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Mitteilungsvorlage (Verabschiedung des 12. Schulrechtsänderungsgesetzes)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
142 kB
Datum
25.08.2015
Erstellt
20.08.15, 13:04
Aktualisiert
20.08.15, 13:04
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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 13.08.2015 - Der Bürgermeister Az: 40 Nr. der Ratsdrucksache: 359-X __________________________________________________________________________ Sitzungsfolge Termin Ausschuss für Bildung, Kultur, Sport, Soziales, Städtepartnerschaften und Tourismus 25.08.2015 Zur Mitteilung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung der Mitteilung: Verabschiedung des 12. Schulrechtsänderungsgesetzes __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Herr Dederichs __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ Sachverhalt: Der nordrhein-westfälische Landtag hat am 24. Juni 2015 das 12. Schulrechtsänderungsgesetz (LT-Drs. 16-8441) verabschiedet. Aus kommunaler Sicht sind insbesondere folgende zwei Änderungen von Bedeutung: 1.) Neufassung des § 61 Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters „(1) Die obere Schulaufsichtsbehörde schreibt die Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers aus und prüft die eingegangenen Bewerbungen. Sie nennt der Schulkonferenz und dem Schulträger die Bewerberinnen und Bewerber, die das Anforderungsprofil der Ausschreibung erfüllen. Die Schulkonferenz und der Schulträger können diese Bewerberinnen und Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Seite 2 von Ratsdrucksache 359-X (2) Sowohl die Schulkonferenz als auch der Schulträger können gegenüber der oberen Schulaufsichtsbehörde innerhalb von acht Wochen einen Vorschlag abgeben; er soll begründet werden. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann die Frist in begründeten Fällen verlängern. In der Schulkonferenz kann nicht mitwirken, wer sich um die zu besetzende Stelle beworben hat. (3) Die obere Schulaufsichtsbehörde trifft die Auswahlentscheidung. Sie würdigt dabei die Vorschläge von Schulkonferenz und Schulträger. Sie teilt ihre Entscheidung unter Angabe der Gründe der Schulkonferenz und dem Schulträger mit. Bei der Ernennung findet § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 3 und 4 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 874) geändert worden ist, keine Anwendung. (4) Die Schulaufsichtsbehörde kann Stellen für Schulleiterinnen und Schulleiter aus dringenden dienstlichen Gründen in Anspruch nehmen. Der Schulträger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von vier Wochen. (5) Zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt werden kann nur 1. an Schulen, mit Ausnahme von Förderschulen, wer a) die Befähigung zum Lehramt für eine der in dem betreffenden Schulsystem vorhandenen Schulstufen besitzt oder b) die Befähigung zu einem Lehramt einer bestimmten Schulform besitzt und aufgrund dieser Befähigung in Jahrgangsstufen, die in dem betreffenden Schulsystem vorhanden sind, verwendet werden kann; 2. an Förderschulen, wer die Befähigung zum Lehramt für sonderpädagogische Förderung, zum Lehramt für Sonderpädagogik oder zum Lehramt an Sonderschulen besitzt; 3. an Schulen für Kranke, wer eine Befähigung nach Nummer 1 oder 2 besitzt. Das für Schule zuständige Ministerium kann auf Grundlage der Laufbahnverordnung vom 28. Januar 2014 (GV. NRW. S. 22, ber. S. 203) in der jeweils geltenden Fassung im Einzelfall eine andere Lehramtsbefähigung zulassen. (6) Über die Anforderungen des Absatzes 5 Satz 1 hinaus müssen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden, die für die Leitung einer Schule (§ 59) erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere Fähigkeiten zur 1. Führung, Teamarbeit und Konfliktlösung, 2. Organisation und Weiterentwicklung einer Schule, 3. pädagogischen Beurteilung von Unterricht und Erziehung, 4. engen und vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Schulträger und 5. Zusammenarbeit mit schulischen und außerschulischen Partnern." Ausgelöst wurde die hier vorgenommene Neuregelung durch zahlreiche Klagen vor den Verwaltungsgerichten. Mit diesen hatten unterlegene Mitbewerber erfolgreich geltend gemacht, dass Besetzungsverfahren nicht immer ausreichend an § 9 Beamtenstatusgesetz orientiert waren. Dieser aber setzte trotz der Wahlentscheidung der Schulkonferenz weiterhin eine Besetzung nach „Eignung, Befähigung und fachlicher Eignung“ voraus. Das Prinzip der Bestenauslese stand also hier manches Mal im Widerstreit mit einer Mehrheitsentscheidung der „Schulfamilie“. Die Neuerung sieht nun keine Wahl durch die Schulkonferenz mehr vor. Stattdessen trifft die obere Schulaufsicht die Besetzungsentscheidung. Schulkonferenz und Schulträger können aber einen Besetzungsvorschlag machen. Dieser ist dann anschließend von der oberen Schulaufsicht zu würdigen. Diese Neuregelung greift erst für Besetzungsverfahren, die nach dem 1. Januar 2016 eingeleitet werden. 2.) Ergänzung des § 132 c Sicherung von Schullaufbahnen „(1) Der Schulträger einer Realschule kann dort einen Bildungsgang ab Klasse 7 einrichten, der zu den Abschlüssen der Hauptschule (§ 14 Absatz 4) führt, insbesondere wenn eine öffentliche Hauptschule in der Gemeinde oder im Gebiet des Schulträgers im Sinne des § 78 Absatz 8 nicht vorhanden ist. Dies gilt als Änderung der Schule im Sinne des § 81 Absatz 2. (2) Schülerinnen und Schüler in dem Bildungsgang gemäß Absatz 1 werden im Klassenverband mit Schülerinnen und Schülern des Bildungsgangs gemäß § 15 Absatz 1 unterrichtet; hierbei sind Formen innerer und äußerer Differenzierung möglich. § 15 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt." Seite 3 von Ratsdrucksache 359-X (3) Schülerinnen und Schüler einer Realschule mit dem Bildungsgang gemäß Absatz 1 Satz 1 können in den Fällen des § 13 Absatz 3 und des § 50 Absatz 5 Satz 2 ihre SchulIaufbahn dort fortsetzen.“ Hiermit reagiert der Landesgesetzgeber auf die Veränderungen der Schullandschaft aufgrund vermehrter Schließungen von Hauptschulen. § 132 c sieht nun vor, dass an einer Realschule auch Hauptschüler unterrichtet werden können. Dies gilt für den Fall, dass „in der Gemeinde oder im Gebiet des Schulträgers“ keine öffentliche Hauptschule mehr vorhanden ist. Der Unterricht findet dann im Klassenverband einer Realschule statt.