Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
27 kB
Datum
10.12.2013
Erstellt
07.11.13, 15:18
Aktualisiert
07.11.13, 15:18
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 540/2013
Az.: 61
Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 04.11.2013
gez. Wirtz
Amtsleiter
RPA
- 20 -
gez. Erner,
Bürgermeister
BM / Dezernent
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
19.11.2013
vorberatend
Rat
10.12.2013
beschließend
Betrifft:
07.11.2013
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
Überschwemmungsgebiet (ÜSG) der Erft und des Liblarer Mühlengrabens;
Stellungnahme der Stadt Erftstadt als Träger öffentlicher Belange
Finanzielle Auswirkungen:
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Der Entwurf der Überschwemmungsgebietsverordnung für das Überschwemmungsgebiet (ÜSG)
der Erft und des Liblarer Mühlengrabens wird zur Kenntnis genommen.
Es wird angeregt, in den Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung die bei der Festsetzung
von Überschwemmungsgebieten nach § 78 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) gem. § 78
Abs. 3 WHG mögliche allgemeine Zulässigkeit für die Errichtung und Erweiterung baulicher
Anlagen aufzunehmen.
Begründung:
Zu der Überschwemmungsgebietsverordnung für den Rotbach, des Lechenicher Mühlengrabens
und der Erpa liegt inzwischen auch die Überschwemmungsgebietsverordnung für die Erft und den
Liblarer Mühlengraben zur Stellungnahme vor.
Zur weiteren Begründung wird daher auf die Begründung zu V 535/2013:
Überschwemmungsgebiet (ÜSG) des Rotbachs, des Lechenicher Mühlengrabens und der Erpa
verwiesen.
Vom Überschwemmungsgebiet der Erft und des Liblarer Mühlengrabens sind keine
Bauflächenreserven und bebauten Bereiche erfasst (s. Anlagen), sodass weder bauordnungsnoch bauplanungsrechtliche Einschränkungen durch die vorliegende Verordnung zu erwarten
sind.
(Erner)
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