Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
130 kB
Datum
18.08.2015
Erstellt
06.08.15, 12:59
Aktualisiert
06.08.15, 12:59
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 04.08.2015
- Der Bürgermeister Az: 23-21/31-22
Nr. der Ratsdrucksache: 339-X
__________________________________________________________________________
Beratungsfolge
Termin
Stadtentwicklungsausschuss
18.08.2015
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Straßenausbau im Rahmen der Kanalbaumaßnahme in Mahlberg Bereich Michelsberg
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Berichterstatter: Herr Schäfer, Herr W. Müller
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(x) Kosten €: 85.000
Die Mittel müssen über-/außerplan-
(..)
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
mäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
( )
Beschlussausführung bis ___________
__________________________________________________________________________
Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
SW1
PR
SW2
Dez
_________________
Bürgermeister
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
__________________________________________________________________________
( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
StadtE
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK2@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 339-X
1. Sachverhalt:
1.1 Allgemeines
Der Betriebsausschuss Stadtwerke hat im abgelaufenen Jahr nach langer Vorberatung beschlossen, dass das auf den Anliegergrundstücken der verbliebenen Straßen im Bereich Michelsberg in
Mahlberg anfallende Niederschlagswasser möglichst versickert, verrieselt oder unmittelbar in Gewässer eingeleitet werden soll. Daher wird die Verlegung von Regenwasserkanälen auf die Bereiche beschränkt, bei denen keine gemeinwohlverträgliche Anwendung dieser Beseitigungsmethoden gewährleistet werden kann.
Mit der Kanalbaumaßnahme, die im 1. Bauabschnitt eine kurze Strecke in der Römerstraße [(L
113) Verbindungssammler] und die Straße An der Hasenhecke (Schmutz- und Regenwasserkanal, Pumpstation mit Druckleitung zum Verbindungssammler) umfasst, wurde begonnen. Der 2.
Bauabschnitt mit der Römerstraße soll 2016 ausgeführt werden. Danach ist in 2017 der 3. Bauabschnitt mit den übrigen Straßen (Engelsbergweg, An der Hüh, Reckerscheider Straße, Am Lindchen) geplant.
Im Rahmen anstehender Kanalbaumaßnahmen ist es empfehlenswert, regelmäßig die Frage zu
behandeln, ob gleichzeitig ein Straßenausbau sinnvoll ist oder nicht, weil durch die Kombination
von Kanal- mit Straßenbaumaßnahmen gegenüber Einzelmaßnahmen Kosten gespart werden
können. Deshalb sind auch in Mahlberg dazu Überlegungen angestellt worden.
1.2 Straßenzustand
Allgemein präsentieren sich die städt. Straßen in einem mehr oder weniger abgewirtschafteten
Zustand (siehe Fotographien). Die dafür maßgeblichen Gründe liegen auf der Hand: Mangelhafter
Oberbau mit vollständig oder weitgehend fehlender Frostschutzschicht, zu schwache Trag- und
Deckschichten, fehlende oder ungeordnete Oberflächenentwässerung, Substanzverlust durch
Aufbrüche, Verschleiß durch langjährige verkehrliche Nutzung.
1.3 Handlungsvarianten
Dem Grunde nach gibt es zwei Handlungsvarianten, die sich um eine Untervariante ergänzen lassen:
a) Wiederherstellung (im Rahmen der Kanalbaumaßnahme)
b) Ausbau der Teileinrichtungen Fahrbahn, Straßenentwässerung und Beleuchtung nach den anerkannten Regeln der Technik
c) Beschränkung auf die Herstellung der Teileinrichtung Straßenentwässerung (Untervariante zu
b)
Bei der Variante a) werden lediglich die zur Verlegung der Kanalrohre aufgebrochenen Fahrbahnflächen in der vorgefundenen Deckenstärke und Befestigungsart wiederhergestellt. Diese Maßnahme löst keine Beitragspflicht nach §§ 127 ff. BauGB bzw. § 8 KAG NRW (Erschließungs- oder
Straßenbaubeiträge) aus. Die Schwächen und Mängel der Straße werden nicht behoben, sondern
bleiben bestehen.
Im Falle der Variante b) erfolgt ein umfassender Ausbau nach den heute geltenden technischen
Regelwerken. So soll der aus Frostschutz-, Trag- und Deckschicht bestehende Fahrbahnoberbau
bei Anliegerstraßen 60 cm stark sein. Allein die Nutzungsdauer der Deckschicht wird auf mindestens 20 Jahre, die der darunter liegenden Schichten noch mehrere Jahrzehnte länger eingestuft.
Dadurch wird der Unterhaltungsaufwand auf ein Minimum reduziert. Der Ausbau ist mit einer Beitragspflicht verbunden.
Bei der Untervariante c) wird die Baumaßnahme darauf beschränkt, eine funktionierende Straßenentwässerung zu schaffen, um den Abfluss des Niederschlagswassers auf Anliegergrundstücke
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zu unterbinden, Schäden an Gebäuden, aber auch an der Fahrbahn, beispielsweise durch Unterspülen, und haftungsrechtliche Risiken zu vermeiden. Während die Standfestigkeit der Fahrbahn
in den Leitungstrassen verstärkt wird, weil die Gräben mit verdichtungsfähigem Material, wie Lava
oder Kies, verfüllt werden, beschränken sich die anderen Maßnahmen an der Fahrbahnoberfläche, sofern überhaupt welche zu ergreifen sind, auf die Deckschicht (Verschleißschicht). Die
Fahrbahn vermittelt optisch einen ansprechenden Eindruck, die substanziellen Schwächen im Untergrund bleiben aber weitgehend erhalten. Wie lange die Fahrbahn ohne größere Instandsetzungen intakt sein wird, lässt sich nicht verlässlich einschätzen. Jedenfalls werden gegenüber einem
Komplettausbau (viel) früher Schäden auftreten, die ein erneutes Handeln erfordern. Auch diese
Variante ist beitragspflichtig.
In nahezu allen Fällen wird nur ein umfassender Ausbau gewährleisten, dass die vorhandenen
Schäden und Mängel an den Straßen substanziell behoben werden und der ständig gegenwärtige
Unterhaltungs- und Instandsetzungsbedarf zukünftig unterbunden werden kann. Ein solcher Komplettausbau (Teileinrichtungen Fahrbahn, Entwässerung, Beleuchtung) ist aber mit Erschließungsund Straßenbaubeiträgen verknüpft, die inzwischen auf deutlich mehr als 10,00 € je qm Grundstücksfläche zu prognostizieren sind. Die finanziellen Belastungen treffen auch die Stadt, die am
Herstellungsaufwand mit 10 % bei Erschließungs- und mindestens 20 % bei Straßenbaubeiträgen
beteiligt ist.
Die Verwaltung hat sich vor diesem Hintergrund mit der Frage auseinander gesetzt, ob die geplanten Kanalbaumaßnahmen aufgrund der örtlichen Situation zum Anlass genommen werden sollten,
jetzt auch den Straßenausbau zu betreiben oder die Handlungsvarianten a) und c), nämlich die
schlichte Wiederherstellung oder die bloße Herstellung der Teileinrichtung Straßenentwässerung,
gewählt werden können.
Dabei werden insbesondere bei der Wiederherstellung unweigerlich Nachteile eintreten, denn das
Zeitfenster für den Synergieeffekt aus der Kombination von Kanal- und Straßenbau wird sich mit
der Beendigung der Kanalbaumaßnahme unwiderruflich schließen, zur Verkehrssicherheit werden
Reparaturarbeiten anfallen, die Restsubstanz der Straße wird weiter verschlissen und das Problem nur in die Zukunft verschoben.
Insoweit geht es nicht um die Frage, ob die Straßen die technischen Anforderungen an Erschließungsstraßen erfüllen und kein Ausbaubedarf besteht, was sie mit Ausnahme der Straße An der
Hasenhecke eben nicht tun, sondern allein darum, ob der in der Sache naheliegende Straßenausbau aufgeschoben werden kann, ohne dass entweder der Zeitaufschub später beträchtliche Mehraufwendungen verursacht und/oder die bestehenden Straßenverhältnisse, wie die mögliche Vernässung von Anliegergrundstücken, Handlungszwänge erzeugen.
Nachfolgend werden, getrennt nach Straßen, die entwickelten Überlegungen erläutert.
Vorab ist anzumerken, dass die Reckerscheider Straße ausgeklammert wird, weil es sich um eine
Kreisstraße (K 50) handelt und die Baulast nicht bei der Stadt angesiedelt ist.
1.4 An der Hüh [Teilstrecke zwischen Kreuzung Engelsbergweg und K 50 (Reckerscheider Straße)]
Von der Reckerscheider Straße soll ein Regenwasserkanal bis vor das Anliegergrundstück HausNr. 7 verlegt werden, weil wegen der Gebäudestandorte und der Geländetopographie erhebliche
Bedenken an einer gemeinwohlverträglichen Versickerung und Verrieselung auf den beiden nördlichen Anliegergrundstücken Haus-Nr. 7 (Flurstück 256) und 9 (Flurstück 252) bestehen. Außerdem läuft das Straßenoberflächenwasser auf Anliegergrundstücke an der südlichen Seite.
Die Straßenentwässerung ist nicht ordnungsgemäß: Die Anlieger brauchen die Ableitung auf ihre
Grundstücke nicht hinzunehmen und die Stadt sieht sich mit Haftungsansprüchen konfrontiert,
wenn das Straßenoberflächenwasser an Gebäuden oder anderen Einrichtungen auf den Grundstücken Schäden verursacht. Wenn der Stadt die Gefahrensituation bekannt ist und sie nichts
unternimmt, könnte sogar der Versicherungsschutz gefährdet sein.
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Durch die einfache Wiederherstellung lassen sich die gravierenden und von Haftungsrisiken begleiteten Mängel an der Straßenentwässerung nicht beseitigen.
Dazu ist mindestens die Herstellung der Teileinrichtung Straßenentwässerung mit Bord- und Rinnsteinen, eine neue Fahrbahndecke (Tragschicht 11 cm, Deckschicht 4 cm) mit gezieltem Quergefälle zur Wasserführung, Abläufe zum RW-Kanal oder Wegeseitengraben (westliche Teilstrecke),
erforderlich.
Die Maßnahme ist beitragspflichtig. Da es sich um eine vorhandene Straße handelt, werden Straßenbaubeiträge erhoben. Der Anliegeranteil an den Baukosten beträgt seit der letzten Änderung
der Straßenbaubeitragssatzung 80 %, denn die Straße An der Hüh ist als Anliegerstraße einzustufen (§ 4 Abs. 3 Straßenbaubeitragssatzung).
Für die Herstellung der Teileinrichtung Straßenentwässerung sind Straßenbaubeiträge von etwa
7,00 €/qm zu erwarten. Auf den ersten Blick erscheint der Beitragssatz vergleichsweise hoch,
doch ist zu berücksichtigen, dass der Anliegeranteil von 50 % auf 80 % angehoben wurde,
wodurch der Beitrag je qm um rd. 2,50 € wächst.
In der Prognose von 7,00 €/qm ist für Unvorhersehbares vorsorglich ein Pauschalzuschlag von 10
% eingerechnet. Ohne diesen Risikozuschlag würde der Beitrag etwa 6,50 € betragen.
Eine weitere Beitragsreduzierung lässt sich nur dann erreichen, wenn der Leistungsumfang ausgedünnt wird, indem lediglich im Bereich der Kanaltrassen eine neue Fahrbahndecke aufgebracht
wird und in dem Mittelstück ohne Kanalbau die vorgefundene Fahrbahndecke belassen und allenfalls kleinere Anpassungsarbeiten zum Zwecke der gezielten Oberflächenwasserführung vorgenommen werden. Durch diesen Schritt und bei komplikationsfreier Bauabwicklung könnte der Beitrag möglicherweise sogar bis in die Nähe von 5,00 €/qm gedrückt werden können.
1.5 Engelsbergweg (südliches Teilstück)
Es wird kein Regenwasserkanal (RW-Kanal) verlegt. Das anfallende Niederschlagswasser soll in
den unbefestigten und teilweise schon muldenförmig ausgebildeten Seitenstreifen versickert werden, der an der niedrigsten Stelle in eine unter der K 50 und L 113 hinwegführenden Verrohrung
mündet. Der Schmutzwasserkanal wird außerhalb der Fahrbahn im unbefestigten Seitenstreifen
verlegt.
Die Fahrbahn befindet sich in einem abgewirtschafteten Zustand. Da die Kanalbaumaßnahme die
Fahrbahn aber nicht oder allenfalls geringfügig berührt, dürften selbst im Falle einer zeitlich getrennten Ausführung keine Bauleistungen doppelt anfallen. Als Ausnahme davon sind lediglich die
pauschalen Kosten für die Baustelleneinrichtung und –räumung zu betrachten. Vor diesem Hintergrund wird kein zwingender Handlungsbedarf durch die anstehende Kanalbaumaßnahme gesehen, zumal nur zwei Zufahrten auf die Straße hinaus führen.
1.6 Römerstraße (nördlicher Parallelweg)
Es wird kein RW-Kanal verlegt. Das Straßenoberflächenwasser wird über den Wegeseitengraben
abgeleitet.
Vor den Anliegergrundstücken wird der neue Radweg gebaut. Darüber können und dürfen die
Eigentümer ihre Grundstücke anfahren. Die Kosten übernimmt der Landesbetrieb Straßenbau. Die
Baumaßnahme wird von der Stadt ausgeschrieben und ausgeführt. Mangels Aufwand tritt keine
Beitragspflicht ein.
1.7 Römerstraße (südliche Stichstraße)
Die Stichstraße ist nur im Bereich der überdies unübersichtlichen Einmündung in die L 113 asphaltiert, ansonsten mit Schotter befestigt. Das Straßenoberflächenwasser wird ungezielt abgeleitet.
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In der Straße ist keine öffentliche Wasserleitung verlegt. Die errichteten Wohnhäuser werden über
verlängerte Anschlüsse versorgt.
Vor rd. 8 Jahren scheiterten zwei Bauvoranfragen für die Errichtung von insgesamt 4 Wohnhäusern auf den Freiflächen des Flurstückes 53, heute Flurstücke 213 und 215, an der fehlenden Erschließung. Außerdem wurde eine Überplanung der insgesamt im Flächennutzungsplan als Bauland dargestellten Grundstücke entlang der Straßenparzellen 55 und 84 als geboten angesehen,
um verbindlich Baurecht zu schaffen.
Das Baurecht beeinflusst maßgeblich die Frage, ob die Straße ausgebaut werden soll oder nicht.
Wenn Anlieger und Stadt eine bauliche Nutzung der unbebauten Flächen wollen und die dafür
erforderlichen planungsrechtlichen Instrumente (Satzung gem. § 34 Abs. 4 BauGB oder Bebauungsplan) ergreifen, dann wird neben dem Schmutzwasserkanal in die Straße die öffentliche
Wasserleitung gelegt, der Straßenausbau auf die Tagesordnung zu nehmen sein und an der Entschärfung der Einmündung in die L 113, etwa durch eine räumliche Verlagerung der Einmündung,
in Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW kein Weg vorbeiführen.
Sofern keine bauliche Entwicklung beabsichtigt ist, bleibt es bei der Verlegung des Schmutzwasserkanals und der bloßen Wiederherstellung des ausgehobenen Kanalgraben in der jeweils vorgefundenen Befestigungsart und -stärke (Schotter, Asphalt).
1.8 An der Hasenhecke
Im Unterschied zu den anderen Straßen besitzt die Straße An der Hasenhecke durchgehend eine
Frostschutzschicht, die ausreichend tragfähig ist. Dadurch kann die Straßenbaumaßnahme auf die
beitragsfreie Instandsetzung der Fahrbahnoberdecke (Verschleißschicht) begrenzt werden (vgl.
RD-Nr. 312-X).
1.10 Am Lindchen
Die Straße wird keine öffentliche Kanalisation bekommen, denn die Anliegergrundstücke sollen zu
den unterhalb verlaufenden Straßen (An der Hüh, Reckerscheider Straße) angeschlossen werden.
Damit stellt sich die Ausbaufrage nicht.
1.11 Zusammenfassung
a)
b)
c)
d)
An der Hüh: mindestens Herstellung Teileinrichtung Straßenentwässerung
Engelsbergweg: kein Straßenausbau, spätere Herstellung
Römer Straße (nördl. Parallelweg): Sonderfall, Herstellung als Radweg
Römer Straße (südl. Stichstraße): kein Straßenausbau bei jetzigem Planungsrecht, bei Überplanung Komplettausbau
e) An der Hasenhecke: Instandsetzung obere Fahrbahndecke (nachrichtlich nochmals aufgeführt)
f) Am Lindchen: kein Straßenausbau
1.12 Verfahren und Fahrplan
Als 1. Schritt soll ein Handlungskonzept für die betroffenen Straßen festgelegt werden.
Im 2. Schritt wird dieses Konzept den Anliegern vorgestellt und ihnen die Möglichkeit geboten,
dazu Anregungen und Bedenken vorzutragen.
Das Ergebnis der Anliegerbeteiligung wird dann in den Stadtentwicklungsausschuss transportiert,
der im 3. Schritt schließlich das endgültige Handlungskonzept beschließt.
Das Thema sollte im Laufe des 2. Halbjahres abgewickelt werden, weil im kommenden Jahr mit
dem 2. Bauabschnitt die Kanalisierung der Römerstraße einschl. des südlichen Stichwegs ansteht.
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2. Rechtliche Würdigung
Entscheidung über die erstmalige und von Erschließungsbeiträgen gem. § 127 ff. BauGB begleitete Herstellung von Straßen bzw. die nach § 8 KAG NRW beitragspflichtige Erneuerung, Erweiterung oder Verbesserung von Straßen.
3. Finanzielle Auswirkungen
Sofern die Straßen hergestellt werden sollen, sind dafür im Vermögensplan ausreichende Haushaltmittel zu veranschlagen.
Der Umfang und die zeitliche Veranschlagung (schon 2016 oder erst 2017) werden von der Ausbauentscheidung bestimmt.
Das vorgeschlagene Handlungskonzept umfasst nur eine beitragspflichtige Maßnahme, nämlich
die Herstellung der Teileinrichtung Straßenentwässerung in der Straße An der Hüh. Die Kosten für
die über den Regenwasserkanal zu erbringenden Bauleistungen für die Bord- und Rinnsteine, die
Fahrbahndecke mit gezieltem Quergefälle zur Wasserführung sowie die Abläufe zum RW-Kanal
oder Wegeseitengraben werden nach der vorgenommenen Kostenschätzung auf rd. 85.000 €
beziffert.
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
keine
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Wie dargestellt.
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
Nicht ersichtlich.
7. Beschlussvorschlag:
Für die von den anstehenden Kanalbaumaßnahmen erfassten Straßen wird folgendes Handlungskonzept beschlossen:
a)
b)
c)
d)
An der Hüh: Herstellung Teileinrichtung Straßenentwässerung
Engelsbergweg: kein Straßenausbau, spätere Herstellung
Römer Straße (nördl. Parallelweg): Sonderfall, Herstellung als Radweg
Römer Straße (südl. Stichstraße): kein Straßenausbau bei jetzigem Planungsrecht, bei Überplanung Komplettausbau
e) An der Hasenhecke: Instandsetzung obere Fahrbahndecke (nachrichtlich nochmals aufgeführt)
f) Am Lindchen: kein Straßenausbau
Die Verwaltung wird beauftragt, den Anliegern das Konzept vorzustellen und ihnen die Gelegenheit zu geben, Anregungen und Bedenken vorzutragen.
Die Anregungen und Bedenken sollen von der Verwaltung gesammelt, aus- und bewertet werden
und das Ergebnis dem Stadtentwicklungsausschuss zur abschließenden Beratung und Beschlussfassung unterbreitet werden.