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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr 171, Erftstadt-Friesheim, Borrer Straße Süd I. Aufstellungsbeschluss II. Offenlegungsbeschluss)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
92 kB
Datum
10.12.2013
Erstellt
07.11.13, 15:18
Aktualisiert
07.11.13, 15:18
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr 171, Erftstadt-Friesheim, Borrer Straße Süd
I.  Aufstellungsbeschluss
II. Offenlegungsbeschluss) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr 171, Erftstadt-Friesheim, Borrer Straße Süd
I.  Aufstellungsbeschluss
II. Offenlegungsbeschluss)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 433/2013 Az.: 61 Amt: - 61 BeschlAusf.: - -61- Datum: 16.09.2013 gez. Wirtz Amtsleiter RPA - 20 - gez. Erner, Bürgermeister BM / Dezernent Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Termin 19.11.2013 vorberatend Rat 10.12.2013 beschließend Betrifft: 07.11.2013 Datum Freigabe -100- Bemerkungen Bebauungsplan Nr 171, Erftstadt-Friesheim, Borrer Straße Süd I. Aufstellungsbeschluss II. Offenlegungsbeschluss Finanzielle Auswirkungen: keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: I. Gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zuletzt gültigen Fassung, wird beschlossen, für das im Anlageplan ersichtliche Gebiet einen Bebauungsplan aufzustellen. Der Anlageplan ist Bestandteil des Beschlusses. Der Bauleitplan erhält die Bezeichnung Bebauungsplan Nr. 171, Erftstadt – Friesheim, Borrer Straße Süd. II. Gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), in der zuletzt gültigen Fassung, wird der von der Verwaltung vorgelegte Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 171, Erftstadt-Friesheim, Borrer Straße Süd, als Bebauungsplanentwurf nebst Begründung und Umweltbericht beschlossen. Gleichzeitig wird die Verwaltung beauftragt, die Öffentlichkeitsbeteiligung (Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB) durchzuführen und die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (gem. § 4 Abs. 2 BauGB) einzuholen. Begründung: Der Ausschuss für Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am 18.09.2012 zu A 277/2012 (Anregung bzgl. Aufstellung eines Bebauungsplans zum Ausbau der Verlängerung Borrer Straße bis zur Zülpicher Straße) beschlossen, vor Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens für den Bereich zwischen der Borrer Straße und der Zülpicher Straße in Erftstadt-Friesheim (s. Anlageplan) zunächst eine Bürgerversammlung durchzuführen. In der Bürgerversammlung am 09.01.2013 wurde mit den betroffenen Grundstückseigentümern und Anliegern die Planung erörtert, wobei auch die finanziellen Aspekte (Erschließungskosten, Planungskosten etc.) und die Entwicklung des Baugebietes in einzelnen kleineren Bauabschnitten thematisiert wurden. Der Ausschuss für Stadtentwicklung nahm in seiner Sitzung vom 11.06.2013 die Ergebnisse der Bürgerversammlung zur Kenntnis und beauftragte die Verwaltung, einen Bebauungsplanentwurf zu erstellen. Als für alle Beteiligten günstigste und ausgewogenste Variante stellte sich die Anbindung über eine neu zu bauenden Stichstraße von der Zülpicher Straße aus heraus (Variante B). Die bestehende Borrer Straße wird an der Grenze zum Plangebiet für den Kfz-Verkehr abgebunden und nur für Fußgänger und Radfahrer passierbar sein. Erschlossen werden durch diese Variante Baugrundstücke für etwa 30 Einfamilienhäuser. Am westlichen Rand des Plangebiets ist eine Fläche für eine Versickerungsanlage sowie eine Ausgleichsfläche als Ortsrandeingrünung vorgesehen. Auf Grundlage dieser Planvariante wurde von der Verwaltung ein Bebauungsplanvorentwurf erstellt. Da bisher noch kein Aufstellungsbeschluss erfolgt ist, muss dieser zunächst gefasst werden. . Nach dem Aufstellungsbeschluss und der am 17.07.2013 erfolgten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs.1 BauGB kann nunmehr der vorliegende Bebauungsplanvorentwurf als Bebauungsplanentwurf nebst Begründung und Umweltbereicht beschlossen und die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (Offenlage gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB) durchgeführt werden. (Erner) -2-