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Beschlussvorlage (Änderung der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Bedburg a)Angelegenheiten der Rechnungsprüfung b)Niederschrift – Verwendung von Tonbandaufzeichnungen )

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
26 kB
Datum
13.11.2007
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Änderung der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Bedburg 
a)Angelegenheiten der Rechnungsprüfung
b)Niederschrift – Verwendung von Tonbandaufzeichnungen     ) Beschlussvorlage (Änderung der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Bedburg 
a)Angelegenheiten der Rechnungsprüfung
b)Niederschrift – Verwendung von Tonbandaufzeichnungen     ) Beschlussvorlage (Änderung der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Bedburg 
a)Angelegenheiten der Rechnungsprüfung
b)Niederschrift – Verwendung von Tonbandaufzeichnungen     ) Beschlussvorlage (Änderung der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Bedburg 
a)Angelegenheiten der Rechnungsprüfung
b)Niederschrift – Verwendung von Tonbandaufzeichnungen     ) Beschlussvorlage (Änderung der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Bedburg 
a)Angelegenheiten der Rechnungsprüfung
b)Niederschrift – Verwendung von Tonbandaufzeichnungen     )

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Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP71011/2007 Ratsbüro Sitzungsteil Az.: 10 20 05 öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Hauptausschuss 18.09.2007 Rat der Stadt Bedburg 13.11.2007 Betreff: Änderung der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Bedburg a) Angelegenheiten der Rechnungsprüfung b) Niederschrift – Verwendung von Tonbandaufzeichnungen Beschlussvorschlag: Zu a): Der Rat der Stadt Bedburg beschließt auf einstimmige Empfehlung des Hauptausschusses, § 6 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Bedburg wie in der Begründung vorgeschlagen zu ändern. Zu b): Der Rat der Stadt Bedburg beschließt auf einstimmige Empfehlung des Hauptausschusses, der Erstellung von Tonbandaufzeichnungen über die Sitzungen des Rates zur eventuellen Unterstützung bei der Anfertigung der jeweiligen Niederschrift zuzustimmen. Die Tonbandaufzeichnungen sind jeweils innerhalb einer Woche nach der folgenden Ratssitzung zu löschen, sofern in dieser Sitzung keine Einwände vorgetragen worden sind, die es erforderlich machen, die Tonbandaufzeichnungen nochmals abzuhören. Der Rat beschließt weiterhin, die vorstehende Regelung im § 24 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Bedburg aufzunehmen. Die geänderte Fassung der Geschäftsordnung ist als Anlage beigefügt und zur Niederschrift zu nehmen. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Beschlussvorlage WP7-1011/2007 Sitzungsvorlage Seite: 2 Seite 2 STADT BEDBURG Seite: 3 Sitzungsvorlage Begründung: Unter anderem resultierend aus der Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagementes und damit einhergehenden Änderungen der Gemeindeordnung NW ist es notwendig geworden, einzelne Passagen der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Stadt Bedburg (GeschO Rat) anzupassen bzw. zu aktualisieren. Der Hauptausschuss der Stadt Bedburg hat sich in seiner Sitzung vom 18.09.2007 mit den nachstehend unter Buchstaben a) und b) aufgeführten Änderungen befasst und dem Rat einstimmig empfohlen, die Geschäftsordnung entsprechend anzupassen. Ein Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift ist als Anlage beigefügt. a) § 6 Abs. 2 GeschO Rat – Öffentlichkeit der Ratssitzungen In der bisherigen Fassung der Geschäftsordnung ist gem. § 6 Abs. 2 Ziff f) „für Angelegenheiten der Rechnungsprüfung mit Ausnahme der Beratung des im allgemeinen Berichtsband (§ 101 Abs. 3 Gemeindeordnung) enthaltenen Prüfungsergebnisses (§ 94 Abs. 1 Gemeindeordnung NW)“ die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Da die Formulierung „allgemeiner Berichtsband“ sowie die Verweise auf die §§ 101 und 94 der Gemeindeordnung NW noch aus dem kameralen Haushaltssystem stammen, ist dieser Zusatz entbehrlich. Um eine analoge Vorgehensweise zum Jahresabschluss herbeizuführen, wird daher in Abstimmung mit dem Rechnungsprüfungsamt folgende Formulierung des Buchstaben f) vorgeschlagen: Neue Fassung: § 6 Abs. 2 - Für folgende Angelegenheiten wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen: Buchstabe f): „Angelegenheiten der Rechnungsprüfung Feststellung des Jahresabschlusses“. mit Ausnahme der Beratungen zur b) § 24 GeschO Rat - Niederschrift – Verwendung von Tonbandaufzeichnungen Gemäß § 52 Abs. 1 der Gemeindeordnung NRW (GO) sowie § 24 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Bedburg ist über die im Rat gefassten Beschlüsse eine Niederschrift aufzunehmen. Zur Anfertigung der Niederschrift kann die Sitzung auf Tonband mitgeschnitten werden. Hier ist zu differenzieren zwischen: 1) Tonbandaufzeichnungen ohne ausdrückliche Einverständniserklärung per Ratsbeschluss: Die Aufnahme des Sitzungsverlaufs auf Tonband durch den Schriftführer ist auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Rates oder Ausschusses zulässig. Voraussetzung hierfür ist, dass die Tonbandaufzeichnungen ausschließlich als Hilfsmittel für die Anfertigung der Niederschrift dienen und gelöscht werden, sobald die Niederschriften von den hierzu nach dem Gesetz bestimmten Personen unterzeichnet worden sind. (Hilfsmittel: Kommentar zum Kommunalverfassungsrecht NRW von Held/Becker/Decker/Kirchhof/Krämer/Wansleben; § 52 GO). Von dieser Möglichkeit – der Tonbandaufzeichnung ohne ausdrückliche Einverständniserklärung per Ratsbeschluss und ohne Geschäftsordnungsregelung – macht die Verwaltung der Stadt Bedburg seit März diesen Jahres mit Wissen der politischen Gremien Gebrauch. Beschlussvorlage WP7-1011/2007 Seite 3 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 4 2) Tonbandaufzeichnungen mit ausdrücklicher Einverständniserklärung per Ratsbeschluss: Benutzt die Schriftführung mit Zustimmung des Rates oder aufgrund einer generellen Regelung in der Geschäftsordnung ein Tonband, um mit dessen Hilfe später eine Niederschrift anzufertigen, so bestehen dagegen keine Bedenken, wenn das Tonband ‚alsbald danach’ gelöscht wird. (Hilfsmittel: Kommentar zum Kommunalverfassungsrecht NRW von Held/Becker/Decker/Kirchhof/Krämer/Wansleben; § 52 GO) Der Hauptausschuss der Stadt Bedburg hat sich in der Sitzung vom 18.09.2007 für die Tonbandaufzeichnungen mit ausdrücklicher Einverständniserklärung per Ratsbeschluss entschieden und folgendes beschlossen: „Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, der Erstellung von Tonbandaufzeichnungen über die Sitzungen des Rates zur eventuellen Unterstützung bei der Anfertigung der jeweiligen Niederschrift zuzustimmen. Die Tonbandaufzeichnungen sind jeweils innerhalb einer Woche nach der folgenden Ratssitzung zu löschen, sofern in dieser Sitzung keine Einwände vorgetragen worden sind, die es erforderlich machen, die Tonbandaufzeichnungen nochmals abzuhören. Die vorstehende Regelung soll in die Geschäftsordnung des Rates der Stadt Bedburg aufgenommen werden “ Demgemäß wäre § 24 der Geschäftsordnung um folgenden neu eingefügten Absatz 4 zu ergänzen: (4) Der Rat der Stadt Bedburg hat in der Sitzung vom ....... der Erstellung von Tonbandaufzeichnungen über die Sitzungen des Rates zur evtl. Unterstützung bei der Anfertigung der jeweiligen Niederschrift zugestimmt. Die Tonbandaufzeichnungen sind jeweils innerhalb einer Woche nach der folgenden Ratssitzung zu löschen, sofern in dieser Sitzung keine Einwände vorgetragen worden sind, die es erforderlich machen, die Tonbandaufzeichnungen nochmals abzuhören. Sollte ein einzelnes Ratsmitglied der Aufnahme auf Tonband ausdrücklich widersprechen wollen, so muss auch darüber in jedem Fall ein Ratsbeschluss herbeigeführt werden. Wenn der Rat beschließt, dass keine Bedenken gegen die Verwendung eines Tonbands bestehen, müssen sich auch die überstimmten Ratsmitglieder der Abstimmung beugen, denn ein Eingriff in besondere Persönlichkeitsrechte ist darin nicht zu sehen. In diesem Zusammenhang wird ergänzend darauf hingewiesen, dass die Niederschrift grundsätzlich lediglich kurz über alle Akte formeller oder materieller Art, die einer gerichtlichen Nachprüfung zugänglich sind, Auskunft geben soll. Diese Mindestinhalte sind ebenfalls in § 24 Abs. 1 der Geschäftsordnung aufgeführt. (Hilfsmittel: Kommentar zum Kommunalverfassungsrecht NRW von Held/Becker/Decker/Kirchhof/Krämer/Wansleben; § 52 GO) Der aktualisierte Entwurf der Geschäftsordnung ist als Anlage beigefügt. Die geänderten Passagen wurden grau unterlegt. Hinweis: Beschlussvorlage WP7-1011/2007 Seite 4 STADT BEDBURG Seite: 5 Sitzungsvorlage Das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung – GO-Reformgesetz ist zwischenzeitlich verkündet worden und am 17.10.2007 in Kraft getreten. Mit diesem GO-Reformgesetz sind zahlreiche Änderungen verbunden, die sowohl die Stellung der Hauptverwaltungsbeamten als auch die Rechte der Ratsmitglieder und Fraktionen betreffen. Der Städte- und Gemeindebund NRW hat in Anpassung an die Reform hierzu erst in der 45. Kalenderwoche eine Muster-Geschäftsordnung sowie eine Muster-Hauptsatzung herausgegeben. Gemäß Ziffer 5.2, Buchstabe k) ist der Hauptausschuss für die Vorberatung von Ortsrecht im Geschäftsbereich des Ratsbüros zuständig. Die daraus resultierenden umfangreichen Änderungen zwecks Anpassung der ortsrechtlichen Vorschriften der Stadt Bedburg werden derzeit eruiert und dem zuständigen Hauptausschuss in einer seiner nächsten Sitzungen zur Vorberatung vorgelegt. Eine tabellarische Übersicht über die wichtigsten Änderungen ist zur Vorabinformation beigefügt. Abstimmungsergebnis aus vorherigen Fachausschüssen: Hauptausschuss 18.09.2007: einstimmig; siehe beigefügten Auszug Finanzielle Auswirkungen: Nein 50181 Bedburg, den 05.11.2007 ----------------------------------Steinbach ----------------------------------Brabender-Lipej ----------------------------------Koerdt Sachbearbeiter(in) Leiterin des Ratsbüros Bürgermeister Beschlussvorlage WP7-1011/2007 Seite 5