Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
142 kB
Datum
25.08.2015
Erstellt
20.08.15, 13:04
Aktualisiert
20.08.15, 13:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 13.08.2015
- Der Bürgermeister Az: 40
Nr. der Ratsdrucksache: 359-X
__________________________________________________________________________
Sitzungsfolge
Termin
Ausschuss für Bildung, Kultur, Sport, Soziales, Städtepartnerschaften und Tourismus
25.08.2015
Zur Mitteilung in öffentlicher Sitzung:
__________________________________________________________________________
Bezeichnung der Mitteilung:
Verabschiedung des 12. Schulrechtsänderungsgesetzes
__________________________________________________________________________
Berichterstatter: Herr Dederichs
__________________________________________________________________________
( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
__________________________________________________________________________
Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
__________________________________________________________________________
Sachverhalt:
Der nordrhein-westfälische Landtag hat am 24. Juni 2015 das 12. Schulrechtsänderungsgesetz
(LT-Drs. 16-8441) verabschiedet.
Aus kommunaler Sicht sind insbesondere folgende zwei Änderungen von Bedeutung:
1.) Neufassung des § 61 Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters
„(1) Die obere Schulaufsichtsbehörde schreibt die Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters
mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers aus und prüft die eingegangenen
Bewerbungen. Sie nennt der Schulkonferenz und dem Schulträger die Bewerberinnen und Bewerber, die das Anforderungsprofil der Ausschreibung erfüllen. Die Schulkonferenz und der Schulträger können diese Bewerberinnen und Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einladen.
Seite 2 von Ratsdrucksache 359-X
(2) Sowohl die Schulkonferenz als auch der Schulträger können gegenüber der oberen Schulaufsichtsbehörde innerhalb von acht Wochen einen Vorschlag abgeben; er soll begründet werden.
Die obere Schulaufsichtsbehörde kann die Frist in begründeten Fällen verlängern. In der Schulkonferenz kann nicht mitwirken, wer sich um die zu besetzende Stelle beworben hat.
(3) Die obere Schulaufsichtsbehörde trifft die Auswahlentscheidung. Sie würdigt dabei die Vorschläge von Schulkonferenz und Schulträger. Sie teilt ihre Entscheidung unter Angabe der Gründe
der Schulkonferenz und dem Schulträger mit. Bei der Ernennung findet § 20 Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 und 3, Absatz 3 und 4 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S.
224), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 874) geändert worden ist, keine Anwendung.
(4) Die Schulaufsichtsbehörde kann Stellen für Schulleiterinnen und Schulleiter aus dringenden
dienstlichen Gründen in Anspruch nehmen. Der Schulträger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme
innerhalb von vier Wochen.
(5) Zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt werden kann nur
1. an Schulen, mit Ausnahme von Förderschulen, wer
a) die Befähigung zum Lehramt für eine der in dem betreffenden Schulsystem vorhandenen
Schulstufen besitzt oder
b) die Befähigung zu einem Lehramt einer bestimmten Schulform besitzt und aufgrund dieser Befähigung in Jahrgangsstufen, die in dem betreffenden Schulsystem vorhanden sind, verwendet
werden kann;
2. an Förderschulen, wer die Befähigung zum Lehramt für sonderpädagogische Förderung,
zum Lehramt für Sonderpädagogik oder zum Lehramt an Sonderschulen besitzt;
3. an Schulen für Kranke, wer eine Befähigung nach Nummer 1 oder 2 besitzt.
Das für Schule zuständige Ministerium kann auf Grundlage der Laufbahnverordnung vom 28. Januar 2014 (GV. NRW. S. 22, ber. S. 203) in der jeweils geltenden Fassung im Einzelfall eine andere Lehramtsbefähigung zulassen.
(6) Über die Anforderungen des Absatzes 5 Satz 1 hinaus müssen Kenntnisse und Fähigkeiten
nachgewiesen werden, die für die Leitung einer Schule (§ 59) erforderlich sind.
Dazu gehören insbesondere Fähigkeiten zur
1. Führung, Teamarbeit und Konfliktlösung,
2. Organisation und Weiterentwicklung einer Schule,
3. pädagogischen Beurteilung von Unterricht und Erziehung,
4. engen und vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Schulträger und
5. Zusammenarbeit mit schulischen und außerschulischen Partnern."
Ausgelöst wurde die hier vorgenommene Neuregelung durch zahlreiche Klagen vor den Verwaltungsgerichten. Mit diesen hatten unterlegene Mitbewerber erfolgreich geltend gemacht, dass Besetzungsverfahren nicht immer ausreichend an § 9 Beamtenstatusgesetz orientiert waren. Dieser
aber setzte trotz der Wahlentscheidung der Schulkonferenz weiterhin eine Besetzung nach „Eignung, Befähigung und fachlicher Eignung“ voraus. Das Prinzip der Bestenauslese stand also hier
manches Mal im Widerstreit mit einer Mehrheitsentscheidung der „Schulfamilie“.
Die Neuerung sieht nun keine Wahl durch die Schulkonferenz mehr vor. Stattdessen trifft die obere Schulaufsicht die Besetzungsentscheidung. Schulkonferenz und Schulträger können aber einen
Besetzungsvorschlag machen. Dieser ist dann anschließend von der oberen Schulaufsicht zu
würdigen.
Diese Neuregelung greift erst für Besetzungsverfahren, die nach dem 1. Januar 2016 eingeleitet
werden.
2.) Ergänzung des § 132 c Sicherung von Schullaufbahnen
„(1) Der Schulträger einer Realschule kann dort einen Bildungsgang ab Klasse 7 einrichten, der zu
den Abschlüssen der Hauptschule (§ 14 Absatz 4) führt, insbesondere wenn eine öffentliche
Hauptschule in der Gemeinde oder im Gebiet des Schulträgers im Sinne des § 78 Absatz 8 nicht
vorhanden ist. Dies gilt als Änderung der Schule im Sinne des § 81 Absatz 2.
(2) Schülerinnen und Schüler in dem Bildungsgang gemäß Absatz 1 werden im Klassenverband
mit Schülerinnen und Schülern des Bildungsgangs gemäß § 15 Absatz 1 unterrichtet; hierbei sind
Formen innerer und äußerer Differenzierung möglich. § 15 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt."
Seite 3 von Ratsdrucksache 359-X
(3) Schülerinnen und Schüler einer Realschule mit dem Bildungsgang gemäß Absatz 1 Satz 1
können in den Fällen des § 13 Absatz 3 und des § 50 Absatz 5 Satz 2 ihre SchulIaufbahn dort
fortsetzen.“
Hiermit reagiert der Landesgesetzgeber auf die Veränderungen der Schullandschaft aufgrund
vermehrter Schließungen von Hauptschulen. § 132 c sieht nun vor, dass an einer Realschule auch
Hauptschüler unterrichtet werden können. Dies gilt für den Fall, dass „in der Gemeinde oder im
Gebiet des Schulträgers“ keine öffentliche Hauptschule mehr vorhanden ist. Der Unterricht findet
dann im Klassenverband einer Realschule statt.