Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
175 kB
Datum
15.10.2013
Erstellt
04.09.13, 13:17
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Kultur, Schule, Soziales, Sport - Herr Steg
BE: Herr Steg
Kreuzau, 26.08.2013
Vorlagen-Nr.: 45/2013
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Sport- und Kulturausschuss
Hauptausschuss
Rat
16.09.2013
30.09.2013
15.10.2013
Änderung der "Richtlinien über die Verwendung der Mittel aus der vom Land NordrheinWestfalen zur Verfügung gestellten Sportpauschale"
I. Sach- und Rechtslage:
Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat am 15. Februar 2005 Richtlinien über die Verwendung der mit
dem Gemeindefinanzierungsgesetz 2004 neu eingeführten Sportpauschale gefasst, die bis heute
gültig sind.
Diese Richtlinien basierten auf dem Runderlass des Innen- und des Finanzministeriums NRW vom
10. März 2004. Nunmehr ist mit Datum vom 23. Mai 2013 ein überarbeiteter Erlass veröffentlicht
worden. Dieser ist als Anlage 1 beigefügt. Wesentliche Änderungen ergeben sich hieraus nicht,
allerdings mussten verschiedene Begrifflichkeiten wegen der neuen Honorarordnung für
Architekten und Ingenieure und der Reform des kommunalen Haushaltsrechtes angepasst
werden.
Aufgrund einer Anregung aus dem Sportausschuss wurde bereits zu Beginn des Jahres auch der
Gemeindesportverband um Stellungnahme bezüglich möglicher oder erforderlicher Änderungen in
den Richtlinien der Gemeinde gefragt. Bei der Vorstandssitzung am 12.03.2013 wurden folgende
Änderungswünsche besprochen:
1. Der Mindestbetrag für Anträge soll auf 1.000 Euro gesenkt werden.
Seitens der Verwaltung wird allerdings vorgeschlagen, es bei der Mindestgrenze von 2.000
Euro je Maßnahme zu belassen. Hintergrund der Mindestgrenze von 2.000 Euro war, dem
Sinn der Sportpauschale gerecht zu werden, auch größere Maßnahmen umsetzen zu
können. Die Erfahrung der letzten Jahre hat gezeigt, dass die Vereine bei der
überwiegenden Anzahl der Anträge den Eigenanteil durch Eigenleistung oder durch das
Einwerben von zusätzlichen Spenden Dritter ersetzen konnten. Sollte die Mindestgrenze
abgesenkt werden wäre damit zu rechnen, dass deutlich mehr Anträge gestellt werden und
in der Folge keine nennenswerten Rücklagen mehr gebildet werden könnten.
2. Bei außergewöhnlichen Ereignissen kann in Absprache mit dem Sportamt zeitnah mit der
Reparatur begonnen werden, auch wenn die Zustimmung des Sportausschusses noch
nicht vorliegt.
Bisher beinhalteten die Richtlinien der Gemeinde Kreuzau auch die Möglichkeit, einen
vorzeitigen Baubeginn beantragen zu können. Dieser musste vom Rat bestätigt werden.
Aufgrund der Aktualisierung des Erlasses „Pauschale Zuweisung an Gemeinden zur
Unterstützung kommunales Aufgabenerfüllung im Sportbereich (Sportpauschale) nach
dem Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG)“ wurde unter anderem auch dieser Passus in
den Richtlinien näher betrachtet. Hierbei wurden auch die Ergebnisse aus den Gesprächen
mit der Kommunalaufsicht der letzten Jahre einbezogen. Daraus ergibt sich Folgendes:
Grundlage für die kommunale Haushaltsführung ist die GO NRW in den §§75 ff. Hierin
steht, dass die Gemeinde ihre Haushaltswirtschaft so zu führen hat, dass
sie wirtschaftlich, effizient und sparsam ist
die Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist,
dass der Haushalt in jedem Jahr ausgeglichen ist und
keine Überschuldung eintritt.
Kann die Gemeinde einen Haushaltsausgleich in einem Jahr nicht darstellen, hat sie dafür
zu sorgen, dass der Ausgleich zum nächst möglichen Zeitpunkt wieder erreicht wird. Sie
hat dabei
alle Ausgaben zu vermeiden, die vermeidbar sind, und
alle Einnahmen zu generieren, die möglich sind.
Ggf. ist ein HSK aufzustellen oder die Gemeinde befindet sich in der Übergangswirtschaft.
(§§ 76 u. 82)
Die Gemeinde darf dabei keine Sicherheiten, keine Bürgschaften und auch keine
Verpflichtungen für Dritte gewähren oder übernehmen. (§ 87)
Die Gemeinde Kreuzau befindet sich seit Jahren und noch für Jahre im
Haushaltssicherungskonzept mit der Gefahr, eine Genehmigung des HSK in den nächsten
Jahren ggf. nicht mehr zu erreichen.
Die Sportpauschale wird der Gemeinde zweckgebunden zugewiesen; ansonsten unterliegt
sie aber genauso den o.a. haushaltsrechtlichen Vorschriften, zumal die Kommunen ihre
eigenen sportlich relevanten Maßnahmen aus dieser Pauschale finanzieren kann – und
damit gemäß den Haushaltsvorschriften auch muss, bevor sie allg. Haushaltsmittel in
Anspruch nimmt.
Da für die Vereine kein Anspruch auf Zuweisung aus der Sportpauschale besteht, hat eine
Kommune, die sich im HSK befindet, erstrangig ihre eigenen Maßnahmen dort zu
veranschlagen, bevor ein Dritter eine Zuweisung erhalten kann.
Da die Kommune in ihrem Haushalt nur die Maßnahmen zu veranschlagen hat, die in ihren
Aufgabenkatalog fallen, ergibt sich daraus, dass bei Zuwendungen an Dritte
- diese Maßnahme im öffentlichen Interesse gemäß den kommunalen Interessen liegen
muss,
- der Berechtigte nicht in der Lage ist, die beabsichtigte Maßnahme aus eigenen Mitteln
zu bestreiten und
- die Kommune nachweisen kann, dass sie für eigene Maßnahmen im Zeitraum des
HSK´s diese Mittel nicht benötigt,
auch wenn es sich um die zweckgebundenen Mittel der Sportpauschale handelt.
Bei einer HSK-Kommune gilt als Voraussetzung für eine Zuweisung an Dritte, dass sie im
Haushalt veranschlagt sind und dass die Genehmigung der Kommunalaufsicht dazu
vorliegt; ohne diese Genehmigung (z.B. Übergangswirtschaft) darf eine Zuweisung auch
aus der Sportpauschale nicht erfolgen, da die Mittel auch alternativ zur Entlastung des
Haushalts eingesetzt werden dürfen (beim HSK sogar müssen!).
Der vorzeitige Ausbau einer Maßnahme besagt aber, dass
- der ggf. zuwendungsberechtigte Dritte auch in der Lage ist, ohne die Zuwendung der
Gemeinde die Maßnahme durchzuführen,
- somit das Geld der Gemeinde eigentlich nicht braucht und
- es nur in seinen laufenden Betrieb einfließen lassen will.
Schließlich muss er ja für die Bedienung möglicher Kredite, die er in Anspruch genommen
hat, auch verantwortlich zeichnen ohne die Zuweisung aus den kommunalen Mitteln.
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Aus all dem ergibt sich, dass ein vorzeitiger Baubeginn ohne Zusage der Kommune auf
Zuweisung aus ihrem Haushalt – auch wenn diese Mittel zweckgebunden sind und die
beabsichtigte Maßnahme diesem Zweck eindeutig entspricht – das Recht auf Zuweisung
aus dem Haushalt der Kommune zunichtemacht. Daraus ergibt sich, dass sich die Frage
nach einem vorzeitigen Baubeginn solange nicht ergibt, wie die Gemeinde ein HSK
aufstellen muss. Da dies zumindest noch bis 2021 der Fall sein wird, sollte der
entsprechende Passus in den Richtlinien gestrichen werden, um nicht für Verwirrung zu
sorgen.
Weiterhin sollte in den Richtlinien der Passus gestrichen werden, nach dem antragstellende
Vereine nachweisen müssen, ob und in welcher Höhe ein Zuschuss des Landessportbundes
gewährt werden kann. Solche Zuschüsse des LSB werden seit der Einführung der Sportpauschale
nicht mehr gewährt, da diese denselben Zweck verfolgten. Nach Rücksprache mit dem LSB sind
die Zuschussrichtlinien aufgrund der Sportpauschale auf unbestimmte Zeit ausgesetzt worden. Mit
einer Änderung ist nicht zu rechnen, solange die Sportpauschale gezahlt wird.
Die Neufassung der Richtlinien, aus der auch die Änderungen ersichtlich sind, ist als Anlage 2
beigefügt.
Hinweisen möchte ich an dieser Stelle darauf, dass verschiedene Kommunen die Richtlinien der
Gemeinde Kreuzau für eigene Regelungen zugrunde gelegt haben. Die Erfahrungen der letzten
Jahre haben gezeigt, dass grundlegende Änderungen nicht erforderlich sind.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Aufgrund der Änderung der Richtlinien ergeben sich keine unmittelbaren haushaltsmäßigen
Auswirkungen.
III. Beschlussvorschlag:
Die „Richtlinien über die Verwendung der Mittel aus der vom Land Nordrhein-Westfalen zur
Verfügung gestellten Sportpauschale“ werden in der als Anlage 2 beigefügten Fassung, die
Bestandteil des Bescheides ist, beschlossen. Sie sind für alle Anträge anzuwenden, über die
bisher noch nicht entschieden worden ist.
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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Anlagen
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