Daten
Kommune
Bedburg
Größe
41 kB
Datum
13.11.2007
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Entwurf der
Zuständigkeitsregelung
für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Bedburg
vom ___________
1.
Rechtscharakter
1.1
Diese Zuständigkeitsregelung beinhaltet die Abgrenzung von Zuständigkeiten
und die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen über bestimmte Angelegenheiten auf Ausschüsse (§ 41 Abs. 2 GO NW) auf der Grundlage eines einfachen Ratsbeschlusses. Sie ist kein Ortsrecht im Sinne des § 7 Abs. 1 GO
NW.
2.
Anwendungsbereich
2.1
Diese Zuständigkeitsregelung gilt für den Rat und die Ausschüsse der Stadt
Bedburg.
3.
Allgemeines
3.1
Entscheidungen des Rates werden vom jeweils zuständigen oder federführenden Ausschuss vorbereitet. Abschließende Empfehlungen können nur vom
zuständigen oder federführenden Ausschuss dem Rat zugeleitet werden.
3.2
Ziffer 3.1 gilt entsprechend für den Hauptausschuss, sofern diesem die Entscheidung in Angelegenheiten obliegt, die zum Zuständigkeitsbereich eines
sonstigen Ausschusses gehören.
3.3
Auf die Vorbereitung durch den zuständigen oder federführenden Ausschuss
kann verzichtet werden, wenn die Vorbereitung sachlich nicht notwendig oder
die Entscheidung in einer Angelegenheit dringlich ist.
3.4
Zuständig ist der Ausschuss, in dessen Zuständigkeitsbereich die zu beratende Angelegenheit fällt.
3.5
Bei Vorberatungen und Entscheidungen eines Ausschusses über Angelegenheiten, die die Ausführung eines Haushaltsplanes berühren, ist der Ausschuss
für Personal, Organisation und Finanzmanagement nur dann zu beteiligen,
wenn keine oder nicht genügend Haushaltsmittel für die Ausführung des Beschlusses bereitstehen.
3.6
Die Ausschüsse sind befugt, in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches Arbeitskreise zu bilden. Sie sind ferner ermächtigt, ihre Entscheidungsbefugnis
dem Bürgermeister zu übertragen. Der Rat ist zu informieren.
3.7
Der Rat der Stadt Bedburg kann die nachstehend den Ausschüssen übertragenen Entscheidungsbefugnisse im Einzelfall zurückholen.
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4.
Rat
4.1
Dem Rat der Stadt Bedburg obliegt die Entscheidungsbefugnis
a)
für alle Angelegenheiten gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 GO NW
b)
für alle sonstigen durch die GO NW oder durch sondergesetzliche Bestimmungen in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich des Rates
der Stadt verwiesenen Angelegenheiten,
c)
für alle Angelegenheiten, in denen die Entscheidungsbefugnis weder
einem Ausschuss noch dem Bürgermeister zusteht,
d)
Personaleinstellungen nach Maßgabe der Hauptsatzung (§ 16)
e)
für alle Grundsatzentscheidungen, insbesondere
aa)
die größere finanzielle Belastungen der Stadt über das laufende
Haushaltsjahr hinaus bedingen,
bb)
die ihrer Bedeutung nach der Entscheidung des Rates der Stadt
bedürfen.
4.2
Ob es sich um Grundsatzentscheidungen im Sinne der Ziffer 4.1 Buchstabe e)
handelt, entscheidet im Zweifelsfalle der Rat der Stadt.
5.
Hauptausschuss
5.1
Zum Zuständigkeitsbereich des Hauptausschusses gehören alle Aufgaben, die
durch Gesetz ausschließlich dem Hauptausschuss sowie dem Finanzausschuss übertragen sind (siehe insbesondere § 59 Abs. 1 GO NW, § 59 Abs. 2
1. HS GO NW, § 60 Abs. 1 GO NW, § 61 S. 1 GO NW, § 70 Abs. 4 S. 2 GO
NW ) und alle sonstigen Aufgaben, die weder einem anderen Ausschuss noch
dem Bürgermeister vorbehalten sind.
5.2
Zum Zuständigkeitsbereich des Hauptausschusses gehören insbesondere
folgende Aufgabenbereiche:
a)
Erlass von Geldforderungen, die auf Ansprüchen aus den Produktgruppen des Ratsbüros beruhen, soweit die entsprechende Kompetenz
nicht nach der Hauptsatzung (§ 13 Abs. 3) dem Bürgermeister übertragen ist
b)
Produktgruppen und Produkte des Ratsbüros betreffende Ausschreibungsverfahren und Auftragsvergaben, soweit die entsprechende Kompetenz nicht nach der Hauptsatzung (§ 13 Abs. 3) dem Bürgermeister
übertragen ist
c)
Produktgruppen und Produkte des Ratsbüros betreffende Anregungen
und Beschwerden gemäß § 24 GO NW nach Maßgabe der Hauptsatzung
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5.3
d)
Produktgruppen und Produkte des Ratsbüros betreffende Bürgschaftsübernahmen bzw. sonstige Gewährverträge
e)
Vorbereitung des Haushaltsbudgets für das Ratsbüro
f)
Miet- und Pachtverträge im Aufgabenbereich des Ratsbüros
g)
Vorberatung der Haushaltssatzung gemäß § 59 Abs. 2 GO NW
h)
Planung von Verwaltungsaufgaben besonderer Bedeutung im Rahmen
der vom Rat festgelegten allgemeinen Richtlinien gemäß § 61 Abs. 1
GO NW
i)
Koordinationsfunktion gemäß § 59 Abs. 1 GO NW
j)
Mitgliedschaften in Organisationen, Vereinen sowie sonstigen Korporationen
k)
Vorberatung von Ortsrecht im Geschäftsbereich des Ratsbüros; insbesondere Hauptsatzung und Zuständigkeitsregelung; alle Fragen der
Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse
l)
Städtepartnerschaften
m)
Angelegenheiten von Stadtmarketing und Tourismus
n)
Angelegenheiten der Lokalen Agenda 21, soweit nicht andere Ausschüsse sachlich zuständig sind
o)
Stellenausschreibung für Beigeordnete gemäß § 14 der Hauptsatzung
p)
Angelegenheiten von besonderer kommunalpolitischer Bedeutung
q)
Grundsätzliche Fragen der Beteiligung von Einwohnern und Bürgern an
Verwaltung und Kommunalpolitik
Dem Hauptausschuss obliegt innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches außer
den ihm durch Gesetz übertragenen Entscheidungen die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten, soweit nicht dem Rat, einem anderen
Ausschuss oder dem Bürgermeister die Entscheidungsbefugnis zusteht:
a)
Erlass von Geldforderungen, die auf Ansprüchen aus den Produktgruppen des Ratsbüros beruhen, soweit die entsprechende Kompetenz
nicht nach der Hauptsatzung (§ 13 Abs. 3) dem Bürgermeister übertragen ist
b)
Produktgruppen und Produkte des Ratsbüros betreffende Ausschreibungsverfahren und Auftragsvergaben, soweit die entsprechende Kompetenz nicht nach der Hauptsatzung (§ 13 Abs. 3) dem Bürgermeister
übertragen ist; Beschlussfassung über die Auftragsvergabe nach Ablauf
der Angebotsfrist nur dann, wenn nicht bereits rechtlich eindeutig fest-
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steht, an wen der Zuschlag zu erteilen ist, oder wenn die Möglichkeit
besteht, die Ausschreibung aufzuheben. Über beabsichtigte Ausschreibungen ist der Ausschuss nach Möglichkeit vorab zu informieren.
c)
Festlegung des Haushaltsbudgets für das Ratsbüro
d)
Abschluss und Kündigung von Miet- und Pachtverträgen im Aufgabenbereich des Ratsbüros
e)
Entscheidung über die Planung von Verwaltungsaufgaben besonderer
Bedeutung im Rahmen der vom Rat festgelegten allgemeinen Richtlinien gemäß § 61 Abs. 1 GO NW
f)
Erwerb und Aufhebung von Mitgliedschaften in Organisationen, Vereinen sowie sonstigen Korporationen
g)
Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 GO NW nach Maßgabe der
Hauptsatzung
6.
Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung
6.1
Zum Zuständigkeitsbereich des Ausschusses für Struktur und Stadtentwicklung gehören folgende Aufgabenbereiche:
a)
Erlass von Geldforderungen, die auf Ansprüchen aus den Produktgruppen des Fachbereichs I beruhen, soweit die entsprechende Kompetenz
nicht nach der Hauptsatzung (§ 13 Abs. 3) dem Bürgermeister übertragen ist
b)
Produktgruppen und Produkte des Fachbereichs I betreffende Ausschreibungsverfahren und Auftragsvergaben, soweit die entsprechende
Kompetenz nicht nach der Hauptsatzung (§ 13 Abs. 3) dem Bürgermeister übertragen ist
c)
Produktgruppen und Produkte des Fachbereichs I betreffende Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 GO NW nach Maßgabe der
Hauptsatzung
d)
Produktgruppen und Produkte des Fachbereichs I betreffende Bürgschaftsübernahmen bzw. sonstige Gewährverträge
e)
Vorbereitung des Haushaltsbudgets für den Fachbereich I
f)
Miet- und Pachtverträge im Aufgabenbereich des Fachbereichs I
g)
Vorbereitung von Maßnahmen der Wirtschaftsförderung
h)
Beteiligung der Stadt im Rahmen der Landes- und Gebietsentwicklungsplanung
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6.2
i)
Beteiligung der Stadt im Rahmen des Gesetzes über die Gesamtplanung im Rheinischen Braunkohlengebiet und des allgemeinen Berggesetzes
j)
Stadtentwicklungs- und Bauleitplanung einschließlich der Maßnahmen
nach dem Städtebauförderungsgesetz und der Verkehrsentwicklungsplanung
k)
Städtebauliche Verträge im Aufgabenbereich des Fachbereichs I gemäß § 11 Baugesetzbuch (Durchführungs- und Erschließungsverträge)
l)
Tief- und Wasserbau einschließlich Unterhaltungsmaßnahmen
m)
Straßenbeleuchtung, Entwässerungseinrichtungen, Grünflächenwesen
n)
Bauvorhaben im Außenbereich
o)
Vorbereitung des Satzungsrechtes nach der Landesbauordnung (u.a.
Stellplatzablösesatzung und Gestaltungssatzungen)
p)
Denkmalschutz- und Denkmalpflege
q)
Gebührenbedarfsberechnungen und zugehörige Satzungen im Aufgabenbereich des Fachbereichs I (u.a. Straßenreinigung)
r)
Angelegenheiten des Umweltschutzes einschließlich der Vorbereitung
des Satzungsrechtes (u.a. Baumschutzsatzung/Entwässerungssatzung)
s)
Straßenverkehrsangelegenheiten; Angelegenheiten des öffentlichen
Personennahverkehrs (ÖPNV)
t)
Beteiligung der Stadt bei der Planung überörtlicher und örtlicher Verkehrsbänder
u)
Liegenschaften, insbesondere Vorberatung von Grundstücksan- und verkauf von stadtentwicklungspolitischer Bedeutung
Dem Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung obliegt innerhalb seines
Zuständigkeitsbereichs die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten:
a)
Erlass von Geldforderungen, die auf Ansprüchen aus den Produktgruppen des Fachbereichs I beruhen, soweit die entsprechende Kompetenz
nicht nach der Hauptsatzung (§ 13 Abs. 3) dem Bürgermeister übertragen ist
b)
Produktgruppen und Produkte des Fachbereichs I betreffende Ausschreibungsverfahren und Auftragsvergaben, soweit die entsprechende
Kompetenz nicht nach der Hauptsatzung (§ 13 Abs. 3) dem Bürgermeister übertragen ist; Beschlussfassung über die Auftragsvergabe
nach Ablauf der Angebotsfrist nur dann, wenn nicht bereits rechtlich
eindeutig feststeht, an wen der Zuschlag zu erteilen ist, oder wenn die
Möglichkeit besteht, die Ausschreibung aufzuheben. Über beabsichtigte
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Ausschreibungen ist der Ausschuss nach Möglichkeit vorab zu informieren.
c)
Festlegung des Haushaltsbudgets für den Fachbereich I
d)
Abschluss und Kündigung von Miet- und Pachtverträgen im Aufgabenbereich des Fachbereichs I
e)
Entscheidung über den An- und Verkauf von - neu eingefügt: „unbebauten“ Grundstücken bis einschließlich 500.000,-- €; stellt der Ausschuss insoweit allgemeine Richtlinien auf, kann er deren Ausführung
ganz oder teilweise auf den Bürgermeister übertragen
f)
Festlegung von allgemeinen Bedingungen einschließlich Festlegung
von Kaufpreisbedingungen für die Veräußerung beziehungsweise Vergabe von städtischen Wohn- und Grundstücken sowie Festlegung der
Grundsätze zur Bewerberauswahl
g)
Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie
Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz
h)
Verteilung von Pauschalzuweisungen des Landes zur Erhaltung von
Denkmälern; sofern der Ausschuss allgemeine Richtlinien aufstellt,
kann er deren Ausführung auf den Bürgermeister übertragen
i)
Beschlüsse hinsichtlich Einleitung, Aufhebung und Änderung von Bauleitplanverfahren (Flächennutzungsplan / Bebauungsplan / vorhabenbezogene Bebauungspläne) und sonstigen städtebaulichen Satzungen
sowie der hierzu erforderlichen verfahrensleitenden verfahrensbegleitenden Beschlüsse mit Ausnahme der abschließenden Beschlussfassungen gemäß § 41 Abs. 1 Buchstabe g) GO NW und der damit verbundenen vorherigen Abwägung aus der Offenlage nach § 3 Abs. 2 beziehungsweise Abs. 3 Baugesetzbuch. Die Abwägung über Stellungnahmen aus den erforderlichen Beteiligungsverfahren, insbesondere nach den §§ 2, 3 und 4 des Baugesetzbuches sowie den abschließenden Beschlussfassungen gemäß § 41 Abs. 1 Buchstabe
g) Gemeindeordnung NW, werden hiervon ausgenommen.
j)
Abschluss von städtebaulichen Verträgen im Aufgabenbereich des
Fachbereichs I gemäß § 11 Baugesetzbuch (Durchführungs- und Erschließungsverträge)
k)
Zustimmung zu Bauvorhaben im Außenbereich
l)
Straßenverkehrsangelegenheiten; Angelegenheiten des öffentlichen
Personennahverkehrs (ÖPNV)
m)
Angelegenheiten des Umweltschutzes
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7.
Ausschuss für Schule, Jugend, Freizeit und Soziales
7.1
Zum Zuständigkeitsbereich des Ausschusses für Schule, Jugend, Freizeit und
Soziales gehören folgende Aufgabenbereiche:
a)
Erlass von Geldforderungen, die auf Ansprüchen aus den Produktgruppen des Fachbereichs II beruhen, soweit die entsprechende Kompetenz
nicht nach der Hauptsatzung (§ 13 Abs. 3) dem Bürgermeister
übertragen ist
b)
Produktgruppen und Produkte des Fachbereichs II betreffende Ausschreibungsverfahren und Auftragsvergaben, soweit die entsprechende
Kompetenz nicht nach der Hauptsatzung (§ 13 Abs. 3) dem Bürgermeister übertragen ist
c)
Produktgruppen und Produkte des Fachbereichs II betreffende Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 GO NW nach Maßgabe der
Hauptsatzung
d)
Produktgruppen und Produkte des Fachbereichs II betreffende Bürgschaftsübernahmen bzw. sonstige Gewährverträge
e)
Vorbereitung des Haushaltsbudgets für den Fachbereich II
f)
Miet- und Pachtverträge im Aufgabenbereich des Fachbereichs II
g)
Gebührenbedarfsberechnung als Grundlage für die Benutzung von Obdachlosenunterkünften einschließlich dazugehöriger Satzung
h)
Gebührenbedarfsberechnung als Grundlage für die Erhebung von
Friedhofsgebühren einschließlich dazugehöriger Satzung
i)
Benutzungsordnungen im Geschäftsbereich des Fachbereichs II
j)
Verwaltung der „Dr. Paul und Louise Silverberg-Stiftung“ und der
„Rheinbraun-Sonderrücklage“
k)
innere und äußere Angelegenheiten der Schulen, für die die Stadt die
Schulträgerschaft innehat oder übernehmen will, ausgenommen Baumaßnahmen und Sanierungsmaßnahmen
l)
Förderung der Wissenschaft, der Kultur und des Sports, einschließlich
der Fortentwicklung von Förderrichtlinien
m)
Förderung von Jugend- und Sozialeinrichtungen einschließlich der
Fortentwicklung von Förderrichtlinien
n)
Brandschutz, ausgenommen Baumaßnahmen
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7.2
Dem Ausschuss für Schule, Jugend, Freizeit und Soziales obliegt innerhalb
seines Zuständigkeitsbereiches die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten:
a)
Erlass von Geldforderungen, die auf Ansprüchen aus den Produktgruppen des Fachbereichs II beruhen, soweit die entsprechende Kompetenz
nicht nach der Hauptsatzung (§ 13 Abs. 3) dem Bürgermeister
übertragen ist
b)
Produktgruppen und Produkte des Fachbereichs II betreffende Ausschreibungsverfahren und Auftragsvergaben, soweit die entsprechende
Kompetenz nicht nach der Hauptsatzung (§ 13 Abs. 3) dem Bürgermeister übertragen ist; Beschlussfassung über die Auftragsvergabe
nach Ablauf der Angebotsfrist nur dann, wenn nicht bereits rechtlich
eindeutig feststeht, an wen der Zuschlag zu erteilen ist, oder wenn die
Möglichkeit besteht, die Ausschreibung aufzuheben. Über beabsichtigte
Ausschreibungen ist der Ausschuss nach Möglichkeit vorab zu informieren.
c)
Festlegung des Haushaltsbudgets für den Fachbereich II
d)
Abschluss und Kündigung von Miet- und Pachtverträgen im Aufgabenbereich des Fachbereichs II
e)
Verwaltung der „Dr. Paul und Louise Silverberg-Stiftung“ und der
„Rheinbraun-Sonderrücklage“, wobei der Bürgermeister ermächtigt
wird, Zuschüsse aus den Mitteln der Stiftung / der Sonderrücklage bis
zu einem Betrag in Höhe von 500 € im Wege der Dringlichkeit zu gewähren, die dem Ausschuss einmal im Jahr zur Genehmigung vorzulegen ist
f)
innere und äußere Angelegenheiten der Schulen, für die die Stadt die
Schulträgerschaft innehat oder übernehmen will, ausgenommen Baumaßnahmen
g)
Förderung der Wissenschaft, der Kultur und des Sports, einschließlich
der Fortentwicklung von Förderrichtlinien
h)
Förderung von Jugend- und Sozialeinrichtungen einschließlich der
Fortentwicklung von Förderrichtlinien
i)
Brandschutz, ausgenommen Baumaßnahmen
8.
Ausschuss für Hochbau und Bewirtschaftung städtischer Einrichtungen
8.1
Zum Zuständigkeitsbereich des Ausschusses für Hochbau und Bewirtschaftung städtischer Einrichtungen gehören folgende Aufgabenbereiche:
a)
Erlass von Geldforderungen, die auf Ansprüchen aus den Produktgruppen des Fachbereichs III beruhen, soweit die entsprechende Kompetenz nicht nach der Hauptsatzung (§ 13 Abs. 3) dem Bürgermeister
übertragen ist
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b)
Produktgruppen und Produkte des Fachbereichs III betreffende Ausschreibungsverfahren und Auftragsvergaben, soweit die entsprechende
Kompetenz nicht nach der Hauptsatzung (§ 13 Abs. 3) dem Bürgermeister übertragen ist
c)
Produktgruppen und Produkte des Fachbereichs III betreffende Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 GO NW nach Maßgabe der
Hauptsatzung
d)
Produktgruppen und Produkte des Fachbereichs III betreffende Bürgschaftsübernahmen bzw. sonstige Gewährverträge
e)
Vorbereitung des Haushaltsbudgets für den Fachbereich III
f)
Miet- und Pachtverträge im Aufgabenbereich des Fachbereichs III
g)
Neubau, Umbau und Abriss sowie Sanierung und Unterhaltung, soweit
es sich nicht um allgemeine Gebäudeunterhaltung handelt
h)
Grundsatzentscheidungen über den Betrieb und die Benutzung der
städtischen Sporteinrichtungen und Badeanlagen
i)
Grundsatzentscheidungen über den Betrieb von Veranstaltungsstätten
j)
Entscheidungen über die Bereitstellung städtischer Einrichtungen, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt
k)
Vorberatung von Gebührensatzungen sowie der Benutzungsordnungen
des Fachbereichs III
l)
Versicherungsangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung
neu eingefügt:
m)
8.2
Bebaute Liegenschaften, insbesondere Vorberatung von Grundstücksankäufen und Grundstücksverkäufen
Dem Ausschuss für Hochbau und Bewirtschaftung städtischer Einrichtungen
obliegt innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten:
a)
Erlass von Geldforderungen, die auf Ansprüchen aus den Produktgruppen des Fachbereichs III beruhen, soweit die entsprechende Kompetenz nicht nach der Hauptsatzung (§ 13 Abs. 3) dem Bürgermeister
übertragen ist
b)
Produktgruppen und Produkte des Fachbereichs III betreffende Ausschreibungsverfahren und Auftragsvergaben, soweit die entsprechende
Kompetenz nicht nach der Hauptsatzung (§ 13 Abs. 3) dem Bürgermeister übertragen ist; Beschlussfassung über die Auftragsvergabe
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nach Ablauf der Angebotsfrist nur dann, wenn nicht bereits rechtlich
eindeutig feststeht, an wen der Zuschlag zu erteilen ist, oder wenn die
Möglichkeit besteht, die Ausschreibung aufzuheben. Über beabsichtigte
Ausschreibungen ist der Ausschuss nach Möglichkeit vorab zu informieren.
c)
Festlegung des Haushaltsbudgets für den Fachbereich III
d)
Abschluss und Kündigung von Miet- und Pachtverträgen im Aufgabenbereich des Fachbereichs III
e)
Neubau, Umbau und Abriss von Gebäuden
f)
Grundsätze des Betriebes von Veranstaltungsstätten
g)
Bereitstellung städtischer Einrichtungen, sofern es sich nicht um Ge
schäfte der laufenden Verwaltung handelt
neu eingefügt:
h)
Ankauf und Verkauf von bebauten Grundstücken bis einschließlich
500.000 €. Stellt der Ausschuss für den Bereich Ankauf und Verkauf von bebauten Grundstücken insoweit allgemeine Richtlinien
auf, kann er deren Ausführung ganz oder teilweise auf den Bürgermeister übertragen.
9.
Ausschuss für Personal, Organisation und Finanzmanagement
9.1
Zum Zuständigkeitsbereich des Ausschusses für Personal, Organisation und
Finanzmanagement gehören sämtliche Angelegenheiten aus den Produktgruppen, die nach Haushaltssatzung und Haushaltsplan dem Fachbereich IV –
Finanzen, Personal und Organisation – der Stadtverwaltung Bedburg zugeordnet sind; hierzu gehören nicht jene Aufgaben, die ausschließlich dem Finanzausschuss, dessen Aufgaben vom Hauptausschuss der Stadt Bedburg
mit wahrgenommen werden, vorbehalten sind (Beratung von Haushaltssatzung und Haushaltsplan).
9.2
Unabhängig von den Zuständigkeiten anderer Ausschüsse obliegt dem Ausschuss für Personal, Organisation und Finanzmanagement die Vorberatung aller Anträge und Vorlagen mit erheblichen finanziellen Auswirkungen, soweit
hierfür keine oder nur unzureichende Haushaltsmittel bereitstehen.
9.3
Zum Zuständigkeitsbereich des Ausschusses für Personal, Organisation und
Finanzmanagement gehören folgende Aufgabenbereiche:
a)
Erlass von Geldforderungen, die auf Ansprüchen aus den Produktgruppen des Fachbereichs IV beruhen, soweit die entsprechende Kompetenz nicht nach der Hauptsatzung (§ 13 Abs. 3) dem Bürgermeister
übertragen ist
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b)
Produktgruppen und Produkte des Fachbereichs IV betreffende Ausschreibungsverfahren und Auftragsvergaben, soweit die entsprechende
Kompetenz nicht nach der Hauptsatzung (§ 13 Abs. 3) dem Bürgermeister übertragen ist
c)
Produktgruppen und Produkte des Fachbereichs IV betreffende Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 GO NW nach Maßgabe der
Hauptsatzung
d)
Produktgruppen und Produkte des Fachbereichs IV betreffende Bürgschaftsübernahmen bzw. sonstige Gewährverträge
e)
Vorbereitung des Haushaltsbudgets für den Fachbereich IV einschließlich einer eventuellen Hebesatzsatzung, eines Haushaltssicherungskonzeptes und des Stellenplans
f)
Miet- und Pachtverträge im Aufgabenbereich des Fachbereichs IV
g)
Angelegenheiten der technikunterstützten Informationsverarbeitung
(TUIV)
h)
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen nach Maßgabe der Hauptsatzung (§ 82 GO NW)
i)
Angelegenheiten der Abfallbeseitigung einschließlich Gebührenbedarfsberechnungen und zugehörigen Satzungen
j)
Prüfung der Budgetplanungen aller Fachbereiche und des Ratsbüros
sowie Planung des Finanzrahmens der einzelnen Budgets aller Fachbereiche und des Ratsbüros
k)
Beratung über die Controllingberichte und Erteilung von Anweisungen
an die budgetverantwortlichen Organisationseinheiten und Fachausschüsse einschließlich gegebenenfalls Verschiebung von Budgetmassen zwischen einzelnen Organisationseinheiten
l)
Vorbereitung von Personaleinstellungen nach Maßgabe der Hauptsatzung (§ 16)
m)
Angelegenheiten der städtischen Beteiligungen (Radio Erft, Erftland
Kommunale Wohnungsgesellschaft mbH im Rhein-Erft-Kreis, ErftlandHolding, Wirtschaftsförderungsgesellschaft Rhein-Erft mbH)
n)
Hundesteuer mit Hundesteuersatzung
o)
Vergnügungssteuer mit Vergnügungssteuersatzung
p)
Verwaltungsgebühren mit Verwaltungsgebührensatzung
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9.4
Dem Ausschuss für Personal, Organisation und Finanzmanagement obliegt
innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten:
a)
Erlass von Geldforderungen, die auf Ansprüchen aus den Produktgruppen des Fachbereichs IV beruhen, soweit die entsprechende Kompetenz nicht nach der Hauptsatzung (§ 13 Abs. 3) dem Bürgermeister
übertragen ist
b)
Produktgruppen und Produkte des Fachbereichs IV betreffende Ausschreibungsverfahren und Auftragsvergaben, soweit die entsprechende
Kompetenz nicht nach der Hauptsatzung (§ 13 Abs. 3) dem Bürgermeister übertragen ist; Beschlussfassung über die Auftragsvergabe
nach Ablauf der Angebotsfrist nur dann, wenn nicht bereits rechtlich
eindeutig feststeht, an wen der Zuschlag zu erteilen ist, oder wenn die
Möglichkeit besteht, die Ausschreibung aufzuheben. Über beabsichtigte
Ausschreibungen ist der Ausschuss nach Möglichkeit vorab zu informieren.
c)
Festlegung des Haushaltsbudgets für den Fachbereich IV
d)
Abschluss und Kündigung von Miet- und Pachtverträgen im Aufgabenbereich des Fachbereichs IV
e)
Angelegenheiten der technikunterstützten Informationsverarbeitung
(TUIV)
f)
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen nach Maßgabe der Hauptsatzung (§ 82 GO NW)
g)
Angelegenheiten der Abfallbeseitigung, soweit hieraus keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Gebührenbedarfsberechnungen und zugehörigen Satzungen aus dem Bereich der Abfallbeseitigung resultieren
h)
Festlegung des Finanzrahmens der einzelnen Budgets aller Fachbereiche und des Ratsbüros nach Prüfung der von dort vorgelegten Budgetplanungen
i)
Erteilung von Anweisungen auf Basis der Beratung und Auswertung der
Controllingberichte an die budgetverantwortlichen Organisationseinheiten und Fachausschüsse einschließlich gegebenenfalls Verschiebung
von Budgetmassen zwischen einzelnen Organisationseinheiten
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10.
Rechnungsprüfungsausschuss
10.1
Zum Zuständigkeitsbereich des Rechnungsprüfungsausschusses gehören:
a)
die Prüfung der Haushaltsrechnung
b)
die Vorberatung der Prüfungsberichte aus örtlichen und überörtlichen
Prüfungen
Die Zuständigkeit des Rechnungsprüfungsausschusses ergibt sich aus den §§
59 Abs. 3, 101, 105 Abs. 5 Gemeindeordnung NW und der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Bedburg in der jeweils gültigen Fassung.
11.
Wahlprüfungsausschuss
11.1 Zum Zuständigkeitsbereich des Wahlprüfungsausschusses gehören alle Angelegenheiten, die ihm durch Rechtsvorschriften übertragen sind.
12.
Wahlausschuss
12.1 Zum Zuständigkeitsbereich des Wahlausschusses gehören alle Angelegenheiten, die ihm durch Rechtsvorschriften übertragen sind.
13.
Übergangsregelung
13.1 Die Vorberatung hinsichtlich der Festlegung der Haushaltsbudgets 2005 der
Fachbereiche und des Ratsbüros sowie hinsichtlich aller Gebührenbedarfsberechungen und zugehörigen Satzungen für das Haushaltsjahr 2005 wird abweichend von den vorstehenden Regelungen aufgrund der gegebenen Dringlichkeit im Hauptausschuss durchgeführt.
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