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Allgemeine Vorlage (8. Änderung (vereinfachte Änderung) des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. E 5, Ortsteil Kreuzau, "Vor dem Bruch"; hier: Aufstellungsbeschluss)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
8,7 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (8. Änderung (vereinfachte Änderung) des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. E 5, Ortsteil Kreuzau, "Vor dem Bruch";
hier: Aufstellungsbeschluss) Allgemeine Vorlage (8. Änderung (vereinfachte Änderung) des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. E 5, Ortsteil Kreuzau, "Vor dem Bruch";
hier: Aufstellungsbeschluss)

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Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Schmühl - 621-00/E5, 8.Ä.BE: Herr Schmühl Kreuzau, Datum Vorlagen-Nr.: 19/2005 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Bau- und Planungsausschuss Hauptausschuss Rat 19.04.2005 03.05.2005 17.05.2005 TOP: 8. Änderung (vereinfachte Änderung) des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. E 5, Ortsteil Kreuzau, „Vor dem Bruch“; hier: Aufstellungsbeschluss I. Sach- und Rechtslage: Der Bebauungsplan E 5, Ortsteil Kreuzau, hat mit Datum vom 21. 04. 1995 Rechtskraft erlangt. Er beinhaltet unter anderem die Grundstücke der Eheleute Karin und Karl-Heinz Krieger, Gemarkung Kreuzau, Flur 9, Parzellen Nr. 28 und 29. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes handelt es sich um ein Mischgebiet wobei bisher innerhalb dieses Mischgebietes nur Anlagen gem. § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO (sonstige Gewerbebetriebe) zulässig sind. Aus diesem Grunde wurde auf dem Grundstück bisher auch die Werkstatt des Karosseriebetriebes Krieger errichtet. Die Einschränkung auf ausschließlich diese gewerbliche Nutzung ist im Zusammenhang mit der bisherigen Nutzung auf dem Nachbargrundstück (ehemals Baggerbetrieb Breuer) zu sehen. Da im Rahmen der 5. Änderung des Bebauungsplanes nunmehr auf dem Nachbargrundstück bei Beibehaltung der Mischgebietsausweisung auch eine Wohnbebauung zulässig ist, haben die Eheleute Krieger nunmehr mit beigefügtem Schriftsatz vom 14. 02. 2005 ebenfalls eine Änderung des Bebauungsplanes für ihren Bereich beantragt und bitten darum, die einschränkende Ausweisung zurückzunehmen und ihr Grundstück ebenfalls als uneingeschränkt nutzbares Mischgebiet gem. § 6 Abs. 2 BauNVO auszuweisen. In der ebenfalls als Ablichtung beigefügten B-Plan Ablichtung habe ich den betroffenen Grundstücksbereich gekennzeichnet. Die vorhandene Bebauung auf dem Grundstück wollen Sie der Ablichtung aus der Flurkarte entnehmen. Seitens der Verwaltung bestehen gegen die beantragte Planänderung keine Bedenken. Durch die Planänderung werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Es kann somit ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden. Auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird verzichtet. Unter Anwendung des § 13 Abs. 1 Ziffer 2 BauGB wird eine Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Aufgrund bereits erfolgter Änderungsverfahren handelt es sich um die 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 5. Zeichnerische Änderungen erfolgen nicht. Es handelt sich lediglich um eine textliche Änderung. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Da es sich nur um eine textliche Änderung handelt, entstehen keine Planungskosten. -2- III. Beschlussvorschlag: „Die Aufstellung der 8. Änderung (vereinfachte Änderung) des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. E 5, Ortsteil Kreuzau, „Vor dem Bruch“, wird gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB beschlossen. In Anwendung des § 13 Abs. 2 BauGB erfolgt wahlweise die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB. Die Änderung betrifft ausschließlich die Grundstücke Gemarkung Kreuzau, Flur 9, Parzellen Nr. 28 und 29. Die bisher einschränkende Nutzungsmöglichkeit gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO entfällt. Neu zulässig sind alle Nutzungsmöglichkeiten gemäß § 6 Abs. 2 BauNVO.“ Der Bürgermeister - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________