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Sitzungsvorlage (8. Schulrechtsänderungsgesetz)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
123 kB
Datum
24.01.2013
Erstellt
16.01.13, 12:11
Aktualisiert
16.01.13, 12:11
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Inhalt der Datei

Stadt Jülich Der Bürgermeister Amt: 40 Az.: Jülich, 10.01.2013 öffentlicher Teil Vorlagen-Nr.: 31/2013 Sitzungsvorlage Beratungsfolge Ausschuss für Jugend, Familie, Schule und Sport Termin 24.01.2013 TOP Ergebnisse 8. Schulrechtsänderungsgesetz Anlg.: V 40 SD.Net Beschlussentwurf: Der Bericht wird zur Kenntnis genommen. Begründung: Anfang November 2012 hat der Landtag das 8. Schulrechtsänderungsgesetz beschlossen. Die Gesetzesänderung war notwendig geworden, weil der demographische Wandel für einen erheblichen Rückgang der Schülerzahlen gerade in den Grundschulen sorgt. Unter dem Prinzip „Kurze Beine – Kurze Wege“ sollen kleine wohnortnahe Grundschulstandorte möglichst erhalten bleiben, u.a. auch durch die Intensivierung von Teilstandorten. Gleichzeitig sind in den letzten Jahren die Unterschiede bei den Größen der Eingangsklassen an den Grundschulen gewachsen. Gravierende Unterschiede bei der Klassengröße führen auch zu Unterschieden bei der Lehrerversorgung. Durch das neue Gesetz soll eine gerechtere Verteilung der Schulneulinge ermöglicht werden. Das Gesetz beinhaltet folgende wichtige Regelungen: Grundschulen müssen zukünftig eine Mindestgröße von 92 Schülern/innen haben. Grundschulen, die darunter fallen, können nur als Teilstandort bis zu einer Mindestgröße von 96 Schülern/innen fortgeführt werden. Die Klassen in den Grundschulen sollen insgesamt kleiner werden. Der Klassenfrequenzrichtwert wird in mehreren Schritten von derzeit 24 auf 22,5 im Schuljahr 2015/16 abgesenkt. Durch die Einführung des neuen Steuerungsinstruments einer kommunalen Klassenrichtzahl wird landesweit eine gerechtere Klassenbildung erreicht. Künftig bestimmt allein die Schülerzahl in den Eingangsklassen die maximale Zahl der Eingangsklassen, die in einer Kommune gebildet werden können. Dazu wird die Schülerzahl in den Eingangsklassen durch 23 geteilt. Nach der Festlegung der zu bildenden Eingangsklassen verteilt der Schulträger die Eingangsklassen auf die Schulen und Teilstandorte. Er kann die Zahl der in die Eingangsklassen aufzunehmenden Schüler/innen einer Grundschule oder mehrerer Grundschulen begrenzen, wenn dies für eine ausgewogene Klassenbildung innerhalb einer Gemeinde erforderlich ist oder besondere Lernbedingungen oder bauliche Gegebenheiten berücksichtigt werden sollen. Die Klassen dürfen dabei nicht weniger als 15 und nicht mehr als 29 Schüler/innen haben. An den Grundschulen der Stadt Jülich sind für das Schuljahr 2013/14 nachstehende Anmeldungen erfolgt (Abweichungen sind z.B. durch AO – SF Verfahren noch möglich): GGS Nord GGS Nord Welldorf GGS Süd GGS West KGS 104 30 45 43 52 274 Teilt man diese 274 Schüler/innen durch 23, kommt man für die Grundschulen der Stadt Jülich auf 12 zu bildende Eingangsklassen. Nach den vorstehenden Ausführungen sind die Anmeldezahlen an der GGS Nord und ihrem Teilstandort in Welldorf problematisch. Da die Zahl der Klassen und Schüler/innen eng mit der Lehrerversorgung verbunden ist, wird in Kürze die Verteilung mit der Schulaufsicht und den Grundschulleitern/innen besprochen. Anzumerken ist noch, dass übergangsweise bis zum Schuljahr 2017/18 noch die alten Regelungen angewendet werden können, sofern die Höchstgrenze für die zu bildenden Eingangsklassen nicht überschritten wird. Der Städte- und Gemeindebund hat zu der Frage nach der kommunalverfassungsrechtlichen Zuständigkeit für die nach § 46 Abs. 3 Schulgesetz vorgesehene Festlegung der Höchstgrenzen für die zu bildenden Eingangsklassen an Grundschulen Stellung bezogen. Nach Auffassung des Städte- und Gemeindebundes gibt es hier Gestaltungsräume, deren Ausschöpfung unter Umständen präjudizierenden Charakter annehmen kann für die Frage, welche Standorte angesichts rückgehender Schülerzahlen auf Dauer erhalten bleiben und welche nicht. Aus diesem Grund wird es sich in der Regel nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handeln, sondern eine Befassung der zuständigen politischen Gremien erforderlich machen. Die Verwaltung wird die Angelegenheit in einem Gespräch mit der Schulaufsicht und den Grundschulleitungen weiter klären und den Ausschuss in der Februarsitzung informieren. Sitzungsvorlage 31/2013 Seite 2 ja 1.Finanzielle Auswirkungen: Gesamtkosten: x nein jährl. Folgekosten: Haushaltsmittel stehen bereit: jährl. Einnahmen: ja nein (siehe Beschlussentwurf) bei Produktsachkonto: (unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar: Erläuterungen zu Ziffer ______ 2.Der Personalrat ist zu beteiligen: Mitbestimmung Mitwirkung ja x nein Anhörung Der Personalrat hat zugestimmt: ja nein Der Personalrat hat Bedenken erhoben: ja nein 3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen: ja Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO NW widersprochen: ja Sitzungsvorlage 31/2013 x nein nein Seite 3