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Beschlussvorlage (Änderung Anlage 2 zur Straßenreinigungssatzung, Aufnahme der Verbindungswege (innerörtlich) Erweiterung Straßenreinigungssatzung bezüglich der Kehricht-Entsorgung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
89 kB
Datum
25.02.2014
Erstellt
07.11.13, 15:18
Aktualisiert
13.02.14, 15:16
Beschlussvorlage (Änderung Anlage 2 zur Straßenreinigungssatzung, 
Aufnahme der Verbindungswege (innerörtlich)
Erweiterung Straßenreinigungssatzung bezüglich der Kehricht-Entsorgung) Beschlussvorlage (Änderung Anlage 2 zur Straßenreinigungssatzung, 
Aufnahme der Verbindungswege (innerörtlich)
Erweiterung Straßenreinigungssatzung bezüglich der Kehricht-Entsorgung)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 470/2013 Az.: - 65 - Amt: - 65 BeschlAusf.: - - 65 - Datum: 14.10.2013 gez. Böcking Amtsleiter RPA - 20 - BM / Dezernent Beratungsfolge Betriebsausschuss Straßen Termin 20.11.2013 vorberatend Rat 10.12.2013 beschließend Rat 25.02.2014 beschließend Betrifft: 28.01.2014 Datum Freigabe -100- Bemerkungen Änderung Anlage 2 zur Straßenreinigungssatzung, Aufnahme der Verbindungswege (innerörtlich) Erweiterung Straßenreinigungssatzung bezüglich der Kehricht-Entsorgung Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: In der Anlage 2 der Straßenreinigungssatzung sollen die fußläufigen innerörtlichen Verbindungswege mit aufgenommen werden (hier zur Verdeutlichung fett ausgedruckt). In der Straßenreinigungssatzung soll unter § 3, Abs. 2 folgender Satz aufgenommen werden: „Kehricht darf nicht in Straßenrinnen, Einläufe und Gräben gekehrt werden“. Begründung: Eine exakte Auflistung der fußläufigen innerörtlichen Verbindungswege ist bisher nicht erfolgt. Aus rechtlicher Sicht ist eine eindeutige Regelung aber erforderlich. Die hohen Anforderungen der Rechtsprechung an die Bestimmtheit von Übertragungsregelungen müssen in der Anlage 2 der Straßenreinigungssatzung berücksichtigt werden indem diese Verbindungswege mit der Lagebezeichnung aufgelistet werden. Weiterhin ist die Straßenreinigungssatzung dahingehend zu erweitern, dass Kehricht grundsätzlich von den Anliegern zu entsorgen ist und nicht in öffentliche Abwassereinrichtungen eingebracht werden darf. (Erner) -2-