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Beschlussvorlage (5. Satzung zur Änderung der „Satzung über die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung der Unterkunft für Aussiedler, Asylbewerber und Obdachlose (Übergangsheim)")

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
278 kB
Datum
24.11.2015
Erstellt
22.10.15, 17:11
Aktualisiert
22.10.15, 17:11

Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 14.10.2015 - Der Bürgermeister Az: 50-52-40 Nr. der Ratsdrucksache: 412-X __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Ausschuss für Bildung, Kultur, Sport, Soziales, Städtepartnerschaften und Tourismus 03.11.2015 Rat 24.11.2015 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: 5. Satzung zur Änderung der „Satzung über die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung der Unterkunft für Aussiedler, Asylbewerber und Obdachlose (Übergangsheim)" __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Herr Reidenbach / Herr Wiedemann __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich Beschlussausführung bis ___________ __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: Bildungsausschuss Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 412-X 1. Sachverhalt: Durch die Änderung der Gebührensatzung soll in wesentlichen die Gewährung der Unterbringung als Sachleistung an Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) geregelt werden. Hierdurch werden die Arbeitsschritte bei der Veranlagung zu Benutzungsgebühren deutlich vereinfacht. 1.1 Derzeitiges Verfahren Derzeit werden die Benutzungsgebühren für jede einzelne Person individuell nach der belegten qm-Fläche und dem qm-Gebührensatz zuzüglich einer Pauschale für die verbrauchsabhängigen Nebenkosten festgesetzt. Hierdurch ist bei Umzug einer Person in eine andere Unterkunft oder auch nur in ein anderes Zimmer des gleichen Hauses eine neue Gebührenberechnung durchzuführen, mitsamt Bescheiderteilung, Änderung der Ertragsanordnung, Änderungseingaben im Verfahren PROSOZ und den entsprechenden Buchungsvorgängen bei Finanzbuchhaltung und Kasse. Insbesondere sind bei der Finanzbuchhaltung die monatlich aus dem Verfahren PROSOZ angewiesenen Einzelbeträge der Benutzungsgebühren zu jedem Debitorenkonto händisch einzubuchen. Das Verfahren ist bei der stark steigenden Zahl der untergebrachten Personen und der hinzugekommenen und noch –kommenden Unterbringungsobjekte sehr arbeitsaufwändig. 1.2 Künftig: Unterkunft als Sachleistung statt Veranlagung von Benutzungsgebühren für Empfänger von Asylbewerberleistungen § 3 Abs. 2 Satz 4 AsylbLG lautet: „Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat wird gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht.“ Somit ist die Gewährung von Unterkunftskosten als Geldleistung nicht zwingend, die Unterkunft kann auch als Sachleistung gewährt werden. Sofern bei allen Leistungsberechtigten nach AsylbLG die Unterkunft in Form von Sachleistung gewährt wird, entfällt bei diesem Personenkreis die Veranlagung der Benutzungsgebühren und damit auch die Übernahme dieser Gebühren als Geldleistung zum Lebensunterhalt. Die Ausgaben im Produkt 05 313 100 Asylbewerberleistung würden entsprechend verringert. Ausgehend von den mit Stand 27.09.2015 für Oktober 2015 erhobenen Gebühren für 119 lfd. Leistungsfälle wäre dies ein Jahresbetrag von rund 336.000 €. In gleicher Höhe entfiele allerdings auch der Einnahme-Ansatz im Produkt 05 315 104 (Einrichtungen Asylbewerber). Von der Gewährung der Unterkunft als Sachleistung sind nur die Leistungsberechtigten nach AsylbLG betroffen. Von Personen, die noch in einem Übergangsheim wohnen, aber bereits als anerkannte Flüchtlinge Leistungen nach SGB II erhalten, oder ggf. durch ausreichendes Arbeitseinkommen ihren Bedarf zum Lebensunterhalt inkl. Unterkunft selbst sicherstellen können, sind weiterhin Benutzungsgebühren zu erheben. Nach Stand 07.10.2015 sind dies 9 Personen im SGB-II-Bezug und 2 Asylbewerber mit ausreichendem Erwerbseinkommen. Seite 3 von Ratsdrucksache 412-X 1.3 Künftig: Pauschale Schlafplatzgebühr für untergebrachte Flüchtlinge, die nicht nach AsylbLG leistungsberechtigt sind Für untergebrachte Flüchtlinge, die nicht mehr nach AsylbLG leistungsberechtigt sind (z.B. anerkannte Flüchtlinge, die Leistungen nach dem SGB II beziehen), ist die in § 3 Abs. 2 AsylbLG genannte Sachbezugsregelung bezüglich der Unterkunft nicht anwendbar. Dieser Personenkreis soll nach wie vor zu Benutzungsgebühren veranlagt werden. Dies soll in Form einer pauschalen Schlafplatzgebühr erfolgen, die unabhängig von der tatsächlich bewohnten Wohlfläche gilt. Somit ist bei Wechsel der Unterkunft keine Änderung der Gebühr vorzunehmen. Die Schlafplatzgebühr umfasst neben der bisherigen Benutzungsgebühr auch die Umlagen für verbrauchsabhängige Nebenkosten. Durch die bereits jetzt entstandene Vielzahl der Unterkünfte ist eine getrennt für jede Unterkunft errechnete qm-Gebühr nicht mehr sachgerecht zu ermitteln, zumal die Ausgabekonten im Produkt 05 315 104 insgesamt für alle Objekte gelten. Die pauschale Schlafplatzgebühr ist der Durchschnitt der gesamten Aufwendungen im Produkt für die verfügbaren Soll-Belegungsplätze in den vorhandenen Unterkünften. Die Kalkulation der Schlafplatzgebühr für das Jahr 2016 ist als Anlage beigefügt. Die Schlafplatzgebühr ist jährlich neu zu festzusetzen. Nach Stand 07.10.2015 sind 9 Personen im SGB-II-Bezug und 2 Asylbewerber mit ausreichendem Erwerbseinkommen zu der Gebühr zu veranlagen. Die erwarteten Gebühreneinnahmen von diesen Personen betragen rd. 30.000 € im Jahr. 1. 4 Satzungsänderungen Die Änderungssatzung ist als Anlage beigefügt. Zur besseren Übersicht folgt eine Gegenüberstellung der zu ändernden Vorschriften in der bisherigen und der neuen Fassung. Bisherige Fassung § 1 Gegenstand der Satzung Geänderte Fassung § 1 Gegenstand der Satzung Die Stadt Bad Münstereifel unterhält das Übergangsheim in Bad Münstereifel-Iversheim, Mühlengasse 10 und An der Ley 26 - 28, als nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtung. Die Stadt Bad Münstereifel unterhält das Übergangsheim in Bad Münstereifel mit folgenden Standorten     Zum Übergangsheim zählt auch die in dem städtischen Gebäude Bad Münstereifel-Rodert, Waldstr. 20, gelegene Obdachlosenwohnung. Als Übergangswohnungen zählen auch Wohnungen, Gebäude und sonstige Unterbringungsmöglichkeiten, die die Stadt Bad Münstereifel für die Unterbringung von zugewiesenen Asylbewerbern und ausländischen Flüchtlingen anmietet und einsetzt. Iversheim, Mühlengasse 10 Iversheim, An der Ley 26 Rupperath, Rupperather Ring 4 Nitterscheid, Fichtenweg 2 als nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtung. Zum Übergangsheim zählt auch die in dem städtischen Gebäude Bad Münstereifel-Rodert, Waldstr. 20, gelegene Obdachlosenwohnung. Als Übergangswohnungen zählen auch Wohnungen, Gebäude und sonstige Unterbringungsmöglichkeiten, die die Stadt Bad Münstereifel für die Unterbringung von zugewiesenen Asylbewerbern und ausländischen Flüchtlingen anmietet und Seite 4 von Ratsdrucksache 412-X einsetzt. § 5 Benutzungsgebühren § 5 Benutzungsgebühren (1) Die Stadt Bad Münstereifel erhebt für die Benutzung des Übergangsheimes für den Personenkreis der Aussiedler und Asylbewerber eine kostendeckende Benutzungsgebühr. (1) Die Stadt Bad Münstereifel gewährt an leistungsberechtigte Personen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) die Unterbringung in einem städt. Übergangsheim oder einer Übergangswohnung als Sachleistung im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 4 AsylbLG. Die Gebühr beträgt je m² Wohnfläche und Monat: 11,23 € (2) Für die Benutzung des Übergangsheimes oder einer Übergangswohnung durch ausländische Flüchtlinge oder Aussiedler, die nicht nach AsylbLG leistungsberechtigt sind, erhebt die Stadt Bad Münstereifel eine kostendeckende Benutzungsgebühr. (3) Die Benutzungsgebühr wird für den Personenkreis der Asylbewerber und Aussiedler pauschal je Schlafplatz erhoben. Bei der Unterbringung von Familien werden zwei Schlafplätze je zugewiesenem Raum voll berechnet. Für jede weitere im gleichen Raum untergebrachte Person im Familienverband wird ½ der Pauschale berechnet. In den Benutzungsgebühren sind die Nebenkosten für Müllabfuhr, Schornsteinreinigung, Kanalbenutzung, Flur- und Waschküchenbeleuchtung sowie die Verbrauchskosten für Heizung, Wasser und Strom enthalten. Die Benutzungsgebühr beträgt 227,20 € pro Monat und Schlafplatz. Die Stadt Bad Münstereifel erhebt für die Benutzung des Übergangsheimes für den Personenkreis der Obdachlosen eine Benutzungsgebühr. (4) Die Stadt Bad Münstereifel erhebt für die Benutzung des Übergangsheimes für den Personenkreis der Obdachlosen eine Benutzungsgebühr. Die Gebühr beträgt je m² Wohnfläche und Monat: 5,13 € Die Gebühr beträgt je m² Wohnfläche und Monat: 5,13 € Abweichend davon wird bei Unterbringung von Asylbewerbern und ausländischen Flüchtlingen in für diesen Zweck angemieteten Übergangswohnungen eine Benutzungsgebühr in Höhe der im Rahmen des Mietverhältnisses festgelegten qmMiete erhoben. (2) Die Gebühr wird nach der Grundfläche der benutzten Räume berechnet. Gemeinschaftsflächen werden anteilig berücksichtigt. Werden Räume nicht einer Person oder einer Haushaltsgemeinschaft zur alleinigen Nutzung überlassen, errechnet sich die Gebühr unter Ansatz der durch die Soll-Belegungszahl geteilten (5) Bei dem Personenkreis der Obdachlosen wird die Gebühr nach der Grundfläche der benutzten Räume berechnet. Gemeinschaftsflächen werden anteilig berücksichtigt. Werden Räume nicht einer Person oder einer Haushaltsgemeinschaft zur alleinigen Nutzung überlassen, errechnet sich die Gebühr unter Ansatz der durch die Soll-Belegungszahl geteilten Seite 5 von Ratsdrucksache 412-X Grundfläche. Die Soll-Belegungszahl für die Wohn-/Schlafräume ergibt sich aus der Division der Grundfläche der zugeteilten Räume durch die für diese festgelegte Höchstzahl der Benutzer; für die Gemeinschaftsräume ergibt sie sich aus der Division der gemeinschaftlich genutzten Grundfläche durch die für die gesamte Einrichtung festgelegte Höchstzahl der Benutzer. Grundfläche. Die Soll-Belegungszahl für die Wohn-/Schlafräume ergibt sich aus der Division der Grundfläche der zugeteilten Räume durch die für diese festgelegte Höchstzahl der Benutzer; für die Gemeinschaftsräume ergibt sie sich aus der Division der gemeinschaftlich genutzten Grundfläche durch die für die gesamte Einrichtung festgelegte Höchstzahl der Benutzer. § 6 Verbrauchsabhängige Nebenkosten § 6 Verbrauchsabhängige Nebenkosten Neben den Benutzungsgebühren werden auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs Umlagen für die verbrauchsabhängigen Nebenkosten (Strom, Wasser, Abwasser, Heizung) erhoben. Die Festsetzung dieser Umlagen erfolgt entsprechend dem tatsächlichen Verbrauch. Soweit eine Abrechnung nach dem tatsächlichen Verbrauch nicht möglich oder untunlich ist, werden die Erstattungsbeträge nach Schätzung unter Berücksichtigung der verfügbaren Berechnungsgrundlagen festgesetzt. Auf die Erstattungsbeträge (Umlagen) können Abschläge in der voraussichtlichen Höhe der Umlage angefordert werden. Bei dem Personenkreis der Obdachlosen werden neben den Benutzungsgebühren auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs Umlagen für die verbrauchsabhängigen Nebenkosten (Strom, Wasser, Abwasser, Heizung) erhoben. Die Festsetzung dieser Umlagen erfolgt entsprechend dem tatsächlichen Verbrauch. Soweit eine Abrechnung nach dem tatsächlichen Verbrauch nicht möglich oder untunlich ist, werden die Erstattungsbeträge nach Schätzung unter Berücksichtigung der verfügbaren Berechnungsgrundlagen festgesetzt. Auf die Erstattungsbeträge (Umlagen) können Abschläge in der voraussichtlichen Höhe der Umlage angefordert werden. § 7 Sonderregelungen § 7 Sonderregelungen (1) Abweichend von § 5 Absatz 1 und § 6 sind von Personen im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylBLG) die dort genannten Kostenpauschalen für Unterbringung und Heizung zu entrichten, soweit das vorhandene Einkommen und Vermögen hierfür ausreicht. Mit der Pauschale sind auch angemessene Verbrauchskosten abgegolten. (1) Von Personen im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylBLG) sind die Kosten der Unterkunft und Heizung entsprechend § 5 Abs. 3 dieser Satzung zu erstatten, soweit das vorhandene Einkommen und Vermögen hierfür ausreicht. 1.5 Erläuterungen zu den einzelnen Änderungen: Zu § 1: Die Objekte Rupperath, Rupperather Ring 4 (ehem. Kita Rupperath) und Nitterscheid, Fichtenweg 2 (ehem. Schulgebäude) werden neu aufgenommen. Zu § 5: Mit der Änderung werden die neuen Regelungen der Ziff. 1.2 und 1.3 in der Satzung umgesetzt. Zu § 6: Nur noch beim Personenkreis der Obdachlosen werden die verbrauchsabhängigen Nebenkosten zusätzlich zur Benutzungsgebühr kalkuliert und veranlagt. In der Praxis ist hier nur das Objekt Waldstr. 20, Rodert, betroffen. Beim Personenkreis der Asylbewerber sind die verbrauchsabhängigen Nebenkosten in der pauschalen Schlafplatzgebühr eingeschlossen. Zu § 7: § 7 Abs. 1 AsylbLG lautet: Seite 6 von Ratsdrucksache 412-X „Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, sind von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen. § 20 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet entsprechende Anwendung. Bei der Unterbringung in einer Einrichtung, in der Sachleistungen gewährt werden, haben Leistungsberechtigte, soweit Einkommen und Vermögen im Sinne des Satzes 1 vorhanden sind, für erhaltene Leistungen dem Kostenträger für sich und ihre Familienangehörigen die Kosten in entsprechender Höhe der in § 3 Abs. 2 Satz 2 genannten Leistungen sowie die Kosten der Unterkunft und Heizung zu erstatten; für die Kosten der Unterkunft und Heizung können die Länder Pauschalbeträge festsetzen oder die zuständige Behörde dazu ermächtigen.“ Bis 31.05.1997 galten in § 7 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG (alte Fassung) gesetzlich festgelegte Pauschalbeträge für Unterkunft und Heizung von 300,00 DM für den Haushaltsvorstand und 150,00 DM für Haushaltsangehörige. Hierauf bezieht sich die bisherige Regelung der Benutzungsgebührensatzung. Nach der seit 01.06.1997 geltenden Neufassung des AsylbLG ist eine Festsetzung von Pauschalbeträgen für die Kosten der Unterkunft und Heizung in NRW nicht erfolgt. Die bisherige Satzungsregelung ist daher obsolet. Die erstattungsfähigen Kosten für Unterkunft und Heizung können daher nach den monatlich entstandenen Kosten der Unterkunft festgesetzt werden. Betroffen von dieser Erstattungsregelung sind leistungsberechtigte Personen, die über ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügen, z.B. erwerbstätige Asylbewerber. Diese Regelung ermöglicht also auch von diesen „Selbstzahlern“ die Erhebung von Unterkunftskosten zur Erstattung der gewährten Sachleistung für die Unterbringung. 1.6 Änderungen der Benutzungsordnung Bei dieser Gelegenheit sollen in der Benutzungsordnung (Anlage der Satzung) kleinere redaktionelle Änderungen vorgenommen werden: 1. In der Überschrift wird die Ortsbezeichnung „Iversheim“ gestrichen: „Benutzungsordnung für das Übergangsheim der Stadt Bad Münstereifel als Bestandteil der Satzung der Stadt Bad Münstereifel über die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung des Übergangsheimes für Aussiedler und Asylbewerber und der Unterkunft für Obdachlose der Stadt Bad Münstereifel vom 19.12.2006“ 2. In der Überschrift von Ziffer 1 wird das Wort „Ortsbestimmungen“ gegen „Ordnungsbestimmungen“ geändert. 3. In Ziffer 1.1, Satz 5 werden die Worte „bei der Gebühreneinzugszentrale (GEZ)“ in „beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“ geändert. 4. Es wird folgende Ziffer 2.2 neu eingefügt: „Für das Übergangsheim ist ein Rahmenhygieneplan aufgestellt, welcher durch Aushang im Heim bekanntgegeben ist. Die Benutzer sind verpflichtet, die darin aufgestellten Regelungen zu beachten und einzuhalten.“ 5. Die bisherigen Ziffern 2.2 bis 2.7 werden die Ziffern 2.3 bis 2.8. Seite 7 von Ratsdrucksache 412-X 2. Rechtliche Würdigung Siehe oben, Ziff. 1.2 – Ziff. 1.5 3. Finanzielle Auswirkungen Siehe oben unter Ziffer 1.2 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen Durch die Änderungen werden Arbeitsabläufe im Tagesgeschäft vereinfacht bzw. entfallen ganz. Die Sachbearbeiter werden entlastet. Es entfällt bei der mit der Bewirtschaftung der Unterkünfte betrauten Stelle:      Die Neuberechnung der Gebühren beim Großteil aller Bewohner Die entsprechende Gebührenbescheiderteilung Die Fertigung der Ertragsanordnung für 2016 Künftig alle Änderungsberechnungen und –bescheiderteilungen bei Wohnungswechseln Künftig alle Gebührenberechnungen, -bescheiderteilungen und Anordnungserstellung bei Neuzugängen Durch die Leistungssachbearbeiter sind einmalig in den betroffenen Fällen die Kosten der Unterkunft aus der Gewährung ab 01.01.2016 herauszunehmen. Die Änderungsbescheide für Januar 2016 werden maschinell erzeugt und zentral gedruckt. Bei der Finanzbuchhaltung entfällt die Einbuchung der Benutzungsgebühren in den Bestandsfällen ab 2016, bei allen künftigen Neuzugängen und die monatliche manuelle Einbuchung der aus PROSOZ zahlbar gemachten Gebühren. Durch die Änderung der qm-bezogenen Benutzungsgebühr auf eine pauschale Schlafplatzgebühr entfällt bei der mit der Bewirtschaftung der Unterkünfte betrauten Stelle:   Die Neuberechnung der Nebenkostenpauschalen (mit Ausnahme der Obdachlosenunterkunft Waldstr. 20 für den Personenkreis der Obdachlosen) Die Neuberechnung der Schlafplatzgebühr wird in einem Arbeitsschritt für alle Unterkünfte erfolgen können. 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Bei einer Beibehaltung des bisherigen Systems (siehe Nr. 1.1) sind die unter Nr. 4 aufgeführten Arbeitsvereinfachungen nicht möglich. 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel keine 7. Beschlussvorschlag: 1. Die als Anlage beigefügte Gebührenkalkulation für das Jahr 2016 wird beschlossen. Seite 8 von Ratsdrucksache 412-X 2. Die als Anlage beigefügte 5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung der Unterkunft für Aussiedler, Asylbewerber und Obdachlose (Übergangsheim) der Stadt Bad Münstereifel vom 19.12.2006 wird beschlossen.