Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
1,3 MB
Datum
08.09.2015
Erstellt
13.08.15, 12:11
Aktualisiert
13.08.15, 12:11
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Kreis Euskirchen
Regierungsbezirk Köln
Bebauungsplan Nr. 5a
„Gewerbegebiet Bad Münstereifel-Kernstadt“
5. Änderung
im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB
Geobasisdaten © NRW Bonn
Stand:
Begründung
Satzungsbeschluss
(Änderungen/Ergänzungen nach der öffentlichen Auslegung sind kursiv und grau hinterlegt
dargestellt)
Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 5a „Gewerbegebiet Bad Münstereifel-Kernstadt“
5. Änderung
1
Inhaltsverzeichnis
1.0
2.0
2.1
2.2
3.0
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
4.0
4.1
4.2
4.3
4.4
4.5
5.0
5.1
5.1.1
5.2
5.2.1
5.2.2
5.2.3
5.3
5.4
5.5
5.6
6.0
Rechtsgrundlagen.................................................................................................... 2
Anlass und Ziele der Planung und Verfahren ........................................................... 2
Anlass und Ziele der Planung .................................................................................. 2
Verfahren................................................................................................................. 3
Rahmenbedingungen .............................................................................................. 4
Räumlicher Geltungsbereich, Topographie und Nutzung ......................................... 4
Regionalplan............................................................................................................ 5
Flächennutzungsplan............................................................................................... 6
Landesplanerische Vorgaben .................................................................................. 6
Landschaftsplan, Natur- und Landschaftsschutz...................................................... 8
Begründung der Planinhalte .................................................................................... 8
Art der baulichen Nutzung ....................................................................................... 8
Maß der baulichen Nutzung ..................................................................................... 9
Überbaubare Grundstücksflächen, Bauweise .......................................................... 9
Ver- und Entsorgung................................................................................................ 9
Maßnahmen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ............................................................................................................. 9
Auswirkungen der Planung .................................................................................... 10
Schutzgutbezogene Bestandserfassung und -bewertung ...................................... 10
Mensch / Bevölkerung / Gesundheit ...................................................................... 10
Pflanzen und Tiere................................................................................................. 12
Bestandsbeschreibung: ......................................................................................... 13
Eingriffs- /Ausgleichsbilanzierung .......................................................................... 13
Artenschutz............................................................................................................ 13
Boden .................................................................................................................... 16
Wasser .................................................................................................................. 17
Klima und Luft........................................................................................................ 17
Kulturgüter und sonstige Sachgüter ....................................................................... 17
Zusammenfassung ................................................................................................ 17
Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 5a „Gewerbegebiet Bad Münstereifel-Kernstadt“
5. Änderung
1.0
2
Rechtsgrundlagen
Rechtliche Grundlagen der Aufstellung dieser Bauleitplanung sind das Baugesetzbuch
(BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748), die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23.01.1990
(BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S.
1548), die Planzeichenverordnung 1990 (PlanV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58),
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I. S. 1509), die Bauordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW), in der Fassung der Bekanntmachung vom
01.03.2000 (GV NRW S. 256/SGV NRW), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294) sowie die Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen -GO NW- in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S.
666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S.
878) jeweils in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung.
2.0
Anlass und Ziele der Planung und Verfahren
2.1
Anlass und Ziele der Planung
Der Bebauungsplan Nr. 5a Gewerbegebiet Bad Münstereifel-Kernstadt ist seit 1976 rechtskräftig.
Mit seiner 3. Änderung schließt der Bebauungsplan Nr. 5a innerhalb der Gewerbegebiete
nahversorgungs- und zentrenrelevanten Einzelhandel weitgehend aus.
Auszug aus den textlichen Festsetzungen zur 3. Änderung:
Innerhalb der Gewerbegebiete sind gem. § 1 Abs. 5 und Abs. 9 der BauNVO folgende
Arten der allgemein zulässigen Gewerbebetriebe aller Art nicht zulässig:
-
Schank- und Speisewirtschaft, Betriebe des Beherbergungsgewerbes (Hotels)
Freiberufliche Tätige gem. § 13 BauNVO, ausgenommen technische Berufe
Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen an
letzte Verbraucher, wenn das angebotene Sortiment ganz oder teilweise den
Waren (WB1) der nachstehenden Liste zuzuordnen ist:
o
Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren (WB 00-13)
o
Wasch- und Putzmittel, Hygieneartikel, Körperpflegemittel (WB 15 – 18)
o
Arzneimittel und sonstige pharmazeutische Erzeugnisse (WB 87)
o
Textilien, Bekleidung, Pelzwaren, Schuhe, Leder und Galanteriewaren
(WB 19-36) ohne Bodenfliesen und Bodenbelag als Bahnenware (WB
212, 214, 218) sowie Berufsbekleidung (WB 239 und 249)
o
Rundfunk-, Fernsehen- und phonotechnische Geräte (WB 37)
o
Elektrotechnische Geräte für den Haushalt (WB 391, 392) einschließlich
Wohnraumleuchten (WB 3939, 3932, 3937)
o
Feinmechanische und optische Erzeugnisse, Uhren, Schmuck, Spielwaren, Musikinstrumente (WB 40 – 47)
o
Antiquitäten, Holz-, Korb-, Kork-, Flecht-, Schnitz- und Formstoffwaren,
Kinderwagen (WB 50, 51)
o
Tafel-, Küchen- und ähnliche Haushaltsgeräte (WB 66)
o
Heiz- und Kochgeräte, Kühl- und Gefriermöbel, Wasch- und Geschirrspülmaschinen für den Haushalt (WB 67)
Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 5a „Gewerbegebiet Bad Münstereifel-Kernstadt“
5. Änderung
o
o
o
o
o
3
Papier, Papierwaren, Schreib- und Zeichenmaterial, Druckereierzeugnisse, Büroorganisationsmittel (WB 52 – 57)
Sportartikel und Handelswaffen, Bastelsätze (WB 653, 655 – 659)
Fahrräder (WB 7809)
Nähmaschinen (WB 819)
Gebrauchtwaren dieser Liste
Eine Ergänzung des zulässigen Sortiments durch einzelne Warenklassen oder Warenarten der vorstehenden Liste ist ausnahmsweise zulässig, wenn der Antragsteller nachweist, dass von dem ergänzten Sortiment keine schädlichen Auswirkungen im Sinne
des § 11 Abs.3 BauNVO ausgehen.
Generell zulässig sind – abweichend von der vorstehenden Regelung – Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher, wenn der Betrieb aufgrund der von ihm ausgehenden Emissionen typischerweise nur in einem Gewerbeoder Industriegebiet zulässig ist.
Der Änderungsbereich umfasst das Gelände eines ehemaligen Autohauses an der Kölner
Straße. Nach der Aufgabe dieser Nutzung konnte keine adäquate Nachnutzung generiert
werden. Das Gelände liegt inzwischen schon seit Jahren brach.
In der Fortschreibung des Strukturgutachtens / Einzelhandels- und Zentrenkonzept Bad
Münstereifel (BBE Handelsberatung GmbH, Köln, März 2012) ist u.a. dieses Gelände als
Potenzialfläche zur Ergänzung des Nahversorgungsschwerpunktes ausgewiesen.
Die derzeitigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 5a stimmen nicht mit den Zielen
des Einzelhandels- und Zentrenkonzept überein, insbesondere ist auf die Münstereifeler
Liste der nahversorgungs-, zentren- und nichtzentrenrelevanten Sortimente abzustellen.
Ziel der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5a ist eine Aufweitung der Zulassungsbeschränkungen für das minder genutzte Gelände des ehemaligen Autohauses.
Unter Beibehaltung der Gewerbegebiets-Festsetzung sollen künftig auch Betriebe mit nahversorgungsrelevanten und nicht-zentren-relevanten Kernsortimenten zugelassen werden.
Im Standortumfeld ist die Ansiedlung eines Lebensmittelsupermarktes und eines Discountmarktes mit zusammen ca. 3.800 m² Verkaufsfläche geplant (Bebauungsplan Nr. 80a). Darüber hinaus sind u.a. mit einer Bankfiliale, einer Bäckerei, einem Sonnenstudio und einem
Ärztehaus mit Apotheke sowie einem Optiker bereits wichtige (kleinteilige) Versorgungseinrichtungen im Standortumfeld vorhanden. Nördlich des Kreisverkehrs mit der Bundesstraße
51 schließen sich mit dem Rewe-Markt und einem Baumarkt weitere Einzelhandelsbetriebe
an, die eine gesamtstädtische Versorgungsfunktion übernehmen.
2.2
Verfahren
Die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5a wird als "Bebauungsplan der Innenentwicklung" im Sinne des § 13a BauGB aufgestellt.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte zum 1. Januar 2007 besteht die Möglichkeit, gemäß §13a BauGB Bebauungspläne der Innenentwicklung unter folgenden Voraussetzungen im so genannten
„beschleunigten“ Verfahren durchzuführen:
1. der Bebauungsplan muss für die Wiedernutzbarmachung von Flächen der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung aufgestellt werden,
2. die Größe der zulässigen Grundfläche darf 20.000 m² nicht überschreiten (im Einzelfall bis 70.000 m²),
Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 5a „Gewerbegebiet Bad Münstereifel-Kernstadt“
5. Änderung
4
3. es darf keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den
Gesetzen über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen,
4. es dürfen keine europäischen Schutzgebiete nach der FFH – oder Vogelschutzrichtlinie betroffen sein.
Die Änderung dient dazu, bestehende, bereits bebaute Flächen einer sinnvollen und nachhaltigen Revitalisierung zuzuführen.
Durch die Planung wird eine zulässige Grundfläche festgesetzt, die unterhalb des Schwellenwertes von 20.000 m² Grundfläche liegt. Der Änderungsbereich umfasst rd. 9.715 qm.
Bei einer zulässigen Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 kann ein Versiegelungsgrad von rd.
7.775 qm erreicht werden.
Durch den Bebauungsplan werden keine Vorhaben begründet, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Bundes- oder Landesrecht unterliegen. Die in § 1 Abs. 6 Nr.7a BauGB
genannten Schutzgüter sind nach derzeitigem Kenntnisstand nicht betroffen. Die Stadt Bad
Münstereifel sieht die Voraussetzungen für die Anwendung des § 13a BauGB bei der Aufstellung des Bebauungsplanänderung als gegeben.
Für die Bebauungsplanänderung wird demnach keine Umweltprüfung erfolgen. Ein Umweltbericht wird der Begründung nicht beigefügt. Die durch die Planung bedingten Eingriffe gelten vor der planerischen Entscheidung als erfolgt bzw. zulässig.
Relevante umweltbezogene Belange und die artenschutzrechtlichen Belange sind jedoch
weiterhin zu ermitteln, zu bewerten und in die städtebauliche Gesamtabwägung einzustellen.
3.0
Rahmenbedingungen
3.1
Räumlicher Geltungsbereich, Topographie und Nutzung
Der Änderungsbereich umfasst das Gelände eines ehemaligen Autohauses westlich der
Kölner Straße und östlich der Bahnlinie. Die Änderung umfasst in der Gemarkung Münstereifel, Flur 1 die Flurstücke Nr. 3997, 2017 und 2947 (teilweise) mit einer Fläche von insgesamt ca. 0,97 ha.
Die genaue Abgrenzung ist der Planzeichnung zu entnehmen.
Die Verkehrserschließung erfolgt über die Kölner Straße, die sowohl nördlich als auch südlich über Kreisverkehrsanlagen an die Bundesstraße B 51 angebunden ist. Die ÖPNVAnbindung ist durch den Bushaltepunkt „Gewerbegebiet/ Ärztehaus“ gesichert. Es besteht
eine Buslinie in Richtung Bad Münstereifel-Bahnhof und Euskirchen-Bahnhof, so dass eine
funktionsfähige Einbindung in das ÖPNV-Netz der Stadt gegeben ist.
Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 5a „Gewerbegebiet Bad Münstereifel-Kernstadt“
5. Änderung
5
Räumlicher Geltungsbereich der Änderung
3.2
Regionalplan
Der Regionalplan, Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Aachen stellt die Kernstadt Bad
Münstereifel einschließlich des Plangebietes als „Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB)“ dar.
Auszug aus dem Regionalplan, Teilabschnitt Aachen
Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 5a „Gewerbegebiet Bad Münstereifel-Kernstadt“
5. Änderung
6
3.3
Flächennutzungsplan
Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Bad Münstereifel stellt das Gebiet als gewerbliche Baufläche (G) dar.
Auszug aus dem Flächennutzungsplan der Stadt Bad Münstereifel
3.4
Landesplanerische Vorgaben
Die Landesregierung NRW hat den Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP
NRW) – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel – am 11. Juni 2013 (Kabinettssitzung) mit Zustimmung des Landtags (Plenarsitzung 10. Juli 2013) als Rechtsverordnung
beschlossen. Die im Teilplan als „Ziele der Raumordnung“ gekennzeichneten Vorgaben
(Ziele) sind gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG von den Gemeinden bei der Bauleitplanung im
Rahmen der Abwägung zu beachten.
Ziel 1 des Sachlichen Teilplans Großflächiger Einzelhandel („großflächiger Einzelhandel
nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen“) legt fest, dass Großflächige Einzelhandelsbetriebe nur innerhalb der in den Regionalplänen dargestellten „Allgemeinen Siedlungsbereichen“ errichtet und erweitert werden dürfen.
Das Ziel 1 wird beachtet.
Ziel 2 des Sachlichen Teilplans legt fest, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur in zentralen Versorgungsbereichen (ZVB) errichtet werden dürfen. Welche Sortimente als zentrenrelevant gelten, regeln die Gemeinden über ortstypische Sortimentslisten. Bei der Festlegung der Liste sind so genannte „zentrenrelevante
Leitsortimente“ zu beachten. Großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten (Nahrungs- und Genussmittel, Drogeriewaren) dürfen auch außerhalb von Zentralen Versorgungsbereichen realisiert werden, sofern die Betriebe der Gewährleistung der wohnungsnahen Versorgung dienen, keine Integration in einen zentralen
Versorgungsbereich möglich ist und wesentliche Beeinträchtigungen von Zentralen Versorgungsbereichen ausgeschlossen werden können.
Das Ziel 2 wird beachtet.
Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 5a „Gewerbegebiet Bad Münstereifel-Kernstadt“
5. Änderung
7
Ziel 3 des Sachlichen Teilplans legt fest, dass durch die Darstellung und Festsetzung von
Kerngebieten und Sondergebieten für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung mit zentrenrelevanten Sortimenten Zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden dürfen.
Die Festsetzung von Kern- oder Sondergebieten ist nicht geplant. Ziel 3 wird beachtet.
Grundsatz 4: Großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten sollen so dimensioniert werden, dass der zu erwartende Gesamtumsatz die sortimentsbezogene Kaufkraft in der Gemeinde nicht überschreitet.
Der Grundsatz 4 wird beachtet.
Ziel 5 legt fest, dass Betriebe mit nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten dann außerhalb zentraler Versorgungsbereiche angesiedelt werden dürfen, wenn die zentrenrelevanten Randsortimente auf max. 10 % der Verkaufsfläche beschränkt werden (Ziel). Der Umfang des zentrenrelevanten Randsortiments soll 2.500 m² Verkaufsfläche nicht überschreiten (Grundsatz).
Das Ziel 5 wird beachtet.
Grundsatz 6: Der Umfang der zentrenrelevanten Randsortimente eines Sondergebietes für
Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung mit nicht zentrenrelevanten
Kernsortimenten soll außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen 2.500 m² Verkaufsfläche nicht überschreiten.
Der Grundsatz 6 wird beachtet.
Ziel 7 legt fest, dass die Gemeinden veranlasst werden, vorhandene Standorte großflächiger Betriebe außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen über Bebauungspläne auf den
Bestand zu begrenzen, der baurechtlichen Bestandsschutz genießt. Ausnahmsweise kommen auch geringfügige Erweiterungen in Betracht, wenn dadurch keine wesentliche Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche erfolgt.
Das Ziel 7 wird beachtet.
Ziel 8 legt fest, dass außerhalb Allgemeiner Siedlungsbereiche jegliche Einzelhandelsagglomerationen auf der Ebene der Bauleitplanung entgegenzuwirken ist. Innerhalb Allgemeiner Siedlungsbereiche, aber außerhalb der Zentralen Versorgungsbereich ist nur Agglomerationen mit zentrenrelevanten Sortimenten entgegenzuwirken. Dabei ist eine wesentliche
Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche zu vermeiden.
Das Ziel 8 wird beachtet.
Da die Festsetzung eines Gewerbegebiets beibehalten wird, sind großflächige Einzelhandelsbetriebe im Gebiet nicht zulässig; deshalb sind die Vorgaben der Landesplanung, die
sich ausschließlich an Einzelhandelsgroßbetriebe richten, nicht relevant.
Da sich das Gebiet innerhalb des Allgemeinen Siedlungsbereiches befindet, hat der Bebauungsplan jedoch sicherzustellen, dass keine Agglomeration von Betrieben mit zentrenrelevanten Kernsortimenten entstehen kann.
Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 5a „Gewerbegebiet Bad Münstereifel-Kernstadt“
5. Änderung
8
3.5
Landschaftsplan, Natur- und Landschaftsschutz
Das Gebiet ist vom Landschaftsplan Bad Münstereifel nicht erfasst. Schutzgebietsausweisungen liegen für den Änderungsbereich nicht vor.
4.0
Begründung der Planinhalte
4.1
Art der baulichen Nutzung
Die Festsetzung als Gewerbegebiet (GE) wird beibehalten.
Zulässig sind
Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
Betriebe mit nahversorgungs- und nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten gem.
der Münstereifeler Liste (sh. Anhang).
Generell zulässig sind – abweichend von der vorstehenden Regelung – Gewerbetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher, wenn der Betrieb
aufgrund der von ihm ausgehenden Emissionen typischerweise nur in einem Gewerbegebiet zulässig ist.
Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO wird festgesetzt, dass folgende Arten der allgemein zulässigen
Gewerbebetriebe aller Art nur ausnahmsweise zugelassen werden:
Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude
Tankstellen
Gem. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO wird festgesetzt, dass die nach § 8 Abs.3 Nr. 3 BauNVO
ausnahmsweise zulässige Nutzungsart Vergnügungsstätte nicht Bestandteil dieses Bebauungsplanes / Änderung wird.
Entsprechend der Zielsetzung des Ursprungsplanes Nr. 5a werden Gewerbebetriebe aller
Art, Lagerplätze etc. allgemein zugelassen.
Gegenüber den bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 5a mit seinen Änderungen sollen zukünftig auch Betriebe mit nahversorgungsrelevanten und nicht-zentren-relevanten Kernsortimenten zugelassen werden.
Die Fortschreibung des Strukturgutachtens / Einzelhandels- und Zentrenkonzept Bad Münstereifel (BBE Handelsberatung GmbH, Köln, März 2012) empfiehlt für das durch einen Autoteilehandel (ehemals) mindergenutzte Areal an der Kölner Straße den Ausbau der Versorgungsfunktionen im Bereich der Nahversorgung und bei nicht-zentrenrelevanten Sortimenten übernehmen soll.
Die Stadt Bad Münstereifel hat im Rahmen der Aufstellung bzw. Änderung von Bebauungsplänen die Ansiedlung von Vergnügungsstätten im Stadtgebiet geregelt.
Im Bereich der Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5a „Gewerbegebiet Bad Münstereifel“
sind Vergnügungsstätten ausgeschlossen. Dieser Ausschluss wird in die Festsetzungen der
vorliegenden Änderung übernommen.
Die allgemein zulässigen Geschäfts- und Verwaltungsgebäude und Tankstellen werden nur
als Ausnahme zugelassen. Diese Entscheidung ist bereits auf der Ebene der Aufstellung
des Bebauungsplanes Nr. 5a mit seinen Änderungen durch den Rat der Stadt Bad Münstereifel getroffen worden.
Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 5a „Gewerbegebiet Bad Münstereifel-Kernstadt“
5. Änderung
9
4.2
Maß der baulichen Nutzung
Gemäß § 17 BauNVO beträgt die Obergrenze für die Bestimmung des Maßes der baulichen
Nutzung bei Gewerbegebieten GRZ 0,8. Diese Obergrenze wird entsprechend dem Ursprungsplan beibehalten.
Die Höhe der baulichen Anlagen wird auf maximal 10,0 m über Gelände begrenzt. Ergänzend zu dieser Festsetzung im Ursprungsplan wird zu besseren Prüfbarkeit im Rahmen der
Bauantragsunterlagen die maximal zulässige Höhe über Normalhöhennull (NHN) angegeben.
4.3
Überbaubare Grundstücksflächen, Bauweise
Die Bauweise wird nach § 22 (4) BauNVO als abweichende Bauweise festgesetzt. In der
abweichenden Bauweise sind Gebäude mit seitlichem Grenzabstand gem. der Bauordnung
NRW zu errichten, wobei eine Überschreitung der Gebäudelängen von 50 m zulässig ist.
Dies ist insbesondere bei einer gewerblichen Bebauung häufig der Fall.
Die zulässige überbaubare Grundstücksfläche incl. Stellplätze ist großzügig durch Baugrenzen nach § 23 BauNVO festgesetzt.
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden gemäß § 23 (1) und (3) BauNVO durch Baugrenzen festgesetzt. Es wird ein großes zusammenhängendes Baufeld festgesetzt, um einen ausreichenden Gestaltungsspielraum in Bezug auf die Lage der zukünftigen Baukörper
zu ermöglichen.
Als Dachform wird das Flachdach sowie Sattel- und Pultdächer mit einer Dachneigung kleiner 22 zugelassen. Ergänzend zu den bisherigen Regelungen wird das Pultdach zugelassen, da gerade auch diese Dachform im Gewerbebau häufig Anwendung findet und damit
der Gestaltungsspielraum erweitert wird.
4.4
Ver- und Entsorgung
Die Versorgung mit Trinkwasser, Elektrizität und Gas erfolgt über die Anschlüsse an das
bestehende Leitungsnetz. Die Abwasserentsorgung erfolgt über den bestehenden Mischwasserkanal.
Eine Vorbehandlung des gewerblichen Schmutzwassers vor Einleitung in die Kanalisation
bleibt vorbehalten. Die Untere Wasserbehörde des Kreises Euskirchen ist im Rahmen des
Bauantragsverfahrens zu beteiligen.
4.5
Maßnahmen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Entlang der Bahnlinie wird ein 3 m breiter Streifen als Fläche zum Anpflanzen von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt, um den dort vorhandenen Gehölzbestand aufzunehmen und zu ergänzen. Die Festsetzung dient u.a. dem Schutz der an gestammten Vogelarten im Gebiet, die die vorhandenen Gehölzbestände an der Bahnlinie und
weiter Richtung Norden nutzen.
Sollte der Gehölzstreifen durch ggfs. erforderliche Notausgänge unterbrochen werden, so
ist dies durch Fassadenbegrünungen zu kompensieren.
Im Weiteren werden zur Kölner Straße hin Pflanzgebote für Einzelbäume festgesetzt, um
eine klare Abgrenzung zwischen Straßenraum und Baufläche zur erreichen.
Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 5a „Gewerbegebiet Bad Münstereifel-Kernstadt“
5. Änderung
5.0
10
Auswirkungen der Planung
Im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ist eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4
BauGB nicht erforderlich. Von der Durchführung einer förmlichen Umweltprüfung wird daher
gemäß § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen.
Die von der Planung berührten Belange von Umwelt, Natur und Landschaft werden im folgenden Kapitel behandelt, um sie sachgerecht in die Abwägungsentscheidung über den
Plan einbeziehen zu können.
5.1
Schutzgutbezogene Bestandserfassung und -bewertung
5.1.1 Mensch / Bevölkerung / Gesundheit
Für den Menschen sind wohnumfeldabhängige Faktoren wie die Wohn- und Lebensqualität,
der Erholungs- und Freizeitwert, aber auch Aspekte des Immissionsschutzes und wirtschaftlich/infrastrukturelle Funktionen (z.B. Versorgung, Angebot an Gemeinbedarfseinrichtungen) von Bedeutung.
Das Plangebiet ist bereits heute als Gewerbegebiet (ehemaliges Autohaus) genutzt.
Immissionsschutz:
Auswirkungen auf den Immissionsschutz (Lärmschutz) werden je nach geplanter Nutzung
im Rahmen der jeweiligen Baugenehmigungsverfahren untersucht. Der Änderungsbereich
grenzt im Norden an ein Gewerbegebiet und im Süden an das Sondergebiet „Ergänzungsstandort Nahversorgung“.
Verkehr:
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wird von der ISAPLAN Ingenieur GmbH (Leverkusen, Juni 2015) eine verkehrliche Stellungnahme erstellt. Die Untersuchung geht von der
ungünstigsten Situation (Worts-Case-Betrachtung) aus, in der sich neben der zulässigen
Nutzung im Gebiet Nr. 80a „Ergänzungsstandort Nahversorgung“ auch im Änderungsbereich eine verkehrsintensive Nutzung (z.B. Einzelhandel) etabliert.
Zur Ermittlung der aktuellen Verkehrsbelastungen im Untersuchungsbereich wurde im Januar 2015 eine Verkehrserhebung durchgeführt.
In der Verkehrsuntersuchung wurde die Machbarkeit der Erschließung geprüft und die Auswirkungen der Planungen auf das umliegende Straßennetz unter Berücksichtigung verschiedener Szenarien untersucht. Maßgeblich für die vorliegende Planung ist die geplante
Nutzung im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 80a sowie eine zukünftige Nutzung im Änderungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 5a.
Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 5a „Gewerbegebiet Bad Münstereifel-Kernstadt“
5. Änderung
11
Im Ergebnis wird festgestellt, dass die Verkehrsqualität mit den prognostizierten Mehrverkehren (Prognosefall 2015) an den beiden Kreisverkehren innerhalb der Landstraße weiterhin gut ist (QSV B)1.
Die Qualität an dem nichtlichtsignalisierten Knotenpunkt Bendenweg/ Kölner Straße West/
Josef-Jonas-Straße sinkt zwar um eine Qualitätsstufe, ist aber im Prognosefall 2015 ebenfalls noch ausreichend (QSV D).
Die Gefahr, dass an den beiden nebeneinanderliegenden Knotenpunkten nördlich des geplanten Standorts ein Rückstau in den jeweils benachbarten Knotenpunkt erfolgt, ist nicht
gegeben. Für das vorhandene Straßennetz sind keine deutlichen Verschlechterungen des
Verkehrsablaufs zu befürchten. Das erhöhte Verkehrsaufkommen kann durch die vorhandene Infrastruktur geführt werden. Deshalb sind aktuell keine Umbaumaßnahmen am vorhandenen Straßennetz und den untersuchten Knotenpunkten erforderlich.
Mit der Verbotsregelung für LKW zur Nutzung der Peter-Greven-Straße, Alter Bendenweg,
Bendenweg am Lichtsignal gesteuerten Knoten L 194 / K 44 und parallel geführter Bahnstrecke wird dieser Verkehr ebenfalls zum Kreisverkehr L 194 / Bendenweg geführt. Damit
werden sämtliche Zulieferverkehre der Gewerbebetriebe und zusätzlich der anderen am
Bendenweg, Alter Bendenweg, Peter-Greven-Straße usw. gelegenen Betriebe über den
vorhandenen Kreisel L 194/ Bendenweg und den unmittelbar folgenden Knoten Bendenweg/ Kölner Str./ Josef-Jonas-Straße geleitet.
Derzeit ist der Verkehr des Bendenweges bevorrechtigt gegenüber den Stadtstraßen Kölner
Straße und Josef-Jonas-Straße.
1
Die Definition der Qualitätsstufen ist u.a. im Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS)
der FGSV veröffentlicht.
Stufe A
Die Verkehrsteilnehmer werden äußerst selten von anderen beeinflusst. Sie besitzen die gewünschte Bewegungsfreiheit in dem Umfang, wie sie auf der Verkehrsanlage zugelassen ist. Der Verkehrsfluss ist frei.
Stufe B
Die Anwesenheit anderer Verkehrsteilnehmer macht sich bemerkbar, bewirkt aber eine nur geringe Beeinträchtigung des Einzelnen, Der Verkehrsfluss ist nahezu frei.
Stufe C
Die individuelle Bewegungsmöglichkeit hängt vielfach vom Verhalten der übrigen Verkehrsteilnehmer ab. Die
Bewegungsfreiheit ist spürbar eingeschränkt. Der Verkehrszustand ist stabil.
Stufe D
Der Verkehrsablauf ist gekennzeichnet durch hohe Belastungen, die zu deutlichen Beeinträchtigungen in der
Bewegungsfreiheit der Verkehrsteilnehmer führen. Interaktionen zwischen ihnen finden nahezu ständig statt.
Der Verkehrszustand ist noch stabil.
Stufe E
Es treten ständige gegenseitige Behinderungen zwischen den Verkehrsteilnehmern auf. Bewegungsfreiheit ist
nur in sehr geringem Umfang gegeben. Geringfügige Verschlechterungen der Einflussgrößen können zum Zusammenbruch des Verkehrsflusses führen. Der Verkehr bewegt sich im Bereich zwischen Stabilität und Instabilität. Die Kapazität wird erreicht.
Stufe F
Die Nachfrage ist größer als die Kapazität. Die Verkehrsanlage ist überlastet.
Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 5a „Gewerbegebiet Bad Münstereifel-Kernstadt“
5. Änderung
12
Die Verkehrsuntersuchung kommt unter Berücksichtigung dieser vorgenannten Verkehre
für den Prognosefall 2030 zu dem Ergebnis, dass der Knoten Bendenweg / Josef-JonasStraße/ Kölner Straße West in die Qualitätsstufe (QSV) E sinkt. D.h. das der Knoten mittelfristig ertüchtigt werden muss. Der Gutachter empfiehlt den Bau eines Minikreisels. Damit
kann die Qualitätsstufe (QSV) A erreicht werden.
Da mit der Umgestaltung des Knotens Kölner Straße / Bendenweg / Josef-Jonas-Straße
zum Kreisverkehrsplatz werden zwei Kreisel im Abstand von ca. 20,0 m hintereinander liegen.
Der Landesbetrieb Straßen NRW hat nach Prüfung des Verkehrsgutachtens Zweifel an der
Aussage, dass der Kreisverkehrsplatz L 194 / Bendenweg weiterhin reibungslos funktioniert, da die Expansionsabsichten der ansässigen Unternehmen nicht abgeschätzt werden
können. Daher soll vor Realisierung des Kreisverkehrs Bendenweg / Kölner Straße / JosefJonas-Straße sollte eine provisorische Lösung als Test verwirklicht werden.
Die Durchführung der Maßnahme (Provisorium und Kreisel) mit einem Zeithorizont sowie
eine Kostenübernahme der entstehenden Planungs- und Baukosten werden in einem städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt und den Investoren geregelt.
Anbaubeschränkungszone zur L 194
Werbeanlagen innerhalb der Anbaubeschränkungszone, gemessen in einem Abstand von
40 m vom äußeren befestigten Fahrbahnrand, und mit Wirkung zur L 194 bedürfen der gesonderten Zustimmung der Straßenbauverwaltung (§ 25 i. V. m. § 28 StrWG).
Grundsätzlich sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung und nur bis zur jeweiligen
Gebäudeoberkante zulässig. Anlagen der Außerwerbung dürfen bis zu einer Entfernung
von 20 m. gemessen vom äußeren Rand der für den Kfz-Verkehr bestimmten Fahrbahn,
nicht errichtet werden. Werbeanlagen mit retroreflektierender bzw. fluoriszierender Wirkung dürfen nicht verwendet werden. Evtl. Beleuchtung ist zur Bundes-/ Landesstraße hin
so abzuschirmen, dass die Verkehrsteilnehmer nicht geblendet oder anderweitig abgelenkt
werden.
Schaufenster sind ebenfalls zur Landesstraße hin abzuschirmen; den Verkehrsteilnehmer
ablenkende Gestaltungen sind nicht hinnehmbar.
Die Außenfassaden sind so zu gestalten, dass keine ablenkende Wirkung auf den Verkehr
der Landesstraße entsteht.
Innerhalb der 40,0 m Anbaubeschränkungszone ist die Fassadengestaltung so zu wählen,
dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der L 194 nicht gefährdet werden.
Bahnstrecke (RB 23 Bad Münstereifel-Bonn)
Die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Region West weist auf folgendes hin:
Bei der Planung von Beleuchtungsanlagen in der Nähe der Bahn ist darauf zu achten,
dass Blendungen der Triebfahrzeugführer ausgeschlossen sind und Verfälschungen,
Überdeckungen und Vortäuschungen von Signalbildern nicht vorkommen.
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Betriebsanlagen entstehen Immissionen. Entschädigungsansprüche oder Ansprüche auf Schutz- oder Ersatzmaßnahmen
können gegen die DB AG nicht geltend gemacht werden, da die Bahnstrecke eine Plan
festgestellte Anlage ist. Spätere Nutzer des Objektes sind frühzeitig und in geeigneter
Weise auf die Beeinflussungsgefahr hinzuweisen.
Dem Bahngelände dürfen keine Oberflächen-, Dach- oder sonstige Abwässer zugeleitet
Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 5a „Gewerbegebiet Bad Münstereifel-Kernstadt“
5. Änderung
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werden.
Sollten Abstandsflächen auf Bahngelände übertragen werden, ist diesbezüglich, zwingend vor Baubeginn, ein kostenpflichtiger Gestattungsvertrag mit der DB AG abzuschließen.
Bei allen baulichen Veränderungen in der Nähe von DB-Anlagen, ist die DB AG durch
aussagekräftige Unterlagen in Form von Bauanträgen zu beteiligen.
Pflanzen und Tiere
5.2.1 Bestandsbeschreibung:
Der überwiegende Teil des Änderungsbereiches ist bereits gewerblich durch das ehemalige
Autohaus genutzt bzw. versiegelt. Das Areal besitzt insgesamt eine stark reduzierte Lebensraumfunktion für den Natur- und Landschaftsraum mit seinem Arteninventar. Es dominieren
vollversiegelte Flächen. Von eingeschränkter ökologischer Bedeutung ist die Fichtenreihe
bzw. der Bewuchs an der Bahn.
5.2.2 Eingriffs- /Ausgleichsbilanzierung:
Die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5a „Gewerbegebiet Bad Münstereifel; Kernstadt“
wird im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB aufgestellt. Ein Umweltbericht nach
§2a BauGB wird nicht erstellt. Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes
zu erwarten sind, gelten als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig, zumal
das Gebiet vollständig baulich genutzt ist.
5.2.3 Artenschutz
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens sind die besonderen artenschutzrechtlichen Vorschriften des BNatSchG zu beachten.
Grundsätzlich verbieten die artenschutzrechtlichen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes (zuletzt geändert 2010), der Fauna-Flora-Habitat- Richtlinie (FFH-RL) und der Vogelschutz-Richtlinie neben dem direkten Zugriff (Tötung, Zerstörung von Lebensstätten)
auch erhebliche Störungen streng geschützter Tierarten und der europäischen Vogelarten
(§ 44 BNatSchG, Art. 12 FFH-Richtlinie und Art. 5 VRL). Ausnahmen können - falls zumutbare Alternativen nicht vorhanden sind - aus zwingenden Gründen des überwiegend öffentlichen Interesses (oder Allgemeinwohls) nur zugelassen werden, wenn die betroffenen Populationen in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Erhaltungszustand
verweilen (Art. 16 FFH-RL) oder sich der Erhaltungszustand nicht verschlechtert (§ 44, 45
BNatSchG).
Hinsichtlich der Abwägung, ob streng geschützte, insbesondere in NRW planungsrelevante
Arten von der vorliegenden Bauleitplanung betroffen sein könnten, wurde eine Artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt (Lomb, Landschaftsplanung, ökologische Bewertung, Gutachten, Bonn, 04.2015)
Die geschützten Arten liegen für viele Bundesländer in Form einer allgemein zugängigen
Datenbank vor. Das Informationssystem des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) des Landes Nordrhein-Westfalen, weist für das Plangebiet keinen besonderen Schutzstatus aus. In der allgemein verfügbaren Datenbank des LANUV sind für
das Messtischblatt Nr. 5406 „Bad Münstereifel“ für den betroffenen Lebensraumtyp „Baumreihe, Fettwiese und Gebäude“ folgende Hauptvorkommen und Vorkommen der geschützten Arten gelistet:
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G = günstig, U = ungünstig/unzureichend, S = ungünstig/schlecht
(X) = potentielles Vorkommen, X = Vorkommen, XX = Hauptvorkommen
(WS/WQ) = potentielle Wochenstuben / Winterquartiere, WS/WQ = Wochenstuben / Winterquartiere,
Eine Überprüfung der planungsrelevanten Arten auf Plausibilität, d.h. auf die speziellen Habitatansprüche jeder Art an den Lebensraum, ergibt ein reduziertes Artenspektrum.
Ein Vorkommen von Wildkatze kann ausgeschlossen werden. Die Wildkatze ist ein ausgesprochener Kulturflüchter und benötigt ausgedehnte waldreiche Reviere.
Bechstein- und Fransenfledermaus, Braunes Langohr sowie Großer und Kleiner Abendsegler gelten als ausgesprochene Waldfledertiere. Sie haben ihren Hauptlebensraum in Wälder. Die anderen Arten jagen auch im Waldrandbereich, entlang von Waldwegen, -lichtungen oder in Parkanlagen oder großen Gärten mit einem alten Baumbestand. Allen ist gemeinsam, dass sie ihre Quartiere vornehmlich in Baumhöhlen, meist verlassene Spechthöhlen haben. Zuweilen werden Nistkästen im Wald als Ausweichquartiere angenommen.
Das die fünf genannten Fledermausarten Winter-, bzw. Sommer- oder Zwischenquartieren
im Plangebiet bezogen haben, erscheint unwahrscheinlich.
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Ein Verbotstatbestand nach § 44 BNatSchG wird ausgeschlossen.
Zu den „Gebäudefledertieren“, da eng an menschliche Behausungen gebunden, gehören
großes Mausohr, Graues Langohr und die Zwergfledermaus, die zwar nicht gelistet ist, aber
zu den am häufigsten zu beobachtenden Fledermäusen in der Nähe der menschlichen Siedlungsbereiche zählt.
Alle drei Fledermausarten nutzen Gebäudeteile als Hangplatz, Übertagungs- oder Zwischenquartier. Eine Überprüfung auf Fledermäuse erfolgte bei einem Ortstermin am
09.04.2015. Mit Hilfe eines Bat-Detektor können Fledermausrufe hörbar gemacht werden.
Daneben wurden das Gelände und seine Biotoptypen auf augenscheinliche Hinweise, wie
Kot- und Fraßspuren, untersucht.
Das Gelände nebst Gebäuden wurde, soweit möglich und zugänglich zudem auf eine Quartiersnutzung von Vögeln untersucht.
Die gelisteten Vögel des Messtischblattes „Bad Münstereifel“ müssen bis auf die Arten deren Vorkommen unwahrscheinlich ist, genannt seien Wiesenpieper, Steinkauz, Uhu, Wachtel, Schwarzspecht, Baumfalke, Neuntöter, Rotmilan, Wespenbussard, Grauspecht, ,
Schwarzkehlchen und Kiebitz im Frühjahr überprüft werden.
Nester konnten im Plangebiet nicht festgestellt werden, Nistmaterial transportieren Vögel
ebenfalls nicht. Die Werkzeughalle und der Unterstand an der Bahnlinie zeigten zahlreiche
Kotspuren, die darauf hindeuten, dass diese Bereiche von Vögel aufgesucht wurden. Die
Werkstatthalle bietet durch offenstehende Oberlichter Einflugmöglichkeiten. Wahrscheinlich
wurden Teile der Dachkonstruktion als sichere Schlafplätze von Vögeln genutzt. Die Kotspuren im Unterstand deuten auf Sitz- und vielleicht auch Singwarten hin. Aktuell konnten
dort keine Vögel sowie frische Kotspuren festgestellt werden. Im Bereich der Grube lag Kot
von Marder, Fuchs und Hauskatze verstreut.
Die Gebäudeaußenseiten zeigten keine Kot- bzw. Urinspuren oder Fraßreste von Fledermäusen. Abfliegende Fledermäuse aus Übertagungsquartieren an den Gebäuden konnten
nicht verifiziert werden. Eine Bedeutung der Gebäude als Sommer- und / oder Winterquartier wird ausgeschlossen. Ein Grund liegt sicherlich in der geringen Dämmung der Gebäude.
Sie scheiden als frostfreies Winterquartier aus, da sie die benötigte hohe Luftfeuchtigkeit
und Temperaturen zwischen 2° und 7° nicht bieten.
Ein Verbotstatbestand nach § 44 BNatSchG wird ausgeschlossen.
Ergebnis der Artenschutzprüfung – Stufe 1:
Da ein Großteil des Plangebietes bereits gewerblich durch ein Autohaus genutzt wurde,
besitzt das Areal insgesamt eine stark reduzierte Lebensraumfunktion für den Natur- und
Landschaftsraum mit seinem Arteninventar. Es dominieren vollversiegelte Flächen, die weder Nahrung, noch Versteckmöglichkeiten oder geeignete Brutplätze bereitstellen. Von eingeschränkter ökologischer Bedeutung ist die Fichtenreihe bzw. der Bewuchs an der Bahn.
Dieser Bereich wird als 3 m breiter Streifen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern
festgesetzt. Damit erfährt sie eine Aufwertung, denn die Fichtenreihe weist bereits Lücken
auf und die Bäume sind in einem schlechten Zustand.
Nach dem Bauvorhaben verbleiben die Biotoptypen versiegelte Flächen (Gebäude, Stellplätze, Zufahrten u.ä.) Grünflächen im Gewerbegebiet und die Fichtenreihe, der Grünzug
im Westen.
Die beobachteten Arten im Plangebiet gehören zu den national geschützten Arten. Nach
Ausführung des § 44 Abs.5 BNatSchG sind die nationalen, d.h. die besonders geschützten
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Arten von den artenschutzrechtlichen Verboten bei Planungs- und Zulassungsvorhaben freigestellt.
Gleichwohl sollte durch Restriktionen in der Bauvorbereitung und der Baufeldräumung auf
die Belange der besonders geschützten Arten (Allerweltsarten) Rücksicht genommen werden, um Verstöße gegen § 44 BNatSchG Abs. 1 Nr. 1 zu vermeiden.
Europäisch streng geschützte Arten konnten im Plangebiet nicht beobachtet werden. Damit
löst das Bauvorhaben keine Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG Abs.1 Nr. 2 und 3
aus.
Obwohl der Bewuchs an der Bahnlinie von der Planung nicht tangiert wird, kann das Brutgeschäft durch die Baufeldräumung- bzw. -vorbereitung gestört werden. Um dies zu vermeiden werden nachstehende Vermeidungsmaßnahmen formuliert:
Bauzeitenbeschränkung
Eine Betroffenheit nach § 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG für die europäischen Vogelarten
kann vermieden werden, wenn die Baufeldvorbereitung außerhalb des Brutgeschäftes liegt. Das Brutgeschäft beginnt 01.März und endet 30. September. Abseits dieser
Zeitspanne kann die Baufeldräumung und -vorbereitung durchgeführt werden, also
zwischen dem 01. Oktober und dem 28. Februar eines Jahres.
Fazit:
Durch das Planvorhaben werden keine wesentlichen Auswirkungen auf die Schutzgüter
Pflanzen und Tiere unter Berücksichtigung der Bauzeitenbeschränkung erwartet.
5.3
Boden
Hinweise auf schädliche Bodenbelastungen innerhalb des Plangeltungsbereiches liegen
nach derzeitigem Kenntnisstand nicht vor.
Das Gebiet wurde bisher von einem Autohaus mit Werkstatt etc. genutzt und ist weitgehend
versiegelt.
Für das Grundstück Gemarkung Münstereifel, Flur 1, Flurstück 3997 liegt in dem gemäß §
8 Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) zu führenden Kataster über altlastverdächtige
Flächen und Altlasten sowie schädliche Bodenveränderungen bzw. entsprechende Verdachtsflächen für eine Teilfläche eine rein nachrichtliche Eintragung seit dem 03.08.1992
vor. Diese Eintragung umfasst unter der Kataster-Nr. 5406/140 die ehemalige “Tankstelle
auf dem Firmengelände Jonas“, die im Zeitraum zwischen 1965 und ca. 1972 betrieben
wurde. Zu den nach der Stilllegung veranlassten Maßnahmen liegen lediglich Angaben vor,
wonach die auf dem Gelände vorhandenen Kraftstofftanks abgepumpt, gereinigt und verfüllt
wurden.
Im Zuge von konkreten Bauvorhaben (Abbruch und Neubau) mit Eingriffen in den Boden im
Bereich der ehemaligen Tankstelle ist die Untere Bodenschutzbehörde zu beteiligen.
Sollten im Zuge der Baumaßnahmen vor Ort schädliche Bodenveränderungen festgestellt
werden, ist die Untere Bodenschutzbehörde nach § 2 Abs. 1 Landesbodenschutzgesetz
(LBodSchG) – unverzüglich zu informieren.
Sollten im Rahmen der Baumaßnahme Bodenmaterialien zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht auf- oder eingebracht werden, wird auf die gemäß § 2 Abs. 2
LBodSchG bestehende Anzeigepflicht gegenüber der Unteren Bodenschutzbehörde bei
Vorhaben mit einer Materialmenge von mehr als 800 m³ hingewiesen, sofern die Maßnahme
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nicht Gegenstand einer anderen behördlichen Entscheidung ist, an der die Untere Bodenschutzbehörde zu beteiligen war.
Erdbebenzone
Die Gemarkung Münstereifel befindet sich gemäß der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland, Bundesland NordrheinWestfalen, Karte zu DIN 4149 Juni 2006, in der Erdbebenzone 1, Untergrundklasse R (Gebiete mit felsartigem Gesteinsuntergrund). Die in der DIN 4149 genannten bautechnischen
Maßnahmen sind zu berücksichtigen.
Fazit:
Durch das Planvorhaben werden keine wesentlichen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden erwartet.
5.4
Wasser
Der Änderungsbereich liegt außerhalb von Wasserschutzgebieten sowie außerhalb des potenziellen Hochwasserbereiches der Erft.
Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden.
Das Gebiet ist bereits vollständig erschlossen und an die öffentliche Kanalisation angeschlossen. Eine Vorbehandlung des gewerblichen Schmutzwassers vor Einleitung in die
Kanalisation bleibt vorbehalten. Die Untere Wasserbehörde des Kreises Euskirchen ist im
Rahmen des Bauantragsverfahrens zu beteiligen.
Fazit:
Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser werden nicht erwartet, da das Gebiet bereits heute
weitgehend versiegelt ist.
5.5
Klima und Luft
Das Klima wird durch die Bauleitplanung nicht beeinflusst.
5.6
Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Auswirkungen auf den Bereich des Denkmalschutzes werden nach derzeitigem Kenntnisstand nicht erwartet.
Auf die Meldepflicht und das damit verbundene Veränderungsverbot bei der Entdeckung
von Bodendenkmälern im Rahmen der Bauausführung (§§ 15 und 16 DSchG NRW) wird
hingewiesen.
6.0
Zusammenfassung
Zusammenfassend ist festzustellen, dass durch die vorliegende Bebauungsplanänderung
keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
aufgestellt: Bad Münstereifel, 18.06.2015
ergänzt: 12.08.2015
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Anhang:
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