Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Anlage 1 zu RD-Nr. 224-X/Z-2 - 11. Änderungssatzung Sondernutzung)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
62 kB
Datum
23.06.2015
Erstellt
02.06.15, 17:13
Aktualisiert
02.06.15, 17:13
Beschlussvorlage (Anlage 1 zu RD-Nr. 224-X/Z-2 - 11. Änderungssatzung Sondernutzung) Beschlussvorlage (Anlage 1 zu RD-Nr. 224-X/Z-2 - 11. Änderungssatzung Sondernutzung) Beschlussvorlage (Anlage 1 zu RD-Nr. 224-X/Z-2 - 11. Änderungssatzung Sondernutzung) Beschlussvorlage (Anlage 1 zu RD-Nr. 224-X/Z-2 - 11. Änderungssatzung Sondernutzung) Beschlussvorlage (Anlage 1 zu RD-Nr. 224-X/Z-2 - 11. Änderungssatzung Sondernutzung) Beschlussvorlage (Anlage 1 zu RD-Nr. 224-X/Z-2 - 11. Änderungssatzung Sondernutzung)

öffnen download melden Dateigröße: 62 kB

Inhalt der Datei

11. Satzung vom . .2015 zur Änderung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel – Sondernutzungssatzung – vom 20.03.1989 Aufgrund der §§ 18, 19 und 19 a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes NordrheinWestfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV. NRW. S. 1028, ber. 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327), zuletzt geändert durch Art. 182 des Gesetzes vom 05.04.2005 (GV.NRW. S. 306) und des § 8 Abs. 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.2007 (BGBl. I S. 1206), § 1 Abs. 3 KAG NRW vom 21.10.1969, zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 09.10.2007 (GV.NRW. S. 379), und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 09.10.2007 (GV.NRW. S. 379) hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel in seiner Sitzung am . . 2015 folgende Satzung beschlossen: Art. 1 In § 4 (1) wird hinter d) neu eingefügt: „e) Die Nutzung der städtischen Plakatanschlagtafeln im gesamten Stadtgebiet ist für Vereinszwecke oder sonstige nicht gewerbliche Zwecke mit einem Plakat pro Veranstaltung und je Plakatanschlagtafel erlaubnisfrei. Plakate von noch bevorstehenden Veranstaltungen dürfen nicht entfernt oder überklebt werden.“ Art. 2 Hinter § 6 werden § 6 a und § 6 b neu eingefügt: „§ 6 a Werbeanlagen (1) Werbeanlagen auf und an öffentlichen Verkehrsflächen bedürfen der Erlaubnis der Stadt. Werbeanlagen im Sinne dieser Satzung sind a) zu Werbezwecken auf öffentlichen Verkehrsflächen abgestellte Kfz-Anhänger, b) zu Werbezwecken auf öffentlichen Verkehrsflächen abgestellte Kraftfahrzeuge mit aufgebrachten Werbeanschlägen oder -aufbauten, c) Planen mit Werbeaufdrucken an Baugerüsten im Luftraum über dem Straßenkörper, d) sonstige flächige oder räumliche Einrichtungen auf öffentlicher Verkehrsflächen zur öffentlichen Wahrnehmung von kommerziellen Werbebotschaften. (2) Die Verkehrssicherheit gefährdende Werbeanlagen sind unzulässig. Bei der Erlaubniserteilung von Werbeanlagen gemäß Absatz 1 a) und b) sind insbesondere die Beeinträchtigung des Parkraums in einem Stadtteil sowie der Bewegungsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen sowie weiteren in der Mobilität eingeschränkten Verkehrsteilnehmern zu berücksichtigen. In dem von der Satzung der Stadt Bad Münstereifel über besondere Anforderungen an die Bau- und Werbeanlagengestaltung zur Pflege und zum Schutz der Eigenart des Ortsbildes (Gestaltungssatzung) vom 19.03.1986 in der jeweils geltenden Fassung umfassten Bereich des Gebiets I – Denkmalbereich, sind Werbeanlagen gemäß Absatz 1 c) und d) nicht zulässig. §6b Wahlsichtwerbung H:\32\Sondernutzung\Änderungssatzung2015.DOC Seite 2 von Änderungssatzung2015.DOC (1) Wahlsichtwerbung bedarf der Erlaubnis der Stadtverwaltung. Wahlsichtwerbung ist in einem Zeitraum von sechs Wochen unmittelbar vor dem Wahltag und bis maximal zwei Wochen nach dem Wahltag zulässig. (2) Wahlsichtwerbung kann nur von Parteien beansprucht werden, die zu der anstehenden Wahl eigene Wahlvorschläge eingereicht haben. Eine erteilte Erlaubnis wird widerrufen, sobald eine Partei ihre Wahlvorschläge zurückgezogen hat. Es dürfen parteieigene Werbeträger benutzt werden Den einzelnen Parteien können bestimmte Aufstellplätze zugewiesen werden. Zur Wahrung städtebaulicher Belange können Werbeflächen einheitlicher Größe verlangt werden. (3) Absatz 1und 2 gelten für nicht unter das Parteiengesetz fallende politische Vereinigungen entsprechend.“ Art. 3 § 7 (4) erhält folgenden Wortlaut: „(4) Hat die Hausfront des Gebäudes eine Breite von unter 15 m, so ist eine Ausdehnung mit Zustimmung des Eigentümers und Betriebsinhabers der oder des Nachbargebäudes möglich. Insgesamt dürfen 15 m jedoch nicht überschritten werden. „ Art. 4 I. § 8 (1) erhält folgenden Wortlaut: „(1) Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann versagt, widerrufen oder unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn dies für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, die barrierefreie Benutzung oder zum Schutz der Straße erforderlich ist. In dem von der Satzung der Stadt Bad Münstereifel über besondere Anforderungen an die Bau- und Werbeanlagengestaltung zur Pflege und zum Schutz der Eigenart des Ortsbildes (Gestaltungssatzung) vom 19.03.1986 in der jeweils geltenden Fassung umfassten Bereich des Gebiets I kann die Erlaubnis auch versagt werden, wenn durch die Gestaltung der beantragten Sondernutzung das Stadtbild beeinträchtigt wird.“ II. In § 8 (2) wird die „(Rechtsmittelverfahren)“ ersetzt. Formulierung „(Widerspruchsverfahren)“ durch III. § 8 (4) erhält folgenden Wortlaut: (4) Verkaufsstände müssen mit dem stehenden Gewerbe in direktem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Verkaufsstände, an denen Speisen und Getränke zu- bzw. aufbereitet oder zum Verzehr abgegeben werden, werden -sofern eine Abstimmung mit den Festveranstaltern erfolgt ist- nur zu folgenden Anlässen genehmigt: - Karneval, - 30. April, - Maifest, - Schützenfest, - Flaggenfest, - Kirmes. Vereine erhalten bei traditionellen Festen Genehmigungen für vorher mit der Verwaltung abgestimmte Standorte. Weitere Genehmigungen anlässlich eines Festes bzw. Jubiläums werden nur erteilt, wenn ein öffentliches Interesse besteht.“ Seite 3 von Änderungssatzung2015.DOC IV. hinter § 8 (5) werden (6) und (7) neu eingefügt: „(6) Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die mit der Sondernutzung verbundenen Anlagen nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten. (7) Wenn die Erlaubnis befristet erteilt wird, hat der Erlaubnisnehmer spätestens bis zum Ablauf des letzten Tages der Erlaubnis die Anlage zu entfernen, über das übliche Maß hinausgehende, als Folge der Sondernutzung eingetretene Verunreinigungen der Straße zu beseitigen und den Straßenteil in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Im Falle der Einziehung der Straße oder des Widerrufs der Erlaubnis wird dem Erlaubnisnehmer zu diesem Zweck eine angemessene Frist gesetzt.“ Art. 5 § 9 (2) erhält folgenden Wortlaut: „(2) Ist diese berechnete Sondernutzungsgebühr niedriger als die im Tarif festgesetzte Mindestgebühr, so wird die Mindestgebühr erhoben.“ Art. 6 I. § 11 (1) b) erhält folgenden Wortlaut: „b) bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung. Kann die Nutzungsdauer nicht ermittelt werden, fällt die Mindestgebühr an.“ II. § 11 (2) erhält folgenden Wortlaut: „(2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig.“ Art. 7 Hinter § 12 (2) wird (3) neu eingefügt: „(3) Bei einer Sondernutzung durch Behörden zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben, bei überwiegendem öffentlichen Interesse, zur Sicherstellung der Brauchtumspflege sowie zur Gewährleistung einer barrierefreien Mobilität kann auf die Erhebung von Gebühren auf schriftlichen Antrag ganz oder teilweise verzichtet werden.“ Art. 8 § 14 (1) erhält folgenden Wortlaut: „(1) Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieser Satzung kann eine Geldbuße bis zu 1.000,-- € festgesetzt werden.“ Art. 8 Der Gebührentarif wird zum 01.07.2015 und zum 01.01.2016 angehoben und erhält folgende Fassung: „Gebührentarif zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel TarifNr. 1. Art der Sondernutzung Gebühr je qm/Monat/ € ab 07/2015 ab 01/2016 Mindestgebühr/ € ab 07/2015 ab 01/2016 Plakatwände, Werbesäulen, Werbesegel, Werbebanner, Werbetransparente, Werbefahrzeuge, Werbeanhänger 9,68 € 10,40 € 11,00 € 12,00 € Masten für Freileitungen, Fahnen, Postdepotkästen etc. 7,26 € 7,80 € 8,50 € 9,50 € 3. Fahrradständer mit Werbung 4,84 € 5,20 € 5,50 € 6,00 € 4. erlaubnispflichtige Automaten, Schaukästen, Vitrinen und stumme Verkäufer an der Stätte der Leistung 9,68 € 10,40 € 11,00 € 12,00 € Aufstellung v. Tischen und Stühlen zu gewerblichen Zwecken 7,26 € - Jahrespauschale - 69,21 € 7,80 € 74,34 € 8,50 € 9,50 € 6. Verkaufswagen im Reisegewerbe 10,89 € 11,70 € 13,50 € 14,50 € 7. Imbissstände, Auswärtiger Ausschank 14,52 € 15,60 € 16,50 € 18,00 € 2. 5. H:\32\Sondernutzung\Änderungssatzung2015.DOC Seite 5 von Änderungssatzung2015.DOC TarifNr. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. Art der Sondernutzung Gebühr je qm/Monat/ € ab 07/2015 ab 01/2016 Mindestgebühr/ € ab 07/2015 ab 01/2016 Gewerbliche Werbe-, Verkaufs- und Informationsstände, Werbereiter und Speisekartenständer 13,31 € 14,30 € 13,50 € 14,50 € Nichtgewerbliche Werbe-, Verkaufs- und Informationsstände 5,20 € 5,50 € 6,00 € 13,50 € 14,50 € 4,84 € Ausstellung und Warenpräsentation vor Ladenlokalen 12,10 € - Jahrespauschale - 115,34 € 13,00 € 123,88 € Bauzäune, Baubuden, Baugerüste, Baumaschinen, Werkstattwagen, PKW usw. 4,84 € 5,20 € 5,50 € 6,00 € Materiallagerungen für die Dauer Von mehr als 2 Werktagen 6,05 € 6,50 € 8,50 € 9,50 € Container für die Dauer von mehr als 2 Werktagen 4,84 € 5,20 € 5,50 € 6,00 € Abstellen von nicht zum Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen: a.) Personenkraftwagen b.) Lastkraftwagen, auch Wohnwagen c.) Kraftrad 13,31 € 14,52 € 12,10 € 14.30 € 15,60 € 13,00 € 13,50 € 16,50 € 13,50 € 14,50 € 18,00 € 14,50 € Benutzung der Plakatanschlagtafeln für kommerzielle Zwecke sowie sonstigen Zwecken dienende Sondernutzungen von 5,40 € von 5,80 € bis 162,00 € bis 174,00 €“ Seite 6 von Änderungssatzung2015.DOC Art. 9 Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.