Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
55 kB
Datum
08.09.2015
Erstellt
06.08.15, 12:59
Aktualisiert
06.08.15, 12:59
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT
BAD MÜNSTEREIFEL
KREIS EUSKIRCHEN
SATZUNG
über die Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Reckerscheid gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB (Ergänzungssatzung) für den Bereich „An der Haag“
Änderung und Ergänzung
Begründung
Planungsstand: Mai 2015
1.0
•
•
•
•
Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.11.2014
(BGBl. I S. 1748),
Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548).
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW), in der Fassung der
Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV NRW S. 256/SGV NRW) zuletzt geändert durch Gesetz vom zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.
Mai 2014 (GV.NRW.S. 294)
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen i.d.F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 208)
Jeweils in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung.
2.0
Geltungsbereich
Das Satzungsgebiet befindet sich am südwestlichen Ortsrand von Reckerscheid,
Gemarkung Mutscheid Flur 3, Flurstück Nr. 73 und 65 jeweils teilweise. Der Bereich
umfasst eine Fläche von rd. 3.200 qm.
3.0
Veranlassung und Bedarf
Für Flächen im Südwesten von Reckerscheid liegen der Stadt Bad Münstereifel
Anträge auf Aufstellung einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB)
zum Zwecke der Erschließung neuer Baugrundstücke beidseitig der Wegeparzelle
An der Haag vor. Da diese Flächen im baulichen Außenbereich gem. § 35 BauGB
liegen, können die Bauvorhaben nur durch Aufstellung der o.g. Satzung ermöglicht
werden. Es handelt sich bei der Satzung um eine sogenannte Ergänzungssatzung
nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB, welche die Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen in den sich anschließenden Innenbereich zum Gegenstand hat.
Die Antragsteller sind Ortsansässige. Derzeit bewohnt eine Partei das auf dem östlichen Bereich des Flurstückes Nr. 65, Gemarkung Mutscheid, Flur 3 vorhandene
Wohnhaus Wendelstraße Nr. 6. Mit dem Auszug der Kinder wurde dieses Wohnhaus zu groß. Daher planen sie die Neuerrichtung eines kleineren und altersgerechteren Wohnhauses an der westlichen Grenze ihres Grundstückes. Für die Fläche
(Gemarkung Mutscheid, Flur 3, Flurstück 73 teilweise) soll ebenfalls die Option einer
Bebauung geschaffen werden, da eine Erschließung mit Wendeanlage für das Flurstück 65 erforderlich wird. Eine unwirtschaftliche einseitige Erschließung kann so
vermieden werden.
Ausgewiesenes Bauland innerhalb der Ortslage kann aufgrund der fehlenden Verkaufsbereitschaft der Grundstückseigentümer in Reckerscheid nicht erworben werden.
Die Ergänzungssatzung „An der Haag“ wurde 2014 nach öffentlicher Auslegung vom Rat der Stadt Bad Münstereifel beschlossen und zur Rechtskraft
geführt. Im Zuge der konkreten Umsetzung zeigen sich Probleme hinsichtlich
der Anordnung von Garagen und Nebenanlagen. Das planerische Ziel, Garagen und Nebenanlagen auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksgrenzen sowie auf der Grenze zum Nachbargrundstück zuzulassen, kann mit den
getroffenen Festsetzungen nicht eindeutig umgesetzt werden. Daher wird eine
Änderung bzw. Ergänzung der Satzung erforderlich.
1
4.0
Gegenwärtiges Planungsrecht und Bindungen für
Planung
die
Das Satzungsgebiet umfasst den Bereich der wirksamen Ergänzungssatzung „An
der Haag“ im Ortsteil Reckerscheid.
Im Flächennutzungsplan der Stadt Bad Münstereifel mit seiner 25. Änderung ist
der Ergänzungsbereich als „Gemischte Baufläche“ dargestellt.
Gemäß § 34 Abs. 6 BauGB erfolgt die Aufstellung / Änderung der Satzung im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB. Eine Umweltprüfung ist im Rahmen der
Aufstellung von Satzungen gemäß § 34 BauGB nicht erforderlich.
5.0
Planungskonzept und Festsetzungen
Das Satzungsgebiet beidseitig des Weges ist derzeit landwirtschaftlich (Grünland)
genutzt. Entlang der westlichen Seite des Weges ist eine Baumreihe (Kirsche,
Mehlbeere, Birke) vorhanden.
Im Norden bzw. Osten schließt eine Wohnbebauung, An der Haag 3, an.
Geplant ist die Errichtung von Einfamilienhäuser in offener Bauweise, beidseitig des
Weges An der Haag. Die vorhandene Baumreihe entlang des Weges wird vollständig erhalten. Im Übergang zur freien Landschaft wird das Gebiet im Süden mit einer
landschaftsgerechten Hecke aus heimischen Sträuchern oder Obstbäumen versehen.
Grundsätzlich müssen sich Vorhaben im Geltungsbereich der Ergänzungssatzung in
die Umgebung einfügen. Es ist zusätzlich möglich einzelne Festsetzungen nach § 9
BauGB zu treffen. Daher werden Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen
Nutzung auf den neuen Bauflächen getroffen. Zulässig ist eine Einzelhausbebauung
in eingeschossiger Bauweise. Die Grundflächenzahl wird, unter Berücksichtigung
der Dichte der Umgebungsbebauung, mit 0,2 festgesetzt. Der Gesamtversiegelungsgrad kann damit unter Anwendung des § 19 Abs. 4 BauNVO bis zu 0,3 erreichen.
Zusätzlich werden gestalterische Festsetzungen zur Dachform, Dachneigung und
Material/ Farbe getroffen.
Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO werden
auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen allgemein zugelassen,
d.h. es dürfen auch sogenannte Grenzgaragen errichtet werden. Die Möglichkeit der Errichtung von Nebenanlagen etc. außerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen lässt sich aus der Umgebungsnutzung ableiten. Insbesondere im ländlichen Raum sind derartige Nutzungen üblich. Der zulässige
Versiegelungsgrad wird durch die Grundflächenzahl gesteuert.
Die grünordnerischen Festsetzungen umfassen den Schutz der Baumreihe entlang
des Weges An der Haag. Diese Baumreihe ist durch einen 3 m breiten Grünstreifen
zu schützen. Ein Unterbrechen des Grünstreifens für notwendige Zufahrten ist zulässig.
Weiterhin ist zur Kompensation für den Eingriff eine Eingrünung zur rückwärtigen,
südlichen Grenze, in Form einer landschaftsgerechten Hecke aus heimischen Gehölzen oder Obstbäumen anzulegen.
Das in der Bilanzierung festgestellte Defizit ist angrenzend an das Satzungsgebiet
auf den Flächen der Antragsteller in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Euskirchen zu kompensieren.
2
6.0
Auswirkungen der Planung
6.1
Natur und Landschaft
Die geplante Entwicklung des Satzungsgebietes bedingt Eingriffe in Boden, Natur
und Landschaft. Der Bereich stellt sich heute, bis auf die beschriebene Baumreihe,
vorwiegend als Grünland / Weideland dar.
Eingriffs- /Ausgleichsbilanzierung
Die Bewertung erfolgt anhand der „Numerischen Bewertung von Biotoptypen für die
Bauleitplanung in NRW“ des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
Nordrhein-Westfalen (LANUV), Stand 03/2008.
Folgende Biotop-/Nutzungstypen können im Untersuchungsgebiet voneinander abgegrenzt werden:
Gesamtfläche
Gesamtkorrekturfaktor
Gesamtwert
2.3 Weg mit Baumreihe
Bewertung als Straßenböschung mit
Gehölzbestand
1
3
9.210
130 4
1
4
520
Grundwert A
2
3.070 3
Fläche (m²)
Abkürzung Code
3.4 Intensivwiese
Biotoptypen
Flächennummer
1
Einzelflächenwert
Bestand
•
3.200
9.730
Gesamtflächenwert: Bestand
Gesamtwert
0
2.000 3
1
3
6.000
7.4 Baumreihe, Baumgruppe
mit lebensraumtypischen Baumarten
≥ 50% und Einzelbaum, Kopfbaum
nicht lebensraumtypisch
(Hecke im Süden)
150 5
1
5
750
2.3 Weg mit Baumreihe und 3 m Grünstreifen
130 4
1
4
520
2
4.4 Zier- und Nutzgarten mit ≥ 50% heimischen Gehölzen
3
4
Biotoptypen
1.1 Versiegelte Fläche
Gesamtfläche
Gesamtflächenwert: Planung
Grundwert A
0
1
Fläche (m²)
1
Abkürzung Code
920 0
Flächennummer
Gesamtkorrekturfaktor
Einzelflächenwert
Planung
•
3.200
- 2.460
3
Für das Plangebiet ergibt sich ein Biotopwertdefizit von - 2.460 ökologischen Wertpunkten.
Neben dem Erhalt und der Neuanlage von Pflanzflächen sind somit 2.460 Biotopwertpunkte nach LANUV zu kompensieren. Hierzu ist auf den Flurstücken 73 oder
65, Gemarkung Mutscheid, Flur 3 eine extensiv genutzte Streuobstwiese mit 10
Obstbäumen anzulegen. Die genaue Lage ist der Unteren Landschaftsbehörde im
Zuge der Baugenehmigung mitzuteilen.
Im Zuge der Bauarbeiten sind die Bäume mit Baumschutz zu versehen. Der Schutzstreifen darf nicht als Lagerfläche oder Baustellenfläche in Anspruch genommen
werden.
Außerdem ist die Untere Landschaftsbehörde über die Fertigstellung der Pflanzung
in Kenntnis zu setzen.
6.2
Erschließung
Die Erschließung des Ergänzungsbereiches ist über die Straße An der Haag geplant. Die Straße „An der Haag“ ist bis zur Haus-Nummer 3 asphaltiert. Dahinter
handelt es sich um einen Grasnarbenweg, der entsprechend, unter Berücksichtigung des vorhandenen Baumbestandes, ausgebaut werden muss.
Geplant ist eine Wendeanlage für 3-achsige Müllfahrzeuge auf dem Flurstück 65
(Gemarkung Mutscheid, Flur 3) entsprechend den Angaben der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen.
Die überbaubare Grundstücksfläche auf dem Flurstück 65 wird daher entsprechend
angepasst.
6.3
Ver- und Entsorgung
Eine öffentliche Wasserleitung sowie eine öffentliche Kanalisation sind in der Straße
An der Haag nicht verlegt. Das Wohnhaus Nr. 3 wird zusammen mit dem Wohnhaus
Nr. 1, welches noch an die Frankenstraße angrenzt, über eine Wasserleitung in der
städtischen Wegeparze 68 versorgt. Bei dieser Wegeparzelle handelt es sich um
einen namenlosen knapp 40 m langen Stichweg.
Abgesehen von dem Umstand, dass das Satzungsgebiet nicht an diese Wegeparzelle stößt, steht der Leitungsquerschnitt einer gesicherten Wasserversorgung entgegen.
Zur gesicherten Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung des Satzungsgebietes, ist von der Frankenstraße aus über eine Strecke von etwa 80 m die Wasserleitung und der Kanal zu verlegen.
Die Erschließung ist grundsätzlich im Rahmen eines Erschließungsvertrages zu
sichern.
6.4
Boden
Hinweise auf schädliche Altablagerungen liegen nicht vor.
Sollten im Zuge der Baumaßnahmen vor Ort schädliche Bodenveränderungen festgestellt werden, ist die Untere Bodenschutzbehörde nach § 2 Abs. 1 Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) unverzüglich zu informieren.
Sollten im Rahmen der Baumaßnahme Bodenmaterialien zur Herstellung einer
durchwurzelbaren Bodenschicht auf- oder eingebracht werden, wird auf die gemäß
§ 2 Abs. 2 LBodSchG bestehende Anzeigepflicht gegenüber der Unteren Bodenschutzbehörde bei Vorhaben mit einer Materialmenge von mehr als 800 m³ hingewiesen, sofern die Maßnahme nicht Gegenstand einer anderen behördlichen Entscheidung ist, an der die Untere Bodenschutzbehörde zu beteiligen war.
6.5
Bodendenkmalpflege
4
Auswirkungen auf den Bereich des Denkmalschutzes werden nach derzeitigem
Kenntnisstand nicht erwartet.
Auf die Meldepflicht und das damit verbundene Veränderungsverbot bei der Entdeckung von Bodendenkmälern im Rahmen der Bauausführung (§§ 15 und 16 DSchG
NRW) wird hingewiesen.
6.6
Erdbebenzone
Das Plangebiet befindet sich gemäß der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland, Bundesland NordrheinWestfalen, Karte zu DIN 4149 Juni 2006, in der Erdbebenzone 1 Untergrundklasse
R (Gebiete mit felsartigem Gesteinsuntergrund). Die in der DIN 4149 genannten
bautechnischen Maßnahmen sind zu berücksichtigen.
6.7
Kampfmittelbeseitigung
Beim Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln während der Erd/Bauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und die
nächstgelegene Polizeidienststelle, die zuständige Ordnungsbehörde oder direkt der
KBD (Kampfmittelbeseitigungsdienst) zu verständigen.
Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie
Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen.
6.8
Artenschutzrechtliche Belange
Durch die Novellierungen des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12.12.2007 und
29.07.2009 (seit 01.03.2010 in Kraft) wurde das deutsche Artenschutzrecht an die
europarechtlichen Vorgaben angepasst. Vor diesem Hintergrund müssen die Artenschutzbelange bei allen Bauleitplanverfahren und baurechtlichen Genehmigungsverfahren beachtet werden. Hierfür ist eine Artenschutzprüfung (ASP) durchzuführen, bei der ein naturschutzrechtlich fest umrissenes Artenspektrum einem besonderen dreistufigen Prüfverfahren unterzogen wird.
Die Notwendigkeit zur Durchführung einer ASP im Rahmen der Bauleitplanung und
bei der Genehmigung von Vorhaben ergibt sich aus den Artenschutzbestimmungen
des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG).
Hinsichtlich der Abwägung, ob streng geschützte, insbesondere in NRW planungsrelevante Arten von der vorliegenden Bauleitplanung betroffen sein könnten, wurde
eine Artenschutzrechtliche Prüfung (Stufe 1) nach VV-Artenschutz NRW, auf der
Ebene der Flächennutzungsplanänderung, mit nachstehendem Ergebnis durchgeführt.
ASP Stufe I - Reckerscheid
Planungsrelevante Arten finden auf dem Grünland keine Fortpflanzungs- oder Ruhestätten. Der Verlust eines potentiellen Nahrungshabitats geringer Ausdehnung
wird durch die umliegenden Wiesen und Weiden kompensiert. Verbotstatbestände
nach § 44 BNatSchG treten nicht ein. Da die Bäume am Feldweg erhalten bleiben,
sind keine Vermeidungsmaßnamen erforderlich. Die Bäume sind so zu sichern,
dass sie durch zukünftige Bauvorhaben keinen Schaden nehmen.
aufgestellt, 11. Mai 2015
Planungsbüro
Dipl.-Ing. Ursula Lanzerath
Euskirchen
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