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Beschlussvorlage (Änderung der Zuständigkeitsregelung des Rates und der Ausschüsse der Stadt Bedburg)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
24 kB
Datum
13.11.2007
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Änderung der Zuständigkeitsregelung des Rates und der Ausschüsse der Stadt Bedburg) Beschlussvorlage (Änderung der Zuständigkeitsregelung des Rates und der Ausschüsse der Stadt Bedburg) Beschlussvorlage (Änderung der Zuständigkeitsregelung des Rates und der Ausschüsse der Stadt Bedburg) Beschlussvorlage (Änderung der Zuständigkeitsregelung des Rates und der Ausschüsse der Stadt Bedburg) Beschlussvorlage (Änderung der Zuständigkeitsregelung des Rates und der Ausschüsse der Stadt Bedburg)

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Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP71027/2007 Ratsbüro Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Hauptausschuss 18.09.2007 Rat der Stadt Bedburg 13.11.2007 Betreff: Änderung der Zuständigkeitsregelung des Rates und der Ausschüsse der Stadt Bedburg Beschlussvorschlag: Der Rat der der Stadt Bedburg beschließt auf Empfehlung des Hauptausschusses, die Zuständigkeitsregelung des Rates und der Ausschüsse der Stadt Bedburg wie unter Buchstaben a) bis d) der Sitzungsvorlage vorgeschlagen, zu ändern. Eine aktualisierte Fassung der Zuständigkeitsregelung ist der Niederschrift als Anlage beizufügen. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Der Rat der Stadt Bedburg hat am 09.11.2004 die Zuständigkeitsregelung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Bedburg beschlossen. Um auch hier u. a. die Änderungen in der Gemeindeordnung NW sowie aktuelle Rechtsprechungsurteile mit einfließen zu lassen, hat sich der Hauptausschuss in seiner Sitzung am 18.09.2007 mit den nachfolgenden Änderungen befasst. Ein entsprechender Auszug aus der Niederschrift ist als Anlage beigefügt. a) Zuständigkeitsbereich des Ausschusses für Struktur und Ziffer 6.2 Buchstabe e) An- und Verkauf von Grundstücken: Stadtentwicklung Gemäß Ziffer 6.1 Buchstabe u) ist der Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung zuständig für Liegenschaften, insbesondere der Vorberatung von Grundstücksan- und –verkäufen von stadtentwicklungspolitischer Bedeutung. Weiterhin ist gem. Ziffer 6.2 Buchstabe e) geregelt, dass der Ausschuss über den An- und Verkauf von Grundstücken bis einschließlich 500.000 € entscheidet. Diese Regelung kann entsprechend dem Aufgabenbereich des Fachbereiches I nur für unbebaute Liegenschaften gelten. Zur Abgrenzung und Klarstellung von Zuständigkeiten in den politischen Gremien wird angeregt, Regelungen zur Vorberatung und Entscheidung bei An- und Verkäufen von bebauten Grundstücken in die o. a. Zuständigkeitsregelung einzuarbeiten und dem u. a. für die Gebäudebewirtschaftung zuständigen Fachausschuss „Hochbau und Bewirtschaftung“ entsprechende Kompetenzen einzuräumen und die Zuständigkeitsregelung wie folgt zu ändern (die Änderungen sind fett und kursiv gefasst): Bisherige Regelung 6.2 e) Entscheidung über den An- und Verkauf von Grundstücken bis einschließlich 500.000 €;... Neue Regelung 6.2 e) Entscheidung über den An- und Verkauf von unbebauten Grundstücken bis einschließlich 500.000 €;... . Die Regelung in Ziffer 6.1 Buchstabe u) - Vorberatung von Gründstücksan- und –verkäufen von stadtentwicklungspolitischer Bedeutung - bleibt hiervon unberührt. b) Zuständigkeitsbereich des Ausschusses Hochbau und Bewirtschaftung Ziffer 8.1, 8.2 Buchstabe j) An- und Verkauf von Grundstücken - neu eingefügt -: Gemäß dem aktuellen Aufgabenbereich des Fachbereiches III – Facility Management ist dieser auch für den An- und Verkauf bebauter Grundstücke zuständig. Wie bereits oben aufgeführt, fehlt hier noch eine explizite Regelung in der jetzigen Zuständigkeitsregelung. Zur Abgrenzung und Klarstellung von Zuständigkeiten in den politischen Gremien wird daher angeregt, die Zuständigkeitsregelung wie folgt zu ergänzen: Beschlussvorlage WP7-1027/2007 Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 „8.1 Zum Zuständigkeitsbereich des Ausschusses für Hochbau und Bewirtschaftung städtischer Einrichtungen gehören folgende Aufgabenbereiche: m) Bebaute Liegenschaften, insbesondere Vorberatung von Grundstücksankäufen und Grundstücksverkäufen. 8.2 Dem Ausschuss für Hochbau und Bewirtschaftung städtischer Einrichtungen obliegt innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten: h) Ankauf und Verkauf von bebauten Grundstücken bis einschließlich 500.000 €. Stellt der Ausschuss für den Bereich Ankauf und Verkauf von bebauten Grundstücken insoweit allgemeine Richtlinien auf, kann er deren Ausführung ganz oder teilweise auf den Bürgermeister übertragen“. c) Zuständigkeitsbereich des Ausschusses für Struktur und Ziffer 6.2 Buchstabe i) - Einleitung von Bauleitplanverfahren -: Stadtentwicklung Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts (OVG NRW) in einem Urteil vom 14.02.2007 - 10 D 31/04.NE muss im Fall einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB der Rat auch über die vor der Offenlegung eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen entscheiden. Überlässt er dies einem Ausschuss, wird das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB), verletzt. Aus diesem Grunde hat das OVG NRW mit Urteil vom 14.02.2007 - 10 D 31/04.NE - in einem Normenkontrollverfahren einen Bebauungsplan wegen Abwägungsausfalls für unwirksam erklärt. Dem Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung obliegt bislang die v.g. Entscheidung im Rahmen der Abwägung über Stellungnahmen aus dem frühzeitigen Beteiligungsverfahren auf der Grundlage der Zuständigkeitsregelung gem. Ziffer 6.2 Buchstabe i); insofern bedarf dieser Passus der Zuständigkeitsregelung einer Änderung: Bisherige Fassung Ziffer 6.2 Buchstabe i): Beschlüsse hinsichtlich Einleitung, Aufhebung und Änderung von Bauleitplanverfahren (Flächennutzungsplan / Bebauungsplan / vorhabenbezogene Bebauungspläne) und sonstigen städtebaulichen Satzungen sowie der hierzu erforderlichen verfahrensleitenden Beschlüsse mit Ausnahme der abschließenden Beschlussfassungen gemäß § 41 Abs. 1 Buchstabe g) GO NW und der damit verbundenen vorherigen Abwägung aus der Offenlage nach § 3 Abs. 2 beziehungsweise Abs. 3 Baugesetzbuch Neue Fassung - Änderungen sind kursiv/fett gefasst -: Beschlüsse hinsichtlich Einleitung, Aufhebung und Änderung von Bauleitplanverfahren (Flächennutzungsplan / Bebauungsplan / vorhabenbezogene Bebauungspläne) und sonstigen städtebaulichen Satzungen sowie der hierzu erforderlichen verfahrensbegleitenden Beschlüsse. Die Abwägung über Stellungnahmen aus den erforderlichen Beteiligungsverfahren, insbesondere nach den §§ 2, 3 und 4 des Beschlussvorlage WP7-1027/2007 Seite 3 STADT BEDBURG Seite: 4 Sitzungsvorlage Baugesetzbuches sowie den abschließenden Beschlussfassungen gemäß § 41 Abs. 1 Buchstabe g) GO NW, werden hiervon ausgenommen. Die erforderlichen Vorberatungen im Fachausschuss sind weiterhin durch Ziffer 6.1 Buchstabe j) abgedeckt. Durch das Ersetzen von verfahrensleitende in verfahrensbegleitende Beschlüsse kann ferner bspw. die Zustimmung zu Plankonzepten abgedeckt werden. d) Zuständigkeitsbereich des Rechnungsprüfungsausschusses Ziffer 10.1: In der jetzigen Fassung Rechnungsprüfungsausschusses gehören zum Zuständigkeitsbereich des a) die Prüfung der Haushaltsrechnung sowie b) die Vorberatungen der Prüfungsberichte der örtlichen und überörtlichen Prüfung. Weitergehende Aufgaben wie z. B. die Unterrichtungspflicht des Rechnungsprüfungsausschusses an den Rat über wesentliche Inhalte von Prüfberichten der überörtlichen Prüfung (gem. § 105 Abs. 5 GO NRW) sind darin nicht erwähnt. Auch verwendet die GO im Zusammenhang mit den Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses nicht mehr den Begriff "Haushaltsrechnung", sondern die Prüfung erstreckt sich laut § 59 Abs. 3 GO NRW auf den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss. Daher wird folgende Formulierung vorgeschlagen: Neue Fassung: "Die Zuständigkeit des Rechnungsprüfungsausschusses ergibt sich aus den §§ 59 Abs. 3, 101, 105 Abs. 5 GO NRW und der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Bedburg in der jeweils gültigen Fassung." Der aktualisierte Entwurf der Zuständigkeitsregelung ist als Anlage beigefügt. Die geänderten Passagen wurden grau unterlegt. Abstimmungsergebnis aus vorherigen Fachausschüssen: Hauptausschuss 18.09.2007: mehrheitlich dafür; siehe beigefügten Auszug Beschlussvorlage WP7-1027/2007 Seite 4 STADT BEDBURG Seite: 5 Sitzungsvorlage Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: * evtl. gesondertes Beiblatt beifügen 50181 Bedburg, den 09.10.2007 Beschlussvorlage WP7-1027/2007 ----------------------------------Brabender-Lipej ----------------------------------Koerdt Leiterin des Ratsbüros Bürgermeister Seite 5