Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
38 kB
Datum
08.09.2015
Erstellt
06.08.15, 12:59
Aktualisiert
06.08.15, 12:59
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT
BAD MÜNSTEREIFEL
KREIS EUSKIRCHEN
SATZUNG
über die Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen in
den im Zusammenhang bebauten Reckerscheid gemäß §
34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB (Ergänzungssatzung)
für den Bereich An der Haag
Planungsstand: Mai 2015
Satzung
Aufgrund des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748) in Verbindung mit dem § 7 Abs. 1 sowie § 41 Abs.
1 Satz 2f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen i.d.F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S.878) - jeweils in der zur Zeit des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung - hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel am ................... folgende Satzung beschlossen.
§1
Gegenstand der Satzung
Die in der Karte schraffiert dargestellte Außenbereichsfläche, Gemarkung Mutscheid, Flur 3,
Teil aus Flurstück 73 und 65 wird in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Reckerscheid
nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB einbezogen.
Die Flächen sind mit einer gestrichelten Linie umgrenzt.
Die Karte im Maßstab M. 1:500 ist Bestandteil dieser Satzung (Anlage).
§2
Zulässigkeit von Vorhaben
Innerhalb des in § 1 festgelegten räumlichen Geltungsbereiches richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben (§ 29 BauGB) nach § 34 BauGB. Sobald für den nach
§ 1 festgelegten Geltungsbereich ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan vorliegt oder nach
Inkrafttreten dieser Satzung bekanntgemacht wird, richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 BauGB.
§3
Festsetzungen innerhalb der ergänzten Gebiete
1.
Art und Maß der baulichen Nutzung
Für die zur Ergänzung vorgesehenen schraffierten Teilflächen wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1
BauGB in Verbindung mit § 34 Abs. 4 BauGB festgesetzt, dass als Art der baulichen Nutzung ausschließlich eingeschossige Wohngebäude mit Nebenanlagen zulässig sind.
2.
Bauweise
Für den Bereich wird eine offene Bauweise festgesetzt. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen definiert.
Die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) gemäß § 19 BauNVO wird mit 0,2 GRZ festgesetzt.
3.
Nebenanlagen
Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und als sogenannte Grenzgaragen allgemein zulässig.
Ergänzungssatzung Reckerscheid
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§4
Örtliche Bauvorschriften gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung
mit § 86 Abs. 4 BauO NRW
Für die Hauptgebäude sind ausschließlich geneigte Dächer mit einer Dachneigung von 22°
bis 45° zulässig.
Die Dachflächen der Hauptgebäude sind ausschließlich in der Farbskala schwarzgrau bis
dunkelbraun einzudecken.
Für die Fassadenfarbe sind gedeckte, aus Erdfarben entwickelte Farben zu wählen. Grelles
Weiß und reflektierende, glänzende Oberflächen sind nicht zulässig.
Solar− und Photovoltaikanlagen sind zulässig. Sie dürfen jedoch den jeweiligen Dachfirst
nicht überragen. Sie sind in der Farbgebung der jeweiligen Dachfläche im Rahmen der handelsüblichen Möglichkeiten anzugleichen. Sie müssen die gleiche Neigungsrichtung wie die
entsprechende Dachfläche aufweisen.
§5
Grünordnerische Festsetzungen (Ausgleichsmaßnahmen)
Innerhalb der einbezogenen schraffierten Flächen ist zur Kompensation für den Eingriff eine
Eingrünung zur rückwärtigen, südlichen Grenze in Form einer landschaftsgerechten Hecke
aus heimischen Gehölzen oder Obstbäumen anzulegen.
Der Gehölzbestand entlang der westlichen Grenze des Weges „An der Haag“ ist vollständig
zu erhalten und in einen 3 m breiten Grünstreifen zu integrieren. Ein Unterbrechen des
Grünstreifens für notwendige Zufahrten ist zulässig.
Das in der Bilanzierung festgestellte Defizit von -2.460 Biotopwertpunkten ist angrenzend an
das Satzungsgebiet auf den Flächen der Antragsteller in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Euskirchen zu kompensieren.
Hierzu ist auf den Flurstücken 73 oder 65, Gemarkung Mutscheid, Flur 3 eine extensiv genutzte Streuobstwiese mit 10 Obstbäumen anzulegen. Die genaue Lage ist der Unteren
Landschaftsbehörde im Zuge der Baugenehmigung mitzuteilen.
Im Zuge der Bauarbeiten sind die Bäume mit Baumschutz zu versehen. Der Schutzstreifen
darf nicht als Lagerfläche oder Baustellenfläche in Anspruch genommen werden.
§ 6 Bauausführung
Im Rahmen der Bauausführung sind nachfolgende Hinweise zu beachten:
o
Wenn bei Erdarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche Bodenfunde entdeckt werden, so
ist die Entdeckung unverzüglich der Stadt Bad Münstereifel als Untere Denkmalbehörde oder dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen,
anzuzeigen (§§ 15 und 16 DSchG).
o
Sollten im Zuge der Baumaßnahme vor Ort schädliche Bodenveränderungen festgestellt werden, ist die Untere Bodenschutzbehörde nach § 2 Abs. 1 Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) – unverzüglich zu informieren.
o
Sollten im Rahmen der Baumaßnahme Bodenmaterialien zur Herstellung einer
durchwurzelbaren Bodenschicht auf- oder eingebracht werden, wird auf die gemäß §
Ergänzungssatzung Reckerscheid
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2 Abs. 2 LBodSchG bestehende Anzeigepflicht gegenüber der Unteren Bodenschutzbehörde bei Vorhaben mit einer Materialmenge von mehr als 800 m³ hingewiesen, sofern die Maßnahme nicht Gegenstand einer anderen behördlichen Entscheidung ist, an der die Untere Bodenschutzbehörde zu beteiligen war.
o
Das Plangebiet befindet sich gemäß der Karte der Erdbebenzonen und geologischen
Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland, Bundesland NordrheinWestfalen, Karte zu DIN 4149 Juni 2006, in der Erdbebenzone 1, Untergrundklasse R
(Gebiete mit felsartigem Gesteinsuntergrund).
o
Gemäß § 51a Landeswassergesetz NRW (LWG) ist das Niederschlagswasser von
Grundstücken, die nach dem 01.01.1996 erstmals bebaut werden, befestigt oder an
die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten.
o
Beim Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln während der Erd/Bauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und die
nächstgelegene Polizeidienststelle, die zuständige Ordnungsbehörde oder direkt der
KBD (Kampfmittelbeseitigungsdienst) zu verständigen.
Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie
Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen.
§7
Anlagen
Die beigefügte Karte ist Bestandteil dieser Satzung. Die Satzung über die Einbeziehung von
Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Reckerscheid (Ergänzungssatzung) ist eine Begründung in der Fassung vom
beigefügt.
§8
Inkrafttreten
Diese Ergänzungssatzung tritt mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.
Ergänzungssatzung Reckerscheid
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Anlage zur Ergänzungsatzung für den Ortsteil Reckerscheid
Artenliste
der zu pflanzenden Gehölze
1. Bäume 1. Ordnung:
Stiehleiche
Esche
Winterlinde
Feldahorn
Bergahorn
Spitzahorn
Hainbuche
Vogelkirsche
Eberesche
Traubeneiche
(Quercus robur)
(Fraxinus excelsior)
(Tilia cordata)
(Acer campestre)
(Acer pseudoplatanus)
(Acer plantanoides)
(Carpinus betulus)
(Prunus avium)
(Sorbus aucuparia)
(Quercus petraea)
2. Obstbäume:
Apfel
Birne
Kirsche
Pflaume
Pfirsich
Walnuß
Quitte
(Lokalsorte)
(Lokalsorte)
(Lokalsorte)
(Lokalsorte)
(Lokalsorte)
(Lokalsorte)
(Lokalsorte)
3. Sträucher:
Hasel
Weißdorn
Hundsrose
Schneeball
Schwarzer Holunder
Feldahorn
Faulbaum
Zweigriffeliger Weißdorn
Schlehe
(Corylus avellana)
(Crataegus Monogyna)
(Rosa canina)
(Viburnum opulus)
(Sambucus nigra)
(Acer campestre)
(Rhamnus Fragula)
(Crataegus laevigata)
(Prunus spinosa)
Die v.g. Artenliste kann ausnahmsweise um einheimische, standortgerechte Gehölze erweitert werden.
Ergänzungssatzung Reckerscheid
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