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Beschlussvorlage (Straßenausbau im Rahmen der Kanalbaumaßnahme in Mahlberg Bereich Michelsberg)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
130 kB
Datum
18.08.2015
Erstellt
06.08.15, 12:59
Aktualisiert
06.08.15, 12:59
Beschlussvorlage (Straßenausbau im Rahmen der Kanalbaumaßnahme in Mahlberg Bereich Michelsberg) Beschlussvorlage (Straßenausbau im Rahmen der Kanalbaumaßnahme in Mahlberg Bereich Michelsberg) Beschlussvorlage (Straßenausbau im Rahmen der Kanalbaumaßnahme in Mahlberg Bereich Michelsberg) Beschlussvorlage (Straßenausbau im Rahmen der Kanalbaumaßnahme in Mahlberg Bereich Michelsberg) Beschlussvorlage (Straßenausbau im Rahmen der Kanalbaumaßnahme in Mahlberg Bereich Michelsberg) Beschlussvorlage (Straßenausbau im Rahmen der Kanalbaumaßnahme in Mahlberg Bereich Michelsberg)

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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 04.08.2015 - Der Bürgermeister Az: 23-21/31-22 Nr. der Ratsdrucksache: 339-X __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Stadtentwicklungsausschuss 18.08.2015 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Straßenausbau im Rahmen der Kanalbaumaßnahme in Mahlberg Bereich Michelsberg __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Herr Schäfer, Herr W. Müller __________________________________________________________________________ (x) Kosten €: 85.000 Die Mittel müssen über-/außerplan- (..) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) mäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich ( ) Beschlussausführung bis ___________ __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA SW1 PR SW2 Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: StadtE ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK2@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 339-X 1. Sachverhalt: 1.1 Allgemeines Der Betriebsausschuss Stadtwerke hat im abgelaufenen Jahr nach langer Vorberatung beschlossen, dass das auf den Anliegergrundstücken der verbliebenen Straßen im Bereich Michelsberg in Mahlberg anfallende Niederschlagswasser möglichst versickert, verrieselt oder unmittelbar in Gewässer eingeleitet werden soll. Daher wird die Verlegung von Regenwasserkanälen auf die Bereiche beschränkt, bei denen keine gemeinwohlverträgliche Anwendung dieser Beseitigungsmethoden gewährleistet werden kann. Mit der Kanalbaumaßnahme, die im 1. Bauabschnitt eine kurze Strecke in der Römerstraße [(L 113) Verbindungssammler] und die Straße An der Hasenhecke (Schmutz- und Regenwasserkanal, Pumpstation mit Druckleitung zum Verbindungssammler) umfasst, wurde begonnen. Der 2. Bauabschnitt mit der Römerstraße soll 2016 ausgeführt werden. Danach ist in 2017 der 3. Bauabschnitt mit den übrigen Straßen (Engelsbergweg, An der Hüh, Reckerscheider Straße, Am Lindchen) geplant. Im Rahmen anstehender Kanalbaumaßnahmen ist es empfehlenswert, regelmäßig die Frage zu behandeln, ob gleichzeitig ein Straßenausbau sinnvoll ist oder nicht, weil durch die Kombination von Kanal- mit Straßenbaumaßnahmen gegenüber Einzelmaßnahmen Kosten gespart werden können. Deshalb sind auch in Mahlberg dazu Überlegungen angestellt worden. 1.2 Straßenzustand Allgemein präsentieren sich die städt. Straßen in einem mehr oder weniger abgewirtschafteten Zustand (siehe Fotographien). Die dafür maßgeblichen Gründe liegen auf der Hand: Mangelhafter Oberbau mit vollständig oder weitgehend fehlender Frostschutzschicht, zu schwache Trag- und Deckschichten, fehlende oder ungeordnete Oberflächenentwässerung, Substanzverlust durch Aufbrüche, Verschleiß durch langjährige verkehrliche Nutzung. 1.3 Handlungsvarianten Dem Grunde nach gibt es zwei Handlungsvarianten, die sich um eine Untervariante ergänzen lassen: a) Wiederherstellung (im Rahmen der Kanalbaumaßnahme) b) Ausbau der Teileinrichtungen Fahrbahn, Straßenentwässerung und Beleuchtung nach den anerkannten Regeln der Technik c) Beschränkung auf die Herstellung der Teileinrichtung Straßenentwässerung (Untervariante zu b) Bei der Variante a) werden lediglich die zur Verlegung der Kanalrohre aufgebrochenen Fahrbahnflächen in der vorgefundenen Deckenstärke und Befestigungsart wiederhergestellt. Diese Maßnahme löst keine Beitragspflicht nach §§ 127 ff. BauGB bzw. § 8 KAG NRW (Erschließungs- oder Straßenbaubeiträge) aus. Die Schwächen und Mängel der Straße werden nicht behoben, sondern bleiben bestehen. Im Falle der Variante b) erfolgt ein umfassender Ausbau nach den heute geltenden technischen Regelwerken. So soll der aus Frostschutz-, Trag- und Deckschicht bestehende Fahrbahnoberbau bei Anliegerstraßen 60 cm stark sein. Allein die Nutzungsdauer der Deckschicht wird auf mindestens 20 Jahre, die der darunter liegenden Schichten noch mehrere Jahrzehnte länger eingestuft. Dadurch wird der Unterhaltungsaufwand auf ein Minimum reduziert. Der Ausbau ist mit einer Beitragspflicht verbunden. Bei der Untervariante c) wird die Baumaßnahme darauf beschränkt, eine funktionierende Straßenentwässerung zu schaffen, um den Abfluss des Niederschlagswassers auf Anliegergrundstücke Seite 3 von Ratsdrucksache 339-X zu unterbinden, Schäden an Gebäuden, aber auch an der Fahrbahn, beispielsweise durch Unterspülen, und haftungsrechtliche Risiken zu vermeiden. Während die Standfestigkeit der Fahrbahn in den Leitungstrassen verstärkt wird, weil die Gräben mit verdichtungsfähigem Material, wie Lava oder Kies, verfüllt werden, beschränken sich die anderen Maßnahmen an der Fahrbahnoberfläche, sofern überhaupt welche zu ergreifen sind, auf die Deckschicht (Verschleißschicht). Die Fahrbahn vermittelt optisch einen ansprechenden Eindruck, die substanziellen Schwächen im Untergrund bleiben aber weitgehend erhalten. Wie lange die Fahrbahn ohne größere Instandsetzungen intakt sein wird, lässt sich nicht verlässlich einschätzen. Jedenfalls werden gegenüber einem Komplettausbau (viel) früher Schäden auftreten, die ein erneutes Handeln erfordern. Auch diese Variante ist beitragspflichtig. In nahezu allen Fällen wird nur ein umfassender Ausbau gewährleisten, dass die vorhandenen Schäden und Mängel an den Straßen substanziell behoben werden und der ständig gegenwärtige Unterhaltungs- und Instandsetzungsbedarf zukünftig unterbunden werden kann. Ein solcher Komplettausbau (Teileinrichtungen Fahrbahn, Entwässerung, Beleuchtung) ist aber mit Erschließungsund Straßenbaubeiträgen verknüpft, die inzwischen auf deutlich mehr als 10,00 € je qm Grundstücksfläche zu prognostizieren sind. Die finanziellen Belastungen treffen auch die Stadt, die am Herstellungsaufwand mit 10 % bei Erschließungs- und mindestens 20 % bei Straßenbaubeiträgen beteiligt ist. Die Verwaltung hat sich vor diesem Hintergrund mit der Frage auseinander gesetzt, ob die geplanten Kanalbaumaßnahmen aufgrund der örtlichen Situation zum Anlass genommen werden sollten, jetzt auch den Straßenausbau zu betreiben oder die Handlungsvarianten a) und c), nämlich die schlichte Wiederherstellung oder die bloße Herstellung der Teileinrichtung Straßenentwässerung, gewählt werden können. Dabei werden insbesondere bei der Wiederherstellung unweigerlich Nachteile eintreten, denn das Zeitfenster für den Synergieeffekt aus der Kombination von Kanal- und Straßenbau wird sich mit der Beendigung der Kanalbaumaßnahme unwiderruflich schließen, zur Verkehrssicherheit werden Reparaturarbeiten anfallen, die Restsubstanz der Straße wird weiter verschlissen und das Problem nur in die Zukunft verschoben. Insoweit geht es nicht um die Frage, ob die Straßen die technischen Anforderungen an Erschließungsstraßen erfüllen und kein Ausbaubedarf besteht, was sie mit Ausnahme der Straße An der Hasenhecke eben nicht tun, sondern allein darum, ob der in der Sache naheliegende Straßenausbau aufgeschoben werden kann, ohne dass entweder der Zeitaufschub später beträchtliche Mehraufwendungen verursacht und/oder die bestehenden Straßenverhältnisse, wie die mögliche Vernässung von Anliegergrundstücken, Handlungszwänge erzeugen. Nachfolgend werden, getrennt nach Straßen, die entwickelten Überlegungen erläutert. Vorab ist anzumerken, dass die Reckerscheider Straße ausgeklammert wird, weil es sich um eine Kreisstraße (K 50) handelt und die Baulast nicht bei der Stadt angesiedelt ist. 1.4 An der Hüh [Teilstrecke zwischen Kreuzung Engelsbergweg und K 50 (Reckerscheider Straße)] Von der Reckerscheider Straße soll ein Regenwasserkanal bis vor das Anliegergrundstück HausNr. 7 verlegt werden, weil wegen der Gebäudestandorte und der Geländetopographie erhebliche Bedenken an einer gemeinwohlverträglichen Versickerung und Verrieselung auf den beiden nördlichen Anliegergrundstücken Haus-Nr. 7 (Flurstück 256) und 9 (Flurstück 252) bestehen. Außerdem läuft das Straßenoberflächenwasser auf Anliegergrundstücke an der südlichen Seite. Die Straßenentwässerung ist nicht ordnungsgemäß: Die Anlieger brauchen die Ableitung auf ihre Grundstücke nicht hinzunehmen und die Stadt sieht sich mit Haftungsansprüchen konfrontiert, wenn das Straßenoberflächenwasser an Gebäuden oder anderen Einrichtungen auf den Grundstücken Schäden verursacht. Wenn der Stadt die Gefahrensituation bekannt ist und sie nichts unternimmt, könnte sogar der Versicherungsschutz gefährdet sein. Seite 4 von Ratsdrucksache 339-X Durch die einfache Wiederherstellung lassen sich die gravierenden und von Haftungsrisiken begleiteten Mängel an der Straßenentwässerung nicht beseitigen. Dazu ist mindestens die Herstellung der Teileinrichtung Straßenentwässerung mit Bord- und Rinnsteinen, eine neue Fahrbahndecke (Tragschicht 11 cm, Deckschicht 4 cm) mit gezieltem Quergefälle zur Wasserführung, Abläufe zum RW-Kanal oder Wegeseitengraben (westliche Teilstrecke), erforderlich. Die Maßnahme ist beitragspflichtig. Da es sich um eine vorhandene Straße handelt, werden Straßenbaubeiträge erhoben. Der Anliegeranteil an den Baukosten beträgt seit der letzten Änderung der Straßenbaubeitragssatzung 80 %, denn die Straße An der Hüh ist als Anliegerstraße einzustufen (§ 4 Abs. 3 Straßenbaubeitragssatzung). Für die Herstellung der Teileinrichtung Straßenentwässerung sind Straßenbaubeiträge von etwa 7,00 €/qm zu erwarten. Auf den ersten Blick erscheint der Beitragssatz vergleichsweise hoch, doch ist zu berücksichtigen, dass der Anliegeranteil von 50 % auf 80 % angehoben wurde, wodurch der Beitrag je qm um rd. 2,50 € wächst. In der Prognose von 7,00 €/qm ist für Unvorhersehbares vorsorglich ein Pauschalzuschlag von 10 % eingerechnet. Ohne diesen Risikozuschlag würde der Beitrag etwa 6,50 € betragen. Eine weitere Beitragsreduzierung lässt sich nur dann erreichen, wenn der Leistungsumfang ausgedünnt wird, indem lediglich im Bereich der Kanaltrassen eine neue Fahrbahndecke aufgebracht wird und in dem Mittelstück ohne Kanalbau die vorgefundene Fahrbahndecke belassen und allenfalls kleinere Anpassungsarbeiten zum Zwecke der gezielten Oberflächenwasserführung vorgenommen werden. Durch diesen Schritt und bei komplikationsfreier Bauabwicklung könnte der Beitrag möglicherweise sogar bis in die Nähe von 5,00 €/qm gedrückt werden können. 1.5 Engelsbergweg (südliches Teilstück) Es wird kein Regenwasserkanal (RW-Kanal) verlegt. Das anfallende Niederschlagswasser soll in den unbefestigten und teilweise schon muldenförmig ausgebildeten Seitenstreifen versickert werden, der an der niedrigsten Stelle in eine unter der K 50 und L 113 hinwegführenden Verrohrung mündet. Der Schmutzwasserkanal wird außerhalb der Fahrbahn im unbefestigten Seitenstreifen verlegt. Die Fahrbahn befindet sich in einem abgewirtschafteten Zustand. Da die Kanalbaumaßnahme die Fahrbahn aber nicht oder allenfalls geringfügig berührt, dürften selbst im Falle einer zeitlich getrennten Ausführung keine Bauleistungen doppelt anfallen. Als Ausnahme davon sind lediglich die pauschalen Kosten für die Baustelleneinrichtung und –räumung zu betrachten. Vor diesem Hintergrund wird kein zwingender Handlungsbedarf durch die anstehende Kanalbaumaßnahme gesehen, zumal nur zwei Zufahrten auf die Straße hinaus führen. 1.6 Römerstraße (nördlicher Parallelweg) Es wird kein RW-Kanal verlegt. Das Straßenoberflächenwasser wird über den Wegeseitengraben abgeleitet. Vor den Anliegergrundstücken wird der neue Radweg gebaut. Darüber können und dürfen die Eigentümer ihre Grundstücke anfahren. Die Kosten übernimmt der Landesbetrieb Straßenbau. Die Baumaßnahme wird von der Stadt ausgeschrieben und ausgeführt. Mangels Aufwand tritt keine Beitragspflicht ein. 1.7 Römerstraße (südliche Stichstraße) Die Stichstraße ist nur im Bereich der überdies unübersichtlichen Einmündung in die L 113 asphaltiert, ansonsten mit Schotter befestigt. Das Straßenoberflächenwasser wird ungezielt abgeleitet. Seite 5 von Ratsdrucksache 339-X In der Straße ist keine öffentliche Wasserleitung verlegt. Die errichteten Wohnhäuser werden über verlängerte Anschlüsse versorgt. Vor rd. 8 Jahren scheiterten zwei Bauvoranfragen für die Errichtung von insgesamt 4 Wohnhäusern auf den Freiflächen des Flurstückes 53, heute Flurstücke 213 und 215, an der fehlenden Erschließung. Außerdem wurde eine Überplanung der insgesamt im Flächennutzungsplan als Bauland dargestellten Grundstücke entlang der Straßenparzellen 55 und 84 als geboten angesehen, um verbindlich Baurecht zu schaffen. Das Baurecht beeinflusst maßgeblich die Frage, ob die Straße ausgebaut werden soll oder nicht. Wenn Anlieger und Stadt eine bauliche Nutzung der unbebauten Flächen wollen und die dafür erforderlichen planungsrechtlichen Instrumente (Satzung gem. § 34 Abs. 4 BauGB oder Bebauungsplan) ergreifen, dann wird neben dem Schmutzwasserkanal in die Straße die öffentliche Wasserleitung gelegt, der Straßenausbau auf die Tagesordnung zu nehmen sein und an der Entschärfung der Einmündung in die L 113, etwa durch eine räumliche Verlagerung der Einmündung, in Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW kein Weg vorbeiführen. Sofern keine bauliche Entwicklung beabsichtigt ist, bleibt es bei der Verlegung des Schmutzwasserkanals und der bloßen Wiederherstellung des ausgehobenen Kanalgraben in der jeweils vorgefundenen Befestigungsart und -stärke (Schotter, Asphalt). 1.8 An der Hasenhecke Im Unterschied zu den anderen Straßen besitzt die Straße An der Hasenhecke durchgehend eine Frostschutzschicht, die ausreichend tragfähig ist. Dadurch kann die Straßenbaumaßnahme auf die beitragsfreie Instandsetzung der Fahrbahnoberdecke (Verschleißschicht) begrenzt werden (vgl. RD-Nr. 312-X). 1.10 Am Lindchen Die Straße wird keine öffentliche Kanalisation bekommen, denn die Anliegergrundstücke sollen zu den unterhalb verlaufenden Straßen (An der Hüh, Reckerscheider Straße) angeschlossen werden. Damit stellt sich die Ausbaufrage nicht. 1.11 Zusammenfassung a) b) c) d) An der Hüh: mindestens Herstellung Teileinrichtung Straßenentwässerung Engelsbergweg: kein Straßenausbau, spätere Herstellung Römer Straße (nördl. Parallelweg): Sonderfall, Herstellung als Radweg Römer Straße (südl. Stichstraße): kein Straßenausbau bei jetzigem Planungsrecht, bei Überplanung Komplettausbau e) An der Hasenhecke: Instandsetzung obere Fahrbahndecke (nachrichtlich nochmals aufgeführt) f) Am Lindchen: kein Straßenausbau 1.12 Verfahren und Fahrplan Als 1. Schritt soll ein Handlungskonzept für die betroffenen Straßen festgelegt werden. Im 2. Schritt wird dieses Konzept den Anliegern vorgestellt und ihnen die Möglichkeit geboten, dazu Anregungen und Bedenken vorzutragen. Das Ergebnis der Anliegerbeteiligung wird dann in den Stadtentwicklungsausschuss transportiert, der im 3. Schritt schließlich das endgültige Handlungskonzept beschließt. Das Thema sollte im Laufe des 2. Halbjahres abgewickelt werden, weil im kommenden Jahr mit dem 2. Bauabschnitt die Kanalisierung der Römerstraße einschl. des südlichen Stichwegs ansteht. Seite 6 von Ratsdrucksache 339-X 2. Rechtliche Würdigung Entscheidung über die erstmalige und von Erschließungsbeiträgen gem. § 127 ff. BauGB begleitete Herstellung von Straßen bzw. die nach § 8 KAG NRW beitragspflichtige Erneuerung, Erweiterung oder Verbesserung von Straßen. 3. Finanzielle Auswirkungen Sofern die Straßen hergestellt werden sollen, sind dafür im Vermögensplan ausreichende Haushaltmittel zu veranschlagen. Der Umfang und die zeitliche Veranschlagung (schon 2016 oder erst 2017) werden von der Ausbauentscheidung bestimmt. Das vorgeschlagene Handlungskonzept umfasst nur eine beitragspflichtige Maßnahme, nämlich die Herstellung der Teileinrichtung Straßenentwässerung in der Straße An der Hüh. Die Kosten für die über den Regenwasserkanal zu erbringenden Bauleistungen für die Bord- und Rinnsteine, die Fahrbahndecke mit gezieltem Quergefälle zur Wasserführung sowie die Abläufe zum RW-Kanal oder Wegeseitengraben werden nach der vorgenommenen Kostenschätzung auf rd. 85.000 € beziffert. 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen keine 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Wie dargestellt. 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel Nicht ersichtlich. 7. Beschlussvorschlag: Für die von den anstehenden Kanalbaumaßnahmen erfassten Straßen wird folgendes Handlungskonzept beschlossen: a) b) c) d) An der Hüh: Herstellung Teileinrichtung Straßenentwässerung Engelsbergweg: kein Straßenausbau, spätere Herstellung Römer Straße (nördl. Parallelweg): Sonderfall, Herstellung als Radweg Römer Straße (südl. Stichstraße): kein Straßenausbau bei jetzigem Planungsrecht, bei Überplanung Komplettausbau e) An der Hasenhecke: Instandsetzung obere Fahrbahndecke (nachrichtlich nochmals aufgeführt) f) Am Lindchen: kein Straßenausbau Die Verwaltung wird beauftragt, den Anliegern das Konzept vorzustellen und ihnen die Gelegenheit zu geben, Anregungen und Bedenken vorzutragen. Die Anregungen und Bedenken sollen von der Verwaltung gesammelt, aus- und bewertet werden und das Ergebnis dem Stadtentwicklungsausschuss zur abschließenden Beratung und Beschlussfassung unterbreitet werden.