Daten
Kommune
Bedburg
Größe
33 kB
Datum
19.02.2008
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP71043/2007
Ratsbüro
Sitzungsteil
Az.: 10 20 04
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Hauptausschuss
19.02.2008
Rat der Stadt Bedburg
11.03.2008
Betreff:
Anpassung der ortsrechlichen Bestimmungen der Stadt Bedburg an das GOReformgesetz
a) Hauptsatzung der Stadt Bedburg
b) Geschäftsordnung des Rates der Stadt Bedburg
c) Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden
Beschlussvorschlag:
zu a):
Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, den als Anlage beigefügten
Entwurf der 1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Bedburg zu beschließen.
Die Änderungssatzung ist als Anlage zur Niederschrift zu nehmen.
zu b):
Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, den als Anlage beigefügten
Entwurf der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Bedburg zu beschließen. Die
Geschäftsordnung ist als Anlage zur Niederschrift zu nehmen.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig
:
Sitzung am:
Mit
Stimmenmehrheit:
Bemerkungen:
Ja
Nein
Enthaltun
g
Laut
Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
zu c):
Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, den als Anlage beigefügten
Entwurf der 2. Änderungssatzung zur Satzung für die Durchführung von
Bürgerentscheiden der Stadt Bedburg zu beschließen. Die Änderungssatzung ist als
Anlage zur Niederschrift zu nehmen.
Beschlussvorlage WP7-1043/2007
Seite 2
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 3
Begründung:
Der Landtag NRW hat am 19.09.2007 das Gesetz zur Stärkung der kommunalen
Selbstverwaltung (GO-Reformgesetz) beschlossen. Das Gesetz ist am 17.10.2007 in Kraft
getreten. Mit dem Reformgesetz sind zahlreiche Änderungen verbunden, die sowohl die
Hauptverwaltungsbeamten in ihrer Stellung als auch die Rechte der Ratsmitglieder und
Fraktionen betreffen.
Der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen hat zu den Neuerungen und den
damit verfolgten Zielen Stellung genommen. Eine Übersicht über die wichtigsten
Änderungen wurde allen Stadtverordneten in einer tabellarischen Aufstellung im Rahmen
der Änderung der Geschäftsordnung in der Sitzung des Rates vom 13.11.2007 zur
Vorabinformation bereits zugestellt (siehe Top 2, WP7 – 1011/2007).
Zur besseren Veranschaulichung sind die Aufstellung sowie die dazugehörigen
Erläuterungen von Hans-Gerd von Lennep und Anne Wellmann (der Autor ist Beigeordneter,
die Autorin Hauptreferentin für Kommunalverfassungsrecht beim Städte- und Gemeindebund NRW
in Düsseldorf) nochmals beigefügt. Eine Textausgabe der aktuellen Gemeindeordnung in
der 38. Auflage wurde ebenfalls allen Stadtverordneten ins Schließfach hinterlegt.
Resultierend aus der Reform der Gemeindeordnung ist es notwendig, auch die
ortsrechtlichen
Bestimmungen
der
Stadt
Bedburg
anzupassen.
Gemäß
Zuständigkeitsregelung Nr. 5.2 Buchstabe k) ist für die Vorberatung von ortsrechtlichen
Änderungen im Geschäftsbereich des Ratsbüros der Hauptausschuss zuständig.
a) Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bedburg
I. Allgemeines:
Die in der Hauptsatzung verwendete Abkürzung „GO NW“ wird generell durch „GO NRW“
ersetzt.
¾ Mit der Änderung erfolgt die Anpassung an die im Gesetz verwendete Abkürzung.
II.
§ 3 - Einteilung des Stadtgebietes in Stadtbezirke (Ortschaften)
Die in der Hauptsatzung im § 3 verwendete Bezeichnung „Stadtbezirke“ wird in Anlehnung
an die Musterhauptsatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW gestrichen.
¾ Mit der Änderung erfolgt die Anpassung an die im Gesetz verwendete Bezeichnung
„Ortschaften“.
Beschlussvorlage WP7-1043/2007
Seite 3
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 4
III.
§ 39 – Gemeindebezirke in den kreisangehörigen Gemeinden
Durch das neue GO-Reformgesetz wird der Rat im § 39 Abs. 2 Satz 3 ermächtigt, als
Bezeichnung für einen Ortsvorsteher die Bezeichnung „Ortsbürgermeister“ einzuführen.
Der Städte- und Gemeindebund NW führt hierzu in einer Stellungnahme zum
Referentenentwurf des GO-Reformgesetzes folgendes aus:
„Die Bezirksvertretungen der kreisfreien Städte und die Bezirksausschüsse bzw.
Ortsvorsteher kreisangehöriger Gemeinden leisten gute und bürgernahe Politik.
Anerkennung findet die Arbeit dieser Vertreter nicht durch mißverständliche neue
Bezeichnungen wie dies im Referentenentwurf ermöglicht wird. Diese Veränderungen
wären für die Bürgerinnen und Bürger eher verwirrend, weil sie dem „Bezirks- oder
Ortsbürgermeister“ ähnliche Kompetenzen unterstellen wie dem hauptamtlichen
Bürgermeister. Auch wenn im Referentenentwurf es im Ermessen des Rates gestellt ist,
ob er diese Bezeichnung einführt, wird mit dieser Regelung der Durchsetzung von
Eitelkeiten Vorschub geleistet. Langwierige und streitige Auseinandersetzungen, von
Medien begleitet, über die Änderung der Bezeichnung, vermitteln dem Bürger kein
respektverdienendes Bild der Kommunalpolitik.“
Die Verwaltung empfiehlt daher, von dieser Möglichkeit abzusehen und es beim
traditionellen Begriff des Ortsvorstehers zu belassen.
Die Hauptsatzung und ihre Änderung kann der Rat nur mit der Mehrheit der gesetzlichen
Zahl der Mitglieder beschließen. Der Bürgermeister hat hierbei Stimmrecht (§ 40 Abs. 2
GO NRW).
b) Änderung der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Bedburg:
I.
§ 27 – Abweichungen für das Verfahren der Ausschüsse
Bisherige Fassung:
(1) Der Ausschussvorsitzende setzt die Tagesordnung im Benehmen mit dem
Bürgermeister fest.
Neue Fassung:
Beschlussvorlage WP7-1043/2007
Seite 4
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Sitzungsvorlage
Seite: 5
In Abs. 1 werden noch folgende Sätze 2 und 3 eingefügt:
„Auf Verlangen des Bürgermeisters ist der Ausschussvorsitzende verpflichtet, einen
Gegenstand in die Tagesordnung aufzunehmen. Der Ausschussvorsitzende ist in gleicher
Weise verpflichtet, wenn eine Fraktion dies verlangt.“
¾ Mit der Änderung erfolgt die Anpassung an die im § 58 Abs. 2 Gemeindeordnung
NRW verwendete Formulierung.
II.
§ 29 -Bildung von Fraktionen
Bisherige Fassung
(1) Fraktionen sind freiwillige Vereinigungen von Mitgliedern des Rates.
Eine Fraktion muss aus mindestens 2 Ratsmitgliedern bestehen. Jedes
Mitglied kann nur einer Fraktion angehören.
Neue Fassung:
Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1)
Fraktionen sind freiwillige Vereinigungen von Ratsmitgliedern, die sich auf der
Grundlage grundsätzlicher politischer Übereinstimmung zu möglichst
gleichgerichtetem Wirken zusammengeschlossen haben. Eine Fraktion muss
aus mindestens 2 Ratsmitgliedern bestehen. Jedes Mitglied kann nur einer
Fraktion angehören.
Satz 1 gilt für Gruppen ohne Fraktionsstatus im Rat oder einer
Bezirksvertretung entsprechend. Eine Gruppe im Rat besteht aus mindestens
zwei Mitgliedern.
¾ Mit der Änderung erfolgt die Anpassung an die im § 56 Abs. 1 Gemeindeordnung
NRW verwendete Formulierung.
c) Änderung der Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden vom
10.01.2005
Duch das GO-Reformgesetz wurde neben der Einführung eines Ratsbürgerentscheides
auch die demokratische Beteiligung der Bürger gestärkt.
Einführung Ratsbürgerentscheid:
Beschlussvorlage WP7-1043/2007
Seite 5
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Sitzungsvorlage
Seite: 6
Der Rat kann zukünftig gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 GO NRW mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen, dass über eine
Angelegenheit der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet. Damit übernimmt NordrheinWestfalen eine Regelung wie sie in den süddeutschen Ländern (Baden-Württemberg,
Bayern) bereits existiert. Mit dem Ratsbürgerentscheid kann immer nur eine Einzelfrage
geklärt werden.
Sperrwirkung des Bürgerbegehrens:
Eine Stärkung der Stellung der Bürgerinnen und Bürger bei Einleitung eines
Bürgerbegehrens wurde dahingehend
vorgenommen, dass nach Feststellung der
Zulässigkeit des Bürgerbegehrens keine entgegenstehende Entscheidung der
Gemeindeorgane mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung
nicht mehr begonnen werden darf. Ausnahmen sind nur in den Fällen zulässig, in denen
rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde hierzu bestehen.
Die v. g. Änderungen machen es notwendig, die Satzung für die Durchführung von
Bürgerentscheiden entsprechend anzupassen:
I.
§ 1 - Geltungsbereich
Bisherige Fassung:
Diese Satzung gilt für die Durchführung von Bürgerentscheiden im Gebiet der Stadt
Bedburg (Abstimmungsgebiet).
Neue Fassung:
Diese
Satzung
gilt
für
die
Durchführung
von
Bürgerentscheiden
Ratsbürgerentscheiden im Gebiet der Stadt Bedburg (Abstimmungsgebiet).
und
¾ Mit der Änderung wird der Geltungsbereich der Satzung auch auf den neu
eingeführten Ratsbürgerentscheid ausgedehnt.
II.
§ 17 – Entsprechende Anwendung der Kommunalwahlordnung
Bisherige Fassung:
Folgende Vorschriften der Kommunalwahlordnung vom 31.08.1993 (GV NW S. 592, ber.
S. 567), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27.08.1998 (GV NW S. 509) finden
entsprechende Anwendung: §§ 4, 7 bis 11, 12 Abs. 1, 2 und 4, 13 bis 18, 19, 20 bis 22, 33
bis 60, 63, 81 bis 83.
Neue Fassung:
Beschlussvorlage WP7-1043/2007
Seite 6
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Sitzungsvorlage
§ 17 – Entsprechende Anwendung von Rechtsvorschriften
§ 26 der Gemeindeordnung NRW, in der Neufassung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW.
S. 666), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen
Selbstverwaltung – GO-Reformgesetz – vom 09.10.2007 (GV.NRW. Nr. 21 vom
16.10.2007, S. 380) sowie folgende Vorschriften der Kommunalwahlordnung vom
31.08.1993 (GV NW S. 592, ber. S. 967), zuletzt geändert durch Artikel VI des Gesetzes
zur Befristung des Landesrechts NRW vom 05.04.2005 (GV.NRW. S. 306) finden
entsprechende Anwendung: §§ 4, 7 bis 11, 12 Abs. 1, 2 und 4, 13 bis 18, 19, 20 bis 22, 33
bis 60, 63, 81 bis 83.
--Die entsprechenden Änderungssatzungen zur Hauptsatzung und zur Satzung über die
Durchführung von Bürgerentscheiden sowie der Entwurf der Geschäftsordnung sind als
Anlagen beigefügt (Änderungen sind grau unterlegt).
Hier evtl. Abstimmungsergebnis aus vorherigen Fachausschüssen eintragen:
-/-
Finanzielle Auswirkungen:
Nein X
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den 29.01.2008
-----------------------------------Steinbach
Sachbearbeiterin
Beschlussvorlage WP7-1043/2007
----------------------------------Brabender-Lipej
Leiterin des Ratsbüros
----------------------------------Koerdt
Bürgermeister
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