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Beschlussvorlage (40. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Bad Münstereifel vom 28.07.1981 hier: Kalkulation der Einheitssätze für Kanalanschlusskosten)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
108 kB
Datum
23.06.2015
Erstellt
02.06.15, 17:13
Aktualisiert
10.06.15, 12:35
Beschlussvorlage (40. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Bad Münstereifel vom 28.07.1981
hier: Kalkulation der Einheitssätze für  Kanalanschlusskosten) Beschlussvorlage (40. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Bad Münstereifel vom 28.07.1981
hier: Kalkulation der Einheitssätze für  Kanalanschlusskosten) Beschlussvorlage (40. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Bad Münstereifel vom 28.07.1981
hier: Kalkulation der Einheitssätze für  Kanalanschlusskosten)

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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 26.05.2015 - Der Bürgermeister Az: SW 2 Nr. der Ratsdrucksache: 269-X __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Betriebsausschuss "Stadtwerke" 17.06.2015 Rat 23.06.2015 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: 40. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Bad Münstereifel vom 28.07.1981 hier: Kalkulation der Einheitssätze für Kanalanschlusskosten __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Herrn W. Müller __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich Beschlussausführung bis ___________ __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR SW1 SW2 _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: BA Stadtwerke ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 269-X 1. Sachverhalt: Gem. § 10 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) NRW in Verbindung mit § 15 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung ist der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung und Unterhaltung der Kanalgrundstücksanschlüsse (Leitungen im öffentlichen Straßenraum vom Kanal bis Grundstücksgrenze) der Stadt zu ersetzen. Der Herstellungs- und Erneuerungsaufwand für die Kanalgrundstücksanschlüsse wird seit 1996 nicht mehr nach dem tatsächlichen Aufwand, sondern nach Einheitssätzen je lfd. Meter abgerechnet. Außerdem wird bei der Berechnung die Straßenmittefiktion angewandt: dabei gelten Abwasserleitungen, die nicht in der Mitte der Straße verlaufen, als in der Straßenmitte verlaufend. Dieses Berechnungsverfahren wurde eingeführt, weil die öffentliche Kanalisation oftmals am linken oder rechten Straßenrand verlegt wurde und dadurch bei gegenüber liegenden Grundstücken erhebliche Unterschiede in der Aufwandhöhe auftraten. Der nach Einheitssätzen mit Straßenmittefiktion berechnete Ersatzanspruch weicht für den einzelnen Grundstücksanschluss vom tatsächlichen Aufwand ab. Solche Über- und Unterdeckungen sind systembedingt und gewollt. In der Gesamtheit aller Grundstücksanschlüsse sollen jedoch die entstandenen Kosten über den Aufwandersatz- nicht anders als bei der Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand - vollständig refinanziert werden. Aus diesem Grunde soll über eine Kalkulation der Einheitssätze und damit ähnlich wie beim Kanalanschlussbeitrag, in mehrjährigen Intervallen untersucht werden, ob die Einheitssätze unter Berücksichtigung der systembedingten Ungenauigkeiten noch auskömmlich sind. Bei den Einzelanschlüssen im Misch- und Trennsystem [Fallgruppen c) und d)] ist anhand der tatsächlichen Kosten, welche durch die Abrechnungslänge dividiert werden, festzustellen, dass die Einheitssätze von der Kostenentwicklung überholt wurden und auch eingedenk der systembedingten Schwankungen Handlungsbedarf eingetreten ist (siehe Anlage 1). Da in den vergangenen Jahren keine größeren Kanalbaumaßnahmen ausgeführt wurden, fehlen für die sogenannten Maßnahmeanschlüsse [Fallgruppen a) Einzelanschlussleitung und b) Doppelanschlussleitung] solche Grundlagen. Deshalb wird die Kalkulation der Einheitssätze dieser Leitungstypen nach dem vorliegenden Angebot für den 1. Bauabschnitt Mahlberg, Bereich Michelsberg, vorgenommen. Das Ergebnis gibt darüber Aufschluss, dass auch die Einheitssätze der Einzel- und Doppelanschlüsse im Zuge laufender Kanalbaumaßnahmen nicht mehr ausreichen, um die zu erwartenden Kosten abzudecken (siehe Anlage 2). Dabei ist die Lücke zu groß, um sie mit kalkulatorischen Unwägbarkeiten aus dem Abrechnungssystem erklären zu können. Mit der Kostenanpassung der Einheitssätze der Maßnahmeanschlüsse wird es auch möglich, die Kosten für alle, zu den Anliegergrundstücken während der Kanalbaumaßnahme in Mahlberg im Bereich Michelsberg, welche 3. Bauabschnitte umfasst und bis 2018 laufen wird, verlegten Kanalgrundstücksanschlüsse mit denselben Einheitssätzen abzurechnen. Aufgrund des der Kalkulation innewohnenden Prognosecharakters, also einer Vorausschau in die Zukunft, wird es als vertretbar empfunden, wenn die ermittelten Einheitssätze nicht vollständig ausgeschöpft, sondern die neuen Einheitssätze der Beitrags- und Gebührensatzung nach unten abgerundet werden. Seite 3 von Ratsdrucksache 269-X Im Ergebnis treten zwischen der Neukalkulation und den bisher geltenden Einheitssätzen folgende Unterschiede auf: Bezeichnung Fallgruppe a) Grundstücksanschlüsse im Zuge von Kanalbaumaßnahmen (Einzelanschlüsse) b) Grundstücksanschlüsse im Zuge von Kanalbaumaßnahmen im Trennsystem bei gleichzeitiger Verlegung in demselben Rohrgraben (Doppelanschlüsse) c) Grundstücksanschlüsse außerhalb von Kanalbaumaßnahmen im Trennsystem bei gleichzeitige Verlegung in demselben Rohrgraben (Doppelanschlüsse) d) Übrige Grundstücksanschlüsse (Einzelanschlüsse) Einheitssatz je m Anschlussleitung Bisher € Einheitssatz je m Anschlussleitung Neu € Einheitssatz je m Anschlussleitung Vorschlag € 200,00 312,95 300,00 170,00 264,63 250,00 360,00 645,71 625,00 460,00 716,28 700,00 2. Rechtliche Würdigung Nach § 10 KAG NRW ist der Aufwand für die Maßnahmen an den Kanalgrundstücksanschlüssen der Stadt zu ersetzen. Da die Herstellung und Erneuerung nach Einheitssätzen abgerechnet wird, bedarf es einer Kalkulation. 3. Finanzielle Auswirkungen Mit der Erhöhung der Einheitssätze werden die anfallenden Kanalanschlusskosten refinanziert. 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen keine 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Siehe Sachverhalt; als Alterative gibt es die Möglichkeit, wieder auf die Abrechnung nach tatsächlichen Kosten zurück zu kehren. 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel keine 7. Beschlussvorschlag: Die Kalkulation der Einheitssätze (Anlage 1 - 2 zur Beschlussvorlage 269-X) zur 40. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Bad Münstereifel vom 28.07.1981 ist vom Rat geprüft und gebilligt. Die 40. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Bad Münstereifel vom 28.07.1981 wird in der Fassung des als Anlage 3 zur Beschlussvorlage 269-X vorliegenden Entwurfes beschlossen.