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Beschlussvorlage (3. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
28 kB
Datum
23.06.2015
Erstellt
11.06.15, 12:34
Aktualisiert
11.06.15, 12:34
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Inhalt der Datei

Anlage 1 zu RD-Nr. 262-X/Z-1 Entwurf 3. Satzung vom zur Änderung der Gebührensatzung vom 30.11.2009 zur Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Bad Münstereifel vom 18.12.2007 Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW. 2023). zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2015 (GV. NRW. S. 208) der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW S. 712/SGV NRW. 610), zuletzt geändert durch Art. V des Gesetzes vom 12.05.2015 (GV. NRW. S. 448) in Verbindung mit der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Bad Münstereifel vom 18.12.2007 in der jeweils gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel in seiner Sitzung am folgende Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Bad Münstereifel vom 18.12.2007 beschlossen: §1 Der Gebührentarif der Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Bad Münstereifel erhält folgende neue Fassung: Gebührentarif der Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Bad Münstereifel vom 18.12.2007 A. Gebühren für Nutzungsrechte 1. Nutzungsgebühren für Grabstätten bei Erdbestattungen (je Grabstelle) 1.1 Reihengrabstätten (§ 13 Friedhofs- und Bestattungssatzung) 1.1.1 Reihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten (Kindergräber) 1.1.2 Reihengrab für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr 1.2 Wahlgrabstätten (§ 14 Friedhofs- und Bestattungssatzung) 1.2.1 Einstellige (Einfachgrab) bzw. mehrstellige (Mehrfachgrab) Grabstätten Die Gebühr je Grabstelle wird berechnet, indem die Dauer des erworbenen Nutzungsrechtes (Nutzungszeit) mit dem Jahresbetrag von multipliziert wird. 1.2.2 230,00 € 1.544,00 € 66,65 € Tiefengrab Die Gebühr wird berechnet, indem die Dauer des erworbenen Nutzungsrechtes (Nutzungszeit) mit dem Jahresbetrag von multipliziert wird. 74,25 € -21.3 Rasenreihengrab - pflegefreies Erdgrab – (§ 20 Friedhofs- und Bestattungssatzung) 1.864,00 € 1.4 Grabstätte für anonyme Erdbestattungen (§ 19 Friedhofsund Bestattungssatzung) 1.808,00 € 2. Nutzungsgebühren für Grabstätten bei Aschenbeisetzungen 2.1 Urnenreihengrab (§ 15 Abs. 1 Buchstabe a i.V.m. § 15 Abs. 2 Friedhofs- und Bestattungssatzung 2.2 Urnenwahlgrab (§ 15 Abs. 1 Buchstabe b i.V.m. § 15 Abs. 3 Friedhofsund Bestattungssatzung) Die Gebühr je Grabstelle wird berechnet, indem die Dauer des erworbenen Nutzungsrechtes (Nutzungszeit) mit dem Jahresbetrag von multipliziert wird. 2.3 860,00 € 37,45 € Urnennische (§ 15 Abs. 1 Buchstabe f i.V.m § 15 Abs. 3 Friedhofsund Bestattungssatzung) Die Gebühr für jede in einer Urnenmauer eingerichtete Urnennische wird berechnet, indem die Dauer des erworbenen Nutzungsrechtes (Nutzungszeit) mit dem Jahresbetrag von multipliziert wird. 46,90 € 2.4 Rasenreihengrab - pflegefreies Urnengrab – (§ 20 Friedhofsund Bestattungsatzung) 864,00 € 2.5 Grabstätte für anonyme Urnenbestattungen (§ 15 Abs. 1 Buchstabe c i.V.m. § 15 Abs. 4 Friedhofs- und Bestattungssatzung) 611,00 € 2.6 Aschenstreufeld (§ 16 Friedhofs und Bestattungssatzung) 573,00 € 2.7 Pflegefreie Erdurnenkammer (§ 15 Abs. 1 Buchstabe g i.V.m. § 15 Abs. 3 Friedhofs- und Bestattungssatzung) Die Gebühr für jede Erdurnenkammer, wird berechnet, indem die Dauer des erworbenen Nutzungsrechtes (Nutzungszeit) mit dem Jahresbetrag von multipliziert wird. 47,65 € B. Gebühren für die Durchführung von Bestattungen 1. Gebühren für die Grabbereitung (Aushub, Verfüllung einschl. der ersten Nachverfüllung) bei Sargbestattungen 1.1 Sargbestattungen für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten (Kindergräber) ohne Tiefengräber 230,00 € 1.2 Sargbestattungen für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr ohne Tiefengräber 729,00 € 1.3 Sargbestattung in einem Tiefengrab 945,00 € 1.4 Sargbestattung von Tot- und Fehlgeburten, sofern keine eigene Grabstätte in Anspruch genommen wird 100,00 € -3- 2. Gebühren für die Durchführung von Aschenbestattungen 2.1 Urnenbeisetzung in den Grabstätten nach § 15 Abs. 1 Buchstaben a) bis d) einschließlich Aushub und Verfüllen des Grabes und ggf. Aufbewahrung der Urne 2.2 Urnenbeisetzung in einer Urnennische (Gegenstand der Gebühr ist die verwaltungsseitige Bearbeitung des Bestattungsfalles und ggf. das Aufbewahren der Urne 87,00 € 2.3 Aschenbeisetzung auf dem Aschenstreufeld (Gegenstand der Gebühr ist die verwaltungsseitige Bearbeitung des Bestattungsfalles und ggf. die Aufbewahrung der Urne 35,00 € 3. Gebührenzuschlag für die Durchführung einer Bestattung an einem Samstag 69,00 € C. Gebühren für die Grabeinebnung (Abbau und Entsorgung der Grabanlage einschließlich der vorhandenen Fundamente) 1. Abbau und Entsorgung von Einzelgrabanlagen (Einfachgrab) 188,00 € 2. Abbau und Entsorgung von zweistelligen Grabanlagen (Doppelgrab) 248,00 € 3. Abbau und Entsorgung von drei- bis vierstelligen Grabanlagen (Mehrfachgrab) 306,00 € 4. Abbau und Entsorgung von Kindergrabanlagen (Einfachgrab) 102,00 € 5. Abbau und Entsorgung von Urnengrabstätten 102,00 € D. Gebühr für die Benutzung der Leichenhallen Die Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle beträgt je Tag (jeder angefangene Tag wird voll berechnet) bei mehrtägiger Nutzung höchstens E. 296,00 € 65,00 € 260,00 € Gebühren für das Ausgraben von Leichen und Urnen Gegenstand der gebührenpflichtigen Leistung ist das Ausgraben der Leiche oder Urne zum Zwecke der Umbettung oder Überführung und die anschließende Wiederverfüllung der bisherigen Grabstelle. Die Kosten für einen neuen Sarg oder einen etwa notwendigen Gebeinsarg sind in den Gebühren nicht enthalten. 1. Ausgraben einer Leiche bei einem Beerdigungszeitraum von bis zu 24 Jahren 1.050,00 € 2. Ausgraben einer Leiche bei einem Beerdigungszeitraum von ab 25 Jahren 742,00 € 3. Ausgraben einer Urne 100,00 € F. Verwaltungsgebühren 1. Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis zur Errichtung eines Grabmals, einer Einfriedung, Einfassung oder sonstigen baulichen Anlage auf der Grabstelle/je Antrag 42,00 € 2. -4Bearbeitungsgebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechtes nach § 14 Abs. 3 der Friedhofs- und Bestattungssatzung §2 Inkrafttreten Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 15,00 €