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Beschlussvorlage (Anlage 2: Änderungssatzung)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
26 kB
Datum
24.11.2015
Erstellt
22.10.15, 17:11
Aktualisiert
22.10.15, 17:11
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Inhalt der Datei

5. Satzung vom ____________ zur Änderung der Satzung über die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung der Unterkunft für Aussiedler, Asylbewerber und Obdachlose (Übergangsheim) der Stadt Bad Münstereifel vom 19.12.2006 Der Rat der Stadt Bad Münstereifel hat am _____________ folgende 5. Satzung zur Änderung der „Satzung über die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung der Unterkunft für Aussiedler, Asylbewerber und Obdachlose (Übergangsheim) der Stadt Bad Münstereifel vom 19.12.2006“ beschlossen: Art. 1 § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Gegenstand der Satzung Die Stadt Bad Münstereifel unterhält das Übergangsheim in Bad Münstereifel mit folgenden Standorten • • • • Iversheim, Mühlengasse 10 Iversheim, An der Ley 26 Rupperath, Rupperather Ring 4 Nitterscheid, Fichtenweg 2 als nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtung. Zum Übergangsheim zählt auch die in dem städtischen Gebäude Bad Münstereifel-Rodert, Waldstr. 20, gelegene Obdachlosenwohnung. Als Übergangswohnungen zählen auch Wohnungen, Gebäude und sonstige Unterbringungsmöglichkeiten, die die Stadt Bad Münstereifel für die Unterbringung von zugewiesenen Asylbewerbern und ausländischen Flüchtlingen anmietet und einsetzt.“ Art. 2 § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Benutzungsgebühren (1) Die Stadt Bad Münstereifel gewährt an leistungsberechtigte Personen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) die Unterbringung in einem städt. Übergangsheim oder einer Übergangswohnung als Sachleistung im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 4 AsylbLG. (2) Für die Benutzung des Übergangsheimes oder einer Übergangswohnung durch ausländische Flüchtlinge oder Aussiedler, die nicht nach AsylbLG leistungsberechtigt sind, erhebt die Stadt Bad Münstereifel eine kostendeckende Benutzungsgebühr. (3) Die Benutzungsgebühr wird für den Personenkreis der Asylbewerber und Aussiedler pauschal je Schlafplatz erhoben. Bei der Unterbringung von Familien werden zwei Schlafplätze je zugewiesenem Raum voll berechnet. Für jede weitere im gleichen Raum untergebrachte Person im Familienverband wird ½ der Pauschale berechnet.“ H:\350\Ü-Heim\Satzung\5. Änderungssatzung\5. Änderungssatzung.doc In den Benutzungsgebühren sind die Nebenkosten für Müllabfuhr, Schornsteinreinigung, Kanalbenutzung, Flur- und Waschküchenbeleuchtung sowie die Verbrauchskosten für Heizung, Wasser und Strom enthalten. Die Benutzungsgebühr beträgt 227,20 € pro Monat und Schlafplatz. (4) Die Stadt Bad Münstereifel erhebt für die Benutzung des Übergangsheimes für den Personenkreis der Obdachlosen eine Benutzungsgebühr. Die Gebühr beträgt je m² Wohnfläche und Monat: 5,13 € (5) Bei dem Personenkreis der Obdachlosen wird die Gebühr nach der Grundfläche der benutzten Räume berechnet. Gemeinschaftsflächen werden anteilig berücksichtigt. Werden Räume nicht einer Person oder einer Haushaltsgemeinschaft zur alleinigen Nutzung überlassen, errechnet sich die Gebühr unter Ansatz der durch die Soll-Belegungszahl geteilten Grundfläche. Die Soll-Belegungszahl für die Wohn-/Schlafräume ergibt sich aus der Division der Grundfläche der zugeteilten Räume durch die für diese festgelegte Höchstzahl der Benutzer; für die Gemeinschaftsräume ergibt sie sich aus der Division der gemeinschaftlich genutzten Grundfläche durch die für die gesamte Einrichtung festgelegte Höchstzahl der Benutzer.“ § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Verbrauchsabhängige Nebenkosten Bei dem Personenkreis der Obdachlosen werden neben den Benutzungsgebühren auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs Umlagen für die verbrauchsabhängigen Nebenkosten (Strom, Wasser, Abwasser, Heizung) erhoben. Die Festsetzung dieser Umlagen erfolgt entsprechend dem tatsächlichen Verbrauch. Soweit eine Abrechnung nach dem tatsächlichen Verbrauch nicht möglich oder untunlich ist, werden die Erstattungsbeträge nach Schätzung unter Berücksichtigung der verfügbaren Berechnungsgrundlagen festgesetzt. Auf die Erstattungsbeträge (Umlagen) können Abschläge in der voraussichtlichen Höhe der Umlage angefordert werden.“ § 7 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Sonderregelungen (1) Von Personen im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylBLG) sind die Kosten der Unterkunft und Heizung entsprechend § 5 Abs. 3 dieser Satzung zu erstatten, soweit das vorhandene Einkommen und Vermögen hierfür ausreicht.“ Art. 3 Die Benutzungsordnung als Anlage zur Satzung wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Benutzungsordnung für das Übergangsheim der Stadt Bad Münstereifel als Bestandteil der Satzung der Stadt Bad Münstereifel über die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung des Übergangsheimes für Aussiedler und Asylbewerber und der Unterkunft für Obdachlose der Stadt Bad Münstereifel vom 19.12.2006“ H:\350\Ü-Heim\Satzung\5. Änderungssatzung\5. Änderungssatzung.doc 2. In der Überschrift von Ziffer 1 wird das Wort „Ortsbestimmungen“ gegen „Ordnungsbestimmungen“ geändert. 3. In Ziffer 1.1, Satz 5 werden die Worte „bei der Gebühreneinzugszentrale (GEZ)“ in „beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“ geändert. 4. Es wird folgende Ziffer 2.2 neu eingefügt: „Für das Übergangsheim ist ein Rahmenhygieneplan aufgestellt, welcher durch Aushang im Heim bekanntgegeben ist. Die Benutzer sind verpflichtet, die darin aufgestellten Regelungen zu beachten und einzuhalten.“ 5. Die bisherigen Ziffern 2.2 bis 2.7 werden die Ziffern 2.3 bis 2.8. Art. 4 Art. 1 und Art. 3 treten am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Art. 2 tritt am 01.01.2016 in Kraft. H:\350\Ü-Heim\Satzung\5. Änderungssatzung\5. Änderungssatzung.doc