Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
46 kB
Datum
18.08.2015
Erstellt
06.08.15, 12:59
Aktualisiert
06.08.15, 12:59
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Kreis Euskirchen
Regierungsbezirk Köln
Bebauungsplan Nr. 80
„Ergänzungsstandort Nahversorgung- Teil a“
im Bereich Flaches Feld
2. Änderung
im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB
Textliche Festsetzungen
A.
Planungsrechtliche Festsetzungen
1.0
Sonstiges Sondergebiet - Großflächiger Einzelhandel - (§ 11 BauNVO)
Für das Sondergebiet SO wird als Zweckbestimmung „Nahversorgung - vorwiegend Lebensmittel“ gemäß § 11 BauNVO mit einer Gesamtverkaufsfläche von
zusammen maximal 4.100 qm festgesetzt.
Innerhalb der maximal zulässigen Verkaufsfläche von 4.100 qm wird die Verkaufsfläche für einzelne Einzelhandelsbetriebe und Sortimente (definiert im Rückgriff auf
die Systematik der Wirtschaftszweige – WZ 2008 und der „Bad Münstereifeler Liste
der nahversorgungsrelevanten, zentrenrelevanten und nicht-zentrenrelevanten
Sortimente“ wie folgt begrenzt:
1.1
SO 1 - Lebensmittelmarkt I (Vollsortimenter) mit Kernsortiment:
Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren (WZ-Nr. 47.11.1 / 47.11.2)
Kosmetische Erzeugnisse und Körperpflegeartikel, Drogeriewaren (WZNr. 47.75)
Waschmittel für Wäsche, Putz- und Reinigungsmittel, Bürstenwaren
(aus WZ-Nr. 47.78.9)
Verkaufsfläche: maximal 2.500 qm.
Das Randsortiment des Lebensmittelmarktes I darf maximal 10 % der jeweiligen
Verkaufsfläche umfassen.
Im Vorkassenbereich des Lebensmittelmarktes I ist zusätzlich eine VorkassenShopzone mit einer Verkaufsfläche von max. 300 qm zulässig. Zulässig sind
Shops mit folgenden Kernsortimenten:
-
1.2
Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren (WZ-Nr. 47.11.1/ 47.11.2)
Blumen, Pflanzen (WZ-Nr. 47.76.1)
Fachzeitschriften, Unterhaltungszeitschriften und Zeitungen
(WZ-Nr. 47.67.1),
Schreib- und Papierwaren, Schul- und Büroartikel (WZ-Nr. 47.67.2)
SO 2 - Lebensmittelmarkt II (Discounter) mit Kernsortiment:
Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren (WZ-Nr. 47.11)
Kosmetische Erzeugnisse und Körperpflegeartikel, Drogeriewaren (WZNr. 47.75)
Waschmittel für Wäsche, Putz- und Reinigungsmittel, Bürstenwaren
(aus WZ-Nr. 47.78.9)
Verkaufsfläche: maximal 1.300 qm.
Das Randsortiment des Lebensmittelmarktes II (Discounter) darf maximal 20 % der
jeweiligen Verkaufsfläche umfassen.
1.3
Sonstige untergeordnete Nutzungen, die dem Gebiet dienen (z.B. Backshop,
Geldautomat, Poststelle) sind zulässig.
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2.0
Maß der baulichen Nutzung
2.1
Die zulässige Grundfläche im Sondergebiet darf durch Stellplätze mit ihren Zufahrten, durch Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie durch Anlieferungszone und Feuerwehrzufahrt bis zu einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,9 überschritten werden.
2.2
Abstandflächen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB beträgt die Tiefe der Abstandflächen im Sondergebiet gegenüber der Grundstücksgrenze des nördlich angrenzenden Gewerbegebietes 0,25 H, mindestens jedoch 3 m.
3.0
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung
Abweichungen von den durch Nutzungsgrenze („Knödellinie“) unterteilten Baufeldern sind bis zu einer Tiefe von 5 m zulässig.
4.0
Bauweise
Für das SO ist eine abweichende Bauweise festgesetzt. Als abweichende Bauweise gilt die offene Bauweise mit dem Zusatz, dass Gebäude mit einer Länge > 50 m
zulässig sind.
5.0
Stellplätze und Garagen
Im gesamten Plangebiet sind Stellplätze, Garagen und Zufahrten auch außerhalb
der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
6.0
Maßnahmen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
6.1
Innerhalb „Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ ist eine dichte Heckenpflanzung aus standortheimischen Gehölzen
vorzunehmen. Unterbrechungen für Notausgänge sind zulässig, wenn in diesen
Bereichen eine Fassadenbegrünung erfolgt.
Für die Fassadenbegrünung sind schnellwachsende Kletterpflanzen mit entsprechender Rankhilfe zu verwenden. Dabei ist je nach Pflanzenart pro 2-5 lfm. eine
Pflanze zu setzen. Fertigstellungs- und Entwicklungspflege 3 Jahre.
6.2
Die Freiflächen innerhalb des Sondergebietes sind gärtnerisch zu gestalten und
mit standortheimischen Gehölzen gemäß der Pflanzenliste zu bepflanzen.
6.3
Je angefangene 8 Stellplätze ist ein standortgerechter, heimischer Laubbaum
(Hochstamm, 2 x v., Stammumfang 14-16 cm) der Pflanzenliste zu pflanzen, zu
pflegen, zu erhalten und bei Abgang artgleich zu ersetzen.
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Pflanzliste:
Bäume
Hainbuche (Carpinusbetulus)
Rotbuche (Fagussylvatica)
Stieleiche (Quercusrobur)
Spitzahorn (Acer platanoides)
Bergahorn (Acer pseudoplatanus)
Traubenkirsche (Prunuspadus)
Vogelbeere (Sorbusaucupania)
Winterlinde (Tiliacordata)
Feld-Ahorn (Acercampestre)
Mehlbeere (Sorbus aria)
Sträucher
Haselnuß (Corylusavellana)
GemeinerSchneeball (Viburnum opulus)
Weißdorn (Crataegusmonogyna)
RoterHartriegel (Cornussanguinea)
WeißerHartriegel (Cornus alba)
Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus)
Hundsrose (Rosacanina)
Heckenkirsche (Loniceraxylosteum)
Faulbaum (Fragulaalnus)
Schneeball (Viburnum opulus)
Holunder (Sambucusnigra)
Kupfer Felsenbirne (Amelanchierlamarckii)
B.
Nachrichtliche Übernahmen und Hinweise:
1.0
Erdbebenzone
Das Plangebiet befindet sich gemäß der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland, Bundesland NordrheinWestfalen, Karte zu DIN 4149 Juni 2006, in der Erdbebenzone 1, Untergrundklasse
R (Gebiete mit felsartigem Gesteinuntergrund). Die in der DIN 4149 genannten bautechnischen Maßnahmen sind zu berücksichtigen.
2.0
Bodendenkmalpflege
Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425 / 9039-0, Fax:
02425 / 9039-199, unverzüglich zu informieren.
Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung
des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist
abzuwarten.
3.0
Kampfmittel
Beim Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln während der Erd-/ Bauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle / Feuerwehr oder direkt der Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der Bezirksregierung Düsseldorf zu verständigen.
4.0
Bodenschutz / Altlasten
Das Gelände des städtischen Bauhofes (Gemarkung Bad Münstereifel, Flur 1, Flurstück 3993) ist in der Schadensakte des Kreis Euskirchen als Altlastverdachtsfläche
geführt.
Diese Eintragung erfolgte rein nachrichtlich im Hinblick auf ggf. in der Zukunft liegende Eingriffe in den Boden z.B. im Zuge von Baumaßnahmen. Ausgangspunkt
bildet dabei die Tatsache, dass trotz der durchgeführten Grundwassersanierung bei
Eingriffen in den Boden nicht ausgeschlossen werden kann, dass Aushubmassen
mit Restbelastungen angetroffen werden, die dann entsprechend abfallwirtschaftlicher Vorgaben ordnungsgemäß zu entsorgen wären.
Die Untere Bodenschutzbehörde des Kreises Euskirchen ist bei den einzelnen
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nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen.
5.0
DIN-Vorschriften
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in der Bebauungsplanurkunde verwiesen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden
Fassung Anwendung. Sie werden beim Stadtentwicklungsamt der Stadt Bad Münstereifel, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.
6.0
Artenschutz
Die Prüfung von Verbotstatbeständen (Artenschutzrechtliche Prüfung) kommt zum
Ergebnis, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass geschützte Arten von dem
Vorhaben beeinträchtigt werden.
Vermeidungsmaßnahmen, die geeignet sind die Beeinträchtigungen zu verhindern
sind:
•
Bauzeitenbeschränkung
Die Baufeldfreimachung soll in den Monaten Oktober bis Februar erfolgen.
Unter der Bauvorbereitung wird die Bereitstellung der Fläche für die anschließende Bauphase verstanden, also ein Entfernen vorhandener, störender Vegetation und der Abbruch der vorhandenen Gebäude.
•
Es ist darauf zu achten, den Bereich um den Bahndamm, der außerhalb des
Geltungsbereiches liegt, möglichst wenig durch die Bautätigkeiten zu stören
bzw. nach Vollendung der Planung zur neuen Nutzung ausreichend abzuschirmen. Wenn möglich sollte aus ähnlichen Gründen und zum Schutz der angestammten Vogelarten die Nadelbaumreihe am hinteren Ende der Wiese erhalten, und wenn möglich mit der angestrebten Bepflanzung zu den neuen Baukörpern geschützt werden.
•
Lichtquellen sind insektenfreundlich auszuwählen.
Daher ist zu beachten:
o Nur Lampen mit einem UV (ultraviolett)-armen bzw. UV-freien Lichtspektrum (z.B. Natriumdampflampen, Natrium-Xenon-Lampen, Lampen
mit UV-Filter) einsetzen.
o Beleuchtungskörper mit geringer Hitzeentwicklung bzw. geringer Oberflächentemperatur einsetzen.
o Beleuchtung nicht direkt vor reflektierenden Flächen (Fassaden, Werbetafeln) installieren.
o Nur solche Beleuchtungen einsetzen, die konstruktionsbedingt eine gerichtete Lichtabgabe erlauben und nicht nach allen Seiten hin abstrahlen
z.B. Straßenleuchten mit Prismatechnik.
o Prüfen, ob die Beleuchtungsintervalle z.B. Abschaltung in der zweiten
Nachthälfte, verkürzt werden können.
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