Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
331 kB
Datum
25.02.2014
Erstellt
06.02.14, 14:34
Aktualisiert
06.02.14, 14:34
Stichworte
Inhalt der Datei
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Bildung und den Betrieb eines
Teilstandortes der Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen zwischen
den Städten Kerpen und Erftstadt
Aufgrund § 78 Abs. 8 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) in der
Fassung vom 15. Februar 2005 (GV NRW S. 102) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.10.2013 in
Verbindung mit den §§ 1 und 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW)
in der derzeit gültigen Fassung (SGV NRW 202) schließen die Stadt Kerpen und die Stadt Erftstadt
folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung:
Präambel
Die nachfolgende Vereinbarung dient im Zuge einer gemeinsamen Schulentwicklungsplanung der
Sicherstellung einer ortsnahen Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit dem
Förderschwerpunkt Lernen an den Standorten Kerpen und Erftstadt.
§1
Standorte
Die Stadt Kerpen als Schulträgerin der Martinus-Förderschule Kerpen bildet gemäß § 81 Abs. 2
SchulG in der Stadt Erftstadt zum Schuljahr 2014/2015 einen Teilstandort der Martinus-Förderschule
Kerpen; Hauptstandort ist in der Stadt Kerpen. Für die Fortführung dieser Förderschule mit dem
Förderschwerpunkt Lernen ist eine Mindestschülerzahl von 144 Schülerinnen und Schülern
erforderlich, die mit mindestens der hälftigen Schülerzahl von 72 pro Hauptstandort in Kerpen und
Teilstandort in Erftstadt geführt wird.
§2
Übertragung der Aufgaben des Schulträgers
und Zusammenarbeit
(1) Die Aufgaben des Schulträgers werden für den Förderschulbereich mit dem Schwerpunkt
Lernen gemäß § 78 Abs. 8 S. 2 SchlG NRW i. V. m. § 23 Abs. 1 1. Alt., Abs. 2 S. 1 GkG NRW von der
Stadt Erftstadt delegierend auf die Stadt Kerpen übertragen.
(2) Die Städte Kerpen und Erftstadt verpflichten sich, die jeweils andere Stadt über alle die Schule
betreffenden Maßnahmen zu unterrichten, die im Rahmen dieser öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung schulorganisatorisch und finanziell für den jeweiligen Standort von Bedeutung sind.
Diese Unterrichtung hat bereits im Vorbereitungsstadium solcher Maßnahmen zu erfolgen, um der
jeweils anderen Stadt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§3
Organisation, Standorte
(1) Die Kommunen stellen die für ihren Standort erforderlichen Gebäude und deren Einrichtung für
alle Schülerinnen und Schüler, die an diesem Standort aufgenommen werden, zur Verfügung.
Dazu gehört auch das hierzu erforderliche Personal (z.B. Sekretär/in, Hausmeister/in,
Schulsozialarbeiter/in).
(2) Die Stadt Kerpen verpflichtet sich, die lernbehinderten Schülerinnen und Schüler der Gemeinde
Nörvenich am Teilstandort Erftstadt aufzunehmen und zu beschulen. Insofern übernimmt die Stadt
Kerpen als Rechtsnachfolgerin der Stadt Erftstadt für den Teilstandort Erftstadt und Schulträgerin der
Martinus-Förderschule die Rechte und Pflichten aus der am 26.06.1998 zwischen der Stadt Erftstadt
und der Gemeinde Nörvenich geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung bezüglich der
Beschulung von lernbehinderten Schülerinnen und Schüler aus der Gemeinde Nörvenich an der DonBosco-Sonderschule für Lernbehinderte. Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung und die
Genehmigung der Bezirksregierung Köln vom 27.10.1998 sind im Amtsblatt für den Regierungsbezirk
Köln, Nr. 46 vom 16.11.1998 unter der lfd. Nr. 675, Seite 348 bekannt gemacht worden.
(3) Die Stadt Kerpen übernimmt die Organisation und Umsetzung des „Offenen Ganztags“ sowie
die Betreuungsmaßnahmen im Primar- und Sekundarbereich für den Teilstandort Erftstadt.
§4
Kosten
(1) Die gesetzliche Kostentragungspflicht für die Schulträgeraufgaben liegt für beide Standorte bei
der Stadt Kerpen als Schulträgerin. Es besteht jedoch zwischen der Stadt Kerpen und der Stadt
Erftstadt Einvernehmen, dass jede Kommune alle im Zusammenhang mit dem Betrieb des jeweiligen
Standortes entstehenden Kosten, wie Bewirtschaftung, Unterhaltung und Einrichtung gemäß §§ 94
ff. SchulG NRW trägt und die Maßnahmen eigenverantwortlich ausführt.
(2) Die Kommunen tragen die nach dem SchulG NRW und der Schülerfahrkostenverordnung zu
übernehmenden Fahrkosten für alle Schülerinnen und Schüler, die an ihrem Standort aufgenommen
werden und diesen besuchen, unabhängig von deren Wohnort. Die Regelungen des § 3 Abs. 2 dieser
Vereinbarung bleiben unberührt.
(3) Aufgaben, welche die Stadt Kerpen im Ausnahmefall für den Standort Erftstadt wahrnimmt,
werden im Rahmen einer Einzelfallbewertung der Stadt Erftstadt gegebenenfalls in Rechnung
gestellt. In diesem Zusammenhang erfolgt eine frühzeitige Unterrichtung, um der Stadt Erftstadt
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Notwendige Neu- und Erweiterungsbauten sowie Instandhaltungsaufwendungen sind alleine
vom jeweiligen Standortträger der Gebäude zu finanzieren.
§5
Budget
Die Schulleitung entscheidet eigenverantwortlich über die zweckentsprechende Verwendung der für
den jeweiligen Standort zur Verfügung gestellten Mittel.
§6
Vermögensauseinandersetzung
Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt. Das Vermögen der Städte Kerpen und
Erftstadt bleibt durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung unangetastet.
§7
Kommunalpolitische Beratungen und
Beschlüsse
(1) Kommunalpolitische Beschlüsse der Stadt Kerpen, die die Stadt Kerpen in ihrer Eigenschaft als
Schulträgerin fasst und unmittelbare Auswirkungen auf die Stadt Erftstadt oder den dortigen
Standort haben, bedürfen der Zustimmung der Stadt Erftstadt. Für den Fall, dass die Stadt Kerpen
aufgrund der zu erwartenden Schulentwicklung die Auflösung der Martinus-Förderschule
beabsichtigt, ist die Stadt Erftstadt vorher anzuhören.
(2) Die Vorbereitung der Beschlüsse (Vorlagen, Erläuterungen pp.) in den kommunal-politischen
Gremien sowie deren Umsetzung obliegt den jeweiligen Kommunen.
(3) Die Stadt Kerpen verpflichtet sich in ihrer Eigenschaft als Schulträgerin, darauf hinzuwirken,
dass die Schulleitung mindestens einmal jährlich in dem zuständigen kommunal-politischen Gremium
der Stadt Erftstadt über die Entwicklung der Martinus-Förderschule sowie über die Ziele und
künftigen Anforderungen informiert.
§8
Laufzeit der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung
(1) Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird unbefristet abgeschlossen.
(2) Jede Beteiligte kann die Vereinbarung mit einer Frist von einem Jahr zum Schuljahresende
schriftlich kündigen.
(3) Im Falle der Kündigung dieser Vereinbarung oder der Auflösung der Martinus-Förderschule
obliegen den Vereinbarungspartnern keine Verpflichtungen und ihnen stehen keine gegenteiligen
Ansprüche zu. Es erfolgt insbesondere keine Übernahme des möglicherweise freiwerdenden
Personals oder Gebäudes durch den anderen Vereinbarungspartner.
Ein Vertragspartner ist nicht verpflichtet, den Standort des anderen Vertragspartners fortzuführen.
§9
Bereitschaft zur Nachbesserung,
Streitigkeiten
(1) Sollten aus dem laufenden Betrieb der Martinus-Förderschule Ergänzungen oder Änderungen
dieser Vereinbarung notwendig werden, erklären die beteiligten Kommunen hierzu ihre
grundsätzliche Bereitschaft.
(2) Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung werden von den Vereinbarungspartnern gütlich durch
offene Aussprache geregelt. Hierbei ist besonders das Wohl der Schule sowie der Schülerinnen und
Schüler zu berücksichtigen. Bleibt die Aussprache ergebnislos, wird gemäß § 30 GkG die
Aufsichtsbehörde zur Schlichtung angerufen.
§ 10
Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen
Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.
§ 11
Inkrafttreten
Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde gemäß § 24 GkG NRW i. V. m. § 78
Abs. 8 SchulG NRW und tritt zum Schuljahresbeginn 2014/2015 in Kraft.