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Beschlussvorlage (textliche Festsetzungen)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
46 kB
Datum
18.08.2015
Erstellt
06.08.15, 12:59
Aktualisiert
06.08.15, 12:59
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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Kreis Euskirchen Regierungsbezirk Köln Bebauungsplan Nr. 80 „Ergänzungsstandort Nahversorgung- Teil a“ im Bereich Flaches Feld 2. Änderung im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB Textliche Festsetzungen A. Planungsrechtliche Festsetzungen 1.0 Sonstiges Sondergebiet - Großflächiger Einzelhandel - (§ 11 BauNVO) Für das Sondergebiet SO wird als Zweckbestimmung „Nahversorgung - vorwiegend Lebensmittel“ gemäß § 11 BauNVO mit einer Gesamtverkaufsfläche von zusammen maximal 4.100 qm festgesetzt. Innerhalb der maximal zulässigen Verkaufsfläche von 4.100 qm wird die Verkaufsfläche für einzelne Einzelhandelsbetriebe und Sortimente (definiert im Rückgriff auf die Systematik der Wirtschaftszweige – WZ 2008 und der „Bad Münstereifeler Liste der nahversorgungsrelevanten, zentrenrelevanten und nicht-zentrenrelevanten Sortimente“ wie folgt begrenzt: 1.1 SO 1 - Lebensmittelmarkt I (Vollsortimenter) mit Kernsortiment: Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren (WZ-Nr. 47.11.1 / 47.11.2) Kosmetische Erzeugnisse und Körperpflegeartikel, Drogeriewaren (WZNr. 47.75) Waschmittel für Wäsche, Putz- und Reinigungsmittel, Bürstenwaren (aus WZ-Nr. 47.78.9) Verkaufsfläche: maximal 2.500 qm. Das Randsortiment des Lebensmittelmarktes I darf maximal 10 % der jeweiligen Verkaufsfläche umfassen. Im Vorkassenbereich des Lebensmittelmarktes I ist zusätzlich eine VorkassenShopzone mit einer Verkaufsfläche von max. 300 qm zulässig. Zulässig sind Shops mit folgenden Kernsortimenten: - 1.2 Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren (WZ-Nr. 47.11.1/ 47.11.2) Blumen, Pflanzen (WZ-Nr. 47.76.1) Fachzeitschriften, Unterhaltungszeitschriften und Zeitungen (WZ-Nr. 47.67.1), Schreib- und Papierwaren, Schul- und Büroartikel (WZ-Nr. 47.67.2) SO 2 - Lebensmittelmarkt II (Discounter) mit Kernsortiment: Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren (WZ-Nr. 47.11) Kosmetische Erzeugnisse und Körperpflegeartikel, Drogeriewaren (WZNr. 47.75) Waschmittel für Wäsche, Putz- und Reinigungsmittel, Bürstenwaren (aus WZ-Nr. 47.78.9) Verkaufsfläche: maximal 1.300 qm. Das Randsortiment des Lebensmittelmarktes II (Discounter) darf maximal 20 % der jeweiligen Verkaufsfläche umfassen. 1.3 Sonstige untergeordnete Nutzungen, die dem Gebiet dienen (z.B. Backshop, Geldautomat, Poststelle) sind zulässig. 1 2.0 Maß der baulichen Nutzung 2.1 Die zulässige Grundfläche im Sondergebiet darf durch Stellplätze mit ihren Zufahrten, durch Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie durch Anlieferungszone und Feuerwehrzufahrt bis zu einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,9 überschritten werden. 2.2 Abstandflächen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB beträgt die Tiefe der Abstandflächen im Sondergebiet gegenüber der Grundstücksgrenze des nördlich angrenzenden Gewerbegebietes 0,25 H, mindestens jedoch 3 m. 3.0 Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung Abweichungen von den durch Nutzungsgrenze („Knödellinie“) unterteilten Baufeldern sind bis zu einer Tiefe von 5 m zulässig. 4.0 Bauweise Für das SO ist eine abweichende Bauweise festgesetzt. Als abweichende Bauweise gilt die offene Bauweise mit dem Zusatz, dass Gebäude mit einer Länge > 50 m zulässig sind. 5.0 Stellplätze und Garagen Im gesamten Plangebiet sind Stellplätze, Garagen und Zufahrten auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. 6.0 Maßnahmen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 6.1 Innerhalb „Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ ist eine dichte Heckenpflanzung aus standortheimischen Gehölzen vorzunehmen. Unterbrechungen für Notausgänge sind zulässig, wenn in diesen Bereichen eine Fassadenbegrünung erfolgt. Für die Fassadenbegrünung sind schnellwachsende Kletterpflanzen mit entsprechender Rankhilfe zu verwenden. Dabei ist je nach Pflanzenart pro 2-5 lfm. eine Pflanze zu setzen. Fertigstellungs- und Entwicklungspflege 3 Jahre. 6.2 Die Freiflächen innerhalb des Sondergebietes sind gärtnerisch zu gestalten und mit standortheimischen Gehölzen gemäß der Pflanzenliste zu bepflanzen. 6.3 Je angefangene 8 Stellplätze ist ein standortgerechter, heimischer Laubbaum (Hochstamm, 2 x v., Stammumfang 14-16 cm) der Pflanzenliste zu pflanzen, zu pflegen, zu erhalten und bei Abgang artgleich zu ersetzen. 2 Pflanzliste: Bäume Hainbuche (Carpinusbetulus) Rotbuche (Fagussylvatica) Stieleiche (Quercusrobur) Spitzahorn (Acer platanoides) Bergahorn (Acer pseudoplatanus) Traubenkirsche (Prunuspadus) Vogelbeere (Sorbusaucupania) Winterlinde (Tiliacordata) Feld-Ahorn (Acercampestre) Mehlbeere (Sorbus aria) Sträucher Haselnuß (Corylusavellana) GemeinerSchneeball (Viburnum opulus) Weißdorn (Crataegusmonogyna) RoterHartriegel (Cornussanguinea) WeißerHartriegel (Cornus alba) Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus) Hundsrose (Rosacanina) Heckenkirsche (Loniceraxylosteum) Faulbaum (Fragulaalnus) Schneeball (Viburnum opulus) Holunder (Sambucusnigra) Kupfer Felsenbirne (Amelanchierlamarckii) B. Nachrichtliche Übernahmen und Hinweise: 1.0 Erdbebenzone Das Plangebiet befindet sich gemäß der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland, Bundesland NordrheinWestfalen, Karte zu DIN 4149 Juni 2006, in der Erdbebenzone 1, Untergrundklasse R (Gebiete mit felsartigem Gesteinuntergrund). Die in der DIN 4149 genannten bautechnischen Maßnahmen sind zu berücksichtigen. 2.0 Bodendenkmalpflege Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425 / 9039-0, Fax: 02425 / 9039-199, unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. 3.0 Kampfmittel Beim Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln während der Erd-/ Bauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle / Feuerwehr oder direkt der Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der Bezirksregierung Düsseldorf zu verständigen. 4.0 Bodenschutz / Altlasten Das Gelände des städtischen Bauhofes (Gemarkung Bad Münstereifel, Flur 1, Flurstück 3993) ist in der Schadensakte des Kreis Euskirchen als Altlastverdachtsfläche geführt. Diese Eintragung erfolgte rein nachrichtlich im Hinblick auf ggf. in der Zukunft liegende Eingriffe in den Boden z.B. im Zuge von Baumaßnahmen. Ausgangspunkt bildet dabei die Tatsache, dass trotz der durchgeführten Grundwassersanierung bei Eingriffen in den Boden nicht ausgeschlossen werden kann, dass Aushubmassen mit Restbelastungen angetroffen werden, die dann entsprechend abfallwirtschaftlicher Vorgaben ordnungsgemäß zu entsorgen wären. Die Untere Bodenschutzbehörde des Kreises Euskirchen ist bei den einzelnen 3 nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen. 5.0 DIN-Vorschriften DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in der Bebauungsplanurkunde verwiesen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung Anwendung. Sie werden beim Stadtentwicklungsamt der Stadt Bad Münstereifel, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 6.0 Artenschutz Die Prüfung von Verbotstatbeständen (Artenschutzrechtliche Prüfung) kommt zum Ergebnis, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass geschützte Arten von dem Vorhaben beeinträchtigt werden. Vermeidungsmaßnahmen, die geeignet sind die Beeinträchtigungen zu verhindern sind: • Bauzeitenbeschränkung Die Baufeldfreimachung soll in den Monaten Oktober bis Februar erfolgen. Unter der Bauvorbereitung wird die Bereitstellung der Fläche für die anschließende Bauphase verstanden, also ein Entfernen vorhandener, störender Vegetation und der Abbruch der vorhandenen Gebäude. • Es ist darauf zu achten, den Bereich um den Bahndamm, der außerhalb des Geltungsbereiches liegt, möglichst wenig durch die Bautätigkeiten zu stören bzw. nach Vollendung der Planung zur neuen Nutzung ausreichend abzuschirmen. Wenn möglich sollte aus ähnlichen Gründen und zum Schutz der angestammten Vogelarten die Nadelbaumreihe am hinteren Ende der Wiese erhalten, und wenn möglich mit der angestrebten Bepflanzung zu den neuen Baukörpern geschützt werden. • Lichtquellen sind insektenfreundlich auszuwählen. Daher ist zu beachten: o Nur Lampen mit einem UV (ultraviolett)-armen bzw. UV-freien Lichtspektrum (z.B. Natriumdampflampen, Natrium-Xenon-Lampen, Lampen mit UV-Filter) einsetzen. o Beleuchtungskörper mit geringer Hitzeentwicklung bzw. geringer Oberflächentemperatur einsetzen. o Beleuchtung nicht direkt vor reflektierenden Flächen (Fassaden, Werbetafeln) installieren. o Nur solche Beleuchtungen einsetzen, die konstruktionsbedingt eine gerichtete Lichtabgabe erlauben und nicht nach allen Seiten hin abstrahlen z.B. Straßenleuchten mit Prismatechnik. o Prüfen, ob die Beleuchtungsintervalle z.B. Abschaltung in der zweiten Nachthälfte, verkürzt werden können. 4