Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
35 kB
Datum
10.12.2013
Erstellt
07.11.13, 15:18
Aktualisiert
07.11.13, 15:18
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 535/2013
Az.: 61
Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 04.11.2013
gez. Wirtz
Amtsleiter
RPA
- 20 -
gez. Erner,
Bürgermeister
BM / Dezernent
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
19.11.2013
vorberatend
Rat
10.12.2013
beschließend
Betrifft:
07.11.2013
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
Überschwemmungsgebiet (ÜSG) des Rotbachs, des Lechenicher Mühlengrabens und
der Erpa;
Stellungnahme der Stadt Erftstadt als Träger öffentlicher Belange
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Stellungnahme der Stadt Erftstadt zum Entwurf der Überschwemmungsgebietsverordnung des
Rotbachs, des Lechenicher Mühlengrabens und der Erpa:
Der Entwurf der Überschwemmungsgebietsverordnung für das Überschwemmungsgebiet (ÜSG)
des Rotbachs, des Lechenicher Mühlengrabens und der Erpa wird zur Kenntnis genommen.
Es wird angeregt, in den Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung die bei der Festsetzung
von Überschwemmungsgebieten nach § 78 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) gem. § 78
Abs. 3 WHG mögliche allgemeine Zulässigkeit für die Errichtung und Erweiterung baulicher
Anlagen aufzunehmen.
Begründung:
Die Bezirksregierung Köln (Höhere Wasserbehörde) hat das Überschwemmungsgebiet für das
100jährliche Hochwasserereignis (HQ 100) des Rotbaches, des Lechenicher Mühlengrabens und
der Epa ermittelt und als Entwurf einer Überschwemmungsgebietsverordnung der Stadt Erftstadt
mit der Bitte um Stellungnahme vorgelegt.
Die Bezirksregierung Köln hat den gesetzlichen Auftrag, Überschwemmungsbiete festzulegen. Es
handelt sich hierbei um Flächen, die im Rahmen eines 100jährlichen Hochwassers überschwemmt
werden. Ein 100jährliches Hochwasser ist eine Hochwassersituation, die rein statistisch innerhalb
des Zeitraums von 100 Jahren einmal auftritt. Hochwässer treten meist durch längere
Starkregenereignisse, häufig in Kombination mit wassergesättigten Böden und/oder
Schneeschmelzen auf. Insbesondere aufgrund des bereits eingetretenen und noch weiter zu
erwartenden Klimawandels ist zukünftig vermehrt von solchen Ereignissen auszugehen.
Besondere Gefahren für Mensch, Umwelt, Wirtschaft und Kulturgüter ergeben sich dann, wenn
durch den Bau von Siedlungs- und Verkehrsflächen (versiegelte Flächen) natürliche
Überschwemmungsflächen von Fließgewässern reduziert werden.
Ziel der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes ist es, vorbeugend zu informieren, den
bestehenden Zustand nicht zu verschlechtern und eine Verschärfung der Hochwassergefahr zu
verhindern. Bauliche Veränderungen im Überschwemmungsgebiet können eine Verschlechterung
des Hochwasserabflusses bewirken. Darüber hinaus können sie zur Überschwemmung bisher
nicht betroffener Bereiche führen und/oder zu einem Anstieg der Hochwassergefahr sowie der
dadurch verursachten Schäden führen.
Mit der Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes soll dieser Gefahr entgegengewirkt
werden.
Zur Ermittlung der Überschwemmungsgebiete wurden u.a. die Geländehöhen vor Ort mittels einer
Laserscan-Befliegung genau ermittelt und daraus ein digitales Geländemodell erstellt. Auf dieser
Grundlage wurden dann die bei einem 100jährlichen Hochwasserereignis überschwemmten
Bereiche ermittelt und in der Überschwemmungsgebietsverordnung dargestellt.
Die vorliegende Überschwemmungsgebietsverordnung betrifft die Ortslagen Dirmerzheim,
Konradsheim, Lechenich, Ahrem und Friesheim (s. Anlagepläne).
Vom Überschwemmungsgebiet werden nicht nur Außenbereichsflächen, sondern auch
Siedlungsbereiche bzw. bebaute Ortslagen, insbesondere von Dirmerzheim und Lechenich
erfasst.
Grundsätzlich haben die mit der vorliegenden Überschwemmungsgebietsverordnung verbundenen
Verbots- und Genehmigungstatbestände für die Stadt Erftstadt keine wesentlichen Auswirkungen
für die Bauflächenentwicklung. Die im Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt dargestellten
Bauflächenreserven liegen außerhalb des geplanten Überschwemmungsgebietes, sodass
bauplanungsrechtlich keine grundsätzlichen Einschränkungen durch die vorliegende Verordnung
zu erwarten sind.
Bauordnungsrechtlich beurteilt sind jedoch Verbotstatbestände (Bauverbot) für die Errichtung und
Erweiterung baulicher Anlagen - auch für bereits bestehende bauliche Anlagen - nach § 78
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet zu beachten. (s.
Anlage: Stellungnahme Rechtsanwälte Lenz und Johlen). Danach ist die Errichtung oder
Erweiterung baulicher Anlagen in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet untersagt.
Aufgrund des § 78 III WHG besteht jedoch die Möglichkeit der Ausnahmen, wenn im Einzelfall das
Vorhaben
1. die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von
verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird,
2. den Wasserstand und der Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
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3. den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
4. hochwasserangepasst ausgeführt wird oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch
Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Festsetzung von Überschwemmungsgebieten nach § 78 II WHG kann die Errichtung oder
Erweiterung baulicher Anlagen darüber hinaus auch allgemein zugelassen werden, wenn sie in
neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 BauGB (Bebauungsplan) den Vorgaben des
Bebauungsplanes entsprechen oder ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung
der Voraussetzungen des Satzes 1 gewährleistet ist.
In der vorliegenden Verordnung ist dieser Ausnahmentatbestand (allgemeine Zulässigkeit) nicht
aufgeführt, sodass vorgeschlagen wird, in der Stellungnahme der Bezirksregierung Köln die
Aufnahme dieses Passus in die Verordnung anzuregen.
(Erner)
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