Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
62 kB
Datum
23.06.2015
Erstellt
02.06.15, 17:13
Aktualisiert
02.06.15, 17:13
Stichworte
Inhalt der Datei
11. Satzung vom . .2015
zur Änderung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an
öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel – Sondernutzungssatzung – vom
20.03.1989
Aufgrund der §§ 18, 19 und 19 a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes NordrheinWestfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV. NRW.
S. 1028, ber. 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327), zuletzt geändert durch Art. 182 des
Gesetzes vom 05.04.2005 (GV.NRW. S. 306) und des § 8 Abs. 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.2007 (BGBl. I S.
1206), § 1 Abs. 3 KAG NRW vom 21.10.1969, zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes
vom 09.10.2007 (GV.NRW. S. 379), und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666),
zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 09.10.2007 (GV.NRW. S. 379) hat der Rat
der Stadt Bad Münstereifel in seiner Sitzung am . . 2015 folgende Satzung beschlossen:
Art. 1
In § 4 (1) wird hinter d) neu eingefügt:
„e) Die Nutzung der städtischen Plakatanschlagtafeln im gesamten Stadtgebiet ist für
Vereinszwecke oder sonstige nicht gewerbliche Zwecke mit einem Plakat pro
Veranstaltung und je Plakatanschlagtafel erlaubnisfrei. Plakate von noch
bevorstehenden Veranstaltungen dürfen nicht entfernt oder überklebt werden.“
Art. 2
Hinter § 6 werden § 6 a und § 6 b neu eingefügt:
„§ 6 a
Werbeanlagen
(1) Werbeanlagen auf und an öffentlichen Verkehrsflächen bedürfen der Erlaubnis der Stadt.
Werbeanlagen im Sinne dieser Satzung sind
a) zu Werbezwecken auf öffentlichen Verkehrsflächen abgestellte Kfz-Anhänger,
b) zu Werbezwecken auf öffentlichen Verkehrsflächen abgestellte Kraftfahrzeuge mit
aufgebrachten Werbeanschlägen oder -aufbauten,
c) Planen mit Werbeaufdrucken an Baugerüsten im Luftraum über dem Straßenkörper,
d) sonstige flächige oder räumliche Einrichtungen auf öffentlicher Verkehrsflächen zur
öffentlichen Wahrnehmung von kommerziellen Werbebotschaften.
(2) Die Verkehrssicherheit gefährdende Werbeanlagen sind unzulässig. Bei der
Erlaubniserteilung von Werbeanlagen gemäß Absatz 1 a) und b) sind insbesondere die
Beeinträchtigung des Parkraums in einem Stadtteil sowie der Bewegungsmöglichkeiten
von Menschen mit Behinderungen sowie weiteren in der Mobilität eingeschränkten
Verkehrsteilnehmern zu berücksichtigen. In dem von der Satzung der Stadt Bad
Münstereifel über besondere Anforderungen an die Bau- und Werbeanlagengestaltung
zur Pflege und zum Schutz der Eigenart des Ortsbildes (Gestaltungssatzung) vom
19.03.1986 in der jeweils geltenden Fassung umfassten Bereich des Gebiets I –
Denkmalbereich, sind Werbeanlagen gemäß Absatz 1 c) und d) nicht zulässig.
§6b
Wahlsichtwerbung
H:\32\Sondernutzung\Änderungssatzung2015.DOC
Seite 2 von Änderungssatzung2015.DOC
(1) Wahlsichtwerbung bedarf der Erlaubnis der Stadtverwaltung. Wahlsichtwerbung ist in
einem Zeitraum von sechs Wochen unmittelbar vor dem Wahltag und bis maximal zwei
Wochen nach dem Wahltag zulässig.
(2) Wahlsichtwerbung kann nur von Parteien beansprucht werden, die zu der anstehenden
Wahl eigene Wahlvorschläge eingereicht haben. Eine erteilte Erlaubnis wird widerrufen,
sobald eine Partei ihre Wahlvorschläge zurückgezogen hat. Es dürfen parteieigene
Werbeträger benutzt werden Den einzelnen Parteien können bestimmte Aufstellplätze
zugewiesen werden. Zur Wahrung städtebaulicher Belange können Werbeflächen
einheitlicher Größe verlangt werden.
(3) Absatz 1und 2 gelten für nicht unter das Parteiengesetz fallende politische Vereinigungen
entsprechend.“
Art. 3
§ 7 (4) erhält folgenden Wortlaut:
„(4) Hat die Hausfront des Gebäudes eine Breite von unter 15 m, so ist eine Ausdehnung mit
Zustimmung des Eigentümers und Betriebsinhabers der oder des Nachbargebäudes
möglich. Insgesamt dürfen 15 m jedoch nicht überschritten werden. „
Art. 4
I. § 8 (1) erhält folgenden Wortlaut:
„(1) Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann versagt, widerrufen oder
unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn dies für die Sicherheit und
Ordnung des Verkehrs, die barrierefreie Benutzung oder zum Schutz der Straße
erforderlich ist. In dem von der Satzung der Stadt Bad Münstereifel über besondere
Anforderungen an die Bau- und Werbeanlagengestaltung zur Pflege und zum Schutz
der Eigenart des Ortsbildes (Gestaltungssatzung) vom 19.03.1986 in der jeweils
geltenden Fassung umfassten Bereich des Gebiets I kann die Erlaubnis auch versagt
werden, wenn durch die Gestaltung der beantragten Sondernutzung das Stadtbild
beeinträchtigt wird.“
II.
In
§
8
(2)
wird
die
„(Rechtsmittelverfahren)“ ersetzt.
Formulierung
„(Widerspruchsverfahren)“
durch
III. § 8 (4) erhält folgenden Wortlaut:
(4) Verkaufsstände müssen mit dem stehenden Gewerbe in direktem räumlichen und
sachlichen Zusammenhang stehen.
Verkaufsstände, an denen Speisen und Getränke zu- bzw. aufbereitet oder zum Verzehr
abgegeben werden, werden -sofern eine Abstimmung mit den Festveranstaltern erfolgt
ist- nur zu folgenden Anlässen genehmigt:
- Karneval,
- 30. April,
- Maifest,
- Schützenfest,
- Flaggenfest,
- Kirmes.
Vereine erhalten bei traditionellen Festen Genehmigungen für vorher mit der Verwaltung
abgestimmte Standorte.
Weitere Genehmigungen anlässlich eines Festes bzw. Jubiläums werden nur erteilt, wenn
ein öffentliches Interesse besteht.“
Seite 3 von Änderungssatzung2015.DOC
IV. hinter § 8 (5) werden (6) und (7) neu eingefügt:
„(6) Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die mit der Sondernutzung verbundenen Anlagen
nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik
zu errichten und zu unterhalten.
(7) Wenn die Erlaubnis befristet erteilt wird, hat der Erlaubnisnehmer spätestens bis zum
Ablauf des letzten Tages der Erlaubnis die Anlage zu entfernen, über das übliche Maß
hinausgehende, als Folge der Sondernutzung eingetretene Verunreinigungen der
Straße zu beseitigen und den Straßenteil in einen ordnungsgemäßen Zustand zu
versetzen. Im Falle der Einziehung der Straße oder des Widerrufs der Erlaubnis wird
dem Erlaubnisnehmer zu diesem Zweck eine angemessene Frist gesetzt.“
Art. 5
§ 9 (2) erhält folgenden Wortlaut:
„(2) Ist diese berechnete Sondernutzungsgebühr niedriger als die im Tarif festgesetzte
Mindestgebühr, so wird die Mindestgebühr erhoben.“
Art. 6
I. § 11 (1) b) erhält folgenden Wortlaut:
„b) bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung. Kann die Nutzungsdauer
nicht ermittelt werden, fällt die Mindestgebühr an.“
II. § 11 (2) erhält folgenden Wortlaut:
„(2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den
Gebührenschuldner fällig.“
Art. 7
Hinter § 12 (2) wird (3) neu eingefügt:
„(3) Bei einer Sondernutzung durch Behörden zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben, bei
überwiegendem öffentlichen Interesse, zur Sicherstellung der Brauchtumspflege sowie
zur Gewährleistung einer barrierefreien Mobilität kann auf die Erhebung von Gebühren
auf schriftlichen Antrag ganz oder teilweise verzichtet werden.“
Art. 8
§ 14 (1) erhält folgenden Wortlaut:
„(1) Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieser Satzung kann eine
Geldbuße bis zu 1.000,-- € festgesetzt werden.“
Art. 8
Der Gebührentarif wird zum 01.07.2015 und zum 01.01.2016 angehoben und erhält folgende Fassung:
„Gebührentarif
zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel
TarifNr.
1.
Art der Sondernutzung
Gebühr je
qm/Monat/ €
ab 07/2015 ab 01/2016
Mindestgebühr/ €
ab 07/2015
ab 01/2016
Plakatwände, Werbesäulen, Werbesegel,
Werbebanner, Werbetransparente, Werbefahrzeuge, Werbeanhänger
9,68 €
10,40 €
11,00 €
12,00 €
Masten für Freileitungen, Fahnen,
Postdepotkästen etc.
7,26 €
7,80 €
8,50 €
9,50 €
3.
Fahrradständer mit Werbung
4,84 €
5,20 €
5,50 €
6,00 €
4.
erlaubnispflichtige Automaten, Schaukästen, Vitrinen und stumme Verkäufer
an der Stätte der Leistung
9,68 €
10,40 €
11,00 €
12,00 €
Aufstellung v. Tischen und Stühlen zu
gewerblichen Zwecken
7,26 €
- Jahrespauschale - 69,21 €
7,80 €
74,34 €
8,50 €
9,50 €
6.
Verkaufswagen im Reisegewerbe
10,89 €
11,70 €
13,50 €
14,50 €
7.
Imbissstände, Auswärtiger Ausschank
14,52 €
15,60 €
16,50 €
18,00 €
2.
5.
H:\32\Sondernutzung\Änderungssatzung2015.DOC
Seite 5 von Änderungssatzung2015.DOC
TarifNr.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
Art der Sondernutzung
Gebühr je
qm/Monat/ €
ab 07/2015 ab 01/2016
Mindestgebühr/ €
ab 07/2015
ab 01/2016
Gewerbliche Werbe-, Verkaufs- und Informationsstände, Werbereiter und
Speisekartenständer
13,31 €
14,30 €
13,50 €
14,50 €
Nichtgewerbliche Werbe-, Verkaufs- und
Informationsstände
5,20 €
5,50 €
6,00 €
13,50 €
14,50 €
4,84 €
Ausstellung und Warenpräsentation vor
Ladenlokalen
12,10 €
- Jahrespauschale - 115,34 €
13,00 €
123,88 €
Bauzäune, Baubuden, Baugerüste,
Baumaschinen, Werkstattwagen,
PKW usw.
4,84 €
5,20 €
5,50 €
6,00 €
Materiallagerungen für die Dauer
Von mehr als 2 Werktagen
6,05 €
6,50 €
8,50 €
9,50 €
Container für die Dauer von mehr
als 2 Werktagen
4,84 €
5,20 €
5,50 €
6,00 €
Abstellen von nicht zum Straßenverkehr
zugelassenen Fahrzeugen:
a.) Personenkraftwagen
b.) Lastkraftwagen, auch Wohnwagen
c.) Kraftrad
13,31 €
14,52 €
12,10 €
14.30 €
15,60 €
13,00 €
13,50 €
16,50 €
13,50 €
14,50 €
18,00 €
14,50 €
Benutzung der Plakatanschlagtafeln für
kommerzielle Zwecke sowie sonstigen
Zwecken dienende Sondernutzungen
von 5,40 €
von 5,80 €
bis 162,00 €
bis 174,00 €“
Seite 6 von Änderungssatzung2015.DOC
Art. 9
Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.