Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Begründung)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
180 kB
Datum
18.08.2015
Erstellt
13.08.15, 12:11
Aktualisiert
13.08.15, 12:11

Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Kreis Euskirchen Regierungsbezirk Köln Bebauungsplan Nr. 80a „Ergänzungsstandort Nahversorgung“ im Bereich Flaches Feld 2. Änderung im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB Geplanter Geltungsbereich © Kreis Euskirchen Geoinformation, Vermessung und Kataster Stand: 11. August 2015 Stadt Bad Münstereifel,Bebauungsplan Nr. 80 „Ergänzungsstandort Nahversorgung, Teil a“ 2. Änderung 1 Inhalt 1.0 Rechtsgrundlagen .................................................................................................2 2.0 Anlass und Ziele der Planung und Verfahren......................................................2 2.1 Anlass und Ziele der Planänderung......................................................................2 2.2 Verfahren .............................................................................................................3 3.0 Rahmenbedingungen ............................................................................................3 3.1 Räumlicher Geltungsbereich, Topographie und Nutzung .....................................3 3.2 Regionalplan ........................................................................................................3 3.3 Flächennutzungsplan ...........................................................................................4 3.4 Natur- und Landschaftsschutz..............................................................................4 4.0 Städtebauliches Konzept ......................................................................................4 5.0 Begründung der Planinhalte .................................................................................4 5.1 Art der baulichen Nutzung....................................................................................4 5.2 Maß der baulichen Nutzung, Abstandsfläche, Bauweise ......................................5 5.3 Stellplätze und Garagen.......................................................................................6 5.4 Verkehrsflächen ...................................................................................................6 5.5 Ver- und Entsorgung ............................................................................................6 5.6 Leitungsrecht .......................................................................................................6 5.7 Maßnahmen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen .........................................................................................................6 6.0 6.1 6.2 6.2.1 6.2.2 6.2.3 Auswirkungen der Planung ..................................................................................7 Versorgungssituation / Tragfähigkeit........................................................................7 Umweltauswirkungen...............................................................................................9 Immissionsschutz ....................................................................................................9 Artenschutz...................................................................................................... …913 Boden und Wasser……………………………………………………………………….13 7.0 Flächenbilanz....................................................................................................... 14 8.0 Gutachten / Untersuchungen.............................................................................. 14 Stadt Bad Münstereifel,Bebauungsplan Nr. 80 „Ergänzungsstandort Nahversorgung, Teil a“ 2. Änderung 1.0 • • • • • 2.0 2 Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748). Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548). Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294). Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung - PlanzV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58) geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509). Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.12.2013 (GV. NRW. S. 878). Anlass und Ziele der Planung und Verfahren 2.1 Anlass und Ziele der Planänderung Der Bebauungsplan Nr. 80a „Ergänzungsstandort Nahversorgung“ ist im März 2012 als Satzung beschlossen worden. Die Bekanntmachung erfolgte am 23.03.2012. Ziel des Bebauungsplanes Nr. 80a ist die Errichtung eines Discountermarktes sowie eines Lebensmittelvollsortimenters mit kleinen Ladeneinheiten im Vorkassenbereich zur Ergänzung der Nahversorgung für die Bürger von Bad Münstereifel. Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 80a sollte neben den vorgenannten Nutzungen zusätzlich ein Drogeriemarkt auf dem Gelände zugelassen werden. Aufgrund von Bedenken, insbesondere von Seiten der Landesplanung, wurde das Verfahren nicht weitergeführt. Nachdem die 1. Änderung eingestellt wurde, soll nun das Verfahren zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 80a „Ergänzungsstandort Nahversorgung“ durchgeführt werden. Ziel dieser Planung ist die Erweiterung der überbaubaren Grundstücksflächen, sodass eine flexiblere Stellung der Baukörper möglich ist, ohne die maximal zulässigen Verkaufsflächen und Sortimente zu verändern. Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 80a dient auch der Konkretisierung der getroffenen Festsetzungen, vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) zu der Unzulässigkeit baugebietsbezogener Verkaufsflächenbegrenzungen in Sondergebieten. Im Sinne der Rechtssicherheit erscheint es geboten, die Festsetzungen an die Maßgaben dieser Rechtsprechung anzupassen. Stadt Bad Münstereifel,Bebauungsplan Nr. 80 „Ergänzungsstandort Nahversorgung, Teil a“ 2. Änderung 3 2.2 Verfahren Das Verfahren zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 80a „Ergänzungsstandort Nahversorgung“ wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt. Der Ursprungsplan setzt für den Änderungsbereich Sonstiges Sondergebiet – Großflächiger Einzelhandel mit der Zweckbestimmung „Nahversorgung - vorwiegend Lebensmittel“ gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO fest. Geplant ist die Ansiedlung eines Lebensmittel-Supermarktes und eines LebensmittelDiscountmarktes mit gemeinsamer Stellplatzanlage. Wie unter Absatz 2.1 erläutert, dient die 2. Änderung der Flexibilisierung der überbaubaren Grundstücksflächen und der Konkretisierung der planungsrechtlichen Festsetzungen unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung. Eine Änderung der maximal zulässigen Verkaufsflächen und der Sortimente für die zwei Fachmärkte ist nicht geplant. Der Zulässigkeitsmaßstab bzw. die Grundzüge der Planung werden somit nicht verändert. Daher wird für die Bebauungsplanänderung das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 BauGB gewählt. 3.0 Rahmenbedingungen 3.1 Räumlicher Geltungsbereich, Topographie und Nutzung Der Änderungsbereich liegt nördlich der Hermann-Löher-Straße zwischen Kölner Straße und Bahnlinie und umfasst in der Gemarkung Münstereifel, Flur 1 die Flurstücke Nr. 3993, 3994, 4624, 4776, 5183 und 5246 mit einer Fläche von insgesamt ca. 1,3 ha. Der Änderungsbereich ist identisch mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 80a. Die genaue Abgrenzung ist der Planzeichnung zu entnehmen. 3.2 Regionalplan Der Regionalplan, Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Aachen stellt die Kernstadt Bad Münstereifel einschließlich des Plangebietes als „Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB)“ dar. In der Bauleitplanung dürfen Sondergebiete für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige Handelsbetriebe im Sinne von § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen geplant werden. Anpassungsbzw. Änderungsbedarf des Regionalplans besteht daher nicht. Die Fortschreibung des Strukturgutachtens / Einzelhandels- und Zentrenkonzept Bad Münstereifel der (BBE Handelsberatung, Köln) von März 2012 stellt einen erheblichen Kaufkraftabfluss in benachbarte Kommunen fest. Mit dem bisherigen Konzept aus 2007 wurde der in der nördlichen Kernstadt gelegene Standort des Rewe-Marktes als Nahversorgungsschwerpunkt ausgewiesen. Mit dem Konzept wurde darüber hinaus ein südlich von Rewe, in Richtung Stadtmitte liegendes Areal, einschließlich des Plangebietes, als Potenzialfläche zur Ergänzung des Nahversorgungsschwerpunktes ausgewiesen. Die „Auswirkungsanalyse zur geplanten Ansiedlung von Nahversorgungsanbietern an der Kölner Straße in Bad Münstereifel“ der BBE Handelsberatung, Köln, Dezember 2012 kommt zu der Einschätzung, dass durch die Ansiedlung des geplanten Vollsortimenters Stadt Bad Münstereifel,Bebauungsplan Nr. 80 „Ergänzungsstandort Nahversorgung, Teil a“ 2. Änderung 4 und des Lebensmitteldiscountmarktes am Standort Kölner Straße in Bad Münstereifel keine nachteiligen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche und die wohnungsnahe Versorgung in der Stadt Bad Münstereifel sowie in umliegenden Städten und Gemeinden zu erwarten sind und die Nahversorgungssituation für die Bürger von Bad Münstereifelnachhaltig verbessert wird. Auf die Ausführungen unter Punkt 6.1 wird hingewiesen. 3.3 Flächennutzungsplan Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Bad Münstereifel stellte das Gebiet als gewerbliche Baufläche (G) dar. Mit Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 80a „Ergänzungsstandort Nahversorgung“, welcher nach § 13a BauGB aufgestellt wurde, ist der Flächennutzungsplan entsprechend anzupassen. 3.4 Natur- und Landschaftsschutz Schutzgebietsausweisungen liegen für das Plangebiet nicht vor. 4.0 Städtebauliches Konzept Die äußere verkehrliche Erschließung erfolgt über die Kölner Straße, die parallel zur Bundesstraße B 51 verläuft. Nördlich des Gebietes befindet sich die Bushaltestelle Gewerbegebiet / Ärztehaus der Regionalverkehr Köln GmbH, Linie 801. Die geplanten Gebäude bilden einen Winkel, die sich zum Stellplatz hin öffnen. Es ist eine zeitgemäße Bebauung mit flach geneigten Dächern geplant. Die Stellplatzanlage wird durch Baumstandorte gegliedert. Insgesamt sind ca. 200 Stellplätze geplant. 5.0 Begründung der Planinhalte Da der Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 80a identisch ist mit dem Ursprungsplan, beziehen sich die nachstehenden Erläuterungen auf das Gesamtgebiet, unter Berücksichtigung der Untersuchungen aus 2012 einschließlich ggfs. Ergänzungen (z.B. Artenschutz). 5.1 Art der baulichen Nutzung Für den geplanten Einzelhandelsstandort wird als Art der baulichen Nutzung ein Sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Einzelhandel und großflächiger Einzelhandel – überwiegend Nahversorgung“ gemäß § 11 BauNVO mit einer Verkaufsfläche (VKF) von zusammen max. 4.100 qm festgesetzt. Innerhalb der maximal zulässigen Verkaufsfläche von 4.100 qm wird die Verkaufsfläche für einzelne Einzelhandelsbetriebe und Sortimente (definiert im Rückgriff auf die Systematik der Wirtschaftszweige – WZ 2008 und der „Bad Münstereifeler Liste der nahversorgungsrelevanten, zentrenrelevanten und nicht-zentrenrelevanten Sortimente“ wie folgt begrenzt: - Lebensmittelmarkt I (Vollsortimenter) mit Kernsortiment Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren (WZ-Nr. 47.11.1/ 47.11.2), Kosmetische Erzeugnisse und Körperpflegeartikel, Drogeriewaren (WZ-Nr. 47.75) sowie Waschmittel Stadt Bad Münstereifel,Bebauungsplan Nr. 80 „Ergänzungsstandort Nahversorgung, Teil a“ 2. Änderung 5 für Wäsche, Putz- und Reinigungsmittel, Bürstenwaren (aus WZ-Nr. 47.78.9), Verkaufsfläche max. 2.500 qm. Das Randsortiment darf maximal 10 % der jeweiligen Verkaufsfläche erreichen. In der Vorkassenzone des Lebensmittelmarktes I ist eine Gesamtfläche von 200 qm bis 300 qm für kleine, ergänzende Shopeinheiten mit nachstehenden Sortimenten vorgesehen: Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren (WZ-Nr. 47.11.1/ 47.11.2), Blumen, Pflanzen (WZ-Nr. 47.76.1), Fachzeitschriften, Unterhaltungszeitschriften und Zeitungen (WZ-Nr. 47.67.1), Schreib- und Papierwaren, Schul- und Büroartikel (WZ-Nr. 47.67.2). - Lebensmittelmarkt II (Discounter) mit Kernsortiment Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren (WZ 47.11), Drogerieartikel aus WZ 47.75 sowie Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel (aus WZ 47.78.9) mit einer Verkaufsfläche von maximal 1.300 qm. Das Randsortiment des Lebensmittelmarktes II (Discounter) darf maximal 20 % der jeweiligen Verkaufsfläche umfassen. Die Festsetzung der maximal zulässigen Verkaufsflächen und der Sortimente erfolgt anhand der Ergebnisse der Auswirkungsanalyse der BBE Handelsberatung GmbH und stellt damit sicher, dass durch das Ansiedlungsvorhaben keine raumordnerisch relevanten Auswirkungen gem. § 11 (3) BauNVO zu erwarten sind. Die Bad Münstereifeler Liste der nahversorgungsrelevanten, zentrenrelevanten und nichtzentrenrelevanten Sortimente wird der Begründung als Anlage beigefügt. Die geplanten Nutzungen sind in der Planzeichnung durch Nutzungsgrenzen gegliedert. Abweichungen, von den durch diese Nutzungsgrenze („Knödellinie“) unterteilten Baufeldern, sind bis zu einer Tiefe von 5 m zulässig, um geringfügige Änderungen innerhalb der Gebäudeaufteilung zu ermöglichen. 5.2 Maß der baulichen Nutzung, Abstandsfläche, Bauweise Gemäß § 17 BauNVO beträgt die Obergrenze für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung bei sonstigen Sondergebieten GRZ 0,8. Diese Obergrenze kann überschritten werden, wenn besondere städtebauliche Gründe dies erfordern. Einzelhandel und großflächiger Einzelhandel erfordern eine hohe Anzahl an Stellplätzen einschließlich deren Zu- und Ausfahrten sowie Flächen für Anlieferung, Feuerwehrzufahrten – und Aufstellflächen, so dass in der Regel ein höherer Versiegelungsgrad als GRZ 0,8 erforderlich wird. Daher wird entsprechend des § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO festgesetzt, dass durch Stellplätze mit ihren Zufahrten die zulässige Obergrenze von 0,8 bis zu einem Wert von 0,9 überschritten werden darf. Die festgelegte Überschreitung der GRZ bis zu einem Wert von 0,9 ist städtebaulich vertretbar, da durch das Vorhaben eine Wiedernutzung eines bereits weitgehend baulich genutzten Bereiches ermöglicht wird. Damit wird ein zusätzlicher Flächenverbrauch von derzeit noch nicht genutzten und versiegelten Flächen vermieden. Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden nicht beeinträchtigt. Stadt Bad Münstereifel,Bebauungsplan Nr. 80 „Ergänzungsstandort Nahversorgung, Teil a“ 2. Änderung 6 Geplant ist eine überwiegend eingeschossige Bauweise. Lediglich Sozialräume bzw. Technikräume sind in einer zweiten Ebene denkbar. Daher werden für die baulichen Anlagen 1 bis 2 Vollgeschosse festgesetzt. Die bisher minder genutzten Grundstücke erlauben es, den für den Kernstadtbereich angestrebten Ausbau des Nahversorgungsangebots zu realisieren. Vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsfläche Gemäß § 6 Abs. 5 BauO NRW beträgt die Tiefe der Abstandflächen für Sondergebiete 0,8 H. In Sondergebieten können geringere Tiefen der Abstandflächen gestattet werden, wenn die Nutzung des Sondergebiets dies rechtfertigt. Zu angrenzenden anderen Baugebieten gilt die jeweils größere Tiefe der Abstandfläche. In allen Fällen muss die Tiefe der Abstandflächen mindestens 3 m betragen. Das mit dem Bebauungsplan beabsichtigte Vorhaben grenzt mit seiner nördlichen Grundstücksfläche an ein Gewerbegebiet. In Gewerbe- und Industriegebieten beträgt die notwendige Abstandsfläche gem. § 6 Abs. 5 BauO NRW 0,25 h. In allen Fällen muss die Tiefe der Abstandflächen mindestens 3 m betragen. Von dieser Möglichkeit soll mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 80a Gebrauch gemacht werden. Bauweise Die Bauweise wird nach § 22 (4) BauNVO als abweichende Bauweise festgesetzt. In der abweichenden Bauweise sind Gebäude mit seitlichem Grenzabstand gem. der Bauordnung NRW zu errichten, wobei eine Überschreitung der Gebäudelängen von 50 m zulässig ist. Die zulässige überbaubare Grundstücksfläche incl. Stellplätze ist großzügig durch Baugrenzen nach § 23 BauNVO festgesetzt. 5.3 Stellplätze und Garagen Stellplätze, Garagen und Zufahrten werden auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen. Damit wird der Zielsetzung, eine flexiblere Platzierung der Baukörper zu ermöglichen, Rechnung getragen. 5.4 Verkehrsflächen Die Zufahrt zum geplanten Nahversorgungsstandort erfolgt über die Kölner Straße. Die Erschließung der Stellplätze sowie die Warenanlieferung werden innerhalb der privaten Grundstücksflächen abgewickelt. 5.5 Ver- und Entsorgung Die Versorgung mit Trinkwasser, Elektrizität und Gas erfolgt über die Anschlüsse an das bestehende Leitungsnetz. Die Abwasserentsorgung erfolgt über den bestehenden Mischwasserkanal. 5.6 Leitungsrecht Über das Flurstück Nr. 3994, Gemarkung Münstereifel, Flur 1 verläuft ein städtischer Kanal DN 700. Für diese Kanaltrasse wird ein Leitungsrecht zugunsten der Stadt Bad Münstereifel festgesetzt. Eine Überbauung dieser Trasse ist möglich. 5.7 Maßnahmen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Entlang der Bahnlinie wird zwischen zukünftigem Baukörper und der Bahnlinie eine Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gemäß der Ur- Stadt Bad Münstereifel,Bebauungsplan Nr. 80 „Ergänzungsstandort Nahversorgung, Teil a“ 2. Änderung 7 sprungsplanung festgesetzt, um den dort vorhandenen Gehölzbestand aufzunehmen und zu ergänzen. Die Festsetzung dient u.a. dem Schutz der angestammten Vogelarten im Gebiet, die die vorhandenen Gehölzbestände an der Bahnlinie und weiter Richtung Norden nutzen. Sollte der Gehölzstreifen durch erforderliche Notausgänge unterbrochen werden, so ist dies durch Fassadenbegrünungen zu kompensieren. Mit den Festsetzungen zur Gestaltung der Freiflächen im Sondergebiet und zur Begrünung der Stellplätze (je 8 Stellplätze / 1 Baum) soll ein Mindestmaß an Begrünung innerhalb des Gebietes erreicht werden, ohne die geplante Nutzung stark einzuschränken. 6.0 Auswirkungen der Planung 6.1 Versorgungssituation / Tragfähigkeit Das Plangebiet befindet sich innerhalb eines im Regionalplan ausgewiesenen allgemeinen Siedlungsbereiches (ASB) und umfasst das heute von einem Getränkemarkt genutzte Grundstück nördlich der Hermann-Löher-Straße, nördlich angrenzende städtische Grundstücke und ein weiteres privates Grundstück. Das Strukturgutachten (kommunales Einzelhandelskonzept) aus 2007 stellte einen erheblichen Kaufkraftabfluss in benachbarte Kommunen fest. Damit war auch eine mengenmäßige, also auch eine die Auswahlmöglichkeiten für die Münstereifeler Bevölkerung anbetreffende Unterversorgung festgestellt. Von daher sah das Konzept vor, am Sittardweg im Standortverbund mit dem dort bereits ansässigen Aldi Discountmarkt einen zweiten Standort für einen großflächigen Supermarkt zu entwickeln. Diese Empfehlung wurde vor dem Hintergrund ausgesprochen, dass die Stadt Bad Münstereifel deutliche Angebotsdefizite gerade im Bereich der Grundversorgung verzeichnen muss. So war und ist bezogen auf das Stadtgebiet per Saldo von einer Umsatz-KaufkraftRelation im Bereich der nahversorgungsrelevanten Sortimente von 70 % (Drogerie/ Parfümerie/ Kosmetik) bis 78% (Nahrungs- und Genussmittel) auszugehen. Hiermit korrespondieren Kaufkraftabflüsse in Höhe von rd. 1,4 Mio. EUR im Bereich der Drogeriewaren bzw. rd. 8,7 Mio. EUR im Bereich Nahrungs- und Genussmittel. Mit der Planung zur Etablierung eines Fashion-Centers im Bereich der Altstadt ergeben sich für das Einzelhandelsstandortkonzept der Stadt Bad Münstereifel nunmehr veränderte Ausgangsbedingungen. Denn mit Realisierung der neuen Nutzungen werden im Umfeld der Altstadt bis zu 1.000 zusätzliche Kundenparkplätze erforderlich. Rund 400 Parkplätze sind allein im Bereich Sittardweg/Goldenes Tal vorgesehen. Somit stehen die ursprünglich im Bereich der südlichen Vorstadt für den großflächigen Lebensmitteleinzelhandel vorgesehenen Entwicklungsflächen zukünftig nicht mehr zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass in und im Umfeld der Altstadt keine alternativen Entwicklungsflächen vorhanden sind, hat der Rat der Stadt mit der Fortschreibung des Strukturgutachtens / Einzelhandels- und Zentrenkonzept Bad Münstereifel zum städtischen Einzelhandelskonzept beschlossen, den bereits bestehenden Nahversorgungsschwerpunkt Josef-Jonas-Straße nach Süden zu erweitern. Die nunmehr vorliegende Planung zur Ansiedlung eines Lebensmittel-Supermarktes und eines Lebensmittel-Discountmarktes ordnet sich nach Lage und Sortiment in dieses Konzept ein. Die BBE Handelsberatung hat in einer Auswirkungsanalyse die absatzwirtschaftlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche und die wohnungsnahe Versorgung der Stadt Bad Münstereifel,Bebauungsplan Nr. 80 „Ergänzungsstandort Nahversorgung, Teil a“ 2. Änderung 8 Bevölkerung in Bad Münstereifel und den Nachbarkommunen im Sinne von § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) aufgezeigt. Insgesamt lassen sich folgende Eckpunkte festhalten: In der Altstadt von Bad Münstereifel oder sonstigen zentralen Versorgungsbereichen werden keine Betriebe in ihrer wirtschaftlichen Tragfähigkeit gefährdet. Mehr als unwesentliche Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO können demnach ausgeschlossen werden. Ebenfalls ist nicht zu erwarten, dass in den Ortsteilen von Bad Münstereifel oder in anderen Kommunen Nahversorgungsstandorte gefährdet werden. Auswirkungen auf die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO können demnach ebenfalls ausgeschlossen werden. Bei den Umsatz-Umverteilungen bezogen auf Märkte in Nachbarkommunen handelt es sich zum absolut überwiegenden Teil um die Bindung von Kaufkraft aus Bad Münstereifel, die bislang an diese Standorte abfließt. Deutliche Wettbewerbswirkungen wird das Planvorhaben gegenüber den in der Kernstadt bereits ansässigen Lebensmittelmärkten entfalten. Insbesondere die im nahen Standortumfeld ansässigen Filialbetriebe Netto und Rewe werden im Realisierungsfall eventuell so hohe Umsatzverluste hinzunehmen haben, dass deren wirtschaftliche Tragfähigkeit perspektivisch gefährdet sein könnte. Selbst im Falle einer Betriebsaufgabe wäre dies städtebaulich allerdings von nur geringer Relevanz, da mit dem Planvorhaben die entstehende Angebotslücke mehr als kompensiert würde. Diese Kompensierung gilt auch für die ggf. wegfallenden vorhandenen und die neu entstehenden Arbeitsplätze. Fazit: Der bereits vorhandene Nahversorgungsschwerpunkt in der Nordstadt (Rewe) wird mit dem neuen Einzelhandelskonzept um einen Ergänzungsstandort erweitert. Mindergenutzte Grundstücke erlauben es dort, den für den Kernstadtbereich angestrebten Ausbau des Nahversorgungsangebots zu realisieren. Aufgrund der Tatsache, dass mit Realisierung des Fashion-Centers die im Süden der Altstadt bisher für großflächige Lebensmittelmärkte vorgesehenen Potenzialflächen künftig nicht mehr zur Verfügung stehen, stellt der nördliche Kernstadtbereich die sinnvollste Standortalternative dar. Das Planvorhaben fügt sich in dieses Standortkonzept ein. Wie die Analyse allerdings belegt, werden die Ansiedlungspotenziale im Bereich des Lebensmitteleinzelhandels ausgeschöpft. Mit Realisierung der Vorhaben wird sich in diesem Marktsegment eine so hohe Wettbewerbsdichte ergeben, dass weitere Angebotsergänzungen nicht mehr erwartet werden können. Wie mit der Fortschreibung des Strukturgutachtens / Einzelhandels- und Zentrenkonzept Bad Münstereifel beschlossen, sollten sich die weiteren Einzelhandelsentwicklungen im Bereich der nördlichen Kernstadt auf Einzelhandelbetriebe mit nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten beschränken. Im Bereich der nahversorgungsrelevanten Sortimente ergibt sich nach Realisierung des Planvorhabens ebenfalls keine Notwendigkeit mehr, zusätzliche Betriebe dort zuzulassen. Auf folgende Feststellungen wird Wert gelegt: Das Planvorhaben erweitert bei Realisierung die Auswahlmöglichkeiten der Bad Münstereifeler Bevölkerung insbesondere im Bereich der Angebote für den täglichen Bedarf. Der Standort eröffnet insbesondere einem Supermarkt sich in zeitgemäßer Dimensionierung mit entsprechender Parkierungsanlage zu präsentieren. Der Projektstandort ist auch fußläufig zu erreichen und ist an den ÖPNV angebunden. Er liegt näher in Richtung Hauptzentrum als der benachbarte Rewe-Supermarkt. Das Planvorhaben ist geeignet bisher abfließende Münstereifeler Kaufkraft – wenn auch nicht die gesamte - im Ort zu binden. Stadt Bad Münstereifel,Bebauungsplan Nr. 80 „Ergänzungsstandort Nahversorgung, Teil a“ 2. Änderung 9 6.2 Umweltauswirkungen Der Bebauungsplan Nr. 80a, 2. Änderung wird im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB aufgestellt. Ein Umweltbericht nach § 2a BauGB wird nicht erstellt. Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, gelten als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Durch die Planung entstehen keine erheblichen Umweltauswirkungen. Es bestehen keine Anhaltspunkte für Beeinträchtigungen der in §1 (6) Nr. 7a BauGB genannten Schutzgüter. Es wird durch die Planänderung keine Zulässigkeit eines Vorhabens begründet, das einer Pflicht zur Umweltprüfung unterliegt. Auf die Ausführungen des Ursprungsplanes und die vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen wird hingewiesen. 6.2.1 Immissionsschutz Die nutzungsbezogenen Auswirkungen auf das Plangebietsumfeld wurden/werden anhand einer schalltechnischen Prognose für den Stellplatz- und Lieferverkehr und sonstiger schallrelevanter Quellen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens betrachtet. In diesem Zusammenhang wurde eine immissionsschutzrechtliche Betrachtung durchgeführt. Diese ist ggfs. anzupassen. Die schalltechnischen Voraussetzungen umfassen: • • • • • • • • Betriebszeit des Vollsortimenters und des Backshops inklusive Anlieferverkehr nur zwischen 06:00 und 21:00 Uhr Öffnungszeit des Vollsortimenters und des Backshops inklusive Parkgeschehen nur zwischen 07:00 und 21:00 Uhr Betriebszeit des Discounters inklusive Anlieferverkehr nur zwischen 06:00 und 20:00 Uhr Öffnungszeit des Discounters inklusive Parkgeschehen nur zwischen 07:00 und 20:00 Uhr Einhausung der Sammelboxen Parkplatzoberfläche vollständig aus Asphalt, alternativ auch Betonsteinpflaster mit Fugenbreite < 3 mm mit sogenannten „lärmarmen“ Einkaufswagen Verflüssiger- und Lüftungsanlagen mit einer jeweiligen maximalen Schallleistung von 65 dB(A) Ggfs. Lärmschutzwände Die Einhaltung der Beurteilungspegel (Immissionsrichtwerte) an den angrenzenden schutzbedürftigen Nutzungen wird sowohl für Tag- als auch zur Nachtzeit sichergestellt. 6.2.2 Artenschutz Im Rahmen des Planverfahrens sind die besonderen artenschutzrechtlichen Vorschriften des BNatSchG zu beachten. Dabei ist insbesondere zu beurteilen, ob die Festsetzungen der Bebauungspläne auf unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse treffen bzw. inwieweit evtl. bestehende Konflikte im späteren Planvollzug gelöst werden können. Die Notwendigkeit zur Durchführung einer Artenschutzprüfung (ASP) im Rahmen der Bauleitplanung ergibt sich aus den Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Die Vorgaben der FFH-RL (Art. 12, 13 und 16 der FFH-RL) und der V-RL (Art. 5, 9 und 13 V-RL) sind mit den §§ 44 Abs.1, 5, 6 BNatSchG und 45 Abs.7 BNatSchG in nationales Recht überführt worden. Entsprechend dem § 7 Abs.2 Nr.12 bis 14 BNatSchG können drei Artenschutzkategorien benannt werden: 1. besonders geschützte Arten (nationale Schutzkategorie) Stadt Bad Münstereifel,Bebauungsplan Nr. 80 „Ergänzungsstandort Nahversorgung, Teil a“ 2. Änderung 10 2. streng geschützte Arten (national) incl. der FFH-Anhang IV-Arten (europäisch) 3. europäische Vogelarten (europäisch) Entsprechend der Darlegung im § 44 Abs. 5 BNatSchG sind die nationalen, d.h. die besonders geschützten Arten von den artenschutzrechtlichen Verboten bei Planungs- und Zulassungsvorhaben freigestellt. Daraus resultiert, dass sich die ASP auf die europäisch geschützten FFH-Anhang IV-Arten und die europäisch geschützten Vogelarten konzentriert. Die europäisch geschützten Arten unterliegen nach § 44 BNatSchG dem Zugriffsverbot. Im Rahmen der Bauleitplanung und anderen Genehmigungsverfahren ist zu prüfen, ob die vier Verbote eingehalten werden. Nach § 44 BNatSchG ist es verboten: 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, sie zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören. Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu stören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Methodik der Artenschutzprüfung Die Artenschutzprüfung wird gemäß dem Verwaltungsentwurf „Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baulichen Zulassung von Vorhaben“, Stand 10.06.2010 des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) erstellt. Prüfung Für das Plangebiet wurde durch das Büro Lomb, Landschaftsplanung, ökologische Bewertung, Gutachten, eine artenschutzrechtliche Vorprüfung durchgeführt. Die geschützten Arten liegen für viele Bundesländer in Form einer allgemein zugängigen Datenbank vor. Das Informationssystem des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) des Landes Nordrhein-Westfalen, weist für das Plangebiet keinen besonderen Schutzstatus aus. In der allgemein verfügbaren Datenbank des LANUV sind für das Messtischblatt Nr. 5406 „Bad Münstereifel“ für den betroffenen Lebensraumtyp „Baumreihe, Fettwiese und Gebäude“ folgende Hauptvorkommen und Vorkommen der geschützten Arten gelistet: Art Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Säugetiere Felis silvestris Muscardinus avellanarius Myotis bechsteinii Myotis daubentonii Myotis myotis Wildkatze Haselmaus Bechsteinfledermaus Wasserfledermaus Großes Mausohr Status Schutzstatus*, Anhang FFHRL,V-RL Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden §§, Anh. IV §§, Anh. IV §§, Anh. II, IV §§, Anh. IV §§, Anh. II, IV Erhaltungszustand in NRW (KON)** Erhaltungszustand in NRW (ATL)** U G G G U G G G U Stadt Bad Münstereifel,Bebauungsplan Nr. 80 „Ergänzungsstandort Nahversorgung, Teil a“ 2. Änderung Myotis mystacinus Myotis nattereri Nyctalus leisleri Nyctalus noctula Pipistrellus nathusii Pipistrellus pipistrellus Plecotus auritus Plecotus austriacus Kleine Bartfledermaus Fransenfledermaus Kleiner Abendsegler Großer Abendsegler Rauhautfledermaus Zwergfledermaus Braunes Langohr Graues Langohr Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden §§, Anh. IV §§, Anh. IV §§, Anh. IV §§, Anh. IV §§, Anh. IV §§, Anh. IV §§, Anh. IV §§, Anh. IV G G U U G G G S 11 G G U G G G G S Vögel Accipiter gentilis Accipiter nisus Anthus pratensis Athene noctua Bubo bubo Buteo buteo Corurnis cortunix Delichon urbica Dryocopus martius Falco subbuteo Falco tinnunculus Hirundo rustica Lanius collurio Milvusmilvus Pernis apivorus Picus canus Riparia riparia Saxicola rubicola Streptopelia turtur Strix aluco Vanellus vanellus Habicht Sperber Wiesenpieper Steinkauz Uhu Mäusebussard Wachtel Mehlschwalbe Schwarzspecht Baumfalke Turmfalke Rauchschwalbe Neuntöter Rotmilan Wespenbussard Grauspecht Uferschwalbe Schwarzkehlchen Turteltaube Waldkauz Kiebitz sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend §§ §§ §, Art. 4 (2) §§ §§, Anh. I §§ § § §§, Anh. I §§, Art.4 (2) §§ § §, Anh. I §§, Anh.I §§, Anh. I §§, Anh. I §§, Art. 4 (2) §, Art. 4 (2) §§ §§ §§, Art. 4 (2) G G GU U+ G U GG U G GG U U S G U UG G G G GG U+ G U GG U G GU U U S G U UG G Amphibien Alytes obstetricans Rana dalmatina Geburtshelferkröte Springfrosch Art vorhanden Art vorhanden §§, Anh. IV §§, Anh. IV U G U G Reptilien Coronella austriaca Lacerta agilis Schlingnatter Zauneidechse Art vorhanden Art vorhanden §§, Anh. IV §§, Anh. IV U U U U * Schutzstatus: §§ = streng geschützt; § = besonders geschützt ** G = günstig, U = ungünstig/unzureichend, S = ungünstig/schlecht Eine erste Überprüfung der gelisteten Arten auf Plausibilität, d.h. auf die speziellen Habitatansprüche jeder Art an den Lebensraum reduziert das Artenspektrum. Unter den Säugetieren werden die Lebensraumbedingungen von Wildkatze und Haselmaus im Gebiet nicht befriedigt. Die Wildkatze ist ein ausgesprochener Kulturflüchter und benötigt ausgedehnte waldreiche Reviere. Die Haselmaus bevorzugt strukturreiche Bestände mit Gebüschen, Feldgehölzen oder Waldrändern auch Obstwiesen und Parklandschaften, die als Nahrungs-, Fortpflanzungs- und Ruhestätte genutzt werden können. Rauhaut-, Bechstein, Fransen-, Wasserfledermaus, Braunes Langohr, Großer und Kleiner Abendsegler, als ausgesprochene Waldfledertiere, sind wahrscheinlich nicht mit Winter- / Sommerquartieren oder Zwischenquartieren im Plangebiet vertreten. Zu den „Gebäudefledertieren“, da eng an menschliche Behausungen gebunden, gehören großes Mausohr, Wimpernfledermaus, kleine bzw. große Bartfledermaus, braunes bzw. graues Langohr und Zwergfledermaus. Sie nutzen Gebäudeteile als Hangplatz, Übertagungs- oder Zwischenquartier. Ein Vorkommen kann nicht ausgeschlossen. Die Ausstattung und Lebensraumfunktion welche die Amphibien, Springfrosch und Geburtshelferkröte, benötigen kann das Plangebiet nicht erfüllen. Stadt Bad Münstereifel,Bebauungsplan Nr. 80 „Ergänzungsstandort Nahversorgung, Teil a“ 2. Änderung 12 Die Reptilien, Schlingnatter und Zauneidechse besiedeln in Ermangelung geeigneter natürlicher Biotope auch Ersatzbiotope, wie aufgelassene Steinbrüche, Straßenböschungen und Eisenbahndämme. Dass die Zauneidechse im Bereich des Bahndammes, als Sekundärbiotop, vorkommt, erscheint unwahrscheinlich. Der Bahndamm befindet sich nicht innerhalb eines kleinteiligen Vegetationsmosaikes, welches die Zauneidechse bevorzugt. Es fehlen sandige, sonnige Plätze wie Hecken und Trockensteinmauern. Das Areal des Bauhofes mit seinen vereinzelten Natursteinhaufen ist unregelmäßigen und häufigen Störungen ausgesetzt. Eine Aussage über die im Plangebiet tatsächlich vorkommenden Arten wurde durch Erhebungen / Beobachtungen durch das beauftragte Büro (LOMB, Landschaftsplanung, ökologische Bewertungen, Gutachten, Bonn) getroffen. Der Fokus wurde auf Vogelarten und Fledermäuse gerichtet. Geschützte Pflanzen können ausgeschlossen werden. Die Erfassung der Arten erfolgte in Anlehnung an Südbeck P., Andretzke H., Fischer S., Gedeon K., Schröder K. & Sudfeldt C. (Hrsg.; 2005) „Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands, Radolfzell. Ortstermine fanden Mitte Januar, Mitte März und April sowie Anfang Mai und Mitte Juni 2012 statt. Aufgrund der nunmehr geplanten 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 80a wurde die Artenschutzprüfung aktualisiert, zumal auf dem Gelände bisher keine Bautätigkeiten stattgefunden haben. Das Gelände wurde im August 2015 nochmals überprüft. Der Ortstermin diente vorrangig dazu, die vorhandenen Gebäude von außen und innen, soweit zugänglich, auf Fortpflanzungs- und Ruhestätten, wie Brut- Ruheplätze, Übertagungsquartiere, zu untersuchen. Es wurden keine Hinweise auf eine Quartiersnutzung entdeckt. Im Ergebnis wurde festgestellt: Die beobachteten Arten im Plangebiet gehören zu den national geschützten Arten. Nach Ausführung des § 44 Abs. 5 BNatSchG sind die nationalen, d.h. die besonders geschützten Arten von den artenschutzrechtlichen Verboten bei Planungs- und Zulassungsvorhaben freigestellt. Gleichwohl sollte durch Restriktionen in der Bauvorbereitung und der Baufeldräumung auf die Belange der besonders geschützten Arten Rücksicht genommen werden. Andere zu den europäisch streng geschützten, den FFH Anhang IV Arten konnten im Plangebiet nicht beobachtet werden. Damit löst das Bauvorhaben keine Verbotstatbestände gemäß des § 44 BNatSchG aus. Fazit: Das beabsichtigte Vorhaben ist entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen auf seine Auswirkungen auf planungsrelevante Arten, die im Gebiet vorkommen könnten, untersucht worden. Die Liste der planungsrelevanten Arten des LANUV NRW für das Messtischblatt Nr. 5406 Bad Münstereifel wurde überprüft. Gleichzeitig wurden eigene Erhebungen über die tatsächlich im Gebiet vorkommenden Arten angestellt. Das Ergebnis der artenschutzrechtlichen Prüfung ist, dass keine planungsrelevanten Arten im Plangebiet beobachtet werden konnten. Da alle europäischen Vogelarten nach geltendem europäischem Recht unter die Artenschutzbestimmungen des § 44 Abs.1 BNatSchG fallen, gilt es durch Baubeschränkungen Verbotstatbestände zu verhindern. Der Verbotstatbestand ist erfüllt, wenn wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachgestellt wird, wenn sie gefangen, verletzt, getötet oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden. Stadt Bad Münstereifel,Bebauungsplan Nr. 80 „Ergänzungsstandort Nahversorgung, Teil a“ 2. Änderung 13 Die Durchführung des Planvorhabens kann zu Verbotstatbeständen führen, wenn im Zuge der Bauausführung Bäume und Sträucher während der Nutzungszeiten beseitigt werden. Die Nutzungszeiten beschränken sich auf das Brutgeschäft von Anfang März bis Ende September. Aufgrund der Beobachtungen kann angenommen werden, dass die genannten Strukturen für die Brutperiode von Bedeutung sind. Auf die notwendigen Vermeidungs- und Risikomanagementmaßnahmen wird im Textteil zum Bebauungsplan hingewiesen. Die artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) des Büro LOMB, Bonn, Juni 2012 einschließlich der Aktualisierung vom August 2015 wird der Begründung als Anlage beigefügt. 6.2.3 Boden und Wasser Von dem Planvorhaben werden bis dato noch nicht baulich genutzte Flächen beansprucht, deren Böden als schutzwürdige Böden aufgrund der Bodenfruchtbarkeit gemäß der Karte der „Schutzwürdigen Böden“ (GLA 2004) zu betrachten sind. Da die Flächen von gewerblichen Nutzungen, der Bahn bzw. Verkehrsflächen eingerahmt sind, ist diese Funktion eingeschränkt. Schutzwürdige Böden können ihre Funktionen nur dann vollständig erfüllen, wenn sie in einem naturnahen Zustand vorliegen. Böden, die verdichtet, versiegelt oder bebaut bzw. durch Siedlungs- und Verkehrsflächen kleinteilig zerschnitten wurden oder deren Bodenprofil nachteilig verändert wurde, können dagegen ihre Funktionen nicht mehr oder nur eingeschränkt erfüllen. Die Berücksichtigung der schutzwürdigen Böden in der Planung setzt daher naturnahe Böden voraus. Zu dem Grundstück Gemarkung Bad Münstereifel, Flur 1, Flurstück 3993, auf dem die Gebäude des städtischen Bauhofes stehen, liegen Erkenntnisse aus einer Schadensakte der Unteren Wasserbehörde des Kreises Euskirchen vor. Dabei handelt es sich um festgestellte Bodenverunreinigungen durch Altöl im Bereich der Altölannahmestelle und Dieselkraftstoff im Bereich der Betriebstankstelle, die im Zuge einer Überprüfung der Anlagen am 01.09.1992 festgestellt wurden. Nachfolgend erfolgten gutachterliche Untersuchungen zur Ermittlung des Schadensumfanges. Für den Bereich der Altölannahmestelle wurde dabei festgestellt, dass aufgrund der lediglich oberflächennah festgestellten Verunreinigung mit Kohlenwasserstoffen unter Heranziehung des anzusetzenden Rückhaltevermögens des Bodens kein Sanierungsbedarf gesehen wird. Dagegen wurde im Bereich der Betriebstankstelle in Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde und des Staatlichen Umweltamtes ein Sanierungsbedarf gesehen, der in einer hydraulischen Sanierungsmaßnahme (Grundwassersanierung) mündete. Mit Schreiben vom 16.01.1996 wurde nach der Sanierung durch die Untere Wasserbehörde, unter Bezug auf die vorgelegten Untersuchungsergebnisse der Grundwasserbeprobungen mitgeteilt, dass die Schadenssanierung aus wasserwirtschaftlicher Sicht als abgeschlossen gilt. Aus bodenschutzrechtlicher Sicht besteht, unter Berücksichtigung der bestehenden Nutzung als Bauhof, das Erfordernis, auf der Grundlage der Schadensakte das in Rede stehende Grundstück in das Altlastenkataster aufzunehmen. Diese Eintragung erfolgt rein nachrichtlich im Hinblick auf ggf. in der Zukunft liegenden Eingriffen in den Boden z.B. im Zuge von Baumaßnahmen. Ausgangspunkt bildet dabei die Tatsache, dass trotz der durchgeführten Grundwassersanierung bei Eingriffen in den Boden nicht ausgeschlossen werden kann, dass Aushubmassen mit Restbelastungen angetroffen werden, die dann entsprechend abfallwirtschaftlicher Vorgaben ordnungsgemäß zu entsorgen wären. Weitergehende Erkenntnisse zur Altlastensituation im Plangebiet liegen der Unteren Bodenschutzbehörde nicht vor. Dabei kann grundsätzlich zumindest auf allen Grundstücken, auf dem eine gewerbliche Nutzung erfolgt, eine schädliche Bodenveränderung z.B. durch Stadt Bad Münstereifel,Bebauungsplan Nr. 80 „Ergänzungsstandort Nahversorgung, Teil a“ 2. Änderung 14 den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Die Stadt wird entsprechend der parallel zum Planverfahren bereits erfolgten Abstimmung mit dem Kreis Euskirchen weitergehende Untersuchungen durchführen. Die Ergebnisse werden in die Bauplanung einfließen. Es sind keine Anforderungen zu erwarten, die die Vorhaben nachhaltig behindern werden. 7.0 Flächenbilanz Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 80a „Ergänzungsstandort Nahversorgung“, 2. Änderung hat eine Größe von ca. 13.130 qm. Die überbaubaren Grundstücksflächen umfassen ca. 11.360 qm. Entlang der Bahnlinie ist eine Fläche für Maßnahmen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen in einer Größenordnung von ca. 270 qm festgesetzt. Die verbleibenden Flächen stellen sich als Grünflächen im Sondergebiet bzw. als Stellplätze und Zufahrten dar. 8.0 Gutachten / Untersuchungen Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 80 „Ergänzungsstandort Nahversorgung“, Teilbereich „a“ wurden folgende Gutachten berücksichtigt: - - - Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP),Bebauungsplan Nr. 80a,Ergänzungsstandort Nahversorgung, Bereich Flaches, Stadt Bad Münstereifel, Büro LOMB, Bonn, Juni 2012, Aktualisierung August 2015 Auswirkungsanalyse zur geplanten Ansiedlung von Nahversorgungsanbietern an der Kölner Straße in Bad Münstereifel, BBE Handelsberatung GmbH, Köln, Dezember 2012 Fortschreibung des Strukturgutachtens / Einzelhandels- und Zentrenkonzept Bad Münstereifel, BBE Handelsberatung GmbH, Köln, März 2012 Bad Münstereifeler Liste der nahversorgungsrelevanten, zentrenrelevanten und nicht-zentrenrelevanten Sortimente aufgestellt: Stadt Bad Münstereifel August 2015