Daten
Kommune
Jülich
Größe
76 kB
Datum
14.02.2013
Erstellt
23.01.13, 18:30
Aktualisiert
23.01.13, 18:30
Stichworte
Inhalt der Datei
Ordnungsbehördliche Verordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
vom
Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG-NRW)
vom 16.11.2006 (GV.NW S. 516) wird von der Stadt Jülich als örtliche Ordnungsbehörde
gemäß Beschluss des Rates der Stadt Jülich vom
für das Gebiet der Stadt
Jülich folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:
§1
(1)
Aus Anlass des Frühlingsfestes dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem 24. März
2013 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(2)
Aus Anlass des Stadtfestes dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem 02. Juni 2013 in
der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(3)
Aus Anlass des Erntedankfestes dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem 06. Oktober
2013 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(4)
Aus Anlass des 3. Adventssonntags dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem 15.
Dezember 2013 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
§2
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 außerhalb
der dort zugelassenen Geschäftszeiten Verkaufsstellen offen hält.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der
Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu 500,-- € geahndet werden.
§3
Die ordnungsbehördliche Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am
16. Dezember 2013 außer Kraft.