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Sitzungsvorlage (Anlage zur Sitzungsvorlage 4/2013)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
158 kB
Datum
14.02.2013
Erstellt
11.01.13, 12:21
Aktualisiert
11.01.13, 12:21
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Inhalt der Datei

Anlage 1: Entwurf der Honorarordnung für die Volkshochschule Jülicher Land (Änderungen in Fettdruck, Anmerkungen sind nicht Bestandteil der Beschlussfassung) §1 Geltungsbereich Diese Honorarordnung gilt für alle VHS-Veranstaltungen, die auf der Grundlage des 1. Weiterbildungsgesetzes vom 31.07.1974 in der jeweils gültigen Fassung durchgeführt werden. §2 Honorar 1) Ein Anspruch auf ein Honorar jedweder Art wird (in der Regel) innerhalb einer Honorarvereinbarung schriftlich dokumentiert. Er besteht nur für tatsächlich geleistete Unterrichtsstunden und/oder zusätzliche Leistungen. Unterrichtsstunden, die ohne Zustimmung der VHS-Leitung und/oder zusätzlich erteilt werden, lösen keinen Anspruch auf Honorar und ggf. Fahrtkostenersatz aus. 2) Die Kursleiter/innen erhalten ein Honorar von 17,00 € je Unterrichtsstunde. Der Honorarsatz kann auf bis zu 22.- € je Unterrichtsstunde in Abhängigkeit vom Vor-, Nach- oder sonstigen Arbeitsaufwand erhöht werden. Die Entscheidung darüber trifft die VHS-Leitung. 3) Für honorarkostendeckende Veranstaltungen und Einzelveranstaltungen kann der/die VHS-Leiter/in das Honorar im Rahmen seiner/ihrer Befugnisse frei vereinbaren. 4) Ein Ausfallhonorar wird grundsätzlich nicht gezahlt. Abweichend vom Satz 1 kann bei Veranstaltungen, die nicht der Anmeldung unterliegen, z.B. bei Einzelveranstaltungen, ein Ausfallhonorar vereinbart werden, das maximal 50% der vereinbarten Honorarsumme beträgt. §3 Zusätzliche Leistungen Für Tätigkeiten in Zusammenhang mit VHS-Veranstaltungen gemäß §1, die keine Lehrtätigkeiten sind, wird ein Honorar für folgende Leistungen gezahlt: a) Beratung von Teilnehmenden 18,00 €/Stunde b) Mitwirkung bei Konferenzen und Prüfungen 20,00 €/Stunde c) (Kassen- und Mediendienst 20,00 €/Veranstaltung) d) Für einmalige Leistungen, die nicht regelmäßig wiederkehren und daher nicht abschließend aufgeführt werden können, liegt die angemessene Honorierung in der Verantwortung der VHS-Leitung. -2- -2- §4 Fahrtkosten (Außerhalb von Jülich-Kernstadt wohnende Kursleiter/innen erhalten eine Fahrtkostenentschädigung.) Kursleiter/innen erhalten eine Fahrtkostenentschädigung, sofern die Entfernung vom Wohn- zum Unterrichtsort einen Kilometer übersteigt. Die Höhe der Fahrtkostenentschädigung richtet sich bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach dem Tarif für die 2. Klasse, ansonsten beträgt sie 0,25 € je km, höchstens jedoch 11,00 € je Unterrichtstag. §5 Zahlungsweise Die aus dieser Honorarordnung resultierenden Honorare und Fahrtkosten werden während des laufenden Arbeitsabschnitts in einer Summe gezahlt. Eine eventuelle Unter-/Überzahlung wird nach Abschluss des Arbeitsabschnitts ausgeglichen. Abschlagzahlungen sind auf Wunsch möglich. §6 Inkrafttreten Diese Honorarordnung tritt am 15.2.2013 in Kraft. Anmerkungen: Zu Überschrift: Seit 1.9.2012 heißt die VHS „Volkshochschule Jülicher Land“, weil gemäß ö.r.V. die Gebietskörperschaften Aldenhoven, Linnich und Titz mit Lehrveranstaltungen zur Weiterbildung mitversorgt werden. Zu § 2, Abs. 1: Die Formulierung „in der Regel“ wird gestrichen, weil es von der Regel keine Ausnahmen gibt. Sämtliche Honorarvereinbarungen werden verschriftlicht. Zu § 2, Abs. 2: Das Mindesthonorar wurde seit 2007 nicht erhöht. Eine leichte Erhöhung auf 17.- € ( von 16,50) ist verantwortbar und geboten, ebenso die mögliche Erhöhung auf bis zu 22.- € (von 21.- €), um Inflationsverluste einigermaßen auszugleichen und die Motivation zur Mitarbeit zu erhalten. Zu § 2, Abs. 4: Die Zahlung von Ausfallhonoraren ist die absolute Ausnahme. Sofern sie aber gemäß der o.g. Einschränkung vorkommen sollte, sollte die Grenze des Ausfallhonorars definiert sein. Zu § 3, Ziffer a – c): Eine Beratung wird in der Regel durch hauptberufliches Personal durchgeführt. Im Integrationskursbereich ist eine Beratung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorgeschrieben. Sofern die Beratung im Einzelfall von nebenberuflichen Kräften durchgeführt wird – Ausnahmefall – soll die Honorierung gemäß Ziffer a) von 16,50 € auf 18.- € angehoben werden. Damit ist eine Honorarhöhe erreicht, die den Mindesthonorar - Vorgaben der Integrationskursverordnung entspricht. Die Mitwirkung bei Prüfungen und Konferenzen soll mit 20.- € honoriert werden (bisher 16,50 €). Hinsichtlich des damit verbundenen Aufwandes für die Prüfer ist diese Honorierung angemessen und dient ebenfalls der Motivation der Beteiligten. Die Honorierung für Kassendienste kann entfallen. Diese Tätigkeiten, sofern sie anfallen, sind in den vergangenen Jahren ausschließlich von hauptberuflichem Personal ausgeführt worden. Zu § 4, Satz 1: Aufgrund der Einbindung der Kommunen Aldenhoven, Linnich und Titz ist die bisherige Formulierung im Satz 1 nicht mehr haltbar. Sie soll deshalb entfallen und durch den oben eingefügten neuen Satz 1 ersetzt werden. Die vorgesehene Erhöhung der Fahrtkosten von 0,22 € auf 0,25 € ist angesichts der Steigerungen der Benzinkosten gerechtfertigt. Außerdem entspricht sie den gezahlten Fahrtkosten der NachbarVHS.