Daten
Kommune
Jülich
Größe
120 kB
Datum
14.02.2013
Erstellt
23.01.13, 18:30
Aktualisiert
01.02.13, 18:36
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Amt: 30 Az.: 30/1232-01 Mu.
Jülich, 17.01.2013
öffentlicher Teil
Vorlagen-Nr.: 38/2013
Sitzungsvorlage
Beratungsfolge
Haupt- und Finanzausschuss
Termin
31.01.2013
Stadtrat
14.02.2013
TOP
Ergebnisse
einstimmig dafür
Festsetzung der zu wählenden Vertreter des Rates der Stadt Jülich für die Kommunalwahl
2014
Anlg.: - / I
30
SD.Net
Beschlussentwurf:
Der Stadtrat beschließt, eine Änderung bzw. Aufhebung der Satzung zur Festsetzung der zu wählenden Vertreter des Rates der Stadt Jülich vom 09.11.2006 nicht vorzunehmen und bestätigt damit
die gem. § 3 Abs.2 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen verringerte Zahl
der Vertreter im Rat der Stadt Jülich auf 38 Vertreter.
Begründung:
Der Rat der Stadt Jülich hat auf Grund eines Bürgerbegehrens der Unabhängigen Wählergemeinschaft Jülichs Überparteiliche Liste in seiner Sitzung am 08.11.2006 für die Kommunalwahl 2009
die Satzung zur Festsetzung der zu wählenden Vertreter des Rates der Stadt Jülich beschlossen.
Nach dieser Satzung wird die nach § 3 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz NRW (KWahlG NRW) für die
Gemeindegrößenklasse von über 30.000 Einwohner, aber nicht über 50.000 Einwohner vorgesehene
Zahl der Ratsmitglieder von 44 um sechs Ratsmitglieder verringert und auf 38 Ratsmitglieder festgesetzt, von denen 19 Vertreter in Wahlbezirken und 19 Vertreter aus den Reservelisten gewählt
werden.
Gemäß Artikel I Ziffer 1. des Gesetzes über die Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahlen mit den Europawahlen (KWahlZG) vom 24.06.2008 erhält der § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 folgende
Fassung:
„Die Gemeinden und Kreise können bis spätestens 45 Monate nach Beginn der Wahlperiode durch
Satzung die Zahl der zu wählenden Vertreter um 2, 4 oder 6, davon je zur Hälfte in Wahlbezirken,
verringern; die Zahl von 20 Vertretern darf nicht unterschritten werden. Die nach Satz 2 durch Sat-
zung verringerte Zahl der zu wählenden Vertreter bleibt bestehen, bis sie spätestens 45 Monate nach
Beginn einer späteren Wahlperiode nach Satz 2 durch Satzung verändert wird.“
Die Änderungen der §§ 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Kommunalwahlgesetzes durch Artikel 1 treten am
1. August 2014 in Kraft. Für die am 21. Oktober 2009 beginnende Wahlperiode gelten die in Satz 2
genannten Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes mit der Maßgabe, dass die dort bestimmten
Monatszahlen um jeweils 4 Monate verringert werden.
Spätester Termin für die Verringerung der Zahl der Vertreter durch Satzung ist demnach der
20.03.2013 (41 Monate nach dem Beginn der Wahlperiode am 21.10.2009).
Die vom Rat der Stadt Jülich in der Sitzung am 08.11.2006 beschlossene Satzung zur Festsetzung
der zu wählenden Vertreter des Rates der Stadt Jülich behält, sofern keine Änderung bzw. Aufhebung erfolgt, weiterhin ihre Gültigkeit.
ja
1.Finanzielle Auswirkungen:
Gesamtkosten:
X
nein
jährl. Folgekosten:
Haushaltsmittel stehen bereit:
jährl. Einnahmen:
ja
nein (siehe Beschlussentwurf)
bei Produktsachkonto:
(unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar:
Erläuterungen zu Ziffer ______
2.Der Personalrat ist zu beteiligen:
Mitbestimmung
Mitwirkung
ja
X
nein
Anhörung
Der Personalrat hat zugestimmt:
ja
nein
Der Personalrat hat Bedenken erhoben:
ja
nein
3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen:
ja
Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO
NW widersprochen:
ja
Sitzungsvorlage 38/2013
X
nein
nein
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