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Beschlussvorlage (Überschwemmungsgebiet (ÜSG) der Erft und des Liblarer Mühlengrabens; Stellungnahme der Stadt Erftstadt als Träger öffentlicher Belange)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
27 kB
Datum
10.12.2013
Erstellt
07.11.13, 15:18
Aktualisiert
07.11.13, 15:18
Beschlussvorlage (Überschwemmungsgebiet (ÜSG) der Erft und des Liblarer Mühlengrabens;
Stellungnahme der Stadt Erftstadt als Träger öffentlicher Belange) Beschlussvorlage (Überschwemmungsgebiet (ÜSG) der Erft und des Liblarer Mühlengrabens;
Stellungnahme der Stadt Erftstadt als Träger öffentlicher Belange)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 540/2013 Az.: 61 Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 04.11.2013 gez. Wirtz Amtsleiter RPA - 20 - gez. Erner, Bürgermeister BM / Dezernent Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Termin 19.11.2013 vorberatend Rat 10.12.2013 beschließend Betrifft: 07.11.2013 Datum Freigabe -100- Bemerkungen Überschwemmungsgebiet (ÜSG) der Erft und des Liblarer Mühlengrabens; Stellungnahme der Stadt Erftstadt als Träger öffentlicher Belange Finanzielle Auswirkungen: Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Der Entwurf der Überschwemmungsgebietsverordnung für das Überschwemmungsgebiet (ÜSG) der Erft und des Liblarer Mühlengrabens wird zur Kenntnis genommen. Es wird angeregt, in den Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung die bei der Festsetzung von Überschwemmungsgebieten nach § 78 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) gem. § 78 Abs. 3 WHG mögliche allgemeine Zulässigkeit für die Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen aufzunehmen. Begründung: Zu der Überschwemmungsgebietsverordnung für den Rotbach, des Lechenicher Mühlengrabens und der Erpa liegt inzwischen auch die Überschwemmungsgebietsverordnung für die Erft und den Liblarer Mühlengraben zur Stellungnahme vor. Zur weiteren Begründung wird daher auf die Begründung zu V 535/2013: Überschwemmungsgebiet (ÜSG) des Rotbachs, des Lechenicher Mühlengrabens und der Erpa verwiesen. Vom Überschwemmungsgebiet der Erft und des Liblarer Mühlengrabens sind keine Bauflächenreserven und bebauten Bereiche erfasst (s. Anlagen), sodass weder bauordnungsnoch bauplanungsrechtliche Einschränkungen durch die vorliegende Verordnung zu erwarten sind. (Erner) -2-