Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Anpassung der ortsrechlichen Bestimmungen der Stadt Bedburg an das GO-Reformgesetz a) Hauptsatzung der Stadt Bedburg b) Geschäftsordnung des Rates der Stadt Bedburg c) Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
33 kB
Datum
19.02.2008
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28

Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP71043/2007 Ratsbüro Sitzungsteil Az.: 10 20 04 öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Hauptausschuss 19.02.2008 Rat der Stadt Bedburg 11.03.2008 Betreff: Anpassung der ortsrechlichen Bestimmungen der Stadt Bedburg an das GOReformgesetz a) Hauptsatzung der Stadt Bedburg b) Geschäftsordnung des Rates der Stadt Bedburg c) Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden Beschlussvorschlag: zu a): Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, den als Anlage beigefügten Entwurf der 1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Bedburg zu beschließen. Die Änderungssatzung ist als Anlage zur Niederschrift zu nehmen. zu b): Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, den als Anlage beigefügten Entwurf der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Bedburg zu beschließen. Die Geschäftsordnung ist als Anlage zur Niederschrift zu nehmen. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig : Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Bemerkungen: Ja Nein Enthaltun g Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 zu c): Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, den als Anlage beigefügten Entwurf der 2. Änderungssatzung zur Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden der Stadt Bedburg zu beschließen. Die Änderungssatzung ist als Anlage zur Niederschrift zu nehmen. Beschlussvorlage WP7-1043/2007 Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Begründung: Der Landtag NRW hat am 19.09.2007 das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung (GO-Reformgesetz) beschlossen. Das Gesetz ist am 17.10.2007 in Kraft getreten. Mit dem Reformgesetz sind zahlreiche Änderungen verbunden, die sowohl die Hauptverwaltungsbeamten in ihrer Stellung als auch die Rechte der Ratsmitglieder und Fraktionen betreffen. Der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen hat zu den Neuerungen und den damit verfolgten Zielen Stellung genommen. Eine Übersicht über die wichtigsten Änderungen wurde allen Stadtverordneten in einer tabellarischen Aufstellung im Rahmen der Änderung der Geschäftsordnung in der Sitzung des Rates vom 13.11.2007 zur Vorabinformation bereits zugestellt (siehe Top 2, WP7 – 1011/2007). Zur besseren Veranschaulichung sind die Aufstellung sowie die dazugehörigen Erläuterungen von Hans-Gerd von Lennep und Anne Wellmann (der Autor ist Beigeordneter, die Autorin Hauptreferentin für Kommunalverfassungsrecht beim Städte- und Gemeindebund NRW in Düsseldorf) nochmals beigefügt. Eine Textausgabe der aktuellen Gemeindeordnung in der 38. Auflage wurde ebenfalls allen Stadtverordneten ins Schließfach hinterlegt. Resultierend aus der Reform der Gemeindeordnung ist es notwendig, auch die ortsrechtlichen Bestimmungen der Stadt Bedburg anzupassen. Gemäß Zuständigkeitsregelung Nr. 5.2 Buchstabe k) ist für die Vorberatung von ortsrechtlichen Änderungen im Geschäftsbereich des Ratsbüros der Hauptausschuss zuständig. a) Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bedburg I. Allgemeines: Die in der Hauptsatzung verwendete Abkürzung „GO NW“ wird generell durch „GO NRW“ ersetzt. ¾ Mit der Änderung erfolgt die Anpassung an die im Gesetz verwendete Abkürzung. II. § 3 - Einteilung des Stadtgebietes in Stadtbezirke (Ortschaften) Die in der Hauptsatzung im § 3 verwendete Bezeichnung „Stadtbezirke“ wird in Anlehnung an die Musterhauptsatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW gestrichen. ¾ Mit der Änderung erfolgt die Anpassung an die im Gesetz verwendete Bezeichnung „Ortschaften“. Beschlussvorlage WP7-1043/2007 Seite 3 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 4 III. § 39 – Gemeindebezirke in den kreisangehörigen Gemeinden Durch das neue GO-Reformgesetz wird der Rat im § 39 Abs. 2 Satz 3 ermächtigt, als Bezeichnung für einen Ortsvorsteher die Bezeichnung „Ortsbürgermeister“ einzuführen. Der Städte- und Gemeindebund NW führt hierzu in einer Stellungnahme zum Referentenentwurf des GO-Reformgesetzes folgendes aus: „Die Bezirksvertretungen der kreisfreien Städte und die Bezirksausschüsse bzw. Ortsvorsteher kreisangehöriger Gemeinden leisten gute und bürgernahe Politik. Anerkennung findet die Arbeit dieser Vertreter nicht durch mißverständliche neue Bezeichnungen wie dies im Referentenentwurf ermöglicht wird. Diese Veränderungen wären für die Bürgerinnen und Bürger eher verwirrend, weil sie dem „Bezirks- oder Ortsbürgermeister“ ähnliche Kompetenzen unterstellen wie dem hauptamtlichen Bürgermeister. Auch wenn im Referentenentwurf es im Ermessen des Rates gestellt ist, ob er diese Bezeichnung einführt, wird mit dieser Regelung der Durchsetzung von Eitelkeiten Vorschub geleistet. Langwierige und streitige Auseinandersetzungen, von Medien begleitet, über die Änderung der Bezeichnung, vermitteln dem Bürger kein respektverdienendes Bild der Kommunalpolitik.“ Die Verwaltung empfiehlt daher, von dieser Möglichkeit abzusehen und es beim traditionellen Begriff des Ortsvorstehers zu belassen. Die Hauptsatzung und ihre Änderung kann der Rat nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen. Der Bürgermeister hat hierbei Stimmrecht (§ 40 Abs. 2 GO NRW). b) Änderung der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Bedburg: I. § 27 – Abweichungen für das Verfahren der Ausschüsse Bisherige Fassung: (1) Der Ausschussvorsitzende setzt die Tagesordnung im Benehmen mit dem Bürgermeister fest. Neue Fassung: Beschlussvorlage WP7-1043/2007 Seite 4 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 5 In Abs. 1 werden noch folgende Sätze 2 und 3 eingefügt: „Auf Verlangen des Bürgermeisters ist der Ausschussvorsitzende verpflichtet, einen Gegenstand in die Tagesordnung aufzunehmen. Der Ausschussvorsitzende ist in gleicher Weise verpflichtet, wenn eine Fraktion dies verlangt.“ ¾ Mit der Änderung erfolgt die Anpassung an die im § 58 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW verwendete Formulierung. II. § 29 -Bildung von Fraktionen Bisherige Fassung (1) Fraktionen sind freiwillige Vereinigungen von Mitgliedern des Rates. Eine Fraktion muss aus mindestens 2 Ratsmitgliedern bestehen. Jedes Mitglied kann nur einer Fraktion angehören. Neue Fassung: Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Fraktionen sind freiwillige Vereinigungen von Ratsmitgliedern, die sich auf der Grundlage grundsätzlicher politischer Übereinstimmung zu möglichst gleichgerichtetem Wirken zusammengeschlossen haben. Eine Fraktion muss aus mindestens 2 Ratsmitgliedern bestehen. Jedes Mitglied kann nur einer Fraktion angehören. Satz 1 gilt für Gruppen ohne Fraktionsstatus im Rat oder einer Bezirksvertretung entsprechend. Eine Gruppe im Rat besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. ¾ Mit der Änderung erfolgt die Anpassung an die im § 56 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW verwendete Formulierung. c) Änderung der Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden vom 10.01.2005 Duch das GO-Reformgesetz wurde neben der Einführung eines Ratsbürgerentscheides auch die demokratische Beteiligung der Bürger gestärkt. Einführung Ratsbürgerentscheid: Beschlussvorlage WP7-1043/2007 Seite 5 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 6 Der Rat kann zukünftig gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 GO NRW mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen, dass über eine Angelegenheit der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet. Damit übernimmt NordrheinWestfalen eine Regelung wie sie in den süddeutschen Ländern (Baden-Württemberg, Bayern) bereits existiert. Mit dem Ratsbürgerentscheid kann immer nur eine Einzelfrage geklärt werden. Sperrwirkung des Bürgerbegehrens: Eine Stärkung der Stellung der Bürgerinnen und Bürger bei Einleitung eines Bürgerbegehrens wurde dahingehend vorgenommen, dass nach Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens keine entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden darf. Ausnahmen sind nur in den Fällen zulässig, in denen rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde hierzu bestehen. Die v. g. Änderungen machen es notwendig, die Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden entsprechend anzupassen: I. § 1 - Geltungsbereich Bisherige Fassung: Diese Satzung gilt für die Durchführung von Bürgerentscheiden im Gebiet der Stadt Bedburg (Abstimmungsgebiet). Neue Fassung: Diese Satzung gilt für die Durchführung von Bürgerentscheiden Ratsbürgerentscheiden im Gebiet der Stadt Bedburg (Abstimmungsgebiet). und ¾ Mit der Änderung wird der Geltungsbereich der Satzung auch auf den neu eingeführten Ratsbürgerentscheid ausgedehnt. II. § 17 – Entsprechende Anwendung der Kommunalwahlordnung Bisherige Fassung: Folgende Vorschriften der Kommunalwahlordnung vom 31.08.1993 (GV NW S. 592, ber. S. 567), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27.08.1998 (GV NW S. 509) finden entsprechende Anwendung: §§ 4, 7 bis 11, 12 Abs. 1, 2 und 4, 13 bis 18, 19, 20 bis 22, 33 bis 60, 63, 81 bis 83. Neue Fassung: Beschlussvorlage WP7-1043/2007 Seite 6 STADT BEDBURG Seite: 7 Sitzungsvorlage § 17 – Entsprechende Anwendung von Rechtsvorschriften § 26 der Gemeindeordnung NRW, in der Neufassung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung – GO-Reformgesetz – vom 09.10.2007 (GV.NRW. Nr. 21 vom 16.10.2007, S. 380) sowie folgende Vorschriften der Kommunalwahlordnung vom 31.08.1993 (GV NW S. 592, ber. S. 967), zuletzt geändert durch Artikel VI des Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW vom 05.04.2005 (GV.NRW. S. 306) finden entsprechende Anwendung: §§ 4, 7 bis 11, 12 Abs. 1, 2 und 4, 13 bis 18, 19, 20 bis 22, 33 bis 60, 63, 81 bis 83. --Die entsprechenden Änderungssatzungen zur Hauptsatzung und zur Satzung über die Durchführung von Bürgerentscheiden sowie der Entwurf der Geschäftsordnung sind als Anlagen beigefügt (Änderungen sind grau unterlegt). Hier evtl. Abstimmungsergebnis aus vorherigen Fachausschüssen eintragen: -/- Finanzielle Auswirkungen: Nein X Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: * evtl. gesondertes Beiblatt beifügen 50181 Bedburg, den 29.01.2008 -----------------------------------Steinbach Sachbearbeiterin Beschlussvorlage WP7-1043/2007 ----------------------------------Brabender-Lipej Leiterin des Ratsbüros ----------------------------------Koerdt Bürgermeister Seite 7