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Allgemeine Vorlage (Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB für den Planbereich des Bebauungsplanes Nr. G 1, Ortsteil Thum „Windenergieanlagen Lausbusch“; Hier: Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre um ein Jahr gemäß § 17 Abs. 1 BauGB)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
138 kB
Datum
09.12.2014
Erstellt
29.09.14, 13:08
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB für den Planbereich des Bebauungsplanes Nr. G 1, Ortsteil Thum „Windenergieanlagen Lausbusch“;
Hier: Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre um ein Jahr gemäß § 17 Abs. 1 BauGB) Allgemeine Vorlage (Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB für den Planbereich des Bebauungsplanes Nr. G 1, Ortsteil Thum „Windenergieanlagen Lausbusch“;
Hier: Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre um ein Jahr gemäß § 17 Abs. 1 BauGB)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung - Herr Gottstein BE: Herr Gottstein Kreuzau, 29.09.2014 Vorlagen-Nr.: 58/2012 3. Ergänzung - öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Bau- und Planungsausschuss Haupt- und Finanzausschuss Rat 04.11.2014 19.11.2014 02.12.2014 Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB für den Planbereich des Bebauungsplanes Nr. G 1, Ortsteil Thum „Windenergieanlagen Lausbusch“; Hier: Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre um ein Jahr gemäß § 17 Abs. 1 BauGB I. Sach- und Rechtslage: Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am 11.12.2012 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. G 1, Ortsteil Thum, „Windenergieanlagen Lausbusch“, gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Zur Sicherung der Planung wurde in selbiger Sitzung vom Rat der Gemeinde Kreuzau eine Veränderungssperre gem. § 14 BauGB zum Bebauungsplan Nr. G 1 als Satzung beschlossen. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt vom 28.12.2012 hat die Veränderungssperre Rechtskraft erlangt. Die Veränderungssperre ist zur Sicherung der Planung gemäß § 14 BauGB mit dem Inhalt beschlossen worden, dass a) Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen und b) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen. Die Veränderungssperre hat gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB eine Geltungsdauer von zwei Jahren. Somit läuft die Veränderungssperre am 28.12.2014 aus. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB kann die Gemeinde die Frist um ein Jahr verlängern. Da bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Veränderungssperre der Bebauungsplan voraussichtlich noch keine Rechtskraft erlangt haben wird, empfiehlt die Verwaltung zur weiteren Sicherung der Planung die Veränderungssperre gem. § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB um ein weiteres Jahr zu verlängern. Die Geltungsdauer verlängert sich somit bis zum 27.12.2015. Soweit und sobald der Bebauungsplan Nr. G 1 rechtskräftig geworden ist, tritt die Veränderungssperre außer Kraft (§ 17 Abs. 5 BauGB). Die Verlängerung der Veränderungssperre wird als Satzung beschlossen. Die Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Bekanntmachung soll im Amtsblatt 12/2014 (Veröffentlichung am 12.12.2014) erfolgen. Der Satzungstext ist als Anlage beigefügt. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Da die Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Kreuzau erfolgt, entstehen keine gesonderten Kosten. III. Beschlussvorschlag: Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. G 1, Ortsteil Thum, „Windenergieanlagen Lausbusch“, wird die Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre um ein Jahr gemäß § 17 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Der Bürgermeister - Eßer - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ Anlage -2-