Daten
Kommune
Kreuzau
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19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Sozial- und Sportamt - Herr Küpper
BE: Herr Küpper
Kreuzau, 19. November 2009
Vorlagen-Nr.
74/98
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Hauptausschuß
Rat
27.08.1998
08.09.1998
TOP: Ausbau eines Raumes im Dachgeschoss des Sportheimes Winden durch das Tambourcorps Winden 1925 e. V.
I. Sach- und Rechtslage:
Im Jahre 1994 hat das Tambourcorps Winden den Antrag gestellt, dem Verein im neuen Sport- und Vereinsheim
Winden einen Raum im Dachgeschoß zur dauerhaften Nutzung zu überlassen. Die Angelegenheit ist daraufhin im Rat
beraten worden. Dabei wurde die Auffassung vertreten, daß eine solche dauerhafte Vergabe zumindest zum damaligen
Zeitpunkt als verfrüht angesehen werden mußte, so daß der Antrag zunächst zurückgestellt wurde. Dem seinerzeit vom
Verein vorgetragenen Problem der Unterbringung von Gerätschaften wurde insofern abgeholfen, als ausreichende
Schränke zur Unterbringung der Instrumente zur Verfügung gestellt und in der Kath. Grundschule Winden aufgestellt
wurden.
Der Geschäftsführer des Tambourcorps Winden 1925 e. V., Herr Manfred Thissen hat nunmehr erneut angefragt, ob die
Möglichkeit besteht, einen der beiden derzeit freien Räume im Obergeschoß ausbauen zu dürfen. Der Raum soll
insbesondere für die monatlich stattfindenden Vorstandssitzungen, Spielerversammlungen, für
Jahreshauptversammlungen und für sogenannte Notenlehrgänge genutzt werden. Das Tambourcorps Winden 1925 e. V.
hat zur Zeit insgesamt 120 Mitglieder, hiervon 37 Aktive und davon sind 20 Personen unter 18 Jahren.
Seit Bestehen des Tambourcorps wird in der Aula der Grundschule Winden musiziert, und zwar dienstags in der Zeit
von 19:00 bis 21:00 Uhr.
Darüber hinaus werden insbesondere für neue Mitglieder Notenlehrgänge angeboten, wobei die Proben privat bei einem
Vorstandsmitglied zu Hause stattfinden. Großen Wert legt man insbesondere auf eine zukünftige ungestörte Beratung
während den o. a. Versammlungen.
In Gesprächen mit Herrn Thissen und der Ortsvorsteherin von Winden, Frau Meier, habe ich darauf hingewiesen, daß
die Gemeinde Kreuzau dem Vorhaben grundsätzlich positiv gegenübersteht; die Entscheidung aber dem Rat
vorbehalten sei. Auch habe ich dargelegt, daß die Gemeinde im Hinblick auf die schwierige Haushaltssituation nicht in
der Lage ist, sich am Ausbau finanziell zu beteiligen. Unabhängig hiervon sei es erforderlich, für den geplanten Ausbau
einen Bauantrag und einen Nutzungsänderungsantrag zu stellen.
In diesem Zusammenhang wies Herr Thissen darauf hin, daß die hiermit verbundenen Gebühren, aber auch die
Ausbaukosten vom Verein getragen werden, jedoch nur dann, wenn sich die Gemeinde Kreuzau ihrerseits bereit
erklärt, mit dem Tambourcorps einen entsprechenden Nutzungsvertrag abzuschließen.
Auf Anfrage teilten mir die Ortsvorsteherin, Frau Meier, sowie Herr Thissen mit, daß mit den ortsansässigen Vereinen
ein Gespräch stattgefunden habe mit dem Ergebnis, daß kein anderer Verein ein Interesse an der Nutzung der freien
Räume des Sportheimes bekundet habe.
Dem Antrag des Tambourcorps Winden 1925 e. V. sollte stattgegeben werden. Ein entsprechender Nutzungsvertrag
wurde von hier vorbereitet und in einem ersten Gespräch mit dem Geschäftsführer des Tambourcorps Winden 1925 e.
V. besprochen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
keine
III. Beschlußvorschlag:
2
„Auf Antrag des Tambourcorps Winden 1925 e. V. erhält dieser zur unentgeltlichen Nutzung den zur
Straßenseite hin gelegenen freien Raum im Obergeschoss des Sport- und Vereinsheimes Winden. Der
Ausbau erfolgt durch den Verein selbst, und zwar ohne finanzielle Beteiligung der Gemeinde Kreuzau.
Eine Nutzung durch den Verein darf nur im Rahmen des beiliegenden Nutzungsvertrages erfolgen.“
Der Gemeindedirektor
i. V.
- Winter -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
3
NUTZUNGSVERTRAG
zwischen der Gemeinde Kreuzau,
vertreten durch Herrn Gemeindedirektor Ramm und Herrn Gemeindeverwaltungsdirektor Winter
- im folgenden „Gemeinde“ genannt und
dem Tambourcorps Winden 1925 e. V.,
vertreten durch Herrn Armin Lennartz, Auf dem Hügel 5, 52372 Kreuzau-Bergheim,
- im folgenden „Nutzer“ genannt -.
§1
Vertragsgegenstand
Die Gemeinde Kreuzau stellt dem Nutzer den freien Raum im Obergeschoß des Sport- und Vereinsheimes Winden
(Straßenseite, unmittelbar hinter dem bestehenden Versammlungsraum) ausschließlich für Vereinszwecke zur
Verfügung.
Die Nutzung des Raumes erfolgt zur Abhaltung von:
Vorstandssitzungen
Spielerversammlungen
Jahreshauptversammlungen
Notenlehrgänge mit Instrumentenübungen
Darüber hinaus ist der Nutzer zur Mitbenutzung der Toilettenanlagen berechtigt.
§2
Kosten
Die Nutzung des Raumes erfolgt unentgeltlich. Die für den Ausbau erforderlichen Kosten trägt ausschließlich der
Nutzer.
Sollte durch den Nutzer kein Bedarf zur Nutzung des Raumes mehr bestehen, so erfolgt seitens der Gemeinde keine
Erstattung der aufgewandten Kosten.
§3
Nutzungszeit
Die Nutzungszeit beginnt am 03.12.1998 und endet am 31.12.2013.
Das Vertragsverhältnis verlängert sich automatisch um weitere 5 Jahre, sofern es nicht von einer der beiden Parteien
gekündigt wird.
§4
Ausbau / Instandhaltung
Der Nutzer ist verpflichtet, die für den Ausbau erforderlichen Genehmigungen einzuholen. In diesem Zusammenhang
sind auch ausreichende Schallschutzmaßnahmen zu berücksichtigen, die geeignet sind, zukünftige Störungen Dritter zu
verhindern.
4
Der Nutzer hat alle Kosten der Erhaltung der übertragenen Sache zu tragen. Der Nutzer ist berechtigt,
Renovierungsarbeiten auf eigene Kosten vorzunehmen. Bauliche Veränderungen während der Nutzungszeit bedürfen
der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Die Gemeinde hat jederzeit das Recht, sich vom Zustand des Objektes zu
überzeugen.
§5
Pflichten des Nutzers
Der Nutzer übernimmt die alleinige Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf der stattfindenden
Veranstaltungen und stellt die verantwortlichen Übungsleiter oder sonstigen Beauftragten
Der vom Nutzer benannte Verantwortliche oder sein Vertreter erhält einen Schlüssel für den zur Verfügung gestellten
Raum. Bei Verlust haftet der Nutzer für entstehende Folgekosten. Die Ausfertigung von Zweitschlüsseln bedarf
grundsätzlich der Genehmigung der Gemeinde. Der Nutzer ist verpflichtet, die während der Nutzungszeit auftretenden
Schäden und Unfälle der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. Schäden, die nach der Natur der Sache sofort beseitigt
werden müssen, sind fernmündlich anzuzeigen.
§6
Versicherung
Der Nutzer hat für die Dauer der Gebrauchsüberlassung eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen.
Auf Verlangen der Gemeinde hat der Nutzer die Versicherungspolice vorzulegen sowie Prämienzahlungen
nachzuweisen.
§7
Haftung
1. Die Gemeinde übergibt den genannten Raum dem Nutzer in einem ordnungsgemäßen Zustand. Der Nutzer prüft vor
Benutzung die Gebäudlichkeiten und die vorhandenen Geräte auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den
vorgesehenen Verwendungszweck und stellt durch den Verantwortlichen des Vereins sicher, daß schadhafte
Anlagen und Geräte nicht benutzt werden.
5
Der Nutzer haftet für alle Schäden, die der Gemeinde an den überlassenen Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen
durch die Nutzung im Rahmen des abzuschließenden Vertrages entstehen. Schäden, die auf normalem Verschleiß
beruhen, fallen nicht unter diese Regelung.
Unberührt bleibt auch die Haftung der Gemeinde als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand des
Raumes im Sport- und Vereinsheim Winden.
2. Der Nutzer verzichtet auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Gemeinde und für den Fall der eigenen
Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Gemeinde und deren Bedienstete
oder Beauftragte.
3. Der Nutzer hat bei Nutzungsbeginn eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen, durch welche auch
die Freistellungsansprüche gedeckt werden. Auf Verlangen der Gemeinde hat der Nutzer die Versicherungspolice
vorzulegen sowie die Prämienzahlung nachzuweisen.
§8
Gebrauchsüberlassung an Dritte
Eine entgeltliche oder unentgeltliche Gebrauchsüberlassung an Dritte ist grundsätzlich nicht gestattet.
§9
Schlußbestimmungen
Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Nebenabreden haben keine Gültigkeit.
Die Vertragsparteien erhalten eine Ausfertigung des Vertrages.
Kreuzau, den 3. Dezember 1998
Für die Gemeinde Kreuzau:
Für das Tambourcorps Winden 1925 e. V.
- Ramm - Winter Gemeindedirektor Gemeindeveraltungsdirektor
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