Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
28 kB
Datum
23.06.2015
Erstellt
11.06.15, 12:34
Aktualisiert
11.06.15, 12:34
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1 zu RD-Nr. 262-X/Z-1
Entwurf
3. Satzung
vom
zur Änderung der Gebührensatzung vom 30.11.2009 zur Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Bad Münstereifel vom 18.12.2007
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW. 2023). zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2015 (GV. NRW. S. 208) der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW S.
712/SGV NRW. 610), zuletzt geändert durch Art. V des Gesetzes vom 12.05.2015 (GV.
NRW. S. 448) in Verbindung mit der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Bad Münstereifel vom 18.12.2007 in der jeweils gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel in seiner Sitzung am
folgende Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Bad Münstereifel vom 18.12.2007 beschlossen:
§1
Der Gebührentarif der Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt
Bad Münstereifel erhält folgende neue Fassung:
Gebührentarif
der Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Bad Münstereifel vom 18.12.2007
A.
Gebühren für Nutzungsrechte
1.
Nutzungsgebühren für Grabstätten bei Erdbestattungen (je Grabstelle)
1.1
Reihengrabstätten (§ 13 Friedhofs- und Bestattungssatzung)
1.1.1 Reihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
einschließlich Tot- und Fehlgeburten (Kindergräber)
1.1.2 Reihengrab für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr
1.2
Wahlgrabstätten (§ 14 Friedhofs- und Bestattungssatzung)
1.2.1
Einstellige (Einfachgrab) bzw. mehrstellige (Mehrfachgrab) Grabstätten
Die Gebühr je Grabstelle wird berechnet, indem die Dauer des
erworbenen Nutzungsrechtes (Nutzungszeit) mit dem Jahresbetrag von
multipliziert wird.
1.2.2
230,00 €
1.544,00 €
66,65 €
Tiefengrab
Die Gebühr wird berechnet, indem die Dauer des erworbenen Nutzungsrechtes (Nutzungszeit) mit dem Jahresbetrag von
multipliziert wird.
74,25 €
-21.3
Rasenreihengrab - pflegefreies Erdgrab – (§ 20 Friedhofs- und
Bestattungssatzung)
1.864,00 €
1.4
Grabstätte für anonyme Erdbestattungen (§ 19 Friedhofsund Bestattungssatzung)
1.808,00 €
2.
Nutzungsgebühren für Grabstätten bei Aschenbeisetzungen
2.1
Urnenreihengrab (§ 15 Abs. 1 Buchstabe a i.V.m. § 15 Abs. 2
Friedhofs- und Bestattungssatzung
2.2
Urnenwahlgrab (§ 15 Abs. 1 Buchstabe b i.V.m. § 15 Abs. 3 Friedhofsund Bestattungssatzung)
Die Gebühr je Grabstelle wird berechnet, indem die Dauer des
erworbenen Nutzungsrechtes (Nutzungszeit) mit dem Jahresbetrag von
multipliziert wird.
2.3
860,00 €
37,45 €
Urnennische (§ 15 Abs. 1 Buchstabe f i.V.m § 15 Abs. 3 Friedhofsund Bestattungssatzung)
Die Gebühr für jede in einer Urnenmauer eingerichtete Urnennische
wird berechnet, indem die Dauer des erworbenen Nutzungsrechtes
(Nutzungszeit) mit dem Jahresbetrag von
multipliziert wird.
46,90 €
2.4
Rasenreihengrab - pflegefreies Urnengrab – (§ 20 Friedhofsund Bestattungsatzung)
864,00 €
2.5
Grabstätte für anonyme Urnenbestattungen (§ 15 Abs. 1 Buchstabe c
i.V.m. § 15 Abs. 4 Friedhofs- und Bestattungssatzung)
611,00 €
2.6
Aschenstreufeld (§ 16 Friedhofs und Bestattungssatzung)
573,00 €
2.7
Pflegefreie Erdurnenkammer (§ 15 Abs. 1 Buchstabe g i.V.m. § 15 Abs. 3
Friedhofs- und Bestattungssatzung)
Die Gebühr für jede Erdurnenkammer, wird berechnet, indem die Dauer
des erworbenen Nutzungsrechtes (Nutzungszeit) mit dem Jahresbetrag von
multipliziert wird.
47,65 €
B.
Gebühren für die Durchführung von Bestattungen
1.
Gebühren für die Grabbereitung (Aushub, Verfüllung einschl. der ersten
Nachverfüllung) bei Sargbestattungen
1.1
Sargbestattungen für Verstorbene bis zum vollendeten
5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten (Kindergräber)
ohne Tiefengräber
230,00 €
1.2
Sargbestattungen für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr
ohne Tiefengräber
729,00 €
1.3
Sargbestattung in einem Tiefengrab
945,00 €
1.4
Sargbestattung von Tot- und Fehlgeburten, sofern keine eigene Grabstätte in Anspruch genommen wird
100,00 €
-3-
2.
Gebühren für die Durchführung von Aschenbestattungen
2.1
Urnenbeisetzung in den Grabstätten nach § 15 Abs. 1 Buchstaben
a) bis d) einschließlich Aushub und Verfüllen des Grabes und ggf.
Aufbewahrung der Urne
2.2
Urnenbeisetzung in einer Urnennische (Gegenstand der Gebühr
ist die verwaltungsseitige Bearbeitung des Bestattungsfalles
und ggf. das Aufbewahren der Urne
87,00 €
2.3
Aschenbeisetzung auf dem Aschenstreufeld (Gegenstand der Gebühr
ist die verwaltungsseitige Bearbeitung des Bestattungsfalles und ggf.
die Aufbewahrung der Urne
35,00 €
3.
Gebührenzuschlag für die Durchführung einer Bestattung an
einem Samstag
69,00 €
C.
Gebühren für die Grabeinebnung (Abbau und Entsorgung der Grabanlage
einschließlich der vorhandenen Fundamente)
1.
Abbau und Entsorgung von Einzelgrabanlagen (Einfachgrab)
188,00 €
2.
Abbau und Entsorgung von zweistelligen Grabanlagen (Doppelgrab)
248,00 €
3.
Abbau und Entsorgung von drei- bis vierstelligen Grabanlagen (Mehrfachgrab)
306,00 €
4.
Abbau und Entsorgung von Kindergrabanlagen (Einfachgrab)
102,00 €
5.
Abbau und Entsorgung von Urnengrabstätten
102,00 €
D.
Gebühr für die Benutzung der Leichenhallen
Die Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle beträgt je Tag
(jeder angefangene Tag wird voll berechnet)
bei mehrtägiger Nutzung höchstens
E.
296,00 €
65,00 €
260,00 €
Gebühren für das Ausgraben von Leichen und Urnen
Gegenstand der gebührenpflichtigen Leistung ist das Ausgraben der Leiche
oder Urne zum Zwecke der Umbettung oder Überführung und die anschließende Wiederverfüllung der bisherigen Grabstelle. Die Kosten für einen
neuen Sarg oder einen etwa notwendigen Gebeinsarg sind in den Gebühren
nicht enthalten.
1.
Ausgraben einer Leiche bei einem Beerdigungszeitraum von
bis zu 24 Jahren
1.050,00 €
2.
Ausgraben einer Leiche bei einem Beerdigungszeitraum von
ab 25 Jahren
742,00 €
3.
Ausgraben einer Urne
100,00 €
F.
Verwaltungsgebühren
1.
Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis zur Errichtung eines Grabmals,
einer Einfriedung, Einfassung oder sonstigen baulichen Anlage auf der
Grabstelle/je Antrag
42,00 €
2.
-4Bearbeitungsgebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechtes nach
§ 14 Abs. 3 der Friedhofs- und Bestattungssatzung
§2
Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
15,00 €