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Beschlussvorlage (öffentlich-rechtliche Vereinbarung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
331 kB
Datum
25.02.2014
Erstellt
06.02.14, 14:34
Aktualisiert
06.02.14, 14:34
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Inhalt der Datei

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Bildung und den Betrieb eines Teilstandortes der Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen zwischen den Städten Kerpen und Erftstadt Aufgrund § 78 Abs. 8 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) in der Fassung vom 15. Februar 2005 (GV NRW S. 102) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.10.2013 in Verbindung mit den §§ 1 und 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) in der derzeit gültigen Fassung (SGV NRW 202) schließen die Stadt Kerpen und die Stadt Erftstadt folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung: Präambel Die nachfolgende Vereinbarung dient im Zuge einer gemeinsamen Schulentwicklungsplanung der Sicherstellung einer ortsnahen Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit dem Förderschwerpunkt Lernen an den Standorten Kerpen und Erftstadt. §1 Standorte Die Stadt Kerpen als Schulträgerin der Martinus-Förderschule Kerpen bildet gemäß § 81 Abs. 2 SchulG in der Stadt Erftstadt zum Schuljahr 2014/2015 einen Teilstandort der Martinus-Förderschule Kerpen; Hauptstandort ist in der Stadt Kerpen. Für die Fortführung dieser Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen ist eine Mindestschülerzahl von 144 Schülerinnen und Schülern erforderlich, die mit mindestens der hälftigen Schülerzahl von 72 pro Hauptstandort in Kerpen und Teilstandort in Erftstadt geführt wird. §2 Übertragung der Aufgaben des Schulträgers und Zusammenarbeit (1) Die Aufgaben des Schulträgers werden für den Förderschulbereich mit dem Schwerpunkt Lernen gemäß § 78 Abs. 8 S. 2 SchlG NRW i. V. m. § 23 Abs. 1 1. Alt., Abs. 2 S. 1 GkG NRW von der Stadt Erftstadt delegierend auf die Stadt Kerpen übertragen. (2) Die Städte Kerpen und Erftstadt verpflichten sich, die jeweils andere Stadt über alle die Schule betreffenden Maßnahmen zu unterrichten, die im Rahmen dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung schulorganisatorisch und finanziell für den jeweiligen Standort von Bedeutung sind. Diese Unterrichtung hat bereits im Vorbereitungsstadium solcher Maßnahmen zu erfolgen, um der jeweils anderen Stadt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. §3 Organisation, Standorte (1) Die Kommunen stellen die für ihren Standort erforderlichen Gebäude und deren Einrichtung für alle Schülerinnen und Schüler, die an diesem Standort aufgenommen werden, zur Verfügung. Dazu gehört auch das hierzu erforderliche Personal (z.B. Sekretär/in, Hausmeister/in, Schulsozialarbeiter/in). (2) Die Stadt Kerpen verpflichtet sich, die lernbehinderten Schülerinnen und Schüler der Gemeinde Nörvenich am Teilstandort Erftstadt aufzunehmen und zu beschulen. Insofern übernimmt die Stadt Kerpen als Rechtsnachfolgerin der Stadt Erftstadt für den Teilstandort Erftstadt und Schulträgerin der Martinus-Förderschule die Rechte und Pflichten aus der am 26.06.1998 zwischen der Stadt Erftstadt und der Gemeinde Nörvenich geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung bezüglich der Beschulung von lernbehinderten Schülerinnen und Schüler aus der Gemeinde Nörvenich an der DonBosco-Sonderschule für Lernbehinderte. Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung und die Genehmigung der Bezirksregierung Köln vom 27.10.1998 sind im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln, Nr. 46 vom 16.11.1998 unter der lfd. Nr. 675, Seite 348 bekannt gemacht worden. (3) Die Stadt Kerpen übernimmt die Organisation und Umsetzung des „Offenen Ganztags“ sowie die Betreuungsmaßnahmen im Primar- und Sekundarbereich für den Teilstandort Erftstadt. §4 Kosten (1) Die gesetzliche Kostentragungspflicht für die Schulträgeraufgaben liegt für beide Standorte bei der Stadt Kerpen als Schulträgerin. Es besteht jedoch zwischen der Stadt Kerpen und der Stadt Erftstadt Einvernehmen, dass jede Kommune alle im Zusammenhang mit dem Betrieb des jeweiligen Standortes entstehenden Kosten, wie Bewirtschaftung, Unterhaltung und Einrichtung gemäß §§ 94 ff. SchulG NRW trägt und die Maßnahmen eigenverantwortlich ausführt. (2) Die Kommunen tragen die nach dem SchulG NRW und der Schülerfahrkostenverordnung zu übernehmenden Fahrkosten für alle Schülerinnen und Schüler, die an ihrem Standort aufgenommen werden und diesen besuchen, unabhängig von deren Wohnort. Die Regelungen des § 3 Abs. 2 dieser Vereinbarung bleiben unberührt. (3) Aufgaben, welche die Stadt Kerpen im Ausnahmefall für den Standort Erftstadt wahrnimmt, werden im Rahmen einer Einzelfallbewertung der Stadt Erftstadt gegebenenfalls in Rechnung gestellt. In diesem Zusammenhang erfolgt eine frühzeitige Unterrichtung, um der Stadt Erftstadt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (4) Notwendige Neu- und Erweiterungsbauten sowie Instandhaltungsaufwendungen sind alleine vom jeweiligen Standortträger der Gebäude zu finanzieren. §5 Budget Die Schulleitung entscheidet eigenverantwortlich über die zweckentsprechende Verwendung der für den jeweiligen Standort zur Verfügung gestellten Mittel. §6 Vermögensauseinandersetzung Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt. Das Vermögen der Städte Kerpen und Erftstadt bleibt durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung unangetastet. §7 Kommunalpolitische Beratungen und Beschlüsse (1) Kommunalpolitische Beschlüsse der Stadt Kerpen, die die Stadt Kerpen in ihrer Eigenschaft als Schulträgerin fasst und unmittelbare Auswirkungen auf die Stadt Erftstadt oder den dortigen Standort haben, bedürfen der Zustimmung der Stadt Erftstadt. Für den Fall, dass die Stadt Kerpen aufgrund der zu erwartenden Schulentwicklung die Auflösung der Martinus-Förderschule beabsichtigt, ist die Stadt Erftstadt vorher anzuhören. (2) Die Vorbereitung der Beschlüsse (Vorlagen, Erläuterungen pp.) in den kommunal-politischen Gremien sowie deren Umsetzung obliegt den jeweiligen Kommunen. (3) Die Stadt Kerpen verpflichtet sich in ihrer Eigenschaft als Schulträgerin, darauf hinzuwirken, dass die Schulleitung mindestens einmal jährlich in dem zuständigen kommunal-politischen Gremium der Stadt Erftstadt über die Entwicklung der Martinus-Förderschule sowie über die Ziele und künftigen Anforderungen informiert. §8 Laufzeit der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (1) Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird unbefristet abgeschlossen. (2) Jede Beteiligte kann die Vereinbarung mit einer Frist von einem Jahr zum Schuljahresende schriftlich kündigen. (3) Im Falle der Kündigung dieser Vereinbarung oder der Auflösung der Martinus-Förderschule obliegen den Vereinbarungspartnern keine Verpflichtungen und ihnen stehen keine gegenteiligen Ansprüche zu. Es erfolgt insbesondere keine Übernahme des möglicherweise freiwerdenden Personals oder Gebäudes durch den anderen Vereinbarungspartner. Ein Vertragspartner ist nicht verpflichtet, den Standort des anderen Vertragspartners fortzuführen. §9 Bereitschaft zur Nachbesserung, Streitigkeiten (1) Sollten aus dem laufenden Betrieb der Martinus-Förderschule Ergänzungen oder Änderungen dieser Vereinbarung notwendig werden, erklären die beteiligten Kommunen hierzu ihre grundsätzliche Bereitschaft. (2) Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung werden von den Vereinbarungspartnern gütlich durch offene Aussprache geregelt. Hierbei ist besonders das Wohl der Schule sowie der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen. Bleibt die Aussprache ergebnislos, wird gemäß § 30 GkG die Aufsichtsbehörde zur Schlichtung angerufen. § 10 Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen. § 11 Inkrafttreten Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde gemäß § 24 GkG NRW i. V. m. § 78 Abs. 8 SchulG NRW und tritt zum Schuljahresbeginn 2014/2015 in Kraft.