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Allgemeine Vorlage (Ausbau eines Raumes im Dachgeschoß des Sportheimes Winden durch das Tambourcorps Winden 1925 e. V.)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
25 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Ausbau eines Raumes im Dachgeschoß des Sportheimes Winden durch das Tambourcorps Winden 1925 e. V.) Allgemeine Vorlage (Ausbau eines Raumes im Dachgeschoß des Sportheimes Winden durch das Tambourcorps Winden 1925 e. V.) Allgemeine Vorlage (Ausbau eines Raumes im Dachgeschoß des Sportheimes Winden durch das Tambourcorps Winden 1925 e. V.) Allgemeine Vorlage (Ausbau eines Raumes im Dachgeschoß des Sportheimes Winden durch das Tambourcorps Winden 1925 e. V.) Allgemeine Vorlage (Ausbau eines Raumes im Dachgeschoß des Sportheimes Winden durch das Tambourcorps Winden 1925 e. V.)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Sozial- und Sportamt - Herr Küpper BE: Herr Küpper Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr. 74/98 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Hauptausschuß Rat 27.08.1998 08.09.1998 TOP: Ausbau eines Raumes im Dachgeschoss des Sportheimes Winden durch das Tambourcorps Winden 1925 e. V. I. Sach- und Rechtslage: Im Jahre 1994 hat das Tambourcorps Winden den Antrag gestellt, dem Verein im neuen Sport- und Vereinsheim Winden einen Raum im Dachgeschoß zur dauerhaften Nutzung zu überlassen. Die Angelegenheit ist daraufhin im Rat beraten worden. Dabei wurde die Auffassung vertreten, daß eine solche dauerhafte Vergabe zumindest zum damaligen Zeitpunkt als verfrüht angesehen werden mußte, so daß der Antrag zunächst zurückgestellt wurde. Dem seinerzeit vom Verein vorgetragenen Problem der Unterbringung von Gerätschaften wurde insofern abgeholfen, als ausreichende Schränke zur Unterbringung der Instrumente zur Verfügung gestellt und in der Kath. Grundschule Winden aufgestellt wurden. Der Geschäftsführer des Tambourcorps Winden 1925 e. V., Herr Manfred Thissen hat nunmehr erneut angefragt, ob die Möglichkeit besteht, einen der beiden derzeit freien Räume im Obergeschoß ausbauen zu dürfen. Der Raum soll insbesondere für die monatlich stattfindenden Vorstandssitzungen, Spielerversammlungen, für Jahreshauptversammlungen und für sogenannte Notenlehrgänge genutzt werden. Das Tambourcorps Winden 1925 e. V. hat zur Zeit insgesamt 120 Mitglieder, hiervon 37 Aktive und davon sind 20 Personen unter 18 Jahren. Seit Bestehen des Tambourcorps wird in der Aula der Grundschule Winden musiziert, und zwar dienstags in der Zeit von 19:00 bis 21:00 Uhr. Darüber hinaus werden insbesondere für neue Mitglieder Notenlehrgänge angeboten, wobei die Proben privat bei einem Vorstandsmitglied zu Hause stattfinden. Großen Wert legt man insbesondere auf eine zukünftige ungestörte Beratung während den o. a. Versammlungen. In Gesprächen mit Herrn Thissen und der Ortsvorsteherin von Winden, Frau Meier, habe ich darauf hingewiesen, daß die Gemeinde Kreuzau dem Vorhaben grundsätzlich positiv gegenübersteht; die Entscheidung aber dem Rat vorbehalten sei. Auch habe ich dargelegt, daß die Gemeinde im Hinblick auf die schwierige Haushaltssituation nicht in der Lage ist, sich am Ausbau finanziell zu beteiligen. Unabhängig hiervon sei es erforderlich, für den geplanten Ausbau einen Bauantrag und einen Nutzungsänderungsantrag zu stellen. In diesem Zusammenhang wies Herr Thissen darauf hin, daß die hiermit verbundenen Gebühren, aber auch die Ausbaukosten vom Verein getragen werden, jedoch nur dann, wenn sich die Gemeinde Kreuzau ihrerseits bereit erklärt, mit dem Tambourcorps einen entsprechenden Nutzungsvertrag abzuschließen. Auf Anfrage teilten mir die Ortsvorsteherin, Frau Meier, sowie Herr Thissen mit, daß mit den ortsansässigen Vereinen ein Gespräch stattgefunden habe mit dem Ergebnis, daß kein anderer Verein ein Interesse an der Nutzung der freien Räume des Sportheimes bekundet habe. Dem Antrag des Tambourcorps Winden 1925 e. V. sollte stattgegeben werden. Ein entsprechender Nutzungsvertrag wurde von hier vorbereitet und in einem ersten Gespräch mit dem Geschäftsführer des Tambourcorps Winden 1925 e. V. besprochen. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: keine III. Beschlußvorschlag: 2 „Auf Antrag des Tambourcorps Winden 1925 e. V. erhält dieser zur unentgeltlichen Nutzung den zur Straßenseite hin gelegenen freien Raum im Obergeschoss des Sport- und Vereinsheimes Winden. Der Ausbau erfolgt durch den Verein selbst, und zwar ohne finanzielle Beteiligung der Gemeinde Kreuzau. Eine Nutzung durch den Verein darf nur im Rahmen des beiliegenden Nutzungsvertrages erfolgen.“ Der Gemeindedirektor i. V. - Winter - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: 3 NUTZUNGSVERTRAG zwischen der Gemeinde Kreuzau, vertreten durch Herrn Gemeindedirektor Ramm und Herrn Gemeindeverwaltungsdirektor Winter - im folgenden „Gemeinde“ genannt und dem Tambourcorps Winden 1925 e. V., vertreten durch Herrn Armin Lennartz, Auf dem Hügel 5, 52372 Kreuzau-Bergheim, - im folgenden „Nutzer“ genannt -. §1 Vertragsgegenstand Die Gemeinde Kreuzau stellt dem Nutzer den freien Raum im Obergeschoß des Sport- und Vereinsheimes Winden (Straßenseite, unmittelbar hinter dem bestehenden Versammlungsraum) ausschließlich für Vereinszwecke zur Verfügung. Die Nutzung des Raumes erfolgt zur Abhaltung von: Vorstandssitzungen Spielerversammlungen Jahreshauptversammlungen Notenlehrgänge mit Instrumentenübungen Darüber hinaus ist der Nutzer zur Mitbenutzung der Toilettenanlagen berechtigt. §2 Kosten Die Nutzung des Raumes erfolgt unentgeltlich. Die für den Ausbau erforderlichen Kosten trägt ausschließlich der Nutzer. Sollte durch den Nutzer kein Bedarf zur Nutzung des Raumes mehr bestehen, so erfolgt seitens der Gemeinde keine Erstattung der aufgewandten Kosten. §3 Nutzungszeit Die Nutzungszeit beginnt am 03.12.1998 und endet am 31.12.2013. Das Vertragsverhältnis verlängert sich automatisch um weitere 5 Jahre, sofern es nicht von einer der beiden Parteien gekündigt wird. §4 Ausbau / Instandhaltung Der Nutzer ist verpflichtet, die für den Ausbau erforderlichen Genehmigungen einzuholen. In diesem Zusammenhang sind auch ausreichende Schallschutzmaßnahmen zu berücksichtigen, die geeignet sind, zukünftige Störungen Dritter zu verhindern. 4 Der Nutzer hat alle Kosten der Erhaltung der übertragenen Sache zu tragen. Der Nutzer ist berechtigt, Renovierungsarbeiten auf eigene Kosten vorzunehmen. Bauliche Veränderungen während der Nutzungszeit bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Die Gemeinde hat jederzeit das Recht, sich vom Zustand des Objektes zu überzeugen. §5 Pflichten des Nutzers Der Nutzer übernimmt die alleinige Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf der stattfindenden Veranstaltungen und stellt die verantwortlichen Übungsleiter oder sonstigen Beauftragten Der vom Nutzer benannte Verantwortliche oder sein Vertreter erhält einen Schlüssel für den zur Verfügung gestellten Raum. Bei Verlust haftet der Nutzer für entstehende Folgekosten. Die Ausfertigung von Zweitschlüsseln bedarf grundsätzlich der Genehmigung der Gemeinde. Der Nutzer ist verpflichtet, die während der Nutzungszeit auftretenden Schäden und Unfälle der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. Schäden, die nach der Natur der Sache sofort beseitigt werden müssen, sind fernmündlich anzuzeigen. §6 Versicherung Der Nutzer hat für die Dauer der Gebrauchsüberlassung eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Auf Verlangen der Gemeinde hat der Nutzer die Versicherungspolice vorzulegen sowie Prämienzahlungen nachzuweisen. §7 Haftung 1. Die Gemeinde übergibt den genannten Raum dem Nutzer in einem ordnungsgemäßen Zustand. Der Nutzer prüft vor Benutzung die Gebäudlichkeiten und die vorhandenen Geräte auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck und stellt durch den Verantwortlichen des Vereins sicher, daß schadhafte Anlagen und Geräte nicht benutzt werden. 5 Der Nutzer haftet für alle Schäden, die der Gemeinde an den überlassenen Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung im Rahmen des abzuschließenden Vertrages entstehen. Schäden, die auf normalem Verschleiß beruhen, fallen nicht unter diese Regelung. Unberührt bleibt auch die Haftung der Gemeinde als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand des Raumes im Sport- und Vereinsheim Winden. 2. Der Nutzer verzichtet auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Gemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Gemeinde und deren Bedienstete oder Beauftragte. 3. Der Nutzer hat bei Nutzungsbeginn eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden. Auf Verlangen der Gemeinde hat der Nutzer die Versicherungspolice vorzulegen sowie die Prämienzahlung nachzuweisen. §8 Gebrauchsüberlassung an Dritte Eine entgeltliche oder unentgeltliche Gebrauchsüberlassung an Dritte ist grundsätzlich nicht gestattet. §9 Schlußbestimmungen Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Die Vertragsparteien erhalten eine Ausfertigung des Vertrages. Kreuzau, den 3. Dezember 1998 Für die Gemeinde Kreuzau: Für das Tambourcorps Winden 1925 e. V. - Ramm - Winter Gemeindedirektor Gemeindeveraltungsdirektor ___________________________________