichen Verkehrsflächen abgestellte Kfz-Anhänger, b) zu Werbezwecken auf öffentlichen Verkehrsflächen abgestellte Kraftfahrzeuge mit aufgebrachten Werbeanschlägen oder -aufbauten, c) Planen mit Werbeaufdrucken an Baugerüsten im Luftraum über dem Straßenkörper, d) sonstige flächige oder räumliche Einrichtungen auf öffentlicher Verkehrsflächen zur öffentlichen Wahrnehmung von kommerziellen Werbebotschaften (2) Die Verkehrssicherheit gefährdende Werbeanlagen sind unzulässig. Bei der Erlaubniserteilung von Werbeanlagen gemäß Absatz 1 a) und b) sind insbesondere die Beeinträchtigung des Parkraums in einem Stadtteil sowie der Bewegungsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen sowie weiteren in der Mobilität eingeschränkten Verkehrsteilnehmern zu berücksichtigen. In dem von der Satzung der Stadt Bad Münstereifel über besondere Anforderungen an die Bau- und Werbeanlagengestaltung zur Pflege und zum Schutz der Eigenart des Ortsbildes (Gestaltungssatzung) vom 19.03.1986 in der jeweils geltenden Fassung umfassten Bereich des Gebiets I – Denkmalbereich, sind Werbeanlagen gemäß Absatz 1 c) und d) nicht zulässig. §6b Wahlsichtwerbung (1) Wahlsichtwerbung bedarf der Erlaubnis der Stadtverwaltung. Wahlsichtwerbung ist in einem Zeitraum von sechs Wochen unmittelbar vor dem Wahltag und bis maximal zwei Wochen nach dem Wahltag zulässig. (2) Wahlsichtwerbung kann nur von Parteien beansprucht werden, die zu der anstehenden Wahl eigene Wahlvorschläge eingereicht haben. Eine erteilte Erlaubnis wird widerrufen, sobald eine Partei ihre Wahlvorschläge zurückgezogen hat. Es dürfen parteieigene Werbeträger benutzt werden Den einzelnen Parteien können bestimmte Aufstellplätze zugewiesen werden. Zur Wahrung städtebaulicher Belange können Werbeflächen einheitlicher Größe verlangt werden. (3) Absatz 1und 2 gelten für nicht unter das Parteiengesetz fallende politische Vereinigungen entsprechend. §7 Erlaubnisantrag (1) Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Dieser ist in der Regel schriftlich innerhalb von 14 Tagen vor der § 7 (1) bis (3) unverändert beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung mit Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung bei der Stadt Bad Münstereifel zu stellen. Die Stadt Bad Münstereifel kann dazu Erläuterungen durch Zeichnung, textliche Beschreibung oder in sonst geeigneter Weise verlangen. (2) Ist mit der Sondernutzung eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs oder eine Beschädigung der Straße oder die Gefahr einer solchen Beschädigung verbunden, so muss der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs sowie des Schutzes der Straße Rechnung getragen wird. (3) Die Sondernutzung ist nur an der Stätte der Leistung zulässig. (4) Hat die Hausfront des Gebäudes eine Breite von unter 9 m, so ist eine Ausdehnung nach Lage des Einzelfalles und mit Zu- § 7 (4) erhält folgenden Wortlaut: stimmung des Nachbarn bis zu 3 m möglich. Insgesamt dürfen 9 m jedoch nicht (4) Hat die Hausfront des Gebäudes eine Breite von unter 15 m, so ist eine Ausdehnung mit überschritten werden. Zustimmung des Eigentümers und Betriebsinhabers der oder des Nachbargebäudes (5) In der Fußgängerzone Wertherstraße (von möglich. Insgesamt dürfen 15 m jedoch Haus Nr. 11 bis Haus Nr. 55) ist die Aufnicht überschritten werden. stellung von Tischen und Stühlen an der Gebäudeseite und auf der gegenüberlie§ 7 (5) bis (7) unverändert genden Erftseite möglich. (6) In allen Fällen ist eine Fahrgasse von 3 m unter Berücksichtigung von Markisen frei zu lassen. (7) Außerhalb der Fußgängerzone ist zwischen dem Gebäude und der Fahrbahn bzw. dem Fahrbereich ein Gehbereich von mindestens 1,20 m frei zu lassen. §8 Erlaubnis (1) Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn dies für die § 8 (1) erhält folgenden Wortlaut: Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs oder zum Schutze der Straße erforderlich (1) Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Wiist. derruf erteilt. Sie kann versagt, widerrufen oder unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn dies für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, die barrierefreie Benutzung oder zum Schutz der Straße erforderlich ist. In dem von der Satzung der Stadt Bad Münstereifel über besondere Anforderungen an die Bau- und Werbeanlagengestaltung zur Pflege und zum Schutz der Eigenart des Ortsbildes (Gestaltungssatzung) vom 19.03.1986 in der jeweils geltenden Fassung umfassten Bereich des Gebiets I kann die Erlaubnis auch versagt werden, wenn durch (2) Gestaltungselemente sind nach Vorabstimdie Gestaltung der beantragten Sonmung mit der Stadt entsprechend deren dernutzung das Stadtbild beeinträchtigt Vorschriften aufzustellen. In Fällen von wird. Unstimmigkeiten (Widerspruchsverfahren) bezüglich der Gestaltung findet die Sat- In § 8 (2) wird die Formulierung „(Widerzung der Stadt Bad Münstereifel über die spruchsverfahren)“ durch „(RechtsmittelverBau- und Werbeanlagengestaltung zur fahren)“ ersetzt. Pflege und zum Schutz der Eigenart des Ortsbildes (Gestaltungssatzung) vom 19.03.1986 in der jeweils gültigen Fassung entsprechende Anwendung. (3) Die Erlaubnis für das Aufstellen von Tischen und Stühlen kann ganzjährig erteilt werden. (4) Verkaufsstände müssen mit dem stehenden Gewerbe in direktem räumlichen und sach- § 8 (3) unverändert lichen Zusammenhang stehen. Verkaufsstände, an denen Speisen zu- bzw. auf- § 8 (4) erhält folgenden Wortlaut: bereitet werden, werden nur zu folgenden (4) Verkaufsstände müssen mit dem stehenden Anlässen genehmigt: Gewerbe in direktem räumlichen und sachli- Fastnacht chen Zusammenhang stehen. - 30. April Verkaufsstände, an denen Speisen und Getränke - Schützenfest zubzw. aufbereitet oder zum Verzehr ab- Kirmes gegeben werden, werden -sofern eine Ab- Weihnachtsmarkt (außerhalb der nach der Gestimmung mit den Festveranstaltern erfolgt werbeordnung festgesetzten Fläche des ist- nur zu folgenden Anlässen genehmigt: Weihnachtsmarktes nur auf privater FläKarneval, che). Vereine erhalten bei traditionellen Festen Ge- - 30. April, nehmigungen für vorher mit der Verwal- - Maifest, - Schützenfest, tung abgestimmte Standorte. Weitere Genehmigungen anlässlich eines Festes - Flaggenfest, bzw. Jubiläums werden nur erteilt, wenn - Kirmes. Vereine erhalten bei traditionellen Festen Geein öffentliches Interesse besteht. nehmigungen für vorher mit der Verwaltung abgestimmte Standorte. Weitere Genehmigungen anlässlich eines Festes (5) An der Stätte der Leistung ist das Aufstellen bzw. Jubiläums werden nur erteilt, wenn ein jeweils eines Werbeträgers oder eines öffentliches Interesse besteht. Speisekartenständers erlaubt. § 8 (5) unverändert hinter (5) werden (6) und (7) neu eingefügt: §9 Gebühren (1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe des anliegenden Gebührentarifs erhoben. Der (6) Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die mit der Sondernutzung verbundenen Anlagen nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten. (7) Wenn die Erlaubnis befristet erteilt wird, hat der Erlaubnisnehmer spätestens bis zum Ablauf des letzten Tages der Erlaubnis die Anlage zu entfernen, über das übliche Maß hinausgehende, als Folge der Sondernutzung eingetretene Verunreinigungen der Straße zu beseitigen und den Straßenteil in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Im Falle der Einziehung der Straße oder des Widerrufs der Erlaubnis wird dem Erlaubnisnehmer zu diesem Zweck eine angemessene Frist gesetzt. Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung. Bruchteile von Monaten werden nach Tagen berechnet. Die Tagesgebühr beträgt in diesen Fällen 1/30 der Monatsgebühr. (2) Ergeben sich bei der Berechnung Centbeträge, so wird auf halbe oder volle EURO abgerundet. Ist diese Gebühr niedriger als die im Tarif festgesetzte Mindestgebühr, so wird die Mindestgebühr erhoben. (3) Das Recht der Stadt Bad Münstereifel, nach § 18 Abs. 3 StrWG NRW bzw. § 8 Abs. 2 a FStrG Kostenersatz sowie Vorschüsse und Sicherheiten zu verlangen, wird durch die nach dem Tarif bestehende Gebührenpflicht oder Gebührenfreiheit für Sondernutzungen nicht berührt. (4) Neben den Sondernutzungsgebühren werden Verwaltungsgebühren nach der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Bad Münstereifel in der zurzeit gültigen Fassung erhoben. (5) Der Bürgermeister kann die Gebühren ganz oder teilweise erlassen, wenn die Erhebung der vollen Gebühr für den Gebührenpflichtigen nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte darstellen würde. "Unbillige Härte" wird nach den Bestimmungen der Abgabenordnung 77 (AO) festgestellt. § 9 (1) unverändert § 9 (2) erhält folgenden Wortlaut: (2) Ist diese berechnete Sondernutzungsgebühr niedriger als die im Tarif festgesetzte Mindestgebühr, so wird die Mindestgebühr erhoben. § 9 (3) bis (5) unverändert § 10 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner sind: a) der Antragsteller, b) der Erlaubnisnehmer, c) wer die Sondernutzung ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Ge- § 10 unverändert samtschuldner. § 11 Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit (1) Die Gebührenpflicht entsteht a) mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis, b) bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung. § 11 (1) b) erhält folgenden Wortlaut: (2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe b) bei unbefugter Sondernutzung mit dem des Gebührenbescheides an den GebührenBeginn der Nutzung. Kann die Nutschuldner fällig. Bei wiederkehrenden jährzungsdauer nicht ermittelt werden, fällt lichen Gebühren werden die folgenden Gedie Mindestgebühr an. bühren zum 31.03. des jeweiligen Rech- nungsjahres fällig. § 11 (2) erhält folgenden Wortlaut: (3) Für Sondernutzungen ab einer Dauer von fünf Monaten und einer Gesamtgebührenhöhe (2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenab 400,-- € kann die Gebührenschuld in 2 schuldner fällig. Teilbeträgen gezahlt werden. § 12 Gebührenerstattung (1) Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung entrichteter Gebüh- § 11 (3) unverändert ren. (2) Im voraus entrichtete Gebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die Stadt Bad Münstereifel eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht vom Gebührenschuldner zu vertreten sind. § 12 (1) und (2) unverändert Hinter § 12 (2) wird (3) neu eingefügt: (3) Bei einer Sondernutzung durch Behörden § 13 zur Erfüllung ihrer öffentlichen AufgaGebührenfreiheit ben, bei überwiegendem öffentlichen InSondernutzungsgebühren werden nicht erhoben teresse, zur Sicherstellung der Brauchfür Sondernutzungen, die überwiegend mildtätitumspflege sowie zur Gewährleistung gen, sozialen, religiösen, politischen oder ideellen einer barrierefreien Mobilität kann auf Zwecken sowie der Pflege des Brauchtums diedie Erhebung von Gebühren auf schriftnen. lichen Antrag ganz oder teilweise verzichtet werden. § 14 Ordnungswidrigkeiten, Zwangsmaßnahmen § 13 unverändert (1) Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieser Satzung kann eine Geldbuße bis zu 511,00 EURO festgesetzt werden. (2) Außerdem kann jede Handlung, Duldung oder Unterlassung im Sinne dieser Satzung im Wege des Verwaltungszwanges aufgrund § 14 (1) erhält folgenden Wortlaut: des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land NW (VwVG NW) vom (1) Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die 23.07.1957 (GV NW S. 216/SGV NW Bestimmungen dieser Satzung kann eine 2010) in der Bekanntmachung der NeufasGeldbuße bis zu 1.000,-- € festgesetzt wersung des Verwaltungsvollstreckungsgesetden. zes für das Land NW vom 13.05.1980 in der jeweils gültigen Fassung durchgesetzt § 14 (2) unverändert werden. § 15 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekannt- machung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel Sondernutzungssatzung vom 13.07.1982 außer Kraft. § 15 unverändert Gebührentarif zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel TarifNr. Art der Sondernutzung Gebühr je qm/Monat/ € (bisher) ab 07/2015 ab 01/2016 Plakatwände, Werbesäulen, Werbesegel, Werbebanner, Werbetransparente, Werbefahrzeuge, Werbeanhänger 8,96 € 9,68 € 10,40 € Masten für Freileitungen, Fahnen, Postdepotkästen etc. 6,72 € 7,26 € 3. Fahrradständer mit Werbung 4,48 € 4. erlaubnispflichtige Automaten, Schaukästen, Vitrinen und stumme Verkäufer an der Stätte der Leistung 8,96 € 1. 2. 5. Mindestgebühr/ € (bisher) ab 07/2015 ab 01/2016 10,00 € 11,00 € 12,00 € 7,80 € 7,50 € 8,50 € 9,50 € 4,84 € 5,20 € 5,00 € 5,50 € 6,00 € 9,68 € 10,40 € 10,00 € 11,00 € 12,00 € Aufstellung v. Tischen und Stühlen zu gewerblichen Zwecken 6,72 € - Jahrespauschale - 64,08 € 7,26 € 69,21 € 7,80 € 74,34 € 7,50 € 8,50 € 9,50 € 6. Verkaufswagen im Reisegewerbe 10,08 € 10,89 € 11,70 € 12,50 € 13,50 € 14,50 € 7. Imbissstände, Auswärtiger Ausschank 13,44 € 14,52 € 15,60 € 15,00 € 16,50 € 18,00 € 8. Gewerbliche Werbe-, Verkaufs- und Informationsstände, Werbereiter und Speisekartenständer 12,32 € 13,31 € 14.30 € 12,50 € 13,50 € 14,50 € Nichtgewerbliche Werbe-, Verkaufs- und Informationsstände 4,84 € 5,20 € 5,00 € 5,50 € 6,00 € 9. 4,48 € TarifNr. 10. 11. 12. 13. 14. 15. Art der Sondernutzung Gebühr je qm/Monat/ € (bisher) ab 07/2015 ab 01/2016 Mindestgebühr/ € (bisher) ab 07/2015 ab 01/2016 12,50 € 13,50 € 14,50 € Ausstellung und Warenpräsentation vor Ladenlokalen 11,20 € - Jahrespauschale - 106,80 € 12,10 € 115,34 € 13,00 € 123,88 € Bauzäune, Baubuden, Baugerüste, Baumaschinen, Werkstattwagen, PKW usw. 4,48 € 4,84 € 5,20 € 5,00 € 5,50 € 6,00 € Materiallagerungen für die Dauer Von mehr als 2 Werktagen 5,60 € 6,05 € 6,50 € 7,50 € 8,50 € 9,50 € Container für die Dauer von mehr als 2 Werktagen 4,48 € 4,84 € 5,20 € 5,00 € 5,50 € 6,00 € Abstellen von nicht zum Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen: a.) Personenkraftwagen b.) Lastkraftwagen, auch Wohnwagen c.) Kraftrad 12,32 € 13,44 € 11,20 € 13,31 € 14,52 € 12,10 € 14.30 € 15,60 € 13,00 € 12,50 € 15,00 € 12,50 € 13,50 € 16,50 € 13,50 € 14,50 € 18,00 € 14,50 € von 5,00 € 5,40 € 5,80 € bis 150,00 € 162,00 € 174,00 € Benutzung der Plakatanschlagtafeln für kommerzielle Zwecke sowie sonstigen Zwecken dienende Sondernutzungen 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel Keine 7. Beschlussvorschlag: Die als Anlage beigefügte 11. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel – Sondernutzungssatzung – vom 20.03.1989 wird beschlossen. Der Bürgermeister wird beauftragt, die Satzung rechtzeitig zum Inkrafttreten vor dem 01.07.2015 öffentlich bekanntzumachen.