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Sitzungsvorlage (21. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Entsorgung von Abfällen in der Stadt Jülich)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
50 kB
Datum
14.02.2013
Erstellt
23.01.13, 18:30
Aktualisiert
01.02.13, 18:36
Sitzungsvorlage (21. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Entsorgung von
Abfällen in der Stadt Jülich) Sitzungsvorlage (21. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Entsorgung von
Abfällen in der Stadt Jülich)

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Stadt Jülich Der Bürgermeister Amt: 20/22 Az.: Jülich, 22.01.2013 öffentlicher Teil Vorlagen-Nr.: 49/2013 Sitzungsvorlage Beratungsfolge Haupt- und Finanzausschuss Termin 31.01.2013 Stadtrat 14.02.2013 TOP Ergebnisse einstimmig dafür 21. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Entsorgung von Abfällen in der Stadt Jülich Anlg.: . / . II 20/22 30 SD.Net Beschlussentwurf: § 6 der Gebührensatzung wird wie folgt neu gefasst: § 6 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren Die Gebühren aus § 4 Absatz 1 und 3 werden von der Stadt Jülich durch Gebührenbescheid festgesetzt, der mit dem Bescheid über andere Grundbesitzabgaben verbunden sein kann. Die Gebühren gemäß § 4 Absatz 1 werden zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15. Februar, am 15. Mai, am 15 August und 15.November fällig. Sich aus Veranlagungen für abgelaufene Zeiträume ergebende Nachforderungen sind einen Monat nach Zugang des Feststellungsbescheides fällig. Die Gebühr gemäß § 4 Absatz 2 wird bei Erwerb des Beistellsacks fällig. Die Gebühr gemäß § 4 Absatz 3 wird nach Zugang des Bescheides zum darin genannten Fälligkeitstermin fällig. Begründung: In Zusammenhang mit einem Streitverfahren am 14.12.2012 hat das Verwaltungsgericht Aachen Bedenken zur Fälligkeitsregelung in der Abfallbeseitigungsgebührensatzung geäußert. Die Satzung sieht gemäß § 6 derzeit folgende Fälligkeitsregelung vor: §6 Festsetzung und Fälligkeit der Müllabfuhrgebühr Die Benutzungsgebühr wird durch Bescheid festgesetzt, der mit dem Bescheid über andere Gemeindeabgaben verbunden sein kann. Die Fälligkeit der Gebühr entspricht der Fälligkeit der Grundsteuer. Die sich aus Veranlagungen für abgelaufene Jahre ergebenen Nachforderungen sind einen Monat nach Zugang des Feststellungsbescheides fällig. Die hier angeführten Regelungen beziehen sich ausschließlich auf die Gefäßgebühren. Regelungen zur Fälligkeit der Gebühr für die Beistellsäcke und der zum 01.01.2011 neu eingeführten Tauschgebühr fehlen. Daher sollte die Fälligkeit gemäß dem Beschlussentwurf geändert werden. ja 1.Finanzielle Auswirkungen: Gesamtkosten: X nein jährl. Folgekosten: Haushaltsmittel stehen bereit: jährl. Einnahmen: ja nein (siehe Beschlussentwurf) bei Produktsachkonto: (unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar: Erläuterungen zu Ziffer ______ 2.Der Personalrat ist zu beteiligen: Mitbestimmung Mitwirkung ja X nein Anhörung Der Personalrat hat zugestimmt: ja nein Der Personalrat hat Bedenken erhoben: ja nein 3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen: ja Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO NW widersprochen: ja Sitzungsvorlage 49/2013 X nein nein Seite 2