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Beschlussvorlage (Überschwemmungsgebiet (ÜSG) des Rotbachs, des Lechenicher Mühlengrabens und der Erpa; Stellungnahme der Stadt Erftstadt als Träger öffentlicher Belange)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
35 kB
Datum
10.12.2013
Erstellt
07.11.13, 15:18
Aktualisiert
07.11.13, 15:18
Beschlussvorlage (Überschwemmungsgebiet (ÜSG) des Rotbachs, des Lechenicher Mühlengrabens und der Erpa;
Stellungnahme der Stadt Erftstadt als Träger öffentlicher Belange) Beschlussvorlage (Überschwemmungsgebiet (ÜSG) des Rotbachs, des Lechenicher Mühlengrabens und der Erpa;
Stellungnahme der Stadt Erftstadt als Träger öffentlicher Belange) Beschlussvorlage (Überschwemmungsgebiet (ÜSG) des Rotbachs, des Lechenicher Mühlengrabens und der Erpa;
Stellungnahme der Stadt Erftstadt als Träger öffentlicher Belange)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 535/2013 Az.: 61 Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 04.11.2013 gez. Wirtz Amtsleiter RPA - 20 - gez. Erner, Bürgermeister BM / Dezernent Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Termin 19.11.2013 vorberatend Rat 10.12.2013 beschließend Betrifft: 07.11.2013 Datum Freigabe -100- Bemerkungen Überschwemmungsgebiet (ÜSG) des Rotbachs, des Lechenicher Mühlengrabens und der Erpa; Stellungnahme der Stadt Erftstadt als Träger öffentlicher Belange Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Stellungnahme der Stadt Erftstadt zum Entwurf der Überschwemmungsgebietsverordnung des Rotbachs, des Lechenicher Mühlengrabens und der Erpa: Der Entwurf der Überschwemmungsgebietsverordnung für das Überschwemmungsgebiet (ÜSG) des Rotbachs, des Lechenicher Mühlengrabens und der Erpa wird zur Kenntnis genommen. Es wird angeregt, in den Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung die bei der Festsetzung von Überschwemmungsgebieten nach § 78 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) gem. § 78 Abs. 3 WHG mögliche allgemeine Zulässigkeit für die Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen aufzunehmen. Begründung: Die Bezirksregierung Köln (Höhere Wasserbehörde) hat das Überschwemmungsgebiet für das 100jährliche Hochwasserereignis (HQ 100) des Rotbaches, des Lechenicher Mühlengrabens und der Epa ermittelt und als Entwurf einer Überschwemmungsgebietsverordnung der Stadt Erftstadt mit der Bitte um Stellungnahme vorgelegt. Die Bezirksregierung Köln hat den gesetzlichen Auftrag, Überschwemmungsbiete festzulegen. Es handelt sich hierbei um Flächen, die im Rahmen eines 100jährlichen Hochwassers überschwemmt werden. Ein 100jährliches Hochwasser ist eine Hochwassersituation, die rein statistisch innerhalb des Zeitraums von 100 Jahren einmal auftritt. Hochwässer treten meist durch längere Starkregenereignisse, häufig in Kombination mit wassergesättigten Böden und/oder Schneeschmelzen auf. Insbesondere aufgrund des bereits eingetretenen und noch weiter zu erwartenden Klimawandels ist zukünftig vermehrt von solchen Ereignissen auszugehen. Besondere Gefahren für Mensch, Umwelt, Wirtschaft und Kulturgüter ergeben sich dann, wenn durch den Bau von Siedlungs- und Verkehrsflächen (versiegelte Flächen) natürliche Überschwemmungsflächen von Fließgewässern reduziert werden. Ziel der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes ist es, vorbeugend zu informieren, den bestehenden Zustand nicht zu verschlechtern und eine Verschärfung der Hochwassergefahr zu verhindern. Bauliche Veränderungen im Überschwemmungsgebiet können eine Verschlechterung des Hochwasserabflusses bewirken. Darüber hinaus können sie zur Überschwemmung bisher nicht betroffener Bereiche führen und/oder zu einem Anstieg der Hochwassergefahr sowie der dadurch verursachten Schäden führen. Mit der Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes soll dieser Gefahr entgegengewirkt werden. Zur Ermittlung der Überschwemmungsgebiete wurden u.a. die Geländehöhen vor Ort mittels einer Laserscan-Befliegung genau ermittelt und daraus ein digitales Geländemodell erstellt. Auf dieser Grundlage wurden dann die bei einem 100jährlichen Hochwasserereignis überschwemmten Bereiche ermittelt und in der Überschwemmungsgebietsverordnung dargestellt. Die vorliegende Überschwemmungsgebietsverordnung betrifft die Ortslagen Dirmerzheim, Konradsheim, Lechenich, Ahrem und Friesheim (s. Anlagepläne). Vom Überschwemmungsgebiet werden nicht nur Außenbereichsflächen, sondern auch Siedlungsbereiche bzw. bebaute Ortslagen, insbesondere von Dirmerzheim und Lechenich erfasst. Grundsätzlich haben die mit der vorliegenden Überschwemmungsgebietsverordnung verbundenen Verbots- und Genehmigungstatbestände für die Stadt Erftstadt keine wesentlichen Auswirkungen für die Bauflächenentwicklung. Die im Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt dargestellten Bauflächenreserven liegen außerhalb des geplanten Überschwemmungsgebietes, sodass bauplanungsrechtlich keine grundsätzlichen Einschränkungen durch die vorliegende Verordnung zu erwarten sind. Bauordnungsrechtlich beurteilt sind jedoch Verbotstatbestände (Bauverbot) für die Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen - auch für bereits bestehende bauliche Anlagen - nach § 78 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet zu beachten. (s. Anlage: Stellungnahme Rechtsanwälte Lenz und Johlen). Danach ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet untersagt. Aufgrund des § 78 III WHG besteht jedoch die Möglichkeit der Ausnahmen, wenn im Einzelfall das Vorhaben 1. die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird, 2. den Wasserstand und der Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, -2- 3. den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und 4. hochwasserangepasst ausgeführt wird oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. Bei der Festsetzung von Überschwemmungsgebieten nach § 78 II WHG kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen darüber hinaus auch allgemein zugelassen werden, wenn sie in neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 BauGB (Bebauungsplan) den Vorgaben des Bebauungsplanes entsprechen oder ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Satzes 1 gewährleistet ist. In der vorliegenden Verordnung ist dieser Ausnahmentatbestand (allgemeine Zulässigkeit) nicht aufgeführt, sodass vorgeschlagen wird, in der Stellungnahme der Bezirksregierung Köln die Aufnahme dieses Passus in die Verordnung anzuregen. (Erner) -3-