Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
8,7 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Schmühl - 621-00/E5, 8.Ä.BE: Herr Schmühl
Kreuzau, Datum
Vorlagen-Nr.:
19/2005
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Bau- und Planungsausschuss
Hauptausschuss
Rat
19.04.2005
03.05.2005
17.05.2005
TOP: 8. Änderung (vereinfachte Änderung) des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. E 5,
Ortsteil Kreuzau, „Vor dem Bruch“;
hier: Aufstellungsbeschluss
I. Sach- und Rechtslage:
Der Bebauungsplan E 5, Ortsteil Kreuzau, hat mit Datum vom 21. 04. 1995 Rechtskraft erlangt. Er
beinhaltet unter anderem die Grundstücke der Eheleute Karin und Karl-Heinz Krieger, Gemarkung
Kreuzau, Flur 9, Parzellen Nr. 28 und 29. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes handelt
es sich um ein Mischgebiet wobei bisher innerhalb dieses Mischgebietes nur Anlagen gem. § 6
Abs. 2 Nr. 4 BauNVO (sonstige Gewerbebetriebe) zulässig sind. Aus diesem Grunde wurde auf
dem Grundstück bisher auch die Werkstatt des Karosseriebetriebes Krieger errichtet. Die
Einschränkung auf ausschließlich diese gewerbliche Nutzung ist im Zusammenhang mit der
bisherigen Nutzung auf dem Nachbargrundstück (ehemals Baggerbetrieb Breuer) zu sehen.
Da im Rahmen der 5. Änderung des Bebauungsplanes nunmehr auf dem Nachbargrundstück bei
Beibehaltung der Mischgebietsausweisung auch eine Wohnbebauung zulässig ist, haben die
Eheleute Krieger nunmehr mit beigefügtem Schriftsatz vom 14. 02. 2005 ebenfalls eine Änderung
des Bebauungsplanes für ihren Bereich beantragt und bitten darum, die einschränkende
Ausweisung zurückzunehmen und ihr Grundstück ebenfalls als uneingeschränkt nutzbares
Mischgebiet gem. § 6 Abs. 2 BauNVO auszuweisen.
In der ebenfalls als Ablichtung beigefügten B-Plan Ablichtung habe ich den betroffenen
Grundstücksbereich gekennzeichnet. Die vorhandene Bebauung auf dem Grundstück wollen Sie
der Ablichtung aus der Flurkarte entnehmen.
Seitens der Verwaltung bestehen gegen die beantragte Planänderung keine Bedenken. Durch die
Planänderung werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Es kann somit ein vereinfachtes
Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden. Auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung
nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird verzichtet.
Unter Anwendung des § 13 Abs. 1 Ziffer 2 BauGB wird eine Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB
durchgeführt.
Aufgrund bereits erfolgter Änderungsverfahren handelt es sich um die 8. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. E 5. Zeichnerische Änderungen erfolgen nicht. Es handelt sich lediglich um
eine textliche Änderung.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Da es sich nur um eine textliche Änderung handelt, entstehen keine Planungskosten.
-2-
III. Beschlussvorschlag:
„Die Aufstellung der 8. Änderung (vereinfachte Änderung) des rechtskräftigen
Bebauungsplanes Nr. E 5, Ortsteil Kreuzau, „Vor dem Bruch“, wird gemäß § 2 Abs. 1
BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB beschlossen.
In Anwendung des § 13 Abs. 2 BauGB erfolgt wahlweise die Auslegung nach § 3 Abs. 2
BauGB.
Die Änderung betrifft ausschließlich die Grundstücke Gemarkung Kreuzau, Flur 9,
Parzellen Nr. 28 und 29. Die bisher einschränkende Nutzungsmöglichkeit gemäß § 6
Abs. 2 Nr. 4 BauNVO entfällt. Neu zulässig sind alle Nutzungsmöglichkeiten gemäß § 6
Abs. 2 BauNVO.“
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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