Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
26 kB
Datum
24.11.2015
Erstellt
22.10.15, 17:11
Aktualisiert
22.10.15, 17:11
Stichworte
Inhalt der Datei
5. Satzung vom ____________
zur Änderung der Satzung über die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung der
Unterkunft für Aussiedler, Asylbewerber und Obdachlose (Übergangsheim) der Stadt
Bad Münstereifel vom 19.12.2006
Der Rat der Stadt Bad Münstereifel hat am _____________ folgende 5. Satzung zur
Änderung der „Satzung über die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung der Unterkunft für
Aussiedler, Asylbewerber und Obdachlose (Übergangsheim) der Stadt Bad Münstereifel vom
19.12.2006“ beschlossen:
Art. 1
§ 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Gegenstand der Satzung
Die Stadt Bad Münstereifel unterhält das Übergangsheim in Bad Münstereifel mit folgenden
Standorten
•
•
•
•
Iversheim, Mühlengasse 10
Iversheim, An der Ley 26
Rupperath, Rupperather Ring 4
Nitterscheid, Fichtenweg 2
als nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtung.
Zum Übergangsheim zählt auch die in dem städtischen Gebäude Bad Münstereifel-Rodert,
Waldstr. 20, gelegene Obdachlosenwohnung.
Als Übergangswohnungen zählen auch Wohnungen, Gebäude und sonstige
Unterbringungsmöglichkeiten, die die Stadt Bad Münstereifel für die Unterbringung von
zugewiesenen Asylbewerbern und ausländischen Flüchtlingen anmietet und einsetzt.“
Art. 2
§ 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5 Benutzungsgebühren
(1) Die Stadt Bad Münstereifel gewährt an leistungsberechtigte Personen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) die Unterbringung in einem städt. Übergangsheim
oder einer Übergangswohnung als Sachleistung im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 4 AsylbLG.
(2) Für die Benutzung des Übergangsheimes oder einer Übergangswohnung durch
ausländische Flüchtlinge oder Aussiedler, die nicht nach AsylbLG leistungsberechtigt sind,
erhebt die Stadt Bad Münstereifel eine kostendeckende Benutzungsgebühr.
(3) Die Benutzungsgebühr wird für den Personenkreis der Asylbewerber und Aussiedler
pauschal je Schlafplatz erhoben. Bei der Unterbringung von Familien werden zwei
Schlafplätze je zugewiesenem Raum voll berechnet. Für jede weitere im gleichen Raum
untergebrachte Person im Familienverband wird ½ der Pauschale berechnet.“
H:\350\Ü-Heim\Satzung\5. Änderungssatzung\5. Änderungssatzung.doc
In den Benutzungsgebühren sind die Nebenkosten für Müllabfuhr, Schornsteinreinigung,
Kanalbenutzung, Flur- und Waschküchenbeleuchtung sowie die Verbrauchskosten für
Heizung, Wasser und Strom enthalten.
Die Benutzungsgebühr beträgt 227,20 € pro Monat und Schlafplatz.
(4) Die Stadt Bad Münstereifel erhebt für die Benutzung des Übergangsheimes für den
Personenkreis der Obdachlosen eine Benutzungsgebühr.
Die Gebühr beträgt je m² Wohnfläche und Monat: 5,13 €
(5) Bei dem Personenkreis der Obdachlosen wird die Gebühr nach der Grundfläche der
benutzten Räume berechnet. Gemeinschaftsflächen werden anteilig berücksichtigt. Werden
Räume nicht einer Person oder einer Haushaltsgemeinschaft zur alleinigen Nutzung
überlassen, errechnet sich die Gebühr unter Ansatz der durch die Soll-Belegungszahl
geteilten Grundfläche. Die Soll-Belegungszahl für die Wohn-/Schlafräume ergibt sich aus der
Division der Grundfläche der zugeteilten Räume durch die für diese festgelegte Höchstzahl
der Benutzer; für die Gemeinschaftsräume ergibt sie sich aus der Division der
gemeinschaftlich genutzten Grundfläche durch die für die gesamte Einrichtung festgelegte
Höchstzahl der Benutzer.“
§ 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Verbrauchsabhängige Nebenkosten
Bei dem Personenkreis der Obdachlosen werden neben den Benutzungsgebühren auf der
Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs Umlagen für die
verbrauchsabhängigen Nebenkosten (Strom, Wasser, Abwasser, Heizung) erhoben. Die
Festsetzung dieser Umlagen erfolgt entsprechend dem tatsächlichen Verbrauch. Soweit eine
Abrechnung nach dem tatsächlichen Verbrauch nicht möglich oder untunlich ist, werden die
Erstattungsbeträge nach Schätzung unter Berücksichtigung der verfügbaren
Berechnungsgrundlagen festgesetzt. Auf die Erstattungsbeträge (Umlagen) können
Abschläge in der voraussichtlichen Höhe der Umlage angefordert werden.“
§ 7 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Sonderregelungen
(1) Von Personen im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylBLG)
sind die Kosten der Unterkunft und Heizung entsprechend § 5 Abs. 3 dieser Satzung zu
erstatten, soweit das vorhandene Einkommen und Vermögen hierfür ausreicht.“
Art. 3
Die Benutzungsordnung als Anlage zur Satzung wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Benutzungsordnung für das Übergangsheim der Stadt Bad Münstereifel als Bestandteil der
Satzung der Stadt Bad Münstereifel über die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung des
Übergangsheimes für Aussiedler und Asylbewerber und der Unterkunft für Obdachlose der
Stadt Bad Münstereifel vom 19.12.2006“
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2. In der Überschrift von Ziffer 1 wird das Wort „Ortsbestimmungen“ gegen
„Ordnungsbestimmungen“ geändert.
3. In Ziffer 1.1, Satz 5 werden die Worte „bei der Gebühreneinzugszentrale (GEZ)“ in „beim
Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“ geändert.
4. Es wird folgende Ziffer 2.2 neu eingefügt:
„Für das Übergangsheim ist ein Rahmenhygieneplan aufgestellt, welcher durch Aushang im
Heim bekanntgegeben ist. Die Benutzer sind verpflichtet, die darin aufgestellten Regelungen
zu beachten und einzuhalten.“
5. Die bisherigen Ziffern 2.2 bis 2.7 werden die Ziffern 2.3 bis 2.8.
Art. 4
Art. 1 und Art. 3 treten am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Art. 2 tritt am 01.01.2016 in Kraft.
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