Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
19 kB
Datum
23.06.2015
Erstellt
02.06.15, 17:13
Aktualisiert
02.06.15, 17:13
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 3 zur RD 269-X
40. Satzung
zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt
Bad Münstereifel vom 28.07.1981
Aufgrund der § 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Art. 1
des Gesetzes vom 19.12.2013 (GV NRW. S. 878), der §§ 1, 2, 4, 6, 7, 8 und 10 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969
(GV NRW 1969 S. 712), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW.
S. 687) und des § 51 ff. des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV NRW 1995 S. 926), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 05.03.2013 (GV NRW 2010 S. 185 ff.) in Verbindung mit der
Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche
Abwasseranlage (Entwässerungssatzung) der Stadt Bad Münstereifel vom 25.06.1997 hat der
Rat der Stadt Bad Münstereifel in seiner Sitzung am ………… folgende 40. Satzung zur
Änderung der Satzung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der
Stadt Bad Münstereifel vom 28.07.1981 beschlossen.
Artikel 1
§ 15 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe a) wird wie folgt gefasst:
„bei Grundstücksanschlüssen, die im Zuge der Verlegung der öffentlichen
Kanalisation hergestellt werden,
für die Herstellung und Erneuerung
300,00 €,“
b) Buchstabe b) wird wie folgt gefasst:
„bei Grundstücksanschlüssen, die im Zuge der Verlegung
der öffentlichen Kanalisation im Trennsystem gleichzeitig
und in demselben Rohrgraben hergestellt werden,
für die Herstellung und Erneuerung
250,00 €,“
c) Buchstabe c) wird wie folgt gefasst:
„bei Grundstücksanschlüssen an die öffentliche Kanalisation
im Trennsystem, die gleichzeitig und in demselben
Rohrgraben, aber nicht im Zuge der Verlegung der öffentlichen
Kanalisation hergestellt werden,
für die Herstellung und Erneuerung
600,00 €,“
d) Buchstabe d) wird wie folgt gefasst:
„bei allen übrigen Grundstücksanschlüssen,
für die Herstellung und Erneuerung
700,00 €.“
Artikel 2
Die Satzung tritt am Tag nach der Bekanntgabe in Kraft.