Daten
Kommune
Jülich
Größe
110 kB
Datum
14.02.2013
Erstellt
14.02.13, 15:24
Aktualisiert
14.02.13, 15:24
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Amt: 30 Az.: 30/1024-09 Me.
Jülich, 13.02.2013
öffentlicher Teil
Vorlagen-Nr.: 86/2013
Anfrage
Beratungsfolge
Stadtrat
Termin
14.02.2013
TOP
Ergebnisse
Einwohneranfrage (Nr. 01/2013) des Herrn Klaus Pfeiffer zum Umweltbeirat
Anlg.: - 1 I
30
III
60
SD.Net
Anfragetext:
Die vom Antragsteller vorgebrachten Fakten 1 bis 5 sind der beigefügten Anlage zu entnehmen.
Frage 1:
Warum passte der Rat die Satzung vom 11.05.1995 nicht 2004 an die Zahl der Ratsfraktionen an?
Antwort der Verwaltung:
Entgegen der Auffassung des Fragestellers gibt es keine Satzung vom 11.05.1995. Wie der Fragesteller in „Fakt 1“ selber feststellt, handelt es sich am 11.05.1995 um einen einfachen Ratsbeschluss
zur Gründung des Umweltbeirates und nicht um eine Satzung. Bei dem Beschluss über die Bestellung der 7 Mitglieder der Jülicher Initiativen wurden ab 2004 als einfacher Ratsbeschluss (nicht
Satzung) auch jeweils 5 Mitglieder der Ratsfraktionen benannt und somit der Ratsbeschluss vom
11.05.1995 entsprechend angepasst.
Frage 2:
War ab dem 17.11.2004 die Satzung oder die Geschäftsordnung des Umweltbeirates ungültig?
Antwort der Verwaltung:
Wie bereits unter 1 dargelegt, gab es 2004 keine vom Stadtrat erlassene Satzung, die den Umweltbeirat regelte, sondern lediglich einfache Beschlussfassungen. Diese Beschlussfassungen des Stadtrates waren gültig. Sofern die Geschäftsordnung des Umweltbeirates, die die internen Regelungen
für den Umweltbeirat festlegt, gegenüber dem jeweiligen Ratsbeschluss keine widersprechenden
Regelungen enthielt, war auch diese Geschäftsordnung gültig.
Frage 3:
Warum passte der Rat die Satzung vom 11.05.1995 nicht am 09.12.2010 an die neue Zahl der Ratsfraktionen seit 2004, die Landschaftswarte als Mitglieder und das Leitungsgremium laut GO (Ge-
schäftsordnung) an, das seit der ersten Änderung vom 22.01.1996 einen Vorstand wählt, der Vorsitzende, Stellvertretende Vorsitzende und Schriftführer beiderlei Geschlechts kennt?
Antwort der Verwaltung:
Wie bereits unter 1 dargelegt, gibt es keine Satzung vom 11.05.1995. Mit Ratsbeschluss vom
29.10.2009 hatte der Stadtrat die bisher (seit 1995) lediglich als einfacher Beschluss bestehenden
Regelungen für den Umweltbeirat in die Hauptsatzung aufgenommen. In der Sitzung des Rates am
09.12.2009 wurden diese Regelungen wieder aus der Hauptsatzung herausgelöst und in die neue
Zuständigkeitsordnung des Rates aufgenommen. Hierbei wurden dann auch als Neuerungen die
beratende Stimme des Umweltbeirates im Planungs- Umwelt- und Bauausschuss sowie die, nach
der bisherigen Beschlusslage des Rates bereits seit Jahren praktizierte, Amtszeitverlängerung von
Beirat und Vorsitzendem auf 2 Jahre aufgenommen.
Die Landschaftswarte, die bereits seit Jahren gewählte und bestellte Mitglieder im Umweltbeirat
waren, ausdrücklich als Mitglieder in der Satzung festzulegen, wurde vom Stadtrat nicht beschlossen. Dies war allerdings auch nicht in der Geschäftsordnung des Umweltbeirates 2004 vorgesehen
und auch nicht beantragt.
Auch eine satzungsrechtliche Festlegung eines Vorstandes für den Umweltbeirat wurde vom Stadtrat nicht beschlossen. Hierbei handelt es sich ohnehin um eine interne Regelung des Umweltbeirates, um bestimmte Positionen und Handlungen im Ablauf der Beiratssitzungen festzulegen. Maßgeblich für den Stadtrat war, wie nach der bisherigen Beschlusslage, in der Zuständigkeitsordnung
allein der Vorsitzende des Umweltbeirates als nach außen handelnde und regelnde Position.
Irrtümlich wurde allerdings die Anzahl der Gesamtmitglieder des Umweltbeirates hierbei bei 11
Mitglieder belassen, obwohl, wie bereits unter 1 ausgeführt, der Stadtrat seit 2004 jeweils 5 Mitglieder der Ratsfraktionen benannt hatte. Eine diesbezügliche Korrektur sollte im Stadtrat am
06.12.2012 vorgenommen werden. Der Haupt- und Finanzausschuss hat die Angelegenheit jedoch
zuvor an den Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss verwiesen, damit dieser die Regelungen für
den Umweltbeirat insgesamt erneut überprüfen und gegebenenfalls neu festlegen soll.
Frage 4:
Warum sollte die Zahl 2 Jahre für die Amtszeit von Umweltbeirat und Vorsitzendem ohne Novellierungsvermerk nicht ein Schreibfehler sein?
Antwort der Verwaltung:
Wie der Fragesteller der öffentlichen Niederschrift des Stadtrates vom 09.12.2010 entnehmen kann,
liegt hier kein Schreibfehler in der Zuständigkeitsordnung im Ortsrecht vor. Da die Zuständigkeitsordnung am 09.12.2010 erstmalig in dieser Fassung beschlossen wurde, kann es auch keinen Novellierungsvermerk geben.
Frage 5:
Warum enthält § 16 keinerlei Überleitungsvorschriften von der alten Satzung 1995 zu der neuen
hin, obwohl sein Inhalt offensichtlich die alte Satzung novelliert?
Antwort der Verwaltung:
Wie bereits unter 1 dargelegt, gibt es keine Satzung vom 11.05.1995. Da, wie unter 4 ausgeführt,
die Zuständigkeitsordnung am 09.12.2010 erstmalig beschlossen wurde, liegt auch keine Novellierung vor. Da auch keine Veränderung der bisherigen, seit 2004 praktizierten Beschlusslage erfolgte,
bleibt die Frage nach Überleitungsvorschriften unverständlich.
Anfrage 86/2013
Seite 2
Frage 6:
Was gilt seit dem 09.12.2010: die Satzung von 1995, der § 16 (nicht als novellierend gekennzeichnet und immer noch unangepasst (siehe Frage 3) oder die GO von 2004?
Antwort der Verwaltung:
Bezüglich der Satzung von 1995 wird auf die Antwort zu 1 verwiesen. Bezüglich der Novellierung
des § 16 der Zuständigkeitsordnung wird auf 5 verwiesen. Bezüglich der GO von 2004 wird auf die
Antwort zu 2 verwiesen.
Der derzeit gültige § 16 der Zuständigkeitsordnung wird, wie unter der Antwort zu 3 angesprochen,
in absehbarer Zeit ohnehin geändert werden. Der Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss hat in seiner Sitzung am 28.01.2013 mehrheitlich an den Stadtrat die Umsetzung des Antrages der SPDFraktion vom 20.12.2012 beschlossen. Dieser sieht die Auflösung des derzeitigen Umweltbeirates
durch den Rat vor sowie, nach Neufassung der Regelungen für den Umweltbeirat, die dann in den §
16 der Zuständigkeitsordnung festgeschrieben werden müssen, eine Neuwahl des Umweltbeirates.
Dieser dann neugewählte Umweltbeirat wird sich dann auch eine neue GO, die den Neuregelungen
der Zuständigkeitsordnung entsprechen, geben müssen.
Frage 7:
Es waren also am 12.09.2012 11 oder 12 Mitglieder des Umweltbeirates wahlberechtigt, aber vom
damaligen Vorsitzenden nur 7 zur Wahl zugelassen worden. Dies wurde in der Sitzung am
14.12.2012 beanstandet. Wie kommt das Amt 60 dazu, den ungültig gewählten Stellvertretenden
Vorsitzenden nach Rücktritt des Vorsitzenden am 07.12.2012 zum Vorsitzenden zu erklären, wie
das die Einladung vom 18.12.2012 ausweist? Wie kommt der PUB dazu, den ungültig gewählten
entsandten Vertreter des Umweltbeirates, als beratendes Mitglied in seinen Sitzungen zuzulassen?
Antwort der Verwaltung:
Ausweislich der vom Fragesteller selbst erstellten Niederschrift der Umweltbeiratssitzung am
12.09.2012 wurde Herr Neulen bei 11 anwesenden Umweltbeiratsmitgliedern mit 6 Stimmen, also
der Mehrheit, zum Stellvertretenden Vorsitzenden gewählt. In gleicher Sitzung wurde Herr Riebe
bei 11 anwesenden Umweltbeiratsmitgliedern mit 7 Stimmen, also der Mehrheit, zum Vertreter des
Umweltbeirates im Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss gewählt.
Diese Niederschrift der Umweltbeiratssitzung am 12.09.2012 wurde, ausweislich der Niederschrift
des Fragestellers, auch in der Sitzung des Umweltbeirates am 14.11.2012 ohne Gegenstimme genehmigt. Auch wenn der Fragesteller im Nachhinein die Auffassung vertrat, dass diese beiden Wahlen ungültig gewesen seien, erfolgte vom Umweltbeirat keine Aufhebung oder Neuwahl dieser beiden Positionen.
Da es in der Natur eines Stellvertretenden Vorsitzenden liegt, bei Ausfall des Vorsitzenden dessen
Position zu übernehmen, bestanden seitens der Verwaltung nach dem Rücktritt des Vorsitzenden
keinerlei Zweifel daran, dass Herr Neulen nunmehr allein handlungsfähiger Vorsitzender des Umweltbeirates im Sinne des § 16 der Zuständigkeitsordnung ist.
Ebenso bestanden beim Ausschussvorsitzenden hinsichtlich der Teilnahme des Herrn Riebe als Vertreter des Umweltbeirates im Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss keinerlei Zweifel.
Frage 8:
Welche Vorgänge im Amt 60 haben dazu geführt, dass die Einladungen zum Umweltbeirat zum
14.11.2012 erst am Freitag davor und nicht am Mittwoch davor ohne GO-Änderungsvorschlag aus-
Anfrage 86/2013
Seite 3
gesandt wurden, obwohl der Vorsitzende am Mittwoch um 14:03 mailte, dass die Tagesordnung
samt GO-Änderungsschlag „schon raus seien“?
Antwort der Verwaltung:
Die Tagesordnung für die Umweltbeiratssitzung am 14.11.2012 ging bei Amt 60 am 07.11.2012
ein. Dieser Tagesordnung war auch ein Entwurf für eine neue Geschäftsordnung des Umweltbeirates vom Vorsitzenden beigefügt worden, da der Umweltbeirat sich aufgrund der Empfehlung des
Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses vom 20.09.2012 mit einer Bearbeitung der bisherigen Geschäftsordnung auseinander setzen sollte. Da sich diese Entwurfsfassung jedoch in einigen Punkten
erheblich von den Regelungen des § 16 der vom Rat als Satzung beschlossen Zuständigkeitsordnung entfernte, wurde mit dem Vorsitzenden Herrn Riebe am 08.11.2012 ein Gesprächstermin vereinbart, um die Problematik zu erörtern. Nach diesem Gespräch vertrat der Vorsitzende die Auffassung, die Problempunkte erst im Umweltbeirat zu besprechen und dann eine neue Entwurfsfassung
zu erstellen. Insofern sollte die am 07.11.2012 vorgelegte Entwurfsfassung nicht mit der Tagesordnung versandt werden. Die Tagesordnung wurde dann, gemäß Wunsch des Vorsitzenden, am
09.11.2012 ohne Entwurfsfassung für eine neue Geschäftsordnung an die Mitglieder versandt.
Frage 9:
Welche Vorgänge im Amt 60 haben dazu geführt, dass der Einladung zum Umweltbeirat zum
14.11.2012 ein Text für den Abfallkalender beigefügt wurde, der parteilich war : Email-Adresse:
der-grüne-helmut at web.de?
Antwort der Verwaltung:
Wie die Jahre zuvor war vorgesehen, im Abfall- und Umweltkalender 2013 auch einen Text zum
Umweltbeirat einzufügen. Der Vorsitzende des Umweltbeirates hatte mit Übersendung der Tagesordnung einen entsprechenden Textvorschlag beigefügt, der den Mitgliedern des Umweltbeirates
mit der Tagesordnung zur Beratung im Umweltbeirat am 14.11.2012 übersandt werden sollte. Dies
ist dann auch mit dem Versand der Tagesordnung am 09.11.2012 erfolgt.
Anfrage 86/2013
Seite 4