Daten
Kommune
Bedburg
Größe
53 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
WP7-943/2007 Begründung
Anlage zur Vorlage WP7-943/2007
1. vereinfachte Änderung des
Bebauungsplan Nr. 43/Bedburg
im beschleunigten Verfahren gem. § 13 BauGB
Stadt Bedburg – Stadtteil Bedburg,
Teilgebiet Adolf-Silverberg-Straße Ecke Leitweit und Eckbereich Eichendorffstraße
I n h a l t s v e r z e i c h n i s:
Vorbemerkungen
1 . 1 - Übergeordnete Planung / Gebietsentwicklungsplan 1 . 2 - Übergeordnete Planung / Flächennutzungsplan 1 . 3 - Planungsanlass / Ziel und Zweck der Bebauungsplanänderung 1 . 4 - Rechtliche Grundlagen der Planung / Verfahren -
Abgrenzung und Beschreibung des Plangebietes
2 . 1 - Lage des Plangebietes / Abgrenzung der Bebauungsplanänderung 2 . 2 - Bestand / Umgebung des Plangeltungsbereiches -
Bauleitplanung und übergeordnete Planung
3 . 1 - Planungsrechtliche Situation -
Planinhalte und Festsetzungen
4 . 1 - Änderung der Planzeichnung 4 . 2 - Textliche Festsetzungen 4 . 3 - Wesentliche Auswirkungen / Sonstige Planungsbelange 4 . 4 - Bodenordnung -
Stadt Bedburg, FB I ©
WP7-943/2007 Begründung
Anlage zur Vorlage WP7-943/2007
Hinweise
Vorbemerkungen
Gem. § 2a i.V.m. 9 Abs. 8 BauGB ist dem Bebauungsplan eine Begründung beizufügen. In
ihr sind die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans zu ermitteln und
darzulegen.
Der Plangeltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 43/Bedburg, 1. vereinfachte Änderung wird
nachfolgend in drei Änderungsbereiche unterschieden:
Änderungsbereich 1
Änderungsbereich 2
Änderungsbereich 3
- Hauptgebiet „Adolf-Silverberg-Straße“ - GE
- Südwestliches Gebiet, Eckbereich „Eichendorffstraße“ - WA
- Spitze des Südöstlichen Gebietes „Adolf-Silverberg-Straße“ Ecke
Leitweg - MI
Auf Grundlage der Veröffentlichung des Aufstellungsbeschusses vom 06.07.2004 und Einleitung
dieses Bauleitverfahrens wurden die entsprechenden Verkehrsflächen plangemäß fertiggestellt und
der Änderungsbereich 2 -Verschiebung des „Baufensters“ in nördlicher Richtung- mit zwei
Doppelhaushälften bebaut. Planerisch sollen diese Maßnahmen zur Erlangung der Rechtssicherheit
baurechtlich nachgeführt werden.
Übergeordnete Planungen
1 . 1 Gebietsentwicklungsplanung
Im Regionalplan (ehem. GEP) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, ist das
Plangebiet als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt.
1 . 2 Flächennutzungsplanung
Der Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg, stellt den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 43/Bedburg
im Änderungsbereich 2 als W (Wohnbaufläche) und im Änderungsbereich 1 und 3 als G (Gewerbliche
Bauflächen) dar.
1 . 3 Planungsanlass / Ziel und Zweck der Bebauungsplanänderung
Die derzeitigen Festsetzungen des Bebauungsplan Nr. 43/Bedburg für den Bereich des
ehemaligen RLB-Geländes (heute Plangebiet westlich der Hauptachse der Adolf-SilverbergStraße) stellen aktuelles, rechtsgültiges Planungsrecht dar. Dieser ist seit dem 27.01.1998
rechtkräftig. Die beplanten Flächen des Bebauungsplan Nr. 43/Bedburg wurden
überwiegend einer Bebauung zugeführt.
Aufgrund eines weiterhin anhaltenden Bedarfes an Gewerbegrundstücken innerhalb der
Ortslage, mit teilweise kleinerer zeitgemäßer Bemessung von einzelnen Grundstücken,
wurde die Notwendigkeit begründet, im Rahmen einer nachhaltigen und
ressourcenschonenden Bereitstellung von Gewerbegrundstücken durch Teilung bestehender
Grundstücke zusätzliche unbebaute Parzellen in Teilen des Plangebietsbereich zur
Gewerbeansiedlung bereitzustellen.
WP7-943/2007 Begründung
Anlage zur Vorlage WP7-943/2007
Darüber hinaus wurde ein Antrag gestellt, die überbaubaren Grundstücksflächen auf einem
Teilbereich der anliegenden Eichendorffstraße in nördlicher Richtung zu verschieben, um
eine größere hintere Gartenfläche mit einer hierfür typischen Bepflanzung zu ermöglichen
und das Grundstück hierdurch besser nutzen zu können. In der Konsequenz konnte so eine
ökologisch höher zu bewertende Grünfläche -Gartenland- angelegt werden und vorallem
eine Steigerung der Lebensqualität für den entsprechenden Bereich erzielt werden. Somit
konnten auch städtebauliche Ziele fortgesetzt werden.
Im Rahmen der Ursprungsfassung des Bebauungsplanes Nr. 43/Bedburg wurde ein zu
erhaltener Baumbestand festgesetzt. Um auch diesen Zielen gerecht werden zu können,
wurde es notwendig, den südwestlich der Hauptachse der Adolf-Silverberg-Straße
gelegenen Wendehammer geringfügig in südlicher Richtung zu verschieben.
Durch den Rat der Stadt Bedburg wurde am 06.07.2004 der Aufstellungsbeschluss für die 1.
vereinfachte Änderung des Bebauungsplan Nr. 43/Bedburg gem. § 2 Abs. 1 und 4 i.V.m. §
13 des Baugesetzbuches mit folgenden wesentlichen Planungszielen gefasst:
y die Verschiebung der überbaubaren Grundstücksflächen auf dem Grundstück Gemarkung
Bedburg, Flur 1 Nr. 2061 und 2062 sowie die Änderung der Festsetzung von zwei- in
dreigeschossige Bebauung mit einer max. Festsetzung von Trauf- und Firsthöhen, wobei
bestimmt wird, dass das 3. Geschoss ausschließlich als Dachgeschoss ausgeführt werden
darf (Änderungsbereich 2);
y
die
erforderliche
Festsetzung
Erschließungsstraße/Verkehrsfläche
zur
Gewerbegrundstücke im Änderungsbereich 1;
einer
Erschließung
kleinteiligen
inneren
der
vorhandenen
y die ausbaubedingte Verschiebung des südwestlich der Hauptachse der Adolf-SilverbergStraße gelegenen Wendehammers zur inneren Erschließung der Grundstücke
(Änderungsbereich 3); insbesondere auch zum Erhalt des sich innerhalb dieses Bereiches
befindliches Baumes.
Auf der Grundlage dieses eingeleiteten vereinfachten Bauleitverfahrens wurden die entsprechenden
Baumaßnahmen seinerzeit eingeleitet, genehmigt und fertiggestellt. Diese ordnungsgemäß
durchgeführten Maßnahmen sollen nun planungsrechtlich nachgeführt werden.
1 . 4 Rechtliche Grundlagen der Planung / Verfahren
Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche
Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
Da dieses Vorhaben einer geordneten städtebaulichen Entwicklung des Innenbereiches dient und die
Grundzüge der Planung nicht berührt werden, soll die Abwicklung in Anwendung des § 13 BauGB vereinfachtes Verfahren-, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I
S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316),
ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt werden.
Im übrigen sind die verwendeten gesetzlichen Grundlagen der Planzeichnung zum
Bebauungsplan zu entnehmen.
ABGRENZUNG UND BESCHREIBUNG DES PLANGEBIETES
2 . 1 Lage des Plangebietes / Abgrenzung der Bebauungsplanänderung
Der Plangeltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 43/Bedburg, 1. vereinfachte Änderung betrifft im
wesentlichen die Flächen der Gemarkung Bedburg, Flur 1, Flurstücke 509, 1591, 1675 -teilw.-,1697,
1716, 1719, 1736, 1737, 1800, 1801, 2028, 2047, 2050, 2051, 2052, 2053, 2054, 2061, 2062 und
2089.
WP7-943/2007 Begründung
Anlage zur Vorlage WP7-943/2007
Der Plangeltungsbereich wird wie folgt begrenzt:
Im Norden:
Im Osten:
durch die Grundstücke der Gemarkung Bedburg, Flur 1, Nrn. 1536, 1539,
1672 und 1673.
durch den Hauptverlauf der „Adolf-Silverberg-Straße“.
Im Süden:
durch die Straße „Leitweg“.
Im Westen:
durch den Hauptverlauf der „Eichendorffstraße“.
Zur Plangebietsabgrenzung wird im übrigen auf den angehängten Übersichtsplan verwiesen.
2 . 2 Bestand / Umgebung des Plangeltungsbereiches
Der Plangeltungsbereich stellt sich im Änderungsbereich 1 und 3 als bereits genutztes
Gewerbegebiet mit den hierfür typischen Baukörpern und überplanten Freiflächen dar. Die
nunmehr angestrebten Änderungen betreffen insgesamt drei einzelnen Teilbereiche. Im
Änderungsbereich 2 handelt es sich um ein sogenanntes Hinterliegergrundstück, welches
von umliegender Wohnhausbebauung (Ein- und Mehrfamilienhäuser) eingefasst wird und
mittels eines Privatweges erschlossen ist. Dieses Grundstück ist mittlerweile geteilt und mit
zwei Doppelhaushälften im Rahmen der Genehmigungsfähigkeit bebaut worden. Hierdurch
konnte ressourcenschonend eine innerörtliche Freifläche aktiviert und durch entsprechende
Bebauung und Flächenausnutzung in das Ortsbild einfügt werden.
Entlang der westlichen Grenze verläuft in Nord-Südrichtung die Hauptachse der voll
ausgebauten „Eichendorffstraße“ mit überwiegender Einfamilienhausbebauung im Stile der
60er Jahre. Ebenso verläuft entlang der östlichen Grenze die Hauptachse der „AdolfSilverberg-Straße“ mit gemischter Bebauung. An der südlichen Grenze verläuft die Straße
„Leitweg“ mit ebenfalls überwiegender Einfamilienhausbebauung.
Der rechtsgültige Bebauungsplan 43/Bedburg weist den Änderungsbereich 2 als WA Allgemeines Wohngebiet- und den restlichen Plangeltungsbereich (Änderungsbereich 1 und
3) als GE -Gewerbegebiet- aus. Der mit WA ausgewiesene Teilbereich ist mit Ein- und
Mehrfamilienhausbebauung, überwiegend im Stile der 60er Jahre geprägt. Auf den mit GE
ausgewiesene Bereich findet man Lagerhallen, Betriebsstätten, Bürogebäude und sonstige
für ein Gewerbegebiet typische zulässige Nutzungen und Bebauungen.
BAULEITPLANUNG UND ÜBERGEORDNETE PLANUNG
3 . 1 Planungsrechtliche Situation
Der durch den Rat der Stadt Bedburg beschlossene Bebauungsplan Nr. 43/Bedburg stellt
Planungsrecht seit dem 27. Januar 1998 dar.
Mit Sitzung des Rates der Stadt Bedburg am 06. Juli 2004 wurde der Aufstellungsbeschluss
zur 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 43/Bedburg gem. § 2 Abs. 1 und 4
i.V.m. § 13 BauGB gefasst. Das Verfahren wurde zwischenzeitlich mit der Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 (2. Halbsatz) BauGB durch Veröffentlichung im Amtsblatt des
Rhein-Erft-Kreises am 03.07.2007 mit Frist zur Stellungnahme vom 10.07.2007 bis zum
10.08.2007 fortgeführt.
Gleichwohl gem. § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen
wird, wurden die umweltrechtlichen Belange in sofern, wie es eine ordnungsgemäße
Verhältnismäßigkeitsprüfung und Abwägung gebietet, berücksichtigt und in der Planung mit
WP7-943/2007 Begründung
Anlage zur Vorlage WP7-943/2007
einbezogen. Dies wird nicht nur durch die angesprochene Verlegung des Wendehammers zur
Baumbestandserhaltung besonders deutlich.
Aufgrund dieses Aufstellungsbeschlusses und der durch die Ursprungsfassung bereits
möglichen Flächeninanspruchnahme wurden die einzelnen Vorhaben bereits fertiggestellt,
die nunmehr nachrichtlich, teilw. ausbaubedingt, planungsrechtlich abzusichern sind.
Durch die 1. vereinfache Änderung des Bebauungsplan Nr. 43/Bedburg werden die
Grundzüge der Planung nicht berührt und keine schützenwerten oder ökologisch wertvollen
Flächen in Anspruch genommen. Eine grundsätzliche Bebauung, wie bereits erfolgt, war
bereits mit der o.g. Ursprungsfassung möglich. Mit dieser Änderung werden lediglich 3
einzelne Teilbereiche des Plangeltungsbereiches nachrichtlich überplant. Hierdurch erfolgt
eine dem Bedarf angepasste Bereitstellung von kleineren Gewerbegrundstücken, sowie
Integration eines zu erhaltenden Baumes in eine Verkehrsfläche und eine Verschiebung
einer überbaubaren Fläche im Bereich der Eichendorffstraße zur städtebaulichen geordneten
Wohnhausbebauung und besseren Grundstücksausnutzung.
PLANINHALTE UND FESTSETZUNGEN
4 . 1 Änderung der Planzeichnung
Zur avisierten Änderung der Planung wird die im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr.
43/Bedburg festgesetzte überbaubare Fläche in einem Teilbereich der Eichendorffstraße
unwesentlich in nördliche Richtung verschoben.
Von dem im Plangeltungsbereich westlich gelegenen Wendehammer ausgehend, wird durch
die
Festesetzung
einer
nordwestlich
führenden
Straßenverkehrsfläche
mit
Wendehammerausbau die innere Erschließung der neu zugeschnittenen Grundstücke
gesichert.
Der östliche Wendehammer wird im Gegensatz zu seiner Ursprungsfestsetzung baubedingt
leicht in südlicher Richtung verschoben.
Die gesamten Maßnahmen stehen in Einklang mit einer städtebaulich geordneten und
nachhaltigen
Entwicklung.
Die
im
rechtskräftige
Bebauungsplan
festgesetzte
Gebietsausweisung wird nicht berührt.
4 . 2 Textliche Festsetzungen
Gem. § 9 BauGB werden folgende Festsetzungen getroffen:
Art der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit §§ 4, 6 und § 8 BauNVO)
Das Plangebiet ist im Bereich der Eichendorffstraße -Änderungsbereich 2- als WA (Allgemeines
Wohngebiet) nach § 4 BauNVO, im äußersten Südosten des Plangeltungsbereiches MI (Mischgebiet)
nach § 6 BauNVO und der übrige Bereich -Änderungsbereiche 1 und 3- als GE (Gewerbegebiet)
gleichbleibend festgesetzt.
Maß der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit §§ 16 – 20 BauNVO)
Das Maß der baulichen Nutzung wird im Geltungsbereich des Teilbereichs der Adolf-SilverbergStraße gem. der rechtskräftigen Fassung des Bebauungsplan Nr. 43/Bedburg übernommen und durch
WP7-943/2007 Begründung
Anlage zur Vorlage WP7-943/2007
die Grundflächenzahl (GRZ), die Zahl der Vollgeschosse und durch die eine maximale Höhe der
baulichen Anlagen bestimmt.
Im weiteren Geltungsbereich des Teilbereichs der Eichendorffstraße wird außer der maximalen Höhe
der baulichen Anlagen neben der Grundflächenzahl (GRZ), die Zahl der Vollgeschosse und eine
Begrenzung der Geschossflächenanzahl (GFZ) festgesetzt. Ferner wird bestimmt, dass das 3.
Geschoss zulässigerweise nur als Dachgeschoss ausgebaut werden kann.
Im äußeren südöstlichen Plangeltungsbereich wird das Maß der baulichen Nutzung durch die
Grundflächenzahl (GRZ), die Geschossflächenzahl (GFZ) und die Zahl der Vollgeschosse bestimmt.
Dieser Bereich bleibt von einer Änderung unberührt.
Grundflächenzahl (GRZ) 0,4 (Änderungsbereich 2) und 0,8 (Änderungsbereiche 1 und 3)
(§ 16 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 BauNVO)
Die GRZ gibt an, wie viel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind
und überbaut werden dürfen.
Diese Verhältniszahl berechnet sich aus überbauter Grundstücksfläche / Fläche des Baugrundstücks.
Dabei ist nach § 19 Abs. 3 BauNVO “... die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland
und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt ...”.
Die GRZ (Grundflächenzahl) umfasst weiterhin die durch bauliche Anlagen entsprechend § 2 Abs. 1
Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NW) überdeckte Fläche. Dabei sind nach § 19 Abs. 4
BauNVO bei der Ermittlung der Grundfläche “... die Grundflächen von
1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
Baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich
unterbaut wird, mitzurechnen ...”
Geschossflächenzahl (GFZ) 0,8 (Änderungsbereich 2)
(§ 16 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 20 Abs. 2 BauNVO)
Die Geschossflächenzahl gibt an, wie viel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter
Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO zulässig sind.
Zahl der Vollgeschosse II, III und IV
(§ 20 Abs. 1 BauNVO)
In Anpassung an den Charakter der Umgebungsbebauung und einer homogenen Bauweise wird die
Zahl der Vollgeschosse im Änderungsbereich 2 mit 3 Vollgeschossen festgesetzt. Hierbei ist das 3.
Vollgeschoss nur als Dachgeschoss auszubauen. Ohne weitere Bodenversiegelung kann hier in
Anlehnung an den Bedarf für den sozialen Wohnungsbau Wohnraum geschaffen werden. Wertvolle
Freiraumflächen werden entsprechend nicht in Anspruch genommen. Im Änderungsbereich 1 und 3
werden die bisherigen Festsetzungen übernommen.
Überbaubare Grundstücksflächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit § 23 BauNVO)
Im Änderungsbereich 2 des Plangeltungsbereiches des Bebauungsplanes werden die überbaubaren
Grundstücksflächen mit Baugrenzen durch nördliche Verschiebung für die Grundstücke Gemarkung
Bedburg, Flur 1, Flurstück 2061 und 2062 neu festgesetzt. Eine zusätzliche Ausweisung von
überbaubaren Flächen erfolgt nicht.
Grundstückszufahrten
Innerhalb der festgesetzten Grünfläche entlang der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden
Hauptachse der „Adolf-Silverberg-Straße“ ist je Grundstück jeweils eine Zufahrt mit einer
WP7-943/2007 Begründung
Anlage zur Vorlage WP7-943/2007
max. Durchfahrtsbreite von 5 m und eine Zuwegung mit max. 3 m Durchgangsbreite
zulässig.
Bodenverhältnisse im Plangebiet
Das
Plangebiet
liegt
im
Bereich
braunkohlebedingter
großflächiger
Grundwasserbeeinflussung.
Die Bodenkarte des Landes NRW, Blatt L 5104, weißt für einen Teil des Plangebiets Böden
aus, die humoses Bodenmaterial enthalten. Das Plangebiet wird daher teilweise gem. § 9
Abs. 5 Nr. 1 des Baugesetzbuches als Fläche, bei deren Bebauung gegebenenfalls
besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich erforderlich sind,
gekennzeichnet.
Ferner wird auf die Bauvorschriften der DIN 1054 „Zulässige Belastung des Baugrundes“ der
DIN 18196 „Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“
hingewiesen. Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen sind zu
beachten. Das Plangebiet wird daher in der Planzeichnung gem. § 9 Abs. 5 Ziffer 1 des
Baugesetzbuches gekennzeichnet.
Bei Näherungen von Bepflanzungen an unterirdischer Versorgungsleitungen ist die DVGW
Richtlinie GW 125 „Bepflanzungen im Bereich unterirdischer Versorgungsanlagen“ zu
berücksichtigen. In diesem Zusammenhang sind evtl. nötige Schutzmaßnahmen mit der
RWE Rhein-Ruhr Netzservice GmbH abzustimmen. Im übrigen ist darauf zu achten, das
Versorgungsleitungstrassen möglichst frei von Baum- und Strauchwerk zu halten sind.
WESENTLICHE AUSWIRKUNGEN / SONSTIGE PLANUNGSBELANGE
4 . 3 Natur und Landschaftspflege
Mit der 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 43/Bedburg sind keine Eingriffe
in den Naturhaushalt verbunden. Es handelt sich um innerörtliche Freiflächen, deren
bauliche Entwicklung im Zuge der Nachverdichtung gleichzeitig eine Schonung des
Freiraums durch Nichtinanspruchnahme von anderen ökologisch und landschaftspflegerisch
wertvollen Flächen führt. Diese Bauleitplanung steht im Einklang mit einer geordneten
baulichen Entwicklung und Stärkung des Innenbereiches sowie einer geordneten
Entwicklung des Gewerbegebietes „Adolf-Silverberg“, ehemals „RLB-Gelände.
Ein wesentlicher oder nachhaltiger Eingriff in die Natur und Landschaft ist allein deshalb
nicht gegeben, da eine bauliche Inanspruchnahme des Planbereiches bereits durch den
gültigen Bebauungsplan Nr. 43/Bedburg möglich ist.
Durch die Aufstellung der 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 43/Bedburg
können Flächen im Innenbereich ressourcenschonend beansprucht werden und gleichzeitig
wird im Rahmen des Änderungsbereiches 2 eine signifikante Steigerung der Wohnqualität
erzielt. Darüber hinaus können die durch den planerisch neu festgesetzten Wendehammer
erschlossenen Grundstücke im Änderungsbereich 1 dem örtlich weiter anhaltenden Bedarf
an
Gewerbegrundstücken
zugeführt
und
endogene
Gewerbeflächenpotenziale
Gewerbeflächenpotenziale ausgeschöpft werden.
Die ökologische Empfindlichkeit des Plangebietes wird aufgrund der bereits getroffenen
Gebietsausweisung und der Eigenart der vorgesehenen Änderungen als unbedeutend
bewertet. Weder seltene noch gefährdete Biotypen sind vorzufinden. Vielfalt und Naturnähe
des Plangebietes können ebenfalls nicht bestätigt werden.
Hinweise auf prioritäre oder schützenswerte Lebensräume und Arten gemäß der FaunaFlora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie), der EG-Vogelschutzrichtlinie sowie auf potenzielle
WP7-943/2007 Begründung
Anlage zur Vorlage WP7-943/2007
FFH-Lebensräume (die ggbf. in einer Schattenliste der Naturschutzverbände enthalten sind)
liegen für das Plangebiet und der unmittelbaren Umgebung nicht vor.
Ortsbild
Bei der Bewertung des Ortsbildes sind zwei wesentliche Bereiche zu unterscheiden. Im
Änderungsbereich 2 findet man einen geschlossenen Siedlungsbereich mit überwiegend für
die 50er und 60er Jahre typischer Wohnbebauung. Die hier neu errichteten zwei
Doppelhaushälften füllen die maßgebliche innerliche Baulücke auf und fügen sich unter
Berücksichtigung der umliegenden Wohnbebauung harmonisch in das Ortsbild ein.
Mit den o.g. geplanten Festsetzungen für die Änderungsbereiche 1 und 3 wird konsequent
der Bebauungsplan Nr. 43/Bedburg dem aktuellen Zeitgeist und Bedürfnissen sowie den
baubedingten Verhältnissen und Anforderungen angepasst. Die planerischen Festsetzung
haben somit nachrichtlichen Charakter.
Das sich die Planungen nahtlos in das bestehende gewerblich geprägte Ortsbild einfügen
wird nicht alleine deshalb schon deutlich, dass die geplanten Änderungen in den Bereichen 1
und 3 - Adolf-Silverberg-Straße - die bereits getroffenen Festsetzungen nicht abändern und
die für das Gebiet charakteristische Bebauung weiterhin erhalten.
Diese Planung dient einer geordneten städtebaulichen Entwicklung des gesamten
Plangeltungsbereiches und rechtlichen Absicherung der zielgeführten Vorhaben. Die
Planung der einzelnen Änderungsbereiche mit ihrer jeweils typischen Bebauung orientiert
sich an den Gegebenheiten der näheren Umgebung und berücksichtigt dabei auch das
Gesamterscheinungsbild.
Verkehr / Erschließung
Die Erschließung wird im Änderungsbereich 2 durch einen privaten Stichweg, der an die
Hauptachse der „Eichendorffstraße“ führt, erschlossen.
Die Erschließung der inneren Grundstücke im Änderungsbereich 1 werden durch den
planerisch neu festgesetzten Stichweg mit Wendehammerausbau sichergestellt.
Eine wesentliche Änderung der durch den Wendehammer im Änderungsbereich 3
erschlossenen Grundstücke erfolgt nicht, da dieser lediglich in Südrichtung ausbaubedingt
leicht verschoben wird.
Aufgrund der beschränkten Anzahl von lediglich zwei Grundstücken und der zulässigen sich
einfügenden Bebauung im Änderungsbereich 2 sowie des Merkmals einer nicht öffentlichen
„Anliegerstraße“ ist mit Beeinträchtigungen der Verkehrsfunktion für umliegende Straßen
nicht zu befürchten. Die erforderlichen Stellplätze sind im Rahmen der Bebauung auf den
einzelnen Grundstücken herzustellen
Eine Änderung der bereits mit dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 43/Bedburg
getroffenen Gebietsausweisung ist entbehrlich. Die Planungen entsprechenden gänzlich
dem näheren Umgebungscharakter.
Im gesamten Plangeltungsbereich wird die Abwasserbeseitigung durch ein
Mischwasserkanalsystem geregelt. Die Erschließung ist zum einen im Änderungsbereich 2
durch das bereits vorhandene Mischwasserkanalsystem des von der „Eichendorffstraße“
WP7-943/2007 Begründung
Anlage zur Vorlage WP7-943/2007
abgehenden Privatweges und zum anderen im Änderungsbereich 3 durch das dortige
Mischwasserkanalsystem der Adolf-Silverberg-Straße sichergestellt.
Im Änderungsbereich 1 ist die Abwasserbeseitigung durch das nunmehr planerisch
verschobene, sich der tatsächlichen Bebauung angepassten, Mischwasserkanalsystem
sichergestellt.
Sonstige Planungsbelange
Nach jetzigem Kenntnisstand sind sonstige Planungsbelange durch diese
Bebauungsplanänderung nicht betroffen.
4 . 4 Bodenordnung
Bodenordnende Maßnahmen sind nicht erforderlich.
HINWEISE
Das Plangebiet liegt in der Erdbebenzone 2. Die DIN 4149 „Bauten in deutschen
Erdbebengebieten – Lastenannahmen, Bemessung und Ausführung üblicher Hochbauten“
ist zu beachten.